Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 414/14 B ER - Beschluss vom 28.10.2014
Ein gesetzlich Krankenversicherter, der wegen einer Lungenerkrankung seine Wohnung nur unter Sicherstellung der Sauerstoffversorgung verlassen kann, hat Anspruch auf eine mobile Versorgungseinheit, und zwar ein den sonstigen körperlichen Gegebenheiten entsprechendes, möglichst leichtes Mobilgerät, mit dem das Grundbedürfnis auf Mobilität befriedigt werden kann.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Antragstellerin vorläufig mit einem Mobilgerät zur Flüssigsauerstoffversorgung ( z.B. Novomed Spirit 300) zu versorgen, zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche herleitet. Maßgeblich sind mithin grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdn. 27 ff.). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Die mobile Einheit zur Sauerstoffversorgung stellt zunächst zweifellos keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar.
Das Mobilgerät zur Versorgung mit Flüssigsauerstoff ist der Versicherten von der Antragsgegnerin - vorläufig - zur Verfügung zu stellen, um die aufgrund der Lungenerkrankung der Versicherten bestehende Behinderung auszugleichen. Ein Hilfsmittel ist für den Ausgleich einer Behinderung grundsätzlich erforderlich, wenn das Hilfsmittel die beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Zu unterscheiden ist hiervon der Fall, dass das begehrte Hilfsmittel die beeinträchtigte Körperfunktion nur mittelbar ersetzt. Dann nämlich muss zusätzlich geprüft werden, in welchen Lebensbereichen sich der Ausgleich auswirkt. Festzustellen ist dabei, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dieser Differenzierung liegt die Erwägung zugrunde, dass der unmittelbare Funktionsausgleich sich in allen Lebensbereichen auswirkt und damit zwangsläufig auch Grundbedürfnisse betroffen sind, während dies bei nur mittelbarem Behinderungsausgleich nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vergl. z.B. BSG Urteil vom 06.06.2002, Az.: B 3 KR 68/01 R).
Einen unmittelbaren Behinderungsausgleich in dem zuvor beschriebenen Sinne bewirkt das Mobilgerät zweifelsfrei nicht, so dass darauf abzustellen ist, ob es zur Deckung von allgemeinen Grundbedürfnissen erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG Urteil vom 25.06.2009, Az.: B 3 KR 19/08 R m.w.N.). Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört u.a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens (BSG a.a.O.). Zum körperlichen Freiraum gehört i.S. eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (z.B. Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs.
Gerade zur Befriedigung dieses Grundbedürfnisses auf Mobilität bedarf die Antragstellerin der Versorgung mit dem begehrten Mobilgerät.
Es ist unter den Beteiligten nicht umstritten, dass die Antragstellerin wegen ihrer Lungenerkrankung einer ständigen Sauerstoffversorgung bedarf. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch mit einem stationären Sauerstoffgerät und einer sog. Mobilen Einheit versorgt. Indes wird hierdurch das Grundbedürfnis auf Mobilität nicht gewährleistet. Dies hat in einer Weise zu gewährleisten, dass die inzwischen 87-jährige Antragstellerin tatsächlich noch in der Lage ist - unter Sicherstellung der Sauerstoffversorgung -, ihre Wohnung zu verlassen. Die Antragstellerin hat insoweit glaubhaft gemacht, dass das ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte mobile Gerät, die sog. mobile Einheit, ein Gewicht von mehreren Kilogramm aufweist, das sie nicht (mehr zu) tragen vermag. Insoweit hat sie vorgetragen und dies auch durch entsprechende Unterlagen belegt, dass diese mobile Einheit mit der Sauerstoffflasche insgesamt etwa 6 kg wiegt, während das jetzt begehrte Gerät nur ca. 2 kg wiegt. Dieses Gewicht der mobilen Einheit von 6 kg mittels eines Rollators zu transportieren, erscheint dem Senat nicht praktikabel, weil auch dann das Gerät in den Rollator hinein und heraus gehoben werden muss. Zudem ist ein Bewältigen von Treppen mit dem Rollator nicht möglich. Es erscheint dem Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass die schwerkranke Antragstellerin auf ein möglichst leichtes, spezielles Mobilgerät angewiesen ist, um ihr Grundbedürfnis auf Mobilität befriedigen zu können.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zunächst hat sie dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, das Mobilgerät vorzufinanzieren. Bei der Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange ist ferner zu berücksichtigen, dass es hier letztlich nur um die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung eines Gerätes geht, was die Antragsgegnerin nicht übermäßig belastet. Sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben, ist es ohne Weiteres möglich, das der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Gerät herauszuverlangen. Weitere Nachteile sind auf Seiten der Antragsgegnerin nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).