Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2005 zustehenden Regelleistung sowie der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) für den Monat Oktober 2005.

Der 1950 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert und stand letztmals bis zum 19.9.2001 in einem Beschäftigungsverhältnis. Er bezog anschließend bis zum 9.3.2003 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem SGB III, bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum 1.5. bis 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 970,33 Euro (Regelleistung 345 Euro; Kosten der Unterkunft (KdU) 465,33 Euro; befristeter Zuschlag 160 Euro) und bot ihm am 4.8.2005 eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (1,50 Euro) als Gemeindearbeiter bei dem Markt W. im Umfang von 30 Stunden wöchentlich an. Die Tätigkeit war bis zum 17.12.2005 befristet. Die Verwaltungsgemeinschaft B. teilte der beklagten Arbeitsgemeinschaft am 11.8.2005 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. beworben. Der Kläger informierte die Beklagte am 7.8.2005, dass er eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 2.9.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Alg II werde für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2005 um 30 v.H. der Regelleistung - hier um 103,50 Euro - abgesenkt. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Während des genannten Zeitraums bestehe kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg. Mit Bescheid vom 13.9.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 686,71 Euro unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von 20,12 Euro wegen des Nebenverdienstes im August 2005. Mit Bescheiden vom 26.10.2005 und vom 7.1.2006 wurde dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2005 unter Berücksichtigung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 232,86 Euro (345 Euro minus 103,50 Euro minus 8,64 Euro) gewährt. Für Oktober 2005 wurde die Bewilligung wegen anzurechnenden Nebeneinkommens in Höhe von 8,64 Euro aufgehoben und mit der für November zustehenden Leistung verrechnet.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei der Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung in reguläre Arbeitsstellen nicht beachtet worden. Nicht zulässig sei die angebotene Tätigkeit wegen ihres Umfangs von bis zu 30 Stunden. Ferner habe er zum fraglichen Zeitpunkt eine Tätigkeit aufgenommen, die ein hohes Maß an Flexibilität erfordere. Darüber hinaus sei die Arbeit nicht zusätzlich i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Schließlich sei er körperlich nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuführen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 zurückgewiesen: Der Kläger sei bereits seit mehreren Jahren arbeitslos. Es hätten keine Vermittlungsaussichten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden. Die Tätigkeit habe im Falle einer tragfähigen Arbeitsaufnahme jederzeit abgebrochen werden können. Die vom Kläger angetretene Nebentätigkeit beseitige die Hilfebedürftigkeit nicht und mindere sie kaum. Im August habe der Kläger lediglich ein Bruttoarbeitsentgelt von 86,25 Euro erzielt. Nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes habe der Kläger die geforderten Tätigkeiten (Umwickeln junger Laubbäume mit Wildschutzfolie; Pflege der dörflichen Denkmäler) verrichten können.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 30.5.2006 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Absenkung für Oktober 2005 aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1.11. bis 31.12.2005 zusätzlich monatlich 103,50 Euro zu zahlen. Es hat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Absenkung der Regelleistung hätten nicht vorgelegen. Bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit habe es sich nicht um eine zumutbare Tätigkeit gehandelt. Bereits bezüglich der Vorgängerregelung des § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe Einigkeit darüber bestanden, dass es nicht zulässig sei, eine vollschichtige Arbeit von 176 Stunden im Monat zu fordern. Eine Arbeitszeit von 30 Stunden liege schon nahe an einer Vollzeittätigkeit, nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollzeitarbeitszeit von 35 Stunden und weniger vorsähen. Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfangs für zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten oder zweiten Arbeitsmarkt ergeben. Zudem werde ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit des fraglichen Umfangs in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, beeinträchtigt. Jedenfalls komme bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kämen, eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Stunden und mehr nicht in Frage. Ob in diesem Fall die Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit unabhängig vom zeitlichen Umfang überhaupt zulässig sei, könne dahinstehen. Kein Anspruch bestehe hingegen auf die Zahlung des Zuschlags nach § 24 SGB II. Diesen Zuschlag habe die Beklagte bis 31.10.2005 zu Unrecht bewilligt. Die Voraussetzung für eine Rücknahme hätten insoweit nicht vorgelegen. Im Übrigen seien die Bescheide für den Zeitraum 1.11. bis 31.12.2005 rechtmäßig. Die Beklagte habe sowohl die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend berechnet. Der Kläger habe erklärt, dass lediglich die Absenkung des Alg II Streitgegenstand sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Sie trägt vor, die Arbeitsgelegenheit habe den Kläger auf den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten sollen. Der Kläger sei bereits seit dem Jahre 2001 arbeitslos gewesen. Es habe deshalb ausgetestet werden müssen, wie belastbar er tatsächlich gewesen sei. Auch sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich zusätzlich zu der Arbeitsgelegenheit zu bewerben. Es sei im Berufsalltag üblich, dass sich Personen auf andere Stellen bewürben, obwohl sie in Vollzeit arbeiteten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitsmarkt seit dem Jahre 2005 im Landkreis O. gewandelt habe: Das Jahr 2005 sei von einer relativ hohen Arbeitslosigkeit gekennzeichnet gewesen, sodass es Langzeitarbeitslose schwer gehabt hätten, wieder auf den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Die damalige Arbeitslosenquote habe 4,9 % betragen. Es sei zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen, den Kläger auf eine Arbeitsgelegenheit zu verweisen. Nach Besserung der konjunkturellen Lage sei es möglich, Langzeitarbeitslose auf den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29.6.2007 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.5.2006 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass sich hinsichtlich der Unzulässigkeit des Tätigkeitsumfangs eine einhellige Meinung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durchgesetzt habe. Zwar sei es im Berufsalltag tatsächlich üblich, dass sich in Vollzeitarbeit beschäftigte Personen auf andere Stellen bewürben. Jedoch werde Arbeitsuchenden zu Recht auferlegt, sich in großem Umfang um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen.

 

II

Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung.

Streitgegenstand dieses Verfahrens sind die Verfügungssätze der Bescheide der Beklagten, soweit sie die Regelleistung (§ 20 SGB II) und den befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg (§ 24 SGB II) für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 betreffen. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ist das Urteil des LSG nur insofern bestandskräftig geworden, als es die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG wegen des befristeten Zuschlags für die Monate November und Dezember 2005 zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger den Streitgegenstand insoweit wirksam beschränkt, als er die Verfügungen über Unterkunfts- und Heizungskosten für den genannten Zeitraum in diesem Verfahren nicht angefochten hat. Insoweit handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgrenzbare Verfügungen, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes zulässig ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 18 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 RdNr. 17). Eine weitergehende Beschränkung des prozessualen Anspruchs ist ausgeschlossen. Insbesondere reicht die Dispositionsfreiheit der Beteiligten nicht soweit, den Streitgegenstand auf einen bestimmten rechtlichen Prüfungsmaßstab - etwa den zulässigen zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten - zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R).

1. Ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2005 höhere Leistungen zustehen, kann nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wegen der vorherigen Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2005 zwischen diesem Monat einerseits und den Monaten November und Dezember 2005 andererseits zu unterscheiden.

a) Hinsichtlich des Monats Oktober 2005 hatte die Beklagte dem Kläger mit den Bescheiden vom 14.4. und 8.8.2005 Leistungen ohne Kosten der Unterkunft in Höhe von 465,33 Euro bewilligt. Die Beklagte hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 2. und 13.9.2005, mit dem sie u.a. die bewilligte Leistung um 103,50 Euro (Regelleistung) und 160 Euro (Zuschlag) "kürzte", auf § 48 SGB X gestützt. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist (mit Wirkung für die Zukunft) eingetreten, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II für eine Absenkung des Alg II und den Wegfall des befristeten Zuschlags vorgelegen haben. Der Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass dem Kläger mit Rücksicht auf das Auslaufen seines Anspruchs auf Alg als Versicherungsleistung zum 9.3.2003 im Oktober 2005 kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II mehr zustand. Denn die Anwendung des § 48 SGB X setzt nicht voraus, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rechtmäßig war (Steinwedel in KassKomm § 48 SGB X RdNr. 30 m.w.N.).

b) Für den Zeitraum 1.11. bis 31.12.2005 hatte die Beklagte Leistungen lediglich unter Berücksichtigung einer um 103,50 Euro gekürzten Regelleistung bewilligt (Bescheid vom 26.10.2005 und Änderungsbescheid vom 17.1.2006). Die vom LSG monatlich zugesprochenen Beträge in Höhe von 103,50 Euro stehen dem Kläger zu, wenn er dem Grunde nach die Voraussetzungen der §§ 7, 19 SGB II für einen Anspruch auf Alg II erfüllt und die Regelleistung nicht nach § 31 Abs. 1 SGB II abgesenkt ist.

Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im Urteil des LSG kann noch mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II erfüllt.

2. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II wird das Alg unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Eine Absenkung tritt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweist. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II).

a) Die Beklagte hat dem Kläger eine Tätigkeit angeboten, die nach den Feststellungen des LSG den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genügt. Die Arbeitsgelegenheiten gehören systematisch zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen (s hierzu schon Medieninformation zum Urteil des BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R), deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist (Grundsatz des Förderns, vgl. § 14 Abs. 1 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

aa) Entgegen der Auffassung des LSG widerspricht es den für Arbeitsgelegenheiten geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein zeitlicher Umfang von bis zu 30 Stunden anzusetzen ist. Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II existiert nicht. Die vom LSG angenommene Begrenzung des zeitlichen Umfangs lässt sich auch nicht aus dem Zweck oder dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften herleiten.

Das LSG beruft sich für seine Auffassung, eine Arbeitsgelegenheit mit einem wöchentlichen Umfang von 30 Stunden sei nicht zumutbar, auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.10.1983 - 5 C 67/82 (BVerwGE 68, 91; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1992 - 5 B 118/92, Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9) zu der Vorläuferregelung in § 19 BSHG. § 19 Abs. 2 und 3 BSHG enthielten Regelungen zur Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit. Zu diesen Regelungen hatte das BVerwG in der bereits erwähnten Entscheidung ausgeführt, die Forderung nach einer "vollschichtigen" gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit vertrage sich mit dem Normcharakter des § 19 BSHG besonders in dem Fall nicht, in dem die Arbeit bei (Fort-)Gewährung der (regelsatzmäßigen) Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen geleistet werden solle. Hierüber könne auch nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Entschädigung hinweggeholfen werden, denn diese lasse sich nicht so gestalten, dass sie zusammen mit der Regelsatzhilfe am Ende einen der Arbeit entsprechenden "Stundenlohn" ergebe.

Der vom BVerwG zur Vorläuferregelung eingenommene Standpunkt kann jedenfalls unter der Geltung des SGB II nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheiten in den Katalog der Eingliederungsleistung des § 16 SGB II verdeutlicht, dass die im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeübten Tätigkeiten keiner isolierten Betrachtung zugänglich sind, sondern sie - wie andere Eingliederungsleistungen - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit darstellen. Handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II damit ihrem Charakter nach um Förderungsleistungen, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen sollen (vgl. § 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II), kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und in welchem Umfang während des Zeitraums der Ausübung der Tätigkeit die Relation von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Eingliederungsleistungen - z.B. Leistungen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 48 ff bzw. §§ 77 ff SGB III - den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ohne dass hierfür ein über die Kostenübernahme hinausgehender finanzieller Anreiz für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gesetzt würde.

Die gesetzliche Einordnung der Arbeitsgelegenheit als Eingliederungsleistung weist im Übrigen aus, dass die Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten nicht als Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen angesehen werden können. Erforderlich für die Zuordnung von so genannten "Workfare-Elementen" zu dieser Förderungsleistung wäre, dass der Gesetzgeber durch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Gegenleistung für den Erhalt der staatlichen Leistungen einfordern will. Dies ist nach der derzeitig gültigen Gesetzeslage jedoch gerade nicht der Fall.

Entscheidend ist deshalb, ob die Arbeitsgelegenheit im Sinne eines (Zwischen-)Schritts zu dem Endziel der Grundsicherung im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, den Hilfebedürftigen dadurch unabhängig von der Leistungsgewährung zu machen, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Die Funktion der Arbeitsgelegenheiten als Eingliederungsleistung liegt in erster Linie darin, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Diese Funktion können die Arbeitsgelegenheiten indes nur erfüllen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem zeitlichen Umfang in Anspruch genommen wird, der einen Rückschluss auf seine Leistungsfähigkeit zulässt.

Gegen eine zeitliche Inanspruchnahme in dem hier fraglichen Umfang kann auch nicht ins Feld geführt werden, dass durch eine Begrenzung der zulässigen Wochenarbeitszeit die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse verhindert werden müsse (so aber Mrozynski, ZFSH/SGB 2006, 195, 205; Krahmer SGb 2006, 581, 586; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 RdNr. 227, der sogar einen Richtwert von 15 Stunden fordert). Bei einer derartigen Argumentation wird verkannt, dass die Verdrängungsgefahr nicht aus dem Umfang, sondern allein aus der Art der Tätigkeit resultiert. Der Gefahr, dass durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten eine Verdrängung von regulärer Erwerbsarbeit bewirkt wird, begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur "im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören. Insbesondere durch das Merkmal der Zusätzlichkeit soll gewährleistet werden, dass keine Arbeiten, die auch ansonsten durchgeführt worden wären, mit der Folge einer Verdrängung regulärer Arbeit subventioniert werden (s hierzu noch unten). Hingegen ist die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten schon vom Ansatz her kein geeignetes Mittel, der Verdrängung regulärer Erwerbsarbeit entgegenzuwirken. Es besteht deshalb kein Bedürfnis dafür, die Frage einer Konkurrenz zum allgemeinen Arbeitsmarkt bei der Frage eines Abstandsgebots zur Wochenarbeitszeit bei regulären Beschäftigungsverhältnissen zu problematisieren (Gagel, jurisPR-SozR 6/2008 Anm. 1).

Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, die Unzulässigkeit der zeitlichen Inanspruchnahme in einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich sei daraus herzuleiten, dass er sich nach den Regelungen des SGB II umfassend und selbständig um die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühen müsse (so aber Harks in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 RdNr. 106; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 RdNr. 46). Denn dem zeitlichen Aufwand für die Eigenbemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes muss in der Weise Rechnung getragen werden, dass jeweils auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls - z.B. durch eine Freistellung zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs - den Erfordernissen genügt wird. Die generelle Einführung einer Höchstarbeitsdauer ist insoweit nicht geboten; ob und in welchem Umfang dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Zeit zur Suche einer Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeräumt wird, ist individuell unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen (Gagel, jurisPR-SozR 6/2008 Anm. 1). Hierbei kann zudem in Rechnung gestellt werden, dass die Chancen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfüllen, ohnehin deutlich herabgesetzt sind (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rz 444).

Daraus, dass eine pauschale zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei einer Beschäftigung im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht existiert, kann allerdings nicht gefolgert werden, es sei regelmäßig eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Vielmehr steuert das für alle Eingliederungsleistungen geltende ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit die Dauer und den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme. Entscheidend ist deshalb, ob der angestrebte Eingliederungserfolg eher durch eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit erreicht werden kann (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rz 445). Welchen zeitlichen Umfang eine Arbeitsgelegenheit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen haben kann, ist deshalb aus den spezifischen Eingliederungserfordernissen des jeweiligen Einzelfalls abzuleiten. War der erwerbsfähige Hilfebedürftige bisher zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, so kann es naheliegen, dass eine Vollzeittätigkeit für ihn (zunächst) eine Überforderung darstellt, sodass eine Arbeitsgewöhnung bzw. Arbeitserprobung zunächst nur bei einer Inanspruchnahme in einem geringeren zeitlichen Umfang erfolgversprechend ist. Hingegen bestehen in einem Fall wie dem vorliegenden - der Kläger hatte nach den Feststellungen des LSG ca. vier Jahre keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt - keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Arbeitsgewöhnung und -erprobung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in einem zeitlichen Umfang durchzuführen, der einer Vollzeittätigkeit nahekommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der beabsichtigte Zeitraum der Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit lediglich ca. ein Vierteljahr beträgt.

bb) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden nur "Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" gefördert. Zweifel daran, dass die zu verrichtenden Arbeiten im öffentlichen Interesse gelegen haben, sind im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr geäußert worden. Eine Konkretisierung des Begriffs der Zusätzlichkeit wird für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch § 261 Abs. 2 SGB III vorgenommen. Auf diese Legaldefinition kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 und 3 SGB II zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 RdNr. 18 m.w.N.). § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestimmt, dass Arbeiten zusätzlich sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Für Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, gilt nach § 261 Abs. 2 Satz 2 SGB III, dass sie nur förderungsfähig sind, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Das SG hat zum Merkmal der Zusätzlichkeit unter Auswertung der schriftlichen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handele, weil die angebotenen Arbeiten über das Ausmaß der von der Gemeinde abzuverlangenden Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten an den öffentlichen Anlagen hinausgegangen seien. Hiergegen sind vom Kläger im Berufungs- und Revisionsverfahren Einwände nicht mehr erhoben worden. Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahingestellt lassen, ob es sich bei dem Merkmal der Zusätzlichkeit überhaupt um eine Voraussetzung handelt, der im Verhältnis zu den Teilnehmern an einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II drittschützender Charakter zukommt. Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.

Gründe, die dem Eintritt einer Sanktion wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes entgegenstehen könnten, werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die vom Kläger nach dem Angebot der Arbeitsgelegenheit aufgenommene geringfügige Beschäftigung, die nach ihrem äußerst geringen zeitlichen Umfang und den daraus erzielten Einkünften nicht dazu geeignet war, eine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit von Eingliederungsleistungen herbeizuführen.

b) Voraussetzung für eine Absenkung des Alg II ist jedoch ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist. Zu diesen Voraussetzungen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II hat das LSG keine Feststellungen getroffen, sodass dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt ist.

aa) Nachteilige Folgerungen können aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Dies ist in der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss bzw. zur Einschränkung der Leistung wegen der Ablehnung gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit nach § 25 BSHG sowie in der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung bzw. bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bereits geklärt. Der erkennende Senat führt diese Rechtsprechung fort und überträgt die daraus folgenden Anforderungen auf den Sanktionstatbestand des § 31 SGB II. Auch der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setzt voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Hierbei kann im vorliegenden Zusammenhang die umstrittene Frage (zum Streitstand ausführlich Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm. 1) unentschieden bleiben, ob es sich bei dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit um einen Verwaltungsakt handelt.

Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein (BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371). Das BSG hat zu dem in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) geregelten Sperrzeittatbestand darüber hinaus entschieden, dass dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet werden muss, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an der Maßnahme dem Grunde nach zustehen (BSGE 66, 140 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Vom zwingenden Erfordernis einer schriftlichen Förderungszusage kann bei einer sinngemäßen Übertragung der bisher geltenden Grundsätze auf das neue Recht abgesehen werden, da sich - anders als bei Eingliederungsleistungen nach dem SGB III - wegen der Fortzahlung von Alg II die Prüfung erübrigt, ob während der Maßnahme Leistungen in Höhe der zuvor gewährten Entgeltersatzleistung gezahlt werden. Im Übrigen ist auch das BSG davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger durch die BA über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG SozR 3-4465 § 3 Nr. 1 m.w.N.; vgl. auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr. 366; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rz 211).

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 RdNr. 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 RdNr. 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr. 62).

Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Weise und mit welchen Angaben dem Kläger die fragliche Arbeitsgelegenheit angeboten worden ist. Die bisherigen Feststellungen geben allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass das Angebot nicht hinreichend bestimmt gewesen wäre, wenn die Beklagte z.B. hinsichtlich der Art der durchzuführenden Arbeiten lediglich die wenig aussagekräftige Angabe "Gemeindearbeiter" ohne die später im Widerspruchsbescheid erfolgten Konkretisierungen gegeben hätte.

bb) Ebenfalls keine tatsächlichen Feststellungen liegen zu der Frage vor, ob die Beklagte das Angebot der Arbeitsgelegenheit mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung ausgestattet hatte. Hinsichtlich dieser ausdrücklich geregelten Voraussetzung für eine Absenkung des Alg II unter Wegfall des Zuschlags folgt der Senat der h.M. in der Literatur, wonach die Schriftlichkeit der Rechtsfolgenbelehrung nicht zwingend zu fordern ist (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rz 44; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 RdNr. 141; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr. 69; Berlit, ZfSH/SGB 2008, 1, 9). Es genügt also grundsätzlich auch eine mündliche Belehrung, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewehrten Verhalten erteilt wird. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort wird eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich vorausgesetzt. Schwierigkeiten können sich bei einer mündlichen Belehrung aber - worauf in der Literatur ebenfalls zu Recht hingewiesen wird - hinsichtlich des Nachweises der ordnungsgemäßen Belehrung ergeben.

Im Übrigen gilt - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen (BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18) - für die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich, dass sie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion (vgl. nur Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, § 31 RdNr. 78) - zu genügen. Zu betonen ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich ist und es mithin nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.