Bundessozialgericht - B 11b AS 23/06 R - Urteil vom 19.03.2008
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag (sog. Armutsgewöhnungspauschale) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II. Bei der danach durchzuführenden Berechnung kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem auf den betreffenden Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II an. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf den Zuschlag das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zuvor bezogene Alg (einschließlich ggf. des Wohngelds) dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005.
Die 1970 geborene Klägerin lebt mit dem 1960 geborenen Beigeladenen und der 2000 geborenen gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt 368,89 EUR (Grundmiete 261,76 EUR, Betriebskosten 65,37 EUR, Heizkosten 41,76 EUR).
Die Klägerin erhielt in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von (i.H.v.) 61,79 EUR wöchentlich und seit dem 1. April 2004 Wohngeld i.H.v. 74,94 EUR monatlich. Daneben bezieht sie für die gemeinsame Tochter Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR.
Der Beigeladene bezog bis zum 15. Dezember 2003 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt i.H.v. 178,99 EUR nebst Wohngeld i.H.v. 63,70 EUR monatlich, anschließend Alhi i.H.v. 151,90 EUR wöchentlich und Wohngeld i.H.v. 41,06 EUR monatlich. Für eine Tochter aus einer früheren Verbindung zahlt er monatlich 78,00 EUR Unterhalt.
Durch Bescheid vom 16. November 2004 (und Korrekturbescheid vom 6. Dezember 2004) bewilligte die Agentur für Arbeit Dresden der Klägerin, ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 994,55 EUR monatlich (davon Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 353,55 EUR).
Die von der Klägerin zusätzlich begehrte Zahlung eines Zuschlags für den Beigeladenen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2005 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie durch Bescheid vom 20. April 2005 zurück unter Hinweis darauf, dass die Überprüfung die Richtigkeit der bisherigen Entscheidung ergeben habe und die bewilligten Leistungen höher seien als das von dem Beigeladenen zuletzt bezogene Alg einschließlich des Wohngelds.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. November 2005). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) nach Beiladung des Partners der Klägerin die Beklagte verpflichtet, höhere Grundsicherungsleistungen unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlags von 282,31 EUR monatlich zu zahlen (Urteil vom 30. März 2006).
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung der Bewilligung ergebe sich aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Für die Berechnung des Zuschlags sei der Summe aus Alg und Wohngeld (839,32 EUR (775,62 EUR + 63,70 EUR)) lediglich der auf den Beigeladenen entfallende Anteil an Grundsicherungsleistungen gegenüberzustellen. Dies ergebe sich trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts aus dem Normzweck des § 24 SGB II unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Familie (Art 6 Grundgesetz (GG)), des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art 3 GG). Nach der Berechnungsweise der Beklagten werde ein Zuschlag nämlich rein rechnerisch mit steigender Personenzahl innerhalb der Bedarfsgemeinschaft immer unwahrscheinlicher und geschaffenen Vertrauenspositionen früherer Alg-Bezieher nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Zudem würden in sachwidriger Weise tatsächlich nicht vergleichbare Umstände gegenübergestellt, indem das frühere Alg unbeschadet des Bestehens einer der Bedarfsgemeinschaft vergleichbaren Konstellation oder sonstiger Einkommensquellen einem Familieneinkommen gleichgestellt werde. Vergleichsposition sei deshalb allein der auf den Beigeladenen entfallende Anteil an den Grundsicherungsleistungen i.H.v. 415,85 EUR, sodass sich ein - zuschlagsfähiger - Unterschiedsbetrag von 423,50 EUR zu seinen Gunsten ergebe.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das von der Vorinstanz errechnete Ergebnis sei weder vom Wortlaut des § 24 SGB II gedeckt noch mit Hilfe der Gesetzesmaterialien oder dem Gesamtzusammenhang zu erreichen. Das Berufungsurteil gehe rechtsirrig davon aus, dass Alg und Wohngeld jeweils allein dem Arbeitslosen zugestanden habe. Tatsächlich wirke sich der Familienstand aber in den vom LSG problematisierten Fällen unmittelbar auf die Höhe der Leistungen aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2006 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. November 2005 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begründet.
Nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf den von der Beklagten abgelehnten Zuschlag (hierzu unter 2.a), wenngleich höhere Leistungen der Bedarfsgemeinschaft aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen werden können (hierzu unter 2.b). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuschlagsregelung im hier streitigen Zeitraum bestehen nicht (hierzu unter 3.).
1. a) Das LSG hat den Lebenspartner der Klägerin am Verfahren beteiligt, auch wenn die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II) nach der Rechtsprechung der in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) - entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz - grundsätzlich nicht im Wege einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) zum Verfahren hinzugezogen werden können, sondern durch - in der Anfangszeit weite - Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Klage durch alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erkennbar gewollt ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Ob und inwieweit der Lebenspartner ebenso wie die gemeinsame minderjährige Tochter als weitere Kläger hinzuzuziehen sind und der Beiladungsbeschluss ggf. aufzuheben ist, bedarf an dieser Stelle und zudem im Überprüfungsverfahren (zur Rückabwicklung nach den §§ 45, 48 SGB X entsprechend dem jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis vgl. Udsching/Link SGb 2007, 513) indessen keiner abschließenden Entscheidung und bleibt dem LSG überlassen.
b) Die Beklagte ist als Arbeitsgemeinschaft (Arge) organisiert und - unbeschadet ihrer Rechtspersönlichkeit - zumindest als nicht rechtsfähige Personenvereinigung nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Zwischenzeitlich hat zwar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - die Vorschrift des § 44b SGB II und die darin geregelte organisatorische Ausgestaltung der Argen für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände erklärt. Schon angesichts der bis zum Jahr 2010 eingeräumten Übergangsfristen besteht aber kein Zweifel an der Beteiligtenfähigkeit der Beklagten für das hiesige Verfahren.
c) Die geltend gemachten höheren Leistungen sind parallel zu der dem Überprüfungsbescheid zu Grunde liegenden Bewilligung durch Bescheid vom 16. November 2004 (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 begrenzt. Nur hierüber hat das LSG befunden. Folgebescheide für weitere Leistungszeiträume sind - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen Revisionsrügen - ohnedies nicht analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 m.w.N.).
d) Streitgegenständlich ist der Überprüfungsbescheid vom 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2005, mit welchem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin, ihrem Partner und der gemeinsamen minderjährigen Tochter unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II höhere Leistungen als die bewilligten 994,55 EUR monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Die unterbliebene Einbeziehung des Korrekturbescheides vom 6. Dezember 2004 ist nicht gerügt. Eine weitergehende Beschränkung des prozessualen Anspruchs auf den dem Partner der Klägerin ggf. zustehenden Zuschlag zum Alg II scheidet dagegen aus. Insbesondere reicht die Dispositionsfreiheit der Beteiligten nicht so weit, den Streitgegenstand auf einen rechtlichen Prüfungsmaßstab zu begrenzen. Hat die Beklagte also höhere Leistungen wegen Fehlens der Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 24 SGB II versagt, schließt dies nicht aus, dass Leistungen aus einem anderen Grund in Betracht kommen. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind deshalb grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R). Die Begrenzung des Streitgegenstands ist nach entsprechend unzweifelhafter und ausdrücklicher Erklärung des Klägers allenfalls möglich, wenn im Einzelfall bescheidmäßig mehrere abtrennbare Verfügungen ergangen sind, wie es der 7b. Senat für den Fall der Regelleistungen einerseits und der KdU andererseits bejaht hat (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 19 ff; offen gelassen in BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 17). Für den Zuschlag nach § 24 SGB II hat der 14. Senat inzwischen klargestellt, dass dieser nicht isoliert vom Alg II geltend gemacht werden kann (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 R; B 14/11b AS 59/06 R und B 14 AS 30/07 R). Im Übrigen fehlt schon eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung der Klägerin, den umfassenden Prüfumfang (vgl. zu etwaigen Beschränkungen BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m.w.N.; auch Steinwedel in KassKomm, SGB X, § 44 RdNr. 34 m.w.N.) inhaltlich beschränken zu wollen. Die Klägerin hat ihr Begehren zwar ausdrücklich nur auf den Zuschlag gestützt. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine umfassende rechtliche Überprüfung des gesamten Inhalts des Bewilligungsbescheids begehrt, mithin auch der gewährten Geldleistungen nach § 20 bzw. § 22 SGB II.
2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist - wovon das LSG nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 16. November 2004 zu Recht ausgegangen ist - § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beklagte den begehrten Zuschlag zu Recht versagt. Allerdings bestehen Anhaltspunkte, dass höhere KdU in Betracht kommen.
a) Die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach dem Vorbezug von Alg liegen nicht vor. Der monatliche Zuschlag scheitert zwar nicht daran, dass er nur erbracht wird, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Denn den zeitlichen Erfordernissen und der Akzessorietät des Zuschlags vom Alg II-Bezug (hierzu bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und - B 14/11b AS 7/07 R; Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 2008 - B 11b AS 53/06 R) ist hier dadurch Rechnung getragen, dass der Beigeladene bis zum 15. Dezember 2003 im Alg-Bezug stand und ihm nach dem Zwischenbezug von Alhi - ebenso wie der Klägerin - seit dem 1. Januar 2005 Alg II bewilligt wurde. Es ergibt sich aber kein zuschlagsfähiger Differenzbetrag zu Gunsten des Beigeladenen im Übergang vom Alg-Bezug zum Alg II-Bezug. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhaltenen Wohngeld (Nr. 1) und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (Nr. 2). Nach Ablauf des ersten Jahres vermindert er sich um 50 v.H. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es bei der danach durchzuführenden Berechnung nicht auf einen Vergleich mit dem auf den betreffenden Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II an. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf den Zuschlag das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zuvor bezogene Alg (einschließlich ggf. des Wohngelds) dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Dies hat der 14. Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen vom 31. Oktober 2007 (u.a. - B 14/11b AS 5/07 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), - B 14/7b AS 42/06 R; - B 14 AS 30/07 R) mit Rücksicht auf den im eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes und in der Systematik der Einzelansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 58) entschieden. Denn mit der befristeten Zuschlagsregelung bezweckte der Gesetzgeber, den Übergang vom ggf. höheren Alg als Einkommensquelle der Familie und dem ggf. niedrigeren, in der Höhe vom Gesamtbedarf abhängigen Alg II teilweise finanziell abzufedern. Erfasst sind hiervon auch die Übergangsfälle, in denen der Bezug von Alg innerhalb der Zwei-Jahres-Frist vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 vor Inkrafttreten des SGB II endete. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung in vollem Umfang an (vgl. auch Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 33/06 R).
Die genannten Berechnungsfaktoren sind, wie das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II und der dort jetzt vorgesehenen zusätzlichen Neuberechnung bei Wegfall eines Partners der Bedarfsgemeinschaft klargestellt hat (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 24), nicht von Monat zu Monat je nach Bedarfslage zu aktualisieren, sondern grundsätzlich verbindlich zum Zeitpunkt der Entstehung der Anspruchs auf Alg II für die gesamte Laufzeit des Zuschlags festzustellen (Grundsatz der Unveränderbarkeit, vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der hiernach dem zuletzt bezogenen Alg nebst Wohngeld im letzten Monat des Alg-Bezugs (839,32 EUR (775,62 EUR + 63,70 EUR), hierzu Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 RdNr. 19) gegenüberzustellende Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (994,55 EUR (Regelleistungen unter Anrechnung des Kindergeldes: 641,00 EUR, KdU: 353,55 EUR)) ergibt keinen Überhang zu Gunsten des Beigeladenen.
b) Indessen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Gesamtbedarf zu erhöhen ist. Zwar kommen höhere Regelleistungen nicht in Betracht. In der hier streitigen Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 betrug der vorliegend zur Anwendung gelangende volle Regelsatz Ost nach § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a.a.O.) 331,00 EUR, nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II der Regelsatz Ost für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 90 % des vollen Regelsatzes (297,90 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 298,00 EUR) und nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a.a.O.) das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % des vollen Regelsatzes (198,50 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 199,00 EUR). Abzüglich des bei der minderjährigen Tochter als Einkommen zu berücksichtigenden Kindergelds i.H.v. 154,00 EUR (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, a.a.O.) ergibt sich daraus der hier zutreffend zu Grunde gelegte Regelbedarf i.H.v. monatlich 641,00 EUR. Die Frage des Abzugs von Unterhaltszahlungen an eine weitere Tochter stellt sich schon deshalb nicht (vgl. zur Berücksichtigung titulierter Unterhaltsverpflichtungen § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II, angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, a.a.O., mit Wirkung vom 1. August 2006), weil Einkommen des Beigeladenen nicht vorhanden ist.
Anders verhält es sich aber hinsichtlich der KdU, wenn diese in der vom LSG festgestellten Höhe (368,89 EUR) und nicht in der von der Agentur für Arbeit bewilligten bzw. von der Beklagten in ihrem Überprüfungsbescheid übernommenen Höhe (353,55 EUR) zu Grunde zu legen sind. Denn dann kann sich der Gesamtbedarf insoweit um 15,34 EUR erhöhen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach Maßgabe des § 22 SGB II grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 SGG) sind dies 368,89 EUR. Gründe für die dahinter zurückbleibende Bewilligung i.H.v. 353,55 EUR sind vom LSG nicht mitgeteilt worden. Sollte es sich hierbei um einen Abzug für Kosten der Warmwasserbereitung (Wwb) handeln, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (a.a.O.) nunmehr die Haushaltsenergie (Kochfeuerung, Wwb und Beleuchtung) zwar klarstellend als Bestandteil der Regelleistung aufführt (BT-Drucks 16/1410 S 32), welche sich aus der auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechneten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 ergibt (BT-Drucks 15/1516 S 56). Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Wwb (vgl. BR-Drucks 206/04 S 7) beträgt jedoch schätzungsweise lediglich 30% des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils (vgl. hierzu auch BT-Drucks 16 (11) 286 S 10) der Regelleistung. Das sind im streitigen Zeitraum 6,22 EUR ausgehend von der Regelleistung West i.H.v. 345,00 EUR und einem aus der EVS 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil (19,34 EUR) für Haushaltsenergie i.H.v. 20,74 EUR. Der Anteil an der Regelleistung Ost (i.H.v. 331,00 EUR) beträgt dementsprechend 5,97 EUR, der Anteil an der auf 90 % abgesenkten Regelleistung Ost (i.H.v. 298,00 EUR) 5,37 EUR und der Anteil an dem auf 60% der Regelleistung Ost abgesenkten Sozialgeld (i.H.v. 199,00 EUR) 3,58 EUR. Der erkennende Senat folgt insoweit dem Rechenansatz des 14. Senats in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R (Terminbericht Nr. 10/08). Die Beklagte kann daher die maßgeblichen Pauschalbeträge von den Heizkosten abziehen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Wwb nachgewiesen wird. Ein höherer Verbrauch ist dagegen Sache des Leistungsempfängers.
Ggf. wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass nur die Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu runden sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R), wobei hier offen bleiben kann, ob in dieser Weise auch bei den an den tatsächlichen Aufwendungen orientierten KdU zu verfahren ist (so Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 41 RdNr. 17 mit Rücksicht auf die nach BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 mögliche Trennbarkeit der Regelleistung und der KdU andererseits, s oben unter 1.d; vgl. auch SG Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2008 - S 7 AS 3809/07). Auf Zwischenberechnungen erscheint im Interesse einer einheitlichen Handhabung eine Anwendung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 338 Sozialgesetzbuch Drittes Buch sinnvoll.
3. Die von der Vorinstanz angeführten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Berechnungsweise des Zuschlags zum Alg II teilt der erkennende Senat nicht. Wie der 14. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bereits deutlich gemacht hat, ist eine Verletzung von Art 3 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG durch eine Benachteiligung von Familien gegenüber Alleinstehenden nicht gegeben, weil die für den Zuschlag bedeutsamen Berechnungsfaktoren dem jeweiligen Familienstand des Betroffenen gerade Rechnung tragen. Die gilt insbesondere auch - worauf die Beklagte zusätzlich zu Recht hinweist - für das in die Berechnung einzustellende Wohngeld, bei dem sich die Anzahl der Familienmitglieder ebenfalls leistungserhöhend auswirkt (vgl. z.B. §§ 7, 8 ff WoGG). Vertrauensschutz (Art 20 Abs. 3 GG) könnte der frühere Alg-Bezieher nach Erschöpfung seines Alg-Anspruchs allenfalls unter dem Gesichtspunkt fortdauernder Alhi- Gewährung geltend machen. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) ausgeführt, dass und warum ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine zeitlich unbegrenzte Fortzahlung von Alhi nicht besteht.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.