BSG - B 7b AS 18/06 R - Urteil vom 07.11.2006
Eine Senkung der Leistungen für Unterkunft kommt nur in Betracht, wenn nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Antragstellers tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen.
Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.
Gründe:
I
Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005. Der Kläger zu 2) begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Mai 2005.
Die Kläger sind eine fünfköpfige Familie, bestehend aus der Mutter N B (in Zukunft B) (Klägerin zu 1) und deren vier Kindern: Ö B, geboren am 19. Mai 1987 (Kläger zu 2), E B geboren am 12. Juli 1988 (Klägerin zu 3), Esra B, geboren am 18. Juli 1993 (Klägerin zu 4), und Y B, geboren am 18. Dezember 1996 (Kläger zu 5). Für die Kläger zu 2) bis 4) wurde Kindergeld in Höhe von (i.H.v.) 154,00 EUR monatlich, für den Kläger zu 5) i.H.v. 179,00 EUR monatlich gezahlt. Die Klägerin zu 4) erhielt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres am 18. Juli 2005 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) i.H.v. 164,00 EUR. Der Kläger zu 5) erhielt bis Juni 2005 Leistungen nach dem UVG i.H.v. 164,00 EUR monatlich und ab Juli 2005 i.H.v. 170,00 EUR monatlich.
Die Kläger bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Klägerin zu 1) wurde bei der Anmietung ihrer Wohnung im Oktober 2002 durch den damaligen Sozialhilfeträger darüber unterrichtet, dass die Miete die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten übersteige. Der Sozialhilfeträger ging davon aus, dass bei fünf Personen die Angemessenheitsgrenze bei 580,00 EUR monatlich liege. Ein höherer Betrag werde nicht übernommen. Dies geschah auch in der Folgezeit. Den nicht durch Sozialhilfemittel gedeckten Anteil der Unterkunftskosten trugen die Kläger selbst.
Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte den Klägern für die Monate Januar bis April 2005 Leistungen i.H.v. insgesamt 1.137,78 EUR (Bescheid vom 1. Dezember 2004), für den Monat Mai i.H.v. 1.024,03 EUR sowie für den Zeitraum Juni bis Oktober 2005 i.H.v. monatlich 853,82 EUR (Bescheid vom 20. April 2005). Die Kläger legten gegen diese Bescheide Widerspruch ein, die die Beklagte zurückwies (Widerspruchsbescheide vom 9. März 2005 und 17. August 2005). Die hiergegen erhobenen Klagen wurden vom Sozialgericht (SG) zunächst getrennt geführt. Die Kläger machten insbesondere geltend, dass jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu übernehmen seien, was aus der Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge. Soweit durch das Einkommen des Klägers zu 5) der Bedarf überschritten werde, dürfe das den Bedarf übersteigende Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin zu 1) berücksichtigt werden. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 28. September 2005 abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufungen eingelegt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 vor dem Landessozialgericht (LSG) ein Anerkenntnis abgegeben, dass die tatsächlichen Heizungskosten i.H.v. 87,00 EUR monatlich ohne jeden Abzug für die Warmwasserbereitung berücksichtigt werden.
Sodann hat das LSG durch Urteil vom 23. März 2006 die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Unterkunftskosten könnten nur mit einem monatlichen Betrag von 580,00 EUR in die Bedarfsberechnung eingestellt werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer - der tatsächlich angefallenen - Unterkunftskosten bestehe nicht. Im Rahmen des § 22 SGB II sei regelmäßig, sofern nicht spezielle, örtliche Mietpreisspiegel vorhanden seien, die aktuelle Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zu Grunde zu legen. Gehe man von dieser Tabelle aus, so sei eine Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten bis zu 580,00 EUR monatlich angemessen. Die Stadt D gehöre zu einer Gemeinde mit der Mietenstufe 3 (Anlage zu § 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung). Bei fünf zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ergebe sich daraus unter Zugrundelegung des Wertes in der äußersten rechten Spalte ein Tabellenwert von 580,00 EUR. Von diesem Tabellenwert sei regelmäßig auszugehen, um Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern klare und eindeutige Richtlinien zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit an die Hand zu geben. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung. Die Klägerin zu 1) sei im Oktober 2002 bei der Anmietung der jetzt noch bewohnten Wohnung vom Sozialhilfeträger deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die Klägerin zu 1) habe am 7. Oktober 2002 sogar eine entsprechende Erklärung unterschrieben. Die Kläger hätten gleichwohl diese Wohnung angemietet und später keinerlei Versuche zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten unternommen. Bei einer derartigen Sachlage lasse sich eine Anwendung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Bestandsschutzzeit von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Die Maßstäbe für die Bemessung der Angemessenheit der Unterkunftskosten seien im SGB II gegenüber dem BSHG im Wesentlichen gleich geblieben. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne nur dann eingreifen, wenn Antragsteller das erste Mal in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fielen und nun erführen, dass die Unterkunftskosten der bislang bewohnten Wohnung aus Sicht des Sozialleistungsträgers zu hoch seien. Dieser Personenkreis solle für eine gewisse Zeit Sozialleistungen in Höhe der tatsächlichen, aber unangemessenen Unterkunftskosten erhalten.
Auch aus anderen Gründen stünden den Klägern keine höheren Leistungen als nunmehr bewilligt zu. Der monatliche Bedarf der Kläger sei unter Berücksichtigung folgender Daten zu ermitteln:
"Regelleistung (§ 20 Abs. 1 SGB II) der Klägerin zu 1) 345,00 EUR
Regelleistung des Klägers zu 2) bis zum 18. Mai 2005 276,00 EUR
Regelleistung
der Klägerin zu 3) 276,00 EUR
Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II) der Klägerin zu
4) 207,00 EUR
Sozialgeld des Klägers zu 5) 207,00 EUR Mehrbedarf für Erziehung
(§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) bis zum 18. Mai 2005 166,00 EUR
Mehrbedarf für
Erziehung ab 19. Mai 2005 124,00 EUR
Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II)
für 5 Personen 667,00 EUR".
Als Einkommen sei das monatliche Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) bzw. von 179,00 EUR hinsichtlich des Klägers zu 5) zu berücksichtigen, weiter ein Unterhaltsvorschuss bei der Klägerin zu 4) i.H.v. 164,00 EUR monatlich bis zum 17. Juli 2005 sowie beim Kläger zu 5) i.H.v. 164,00 EUR monatlich bis Juni 2005 bzw. 170,00 EUR ab Juli 2005. Hieraus folge, dass der minderjährige Kläger zu 5) auf Grund seines den Bedarf übersteigenden Einkommens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehöre und damit Ansprüche nach dem SGB II nicht geltend machen könne. Minderjährige unverheiratete Kinder gehörten nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen könnten. Der Bedarf des Klägers zu 5) setze sich zusammen aus der Regelleistung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in monatlicher Höhe von 207,00 EUR sowie dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (1/5 von 580,00 EUR und 1/5 von 87,00 EUR), woraus sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 340,40 EUR errechne. Diesem Gesamtbedarf stünden Unterhaltsleistungen und anteiliges Kindergeld in ausreichender Höhe gegenüber, die die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 5) entfallen ließen, denn dieser erhalte einen Unterhaltsvorschuss i.H.v. monatlich 164,00 EUR bis Juli 2005, danach 170,00 EUR. Außerdem sei ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II der Teil des Kindergeldes als Einkommen zuzurechnen, welcher zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt werde, hier der Differenzbetrag zwischen dem Bedarf von 340,40 EUR und den Leistungen nach dem UVG (164,00 EUR bzw. 170,00 EUR), also 176,40 EUR bzw. 170,40 EUR. Von dem Kindergeld i.H.v. 179,00 EUR verblieben dem Kläger zu 5) demnach 2,60 EUR bzw. 8,60 EUR. Aus der Berücksichtigung von Einkommen bei dem Kläger zu 5) folge, dass die einkommensmindernden Bestimmungen im SGB II und in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auf ihn Anwendung fänden. Deshalb sei nach § 3 Nr. 1 Alg II-V ein Pauschbetrag i.H.v. 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen zu berücksichtigen, weil der Kläger zu 5) kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei. Sein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 2,60 EUR bzw. 8,60 EUR mindere sich um diesen Pauschbetrag, sodass sein Einkommen während der gesamten streitigen Zeit Null betrage und daher als Einkommen der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt werden könne. Bei der am 18. Juli 1993 geborenen Klägerin zu 4) ändere sich der Bedarf während des streitigen Zeitraumes, weil sie nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschussleistungen erhalten habe. Ihrem gleich bleibenden Gesamtbedarf von 340,40 EUR stünden Einnahmen i.H.v. 318,00 EUR (Kindergeld und volle Unterhaltsvorschussleistungen) bis Juni 2005, i.H.v. 251,00 EUR (Kindergeld und anteilige Unterhaltsvorschussleistungen) für Juli 2005 und i.H.v. 154,00 EUR (nur Kindergeld) ab August 2005 gegenüber. Hieraus ergäben sich monatliche Ansprüche für die Zeit bis Juni 2005 i.H.v. 22,40 EUR, für Juli 2005 i.H.v. 89,40 EUR und ab August 2005 i.H.v. 186,40 EUR. Abzüge vom Einkommen seien bei der minderjährigen hilfebedürftigen Klägerin zu 4) nicht vorzunehmen, weil der Abzug einer Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht komme. Bei der über 15-jährigen erwerbsfähigen Klägerin zu 3) betrage der Anspruch nach dem SGB II durchgehend 255,40 EUR monatlich. Abzüge seien ebenso wie bei der Klägerin zu 4) nicht vorzunehmen. Hinsichtlich des Klägers zu 2) habe der Anspruch bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres ebenfalls 255,40 EUR monatlich betragen, der anteilige Anspruch im Mai 2005 153,24 EUR. Nachdem der Kläger das 18. Lebensjahr vollendet habe, sei über weitere Ansprüche ab dem 19. Mai 2005 hier nicht mehr zu entscheiden. Der Anspruch der volljährigen erwerbsfähigen Klägerin zu 1) habe schließlich bis einschließlich April 2005 monatlich 644,40 EUR betragen (345,00 EUR Regelleistung, 133,40 EUR anteilige Unterkunftskosten sowie 166,00 EUR - 4 x 12 vH der Regelleistung als Mehrbedarf für Alleinerziehung). Da der Kläger zu 2) seit dem 19. Mai 2005 volljährig sei, habe sich der Mehrbedarf für Alleinerziehung auf 149,00 EUR im Mai 2005 bzw. ab Juni 2005 auf 124,00 EUR verringert. Mangels eigenen Einkommens seien bei der Klägerin zu 1) keine Abzüge vom Einkommen vorzunehmen. Da das den Bedarf übersteigende Einkommen des Klägers zu 5) während der gesamten streitigen Zeit Null betrage, könne es insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht als Einkommen der Klägerin zu 1) berücksichtigt werden. Gleichwohl führe dies nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch der verbleibenden Kläger. Denn die Beklagte habe in ihrer Bedarfsberechnung durchgehend wegen des nach ihrer Ansicht den Bedarf übersteigenden Einkommens den Pauschbetrag im vollen Umfang i.H.v. 30,00 EUR berücksichtigt. Damit sei den übrigen Klägern gleichsam ein zusätzlicher Bedarf i.H.v. 30,00 EUR monatlich zuerkannt worden. Dieser von der Beklagten rechtswidrig eingeräumte Anteil erhöhe den Bedarf über die zu Unrecht vorgenommene Einkommensanrechnung von 2,60 EUR bzw. 8,60 EUR hinaus. Die Kläger hätten mithin rechtswidrig höhere Leistungen erhalten und seien durch die Einkommensanrechnung rechtlich nicht beschwert.
Die Beklagte hat am 27. März 2006 Bescheide erlassen, mit denen sie für den streitigen Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2005 das vor dem LSG am 23. März 2006 abgegebene Anerkenntnis betreffend die Heizkosten - kein Abzug von Pauschalen für die Warmwasseraufbereitung - umgesetzt und die Leistungen entsprechend erhöht hat.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 22 Abs. 1 SGB II, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB II und des § 3 Nr. 1 der Alg II-V sowie eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das LSG hätte bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht die Tabelle zu § 8 WoGG zu Grunde legen dürfen. Im Übrigen müsse die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II zu ihren Gunsten eingreifen. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm. Schließlich rügen die Kläger, dass nach § 3 Nr. 1 der Alg II-V ein Pauschbetrag i.H.v. 30,00 EUR nur von volljährigen Hilfebedürftigen und von solchen minderjährigen Hilfebedürftigen geltend gemacht werden könne, die nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Kläger zu 2) bis 4) würden daher von der Möglichkeit eines pauschalen Abzugs von Versicherungsbeiträgen vom Einkommen gänzlich ausgeschlossen. § 3 Nr. 1 Alg II-V verstoße gegen Art 3 Abs. 1 GG. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum Minderjährige von der pauschalen Geltendmachung von Versicherungsbeträgen gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V ausgeschlossen sein sollten. Schließlich sei auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II verfassungswidrig. Zwar habe der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine eindeutige Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen der Kinder vorgenommen, dabei aber nicht bedacht, dass es Konstellationen gebe, in denen die volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft über keinerlei Einkommen verfügten und damit möglicherweise für die gesamte Bedarfsgemeinschaft keine Möglichkeit bestehe, den Freibetrag für Versicherungsleistungen geltend zu machen. Es bestünden auch erhebliche Bedenken dagegen, dass der eventuell den Bedarf eines minderjährigen Kindes übersteigende Anteil des Kindergeldes als Einkommen bei einem volljährigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könne.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. September 2005 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 und 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. März 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005 und dem Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 18. Mai 2005 höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Da für die Stadt D derzeit kein Mietspiegel bestehe, sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des OVG Lüneburg die Tabelle zu § 8 WoGG in der aktuellen Fassung zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der jeweiligen Kinder gelte und nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt werde. Auch bestünden keine Bedenken gegen § 3 Nr. 1 Alg II-V. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die zusammen mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, der Pauschbetrag für Versicherungsbeiträge vom Einkommen der minderjährigen Kinder nicht abgesetzt werden könne.
II
Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob den Klägern im streitigen Zeitraum jeweils Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen. Zu Unrecht ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfung gemäß § 22 SGB II, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ohne weiteres auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG abgestellt werden kann (siehe hierzu unter 2.). Insoweit sind vom LSG noch weitere Ermittlungen anzustellen, ob die von den Klägern bewohnte Wohnung i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II "angemessen" war. Zu Recht hat das LSG allerdings entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine generelle sechsmonatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten enthält, die mit dem Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 neu zu laufen begonnen hat (s hierzu unter 3.). Zu Recht hat das LSG schließlich auch entschieden, dass das den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigende Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) zu behandeln ist (vgl. unter 4.). Auch bestehen keine Bedenken dagegen, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622) für minderjährige Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, keinen pauschalen Absetzbetrag i.H.v. 30,00 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen vorsieht (s hierzu unter 5.). Das LSG wird schließlich noch über die den Klägern jeweils im Einzelnen zustehenden Leistungen getrennt nach Zeitabschnitten zu befinden haben (hierzu unter 6.).
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Das LSG hat insofern darauf abgestellt, dass die Kläger monatliche Unterkunftskosten i.H.v. 648,53 EUR gemäß § 22 Abs. 1 SGB II begehren. Die von der Beklagten hierfür bewilligten 580,00 EUR monatlich führten mithin zu einer "Beschwer" der Kläger i.H.v. 68,53 EUR monatlich bei einem streitigen Zeitraum von zehn Monaten. Zutreffend ist das LSG auch - zumindest konkludent - von der Beteiligtenfähigkeit der beklagten Arbeitsgemeinschaft ausgegangen (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R und B 7b AS 8/06 R). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 und die diesen Zeitraum regelnden Bescheide vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2005 sowie vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005. Die Frage der Einbeziehung weiterer Bescheide gemäß § 96 SGG für nachfolgende Zeiträume stellt sich nicht, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben worden sind. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind auch die Bescheide vom 27. März 2006, mit denen die Beklagte den Klägern nunmehr die monatlichen Heizkosten in Höhe der tatsächlich angefallenen Abschlagszahlung i.H.v. 87,00 EUR zugebilligt hat, ohne dass eine Kürzung der Heizkosten um einen Anteil für die Warmwasserzubereitung erfolgte. Damit hat die Beklagte die Kläger auf Grund des Anerkenntnisses vom 23. März 2006 insoweit klaglos gestellt, sodass § 171 Abs. 2 SGG keine Anwendung findet, wonach während des Revisionsverfahrens ergangene neue Bescheide als mit der Klage beim SG angefochten gelten (vgl. HK-SGG-Lüdtke, 2. Aufl. § 171 RdNr. 5). Dahinstehen kann deshalb, ob § 171 Abs. 2 SGG auch deswegen keine Anwendung findet, weil die Sache ohnehin an das LSG zurückverwiesen wird (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 171 RdNr. 4).
Die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) bis 5) erheben Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005. Der Kläger zu 2) macht lediglich bis zum 18. Mai 2005 Ansprüche auf Grundsicherung geltend, weil er an diesem Tag das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. hierzu noch die Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954, 2955). Die Beklagte hat insofern die Leistungen an den Kläger zu 2) in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich nur bis zum 18. Mai 2005 bewilligt.
2. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann schon nicht entschieden werden, welche Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II den Klägern zustehen. Dem Revisionsgericht ist eine eigenständige rechnerische Überprüfung der angefochtenen Bescheide bereits deshalb nicht möglich, weil hinreichende Tatsachenfeststellungen zur angemessenen Höhe der Unterkunftskosten fehlen. Die Kläger haben den Streitgegenstand auch nicht auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten beschränkt (hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), vielmehr begehren sie eine Überprüfung des gesamten Inhalts der Bescheide, mithin auch der gewährten Geldleistungen gemäß § 20 bzw. § 28 SGB II.
Das LSG hat hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt, weil es - ohne weiteres - von den Werten in der Tabelle zu § 8 WoGG als fixen - quasi normativen - Größen ausgegangen ist. Zwar ist dem LSG einzuräumen, dass der Rückgriff auf Tabellenwerte für Verwaltung und Rechtsprechung zu einer klaren Orientierung beitragen kann. Ein solches Vorgehen entspricht jedoch nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sowie dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (ursprüngliche Normfassung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dabei die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 40 ff; ebenso Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr. 23, Stand Dezember 2005). Das LSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten von den Höchstbeträgen zur Bemessung des Wohngelds in § 8 WoGG (und der entsprechenden Tabelle) ausgegangen und hat unter Zugrundelegung der äußersten rechten Spalte dieser Tabelle mit der Beklagten einen Miethöchstbetrag von 580,00 EUR als angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II angesehen. Der Senat folgt hingegen der Rechtsprechung des BVerwG, das in ständiger Rechtsprechung zum früheren § 12 BSHG i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzV vom 20. Juli 1962 - BGBl I 515 - i.d.F. vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) entschieden hat, dass die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen (vgl. nur BVerwGE 75, 168; 77, 232; 97, 110 und zuletzt Urteile vom 31. August 2004 - 5 C 8/04 -, NJW 2005, 310 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 -, DVBl 2005, 1326 = NVwZ 2005, 1197; vgl. hierzu auch Rothkegel, a.a.O., RdNr. 25 ff und Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 36 ff; zur Unanwendbarkeit der Tabelle zu § 8 WoGG im BSHG vgl. auch Hofmann in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 RdNr. 24).
Der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ist ein anderer als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BVerwG a.a.O.; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl. auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Zwar ist dem LSG zuzugeben, dass die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte - und insbesondere auch des OVG Lüneburg (Nachweise bei Berlit, LPK-SGB II, § 22 RdNr. 36; vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 12 LB 454/02 - Niedersächsische Verwaltungsblätter 2004, 236) - dem BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der Tabelle nach § 8 WoGG teilweise nicht gefolgt ist. Ein solches Vorgehen kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist, wie es auch der Praxis mehrerer Landessozialgerichte entspricht (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER -, NZM 2006, 595; Hessisches LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER), in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Vorliegend ist die Größe der von den Klägern bewohnten Wohnung weder festgestellt, noch ist sie den Akten zu entnehmen. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, a.a.O., § 12 RdNr. 29; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 43; Rothkegel a.a.O. § 22 RdNr. 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr. 17 ff). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen (vgl. hierzu auch Rips, WuM 2004, 439, 441). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (Rips, a.a.O.). Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die für das hier konkret in Frage kommende Land Niedersachsen in Runderlassen des Sozialministeriums niedergelegt sind. Nach den einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 (vgl. zuletzt Niedersächsisches Ministerialblatt 2002, 554) - beträgt nach deren Ziffer 11 die angemessene Wohnfläche für einen Haushalt mit fünf Haushaltsmitgliedern 95 m². Dies entspricht den Werten, die in der Literatur aus dem Wohnungsbindungsgesetz abgeleitet werden (vgl. nur: Hofmann in LPK-BSHG, § 12 RdNr. 29; Lang, a.a.O., § 22, RdNr. 42 f; Löns/Herold-Tews, SGB II, § 22 RdNr. 5; Wieland, a.a.O., RdNr. 18). Das LSG wird daher zunächst festzustellen haben, ob sich die Wohnungsgröße der von den Klägern angemieteten Wohnung im Rahmen der landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG bewegt.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie (hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr. 28) der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt der Größenordnung D (ca 75.000 Einwohner) könnte dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet der Stadt D insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Das LSG wird insoweit die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten haben.
Schließlich wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort D die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. hierzu Berlit, a.a.O., RdNr. 31; zur sog Unterkunftsalternative vgl. auch BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BVerwG, a.a.O.).
Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften wird zu erwägen sein, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten, vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 36) in Betracht kommt.
3. Das LSG hat allerdings zu Recht entschieden, dass den Klägern nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II für sechs Monate die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zustehen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält damit eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf. sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr. 50, Stand März 2006; vgl. auch BVerwGE 2, 1, 3). Schutzbedürftig sind nach der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr sind die Kläger hier bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialhilfeträger auf die nach dessen Auffassung unangemessenen Kosten der Wohnung aufmerksam gemacht worden. Damit ist dem genannten Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - keine sofortige Aufgabe der Wohnung bei erstmaligem Eintritt von Hilfebedürftigkeit - Genüge getan (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R). Eine erneute "Schonfrist" von sechs Monaten, beginnend mit dem 1. Januar 2005, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Damit ist vorliegend nur entscheidungserheblich, dass die vom Sozialhilfeträger im Oktober 2002 gegebene Information, die Kosten der Unterkunft seien unangemessen, ausreichend war oder nicht (dazu und zum Rechtscharakter der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegebenen "Information" des Grundsicherungsträgers über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vgl. das Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R). Waren die Kosten der Wohnung der Kläger von Anfang an unangemessen hoch, so kann jedenfalls § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht dazu führen, dass diesen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 die bislang unangemessen hohen Wohnkosten für sechs Monate wieder zustünden.
4. Das LSG hat auch zu Recht entschieden, dass das den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigende Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach anderen Gesetzen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i.d.F. des bezeichneten Gesetzes) ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Schließlich bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bezeichneten Fassung), dass dies auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Nach dem Konzept des Gesetzgebers des SGB II gilt das Kindergeld für minderjährige Kinder bzw. ab 1. Juli 2006 für unter 25-Jährige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird (vgl. nur Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 53 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 121, Stand Juli 2006). § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG nun ebenfalls klarstellt, dass das Kindergeld als Einkommen dem Minderjährigen zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt wird (vgl. hierzu Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 RdNr. 17 ff, insbesondere RdNr. 13; vgl. BVerwGE 32, 141; 60, 6). § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellen insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass Kindergeldberechtigter i.S. des § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) eigentlich die Mutter (Klägerin zu 1) ist und das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (hier der Klägerin zu 1) als Einkommen sozialhilferechtlich zuzurechnen wäre (zu § 77 BSHG vgl. Brühl in LPK-BSHG, § 77 RdNr. 47 m.w.N.; grundlegend BVerwGE 60, 6 m.w.N., 122, 128). Dies gilt im SGB II jedoch nur so weit, wie das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Kindes auch benötigt wird. Hieraus folgt, dass Kindergeld erst dann - ggf. anteilig - als Einkommen der Eltern bzw. des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn der Bedarf des Kindes, zB durch weitere Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl. Mecke, a.a.O.; vgl. auch Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr. 76; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, K § 11 RdNr. 122). Die von den Klägern beanstandete Berücksichtigung des den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin zu 1) ist damit nur Ausdruck des Grundsatzes, dass das Kindergeld - ohne die Zurechnungsregel des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II - ohnehin Einkommen der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter darstellen würde. Der Senat hat insofern keine verfassungsrechtlichen oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag.
5. Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken gegen § 3 Nr. 1 Alg II-V (ursprüngliche Fassung bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Danach ist ein Betrag i.H.v. 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Ausgehend vom Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 109 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1) zu der in § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vorgesehenen prozentualen Pauschale von 3 % für private Versicherungsbeträge im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe bestehen gegen die Festsetzung einer Pauschale i.H.v. 30,00 EUR keine Bedenken (vgl. ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 61; Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr. 62; aA Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr. 39, der unter Berufung auf LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 79/02 -, eine Pauschale i.H.v. 40 bis 50 Euro monatlich für geboten hält). Mit dem festgelegten Betrag von 30,00 EUR sollen die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 EUR noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; jedenfalls soweit gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 Rz 65, Stand März 2005; zum BSHG enger: BVerwGE 62, 261). Vorliegend war nicht zu entscheiden, ob jede private Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren ist oder nur dann, wenn die Haltung eines Kfz notwendig ist (hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 62).
Gleichzeitig wurde in der Alg II-V berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicher Weise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale i.H.v. 30,00 EUR gemäß § 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Alg II-V vorgesehen hat. Entgegen der Rüge der Revisionskläger liegt insoweit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG vor. Es bestehen vielmehr hinreichende Gründe (hierzu BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45), minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und der Hausratversicherung, nehmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer Versicherung begründet haben.
Die Bedenken der Revision werden auch nicht geteilt, soweit im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 n.F. der Alg II-V der Fall eintreten kann, dass die Pauschale überhaupt nicht Berücksichtigung findet. Dies könnte zwar dann der Fall sein, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen - in Form von Kindergeld - erzielen, während die Eltern bzw. der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügt. In diesem Fall ist einer Bedarfsgemeinschaft mithin ein Rückgriff auf den Pauschbetrag gänzlich verwehrt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn dieser Pauschbetrag soll gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Letztlich braucht dies hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dem Kläger zu 5) steht die Pauschale gemäß § 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V n.F. zu, sodass die Bedarfsgemeinschaft in jedem Fall eine Pauschale geltend machen konnte. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in § 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Alg II-V für jeden Minderjährigen, der auf Grund eigenen Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, eine eigene Pauschale i.H.v. 30,00 EUR monatlich vorsah.
6. Das LSG wird sodann noch zu überprüfen haben, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 20, 22 SGB II zustehen. Dabei wird das LSG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jeweils nachvollziehen und entscheiden müssen, welchen Bedarf die Beklagte für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den jeweiligen Bewilligungs- bzw. Zeitabschnitten anerkannt bzw. zu Grunde gelegt und wie die Beklagte im Einzelnen das zu berücksichtigende Einkommen der Kläger ermittelt und festgelegt hat (zum Rechtscharakter der Ansprüche nach dem SGB II als Einzelansprüche und zu den verfahrensrechtlichen Konsequenzen vgl. Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Die Beklagte ist in ihren Bescheiden davon ausgegangen, dass den Klägern für die Monate Januar bis April 2005, für den Monat Mai 2005 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2) und ab Juni 2005 bis Oktober 2005 jeweils unterschiedliche Zahlbeträge zustehen. Das LSG wird die von der Beklagten festgesetzten Zahlbeträge einer genaueren und eingehenderen Überprüfung zu unterziehen haben. Denn die Rechtmäßigkeit des für die Monate Juni bis Oktober 2005 der Bedarfsgemeinschaft insgesamt jeweils bewilligten Betrages von monatlich 853,82 EUR ist bereits im Hinblick auf die Klägerin zu 4) nicht nachvollziehbar. Bei ihr entfiel mit Vollendung des 12. Lebensjahres der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG, sodass ab August 2005 bei ihr insoweit ein um 164,00 EUR gemindertes Einkommen gegenüber dem Monat Juni vorlag, in dem die Klägerin zu 4) noch 164,00 EUR nach dem UVG erzielt hatte. Das LSG hat in seinen Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, dass es für die Klägerin zu 4) von einem Anspruch im Juni von 22,40 EUR, im Juli von 89,40 EUR und im August i.H.v. 186,40 EUR monatlich ausgehe. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso bei sonst vermeintlich gleich gebliebenen Verhältnissen insgesamt (als Summe aller Einzelansprüche) jeweils 853,82 EUR für diese Monate bewilligt worden sind.
Hinsichtlich des Klägers zu 5) ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Teil des ihm gewährten Kindergeldes als Einkommen der Mutter zuzurechnen sei (zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vgl. im Einzelnen oben unter 4.). Der zu berücksichtigende Betrag des Kindergeldes habe im Juni 2005 2,60 EUR, im Juli 2005 hingegen 8,60 EUR betragen. Auch insofern wird das LSG zu prüfen haben, wieso es trotz dieser Änderung in den Einkommensverhältnissen zu einem gleich bleibenden monatlichen Zahlbetrag i.H.v. 853,82 EUR kommen konnte. Schließlich hat das LSG unterstellt, dass von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin zu 1) ein "Freibetrag" gemäß § 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V anerkannt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte eine Einkommensanrechnung bei der Klägerin zu 1) aus dem Einkommen des Klägers zu 5) zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, weil dieser "Freibetrag" von 30 Euro das Einkommen der Klägerin zu 1) überstiegen hätte. Insofern bleibt unklar, ob und wie sich das vermeintlich berücksichtigte "Kindergeldeinkommen" des Klägers zu 5) überhaupt auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ausgewirkt hat. Das LSG wird daher noch im Einzelnen nachzuvollziehen haben, welcher Bedarf bei den einzelnen Klägern in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten vorlag, in welcher Höhe die Kläger in den jeweiligen Abschnitten Einkommen erzielten und inwieweit sich aus der Differenz dieser Beträge ein konkreter Anspruch ergibt, der mit den bewilligten Beträgen seitens der Beklagten übereinstimmt oder nicht.
Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.