L 10 V 23/03 LSG NRW - Urteil vom 03. März 2004
Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, haben keinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 2 BVG); eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Versorgungsanspruch gegen den anderen Staat nach Art und Höhe den Leistungen des BVG entspricht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anspruch realisiert wurde.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Teilversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1924 in der Slowakei geborene und in Ungarn lebende Kläger ist ungarischer Staatsbürger.
Er beantragte im Februar 1999 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zur Begründung gab er an, am 06.01.1945 von der ungarischem Jungmannkommandatur (Levente) als Soldat eingezogen und am folgenden Tag als deutscher Soldat der Deutschen Wehrmacht zur Ausbildung übergeben worden zu sein. Am Palmsonntag 1945 sei er auf einem bei L. gelegenen Bahnhof bei einem Luftangriff verletzt worden. Der Luftdruck habe ihn gegen einen Eisenhahnwaggon geschleudert. Dadurch sei es zu einem Wirbelsäulenbruch sowie einem Kopf- und Hörschaden gekommen. Anschließend sei er in amerikanische Gefangenschaft geraten. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft sei er nach Ungarn übergesiedelt worden. Unterlagen wie Wehrpass und Bescheinigung über die Gefangenschaft besitze er nicht mehr. Ebensowenig könne er Augenzeugen für die Schädigung benennen. Seinem Antrag hat der Kläger zahlreiche Unterlagen beigefügt, darunter auch ärztliche Berichte über Behandlungen in dem Zeitraum von 1979 bis 1999, im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden, sowie für die ungarische Landessozialversicherung 1993 und 1996 erstellte Gutachten, in denen u.a. eine hochgradige Deformierung der Wirbelsäule angegeben worden ist. Ferner legte der Kläger schriftliche Aussagen des N. V. und der G. V. vor, die bestätigt haben, dass der Kläger schon nach seiner Heimkehr Anfang Oktober 1945 über Wirbelsäulenbeschwerden, einen Bruch im Bauch :und eine Hörbeeinträchtigung geklagt habe.
Anfragen des Beklagten nach Unterlagen beim Krankenbuchlager Berlin, Bundesarchiv Aachen und der Deutschen Dienststelle Berlin verliefen erfolglos.
Sodann ließ der Beklagte den Kläger in Ungarn durch Dr. L. begutachten (Gutachten vom 19.03.2000). Dieser führte unter Einbeziehung des von Dr. P. erstatteten hno-ärztlichen Gutachtens (24.02.2000) die Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule auf den im Krieg erlittenen Wirbelbruch und die fortgeschrittene beiderseitige Lärmschädigung auf die angegebene TeIlerminenexplosion zurück. Nach Auswertung der übersandten Gutachten, Audiogramme und Röntgenaufnahmen durch seinen versorgungsärztlichen Dienst erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2000 eine "Hörminderung beiderseits nach Bombenexplosion" als Schädigungsfolge i.S.d. § 1 BVG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er ab, weil die Schädigungsfolgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 25 von Hundert (v.IH.) bedingten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule sowie der Bruch im Bauch seien Schädigungsfolge; die Hörminderung sei mit einer MdE von mindestens 25 v.H. zu bewerten.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. B. und erneuter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde durch seinen versorgungsärztlichen Dienst wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein erheblicher Teil der geltend gemachten Hörminderung aufgrund der langjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Schlosser entstanden sei; der berufsbedingte Anteil der Hörminderung dürfe bei der Beurteilung nach dem BVG nicht berücksichtigt werden. Der geltend gemachte Bruch im Bauch sowie an der Wirbelsäule ließe sich nicht mehr nachweisen. Soweit solche Schädigungen vorgelegen haben sollten, seien diese folgenlos verheilt. Die seit 1979 vorliegenden degenerativen Verformungen der Wirbelsäule und der Verdacht auf Morbus Bechterew seien schädigungsunabhängig entstanden. Erst 1997 werde in den vorliegenden Arztberichten von einer Kompressionsfraktur gesprochen, deren Ursache eine ebenfalls schädigungsunabhängige hochgradige Osteoporose gewesen sei.
Dazu entgegnete der Kläger, es sei richtig, dass der Bruch im Bauch tatsächlich verheilt sei. Die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule seien jedoch auf den erlittenen Wirbelsäulenbruch zurückzuführen. Seit 50 Jahren gehe er gebückt. Eine Morbus Bechterew-Erkrankung bestehe nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2001, zugestellt am 16.05.2001, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Seiner Klage hat er einen weiteren ärztlichen Bericht über eine stationäre Behandlung im Dezember 1989/Januar 1990 wegen Wirbelsäulenbeschwerden und die schriftlichen Erklärungen zweier weiterer Zeugen (H., Name des zweiten Zeugen unleserlich) beigefügt, die Klagen des Klägers über Wirbelsäulenschmerzen in der Zeit nach dem Krieg bestätigt haben. Der Kläger hat ferner mitgeteilt, älter als 15 Jahre alte Krankenunterlagen, seien vernichtet.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2001 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Beschädigtenversorgungsrente nach dem BVG als Teilversorgungsleistung zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger in Ungarn bei dem Bürgermeisteramt der Großgemeinde M. am 21.09.2001 wegen des Wirbelsäulenleidens und im November 2002 wegen des Gehörschadens die Gewährung einer Kriegsbeschädigtenrente beantragt. Diese wurde ihm aufgrund des XLV. Gesetzes von 1994 über die Kriegsopferversorgung in Kombination mit der Regierungsverordnung 113/1994 (KOV), in Kraft getreten am 01.09.1994, zunächst wegen teilweiser Steifheit der Wirbelsäule unter Berücksichtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 v.H. nach der Rentenklasse V und seit dem 01.12.2002 wegen der nunmehr zusätzlich als weitere Schädigungsfolge anerkannten Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 v.H. nach der Rentenklasse IV gewährt.
Nachdem es den Beteiligten seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 die Klage ab. Das BVG sei gemäß § 7 Abs. 2 BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, nicht anzuwenden, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmten. Ziel dieser Vorschrift sei der vollständige Ausschluss einer doppelten Versorgungsberechtigung bei gleicher Ursache. Dies gelte selbst dann, wenn gegebenenfalls die Versorgungsleistungen durch den Heimatstaat wertmäßig hinter etwaigen deutschen Leistungen zurückbleiben sollten. Ein die Kriegsopferentschädigung regelndes zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ungarischen Staat im gesetzlich vorausgesetzten Sinne existiere derzeit nicht. Der Kläger besitze aus derselben Ursache, nämlich der Kriegsverletzung, einen Versorgungsanspruch gegen den ungarischen Staat. Das folge aus den Mitteilungen des Bürgermeisteramtes der Großgemeinde M.. Soweit der Kläger vortrage, dass er einen Antrag auf Kriegsversorgung in Ungarn nicht gestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dann Leistungen nach dem BVG ausgeschlossen seien, ergebe sich nichts anderes. Denn das BVG sei gemäß § 7 Abs. 2 BVG schon dann nicht auf Kriegsopfer anzuwenden, wenn diese aus derselben Ursache zwar einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, diesen Anspruch jedoch noch nicht realisiert hätten.
Gegen den am 30.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.10.2003 Berufung eingelegt und erneut darauf hingewiesen, dass seine Leiden auf den Krieg zurückzuführen seien und er wegen dieser Gesundheitsstörungen nur leichte mit einem geringerem Lohn verbundene Arbeiten hätte verrichten können. Er habe den Antrag auf Kriegsinvalidenrente in Ungarn auf Aufforderung des Sozialgerichts gestellt. Jetzt erfahre er, dass er deswegen keine Rente aus Deutschland erhalte. Ihm sei keine Wahlmöglichkeit angeboten worden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Antrag beim Beklagten früher als den bei den ungarischen Behörden gestellt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2003 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2001 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Beschädigtenversorgungsrente nach dem BVG als Teilversorgungsleistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2003 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil der Kläger von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Teilversorgung zu (§§ '64, 64 e BVG i.V.m. §§ 30, 31 BVG).
Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er weder Deutscher noch deutscher Volkszugehörigkeit ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVG). Zwar wird, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation im ursächlichen Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, das BVG auch auf andere Kriegsopfer angewendet, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG). Jedoch kann darüber hinaus in anderen als den in § 7 Abs. 1 BVG bezeichneten, besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und -Sozialordnung (BMA) Versorgung gewährt werden (§ 8 Abs. 1 BVG). Dabei bedarf die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des BVG auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (§ 8 Satz 1 BVG). Eine derartige allgemeine Zustimmung (§ 8 Satz 1 BVG) liegt gemäß A Ziffer 3 b der Regelungen für die Versorgung von Kriegsopfern in Ost- und Südosteuropa des BMA vom 07.12.1990 (Richtlinien Ost 1990 - Vl a 4-5334-9) für andere Kriegsopfer vor, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG mit Ausnahme des Wohnsitzes erfüllen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger, der nach seinem Vorbringen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet hat, erfüllt.
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers indes daran, dass er vom ungarischen Versicherungsträger Leistungen wegen der auch gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kriegsbeschädigung bezieht.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVG findet das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, keine Anwendung, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Diese Regelung, die eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei gleicher Ursache ausschließt, bezieht sich auf alle Personen, die als Kriegsopfer Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben. Sie trägt auch außenpolitischen Belangen Rechnung. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Versorgung von Kriegsopfern bei dem Heimatstaat des Beschädigten. Kommt dieser seiner Verantwortung nach, so erübrigen sich Versorgungsleistungen durch andere Staaten. Zusätzliche Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland könnten im übrigen als Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Heimatstaates empfunden werden sowie zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung von Kriegsopfern und einer damit unter Umständen verbundenen negativen Auswirkung auf das soziale Klima führen (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 9a RV 11/91 -, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 1; Urteil vom 20.05.1992 - 9a RV 12/91 -, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 2; Urteil vom 10;08.1993 - 9/9a RV 39/92, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 3; Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -, BSGE 81, 156ff; Beschluss vom 25.08.1998 - B 9 V 78/98 B -; Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 41/97 R -; Urteil vom 28.07.1999 - B 9 V 19/98 R -, SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 6; Beschluss vom 09.12.1999 - B 9 V 61 /99 B -; Urteil vom 17.02.200C- B 9 V 5/00 -).
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVG für den Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind erfüllt. Die im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides enthaltende Anerkennung einer "Hörminderung beiderseits nach Bombenexplosion" als Schadigungsfolge i.S.d. § 1 BVG bindet den Beklagten zwar; sie steht dem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 7 Abs. 2 BVG jedoch nicht entgegen.
Der Kläger bezieht aufgrund des KOV wegen des Wirbelsäulenleidens seit Antragstellung (§ 19 KOV) - 01.10.2001 - und ab 01.12.2002 auch wegen des später geltend gemachten Hörschadens eine laufende Rente (§§ 1, 2 KOV). Der Kriegsschaden wurde zunächst in die Rentengruppe V, später - unter Einbeziehung des Hörschadens - in die Rentengruppe IV eingestuft (§ 3 KOV). Für die Zeit vor Antragstellung hat der Kläger eine einmalige Erstattung von 75.000 Forint unter Berücksichtigung der zunächst festgesetzten Rentenklasse V erhalten (§ 10 KOV).
Ob der Versorgungsanspruch gegen den dritten Staat - hier: Ungarn - nach Art und Höhe den Leistungen des BVG entspricht, hat für den Ausschluss der Versorgung nach § 7 BVG keine Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn die von dem dritten Staat gewährte Leistung nur gering ist (BSG, Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -, a.a.O.; Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 41/97 R -, a.a.O.).
Dass Leistungen nach dem BVG - lägen deren Voraussetzungen vor - bereits ab Beginn des Antragsmonats - Februar 1999 - zu gewähren wären, die laufende Rentenleistung nach dem KOV jedoch erst am 01.10:2001 begann, weil der Kläger erst im September 2001 den Antrag gestellt hat (§ 19 KOV), steht der Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG nicht entgegen. Maßgebend ist, ob ein Anspruch auf Versorgung aus derselben Ursache gegen einen anderen Staat besteht. Das ist vorliegend der Fall. Denn das KOV eröffnete dem Kläger bereits ab Inkrafttreten im September 1994 einen Anspruch auf Kriegsbeschädigtenrente. Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger in Kenntnis des Ausschlusses des § 7 Abs. 2 BVG wegen der behaupteten geringeren Leistung den Antrag nach den KOV nicht gestellt hätte oder in Unkenntnis des KOV den Antrag nicht früher gestellt hat.
Ein eine abweichende Regelung enthaltendes zwischenstaatliches Abkommen zwischen Deutschland und Ungarn besteht derzeit nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).