Gründe

I. 

Die Parteien streiten in dem abgetrennten Hauptsacheverfahren über die Widerklage der früheren Beklagten auf Zahlung von 5.157,65 € sowie Herausgabe eines Wassersaugers und eines Extraktionsgerätes. Das frühere Kündigungsschutzverfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.11.2005 beendet worden.

In dem abgetrennten Verfahren hat das Arbeitsgericht den Antrag der früheren Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die bestehende Rechtsschutzversicherung der jetzigen beklagten Arbeitnehmerin mit Beschluss vom 31.08.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherung habe offensichtlich aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht die Deckungszusage verweigert. In einem solchen Fall müsse die Beklagte ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Rechtsschutzversicherung verfolgen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Erst wenn die Unrechtmäßigkeit der Deckungsablehnung feststehe, könne eine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.

Gegen diesen, laut gerichtlichem Vermerk am 12.09.2005 an die Beklagte zur Post gegebenen Beschluss hat diese am 06.10.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf das vorgelegte Bestätigungsschreiben der Rechtsschutzversicherung vom 15.10.2004 geltend, die Deckungszusage sei nicht wegen fehlender rechtlicher Erfolgsaussicht, sondern nach § 3 Abs. 5 ARB 1994 wegen eingewandter vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung des Versicherungsfalls unterblieben.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2005 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte auf eine entsprechende Auflage des Beschwerdegerichts eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Danach bezieht sie derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

II. 

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Ihr ist gemäß §§ 114 , 115 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe zu gewähren, dass aufgrund der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten derzeit keine ratenweise Beteiligung der Beklagten an den Prozesskosten zu erfolgen hat.

1. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Antragstellerin werde mit ihrem Begehren durchdringen. Dabei dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rz. 19 m. w. N. aus der Rspr.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das Gebot der Rechtschutzgleichheit verwirklichen soll, in dem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleich stellt ( BVerfGE 78, 104 , 117 f.; 81, 347, 357). Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, ist verfassungsrechtlich ein besonders großzügiger Prüfungsmaßstab geboten. Insbesondere sollen hier keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334 ).

Legt man diesen Prüfungsmaßstab zugrunde, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinn nicht verneint werden. Gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin wendet die Beklagte zum einen ein, dass ihr Sohn tatsächlich gearbeitet und zum anderen die Klägerin von der Abrechnungsweise insgesamt Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin selbst habe veranlasst, dass die Beklagte die eigene Überstundenvergütung über ihre Tochter abgerechnet habe. Eine Herausgabe der Arbeitsmittel sei ihr nicht möglich, da sich die herausverlangten Maschinen nicht in ihrem Besitz befänden. Insoweit trage die Klägerin wider besseres Wissen vor, dass die Beklagte diese Gegenstände an sich genommen habe. Dieser Vortrag ist insgesamt erheblich, so dass nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert auch nicht an der abgelehnten Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Beklagten.

Gemäß § 115 ZPO ist die antragstellende Partei zum vorrangigen Einsatz ihrer Einkünfte sowie ihres Vermögens im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet. Letzteres führt bei einer bestehenden, rechtsschutzgewährenden Versicherung zur Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags. Anders ist dies jedoch, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Lehnt diese nämlich die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.1988 - 1 Ta 76/88 - LAGE § 115 ZPO Nr. 31; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rz 131; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 114 Rz. 67; Sieg, NJW 1992, 2992 , 2995).

Einziger Ausnahmefall ist insoweit die aufgrund fehlender Erfolgsaussicht abgelehnte Deckungszusage, da nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) insoweit die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts gemäß § 17 Abs. 2 ARB besteht (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO.). Dieser kommt aber vorliegend nicht zum Tragen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens der Rechtsschutzversicherung ist die Ablehnung nicht mangels Erfolgsaussicht, sondern allein nach § 3 Abs. 5 ARB 1994 wegen der behaupteten vorsätzlichen und rechtswidrigen Verursachung des Versicherungsfalls durch die Beklagte erfolgt.

3. Da die Beklagte nach ihren aktuellen, im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit nicht in der Lage ist einen Beitrag zu den Kosten der Rechtsverteidigung zu leisten war daher nach allem ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zuzulassen, besteht nicht.