Gründe:

I

Der Erinnerungsführer wendet sich in erster Linie gegen die Festsetzung im Kostenansatz vom 7.10.2016. Er ist darin als unterlegener Beklagter des Revisionsverfahrens B 4 AS 12/14 R aus übergegangenem Recht (§ 59 RVG) verpflichtet worden, weitere 227,79 Euro Rechtsanwaltsvergütung an die Bundeskasse zu zahlen.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von SGB II-Leistungen und einer Erstattungsforderung. Der 4. Senat des BSG wies die Revision des Beklagten gegen das teilweise stattgebende Urteil des LSG zurück (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 5). Zugleich verurteilte er den Beklagten auf der Grundlage des § 193 SGG, dem Kläger die notwendigen Kosten für das Verfahren zu erstatten.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Ihm wurde Rechtsanwalt P. aus N. und außerdem zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem BSG Rechtsanwältin B. aus Kassel beigeordnet. Rechtsanwalt P. erhielt am 8.10.2014 einen Vorschuss iHv 595 Euro bewilligt und aus der Bundeskasse ausgezahlt. Der Betrag wurde mit Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BSG vom 9.4.2015 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und von diesem am 24.4.2015 an die Bundeskasse gezahlt.

Rechtsanwältin B. beantragte am 7.7.2015 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen auf 850,85 Euro. Sie korrigierte diesen Antrag am 2.11.2015 dahin, dass der Beklagte bereits 765,86 Euro gezahlt habe, so dass noch weitere 84,99 Euro begehrt würden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte mit Verfügung vom 2.6.2016 ohne Berücksichtigung der genannten Korrektur die Vergütung der Rechtsanwältin B. antragsgemäß auf 850,85 Euro fest.

Rechtsanwalt P. hatte ursprünglich am 6.7.2015 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Zugrundelegung ua einer Verfahrensgebühr nach Nr 3212 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) iHv 480 Euro und einer Terminsgebühr auf insgesamt 850,85 Euro beantragt, diesen Antrag aber auf einen Hinweis des SG Halle am 17.7.2015 wieder zurückgenommen. Nach Aufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG beantragte Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 eine Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Anrechnung des erhaltenen Vorschusses auf 142,80 Euro; dabei setzte er die Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG nunmehr mit 600 Euro an, weil eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage streitbefangen gewesen sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte sodann mit Verfügung vom 18.8.2016 antragsgemäß die Vergütung der Rechtsanwältin B. auf 84,99 Euro und die des Rechtsanwalts P. auf 142,80 Euro fest. Daraufhin veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG die Auszahlung dieser Beträge zu Lasten der Bundeskasse. Zudem machte sie mit Schreiben vom 7.10.2016 gegenüber dem Beklagten gemäß § 59 RVG den Übergang weiterer (84,99 + 142,80 =) 227,79 Euro auf die Bundeskasse geltend.

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 18.11.2016 dieser Forderung widersprochen. Die erfolgten Kostenfestsetzungen seien nicht nachvollziehbar und daher unbillig. Er selbst habe auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts P. vom 9.12.2014 von weiteren 850,85 Euro im Hinblick auf eine Vergleichsberechnung, dass die Erstattung von dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins in Kassel günstiger als die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung gewesen wäre, lediglich einen Betrag von 750,89 Euro (zuzüglich Zinsen iHv 14,97 Euro) an Rechtsanwältin B. erstattet, nachdem Rechtsanwalt P. seinen eigenen Kostenantrag zurückgenommen habe.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat das Schreiben des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 zunächst dem SG Halle zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Dieses hat den Vorgang am 6.2.2017 zusammen mit einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LSG Sachsen-Anhalt an das BSG zurückgesandt. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 sei nicht das SG Halle, sondern gemäß § 66 GKG (nach Streichung des § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG mWv 1.8.2013 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) nunmehr entsprechend anwendbar) das BSG zuständig. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs. 2 SGG anzuwenden sei (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris), sei das unzutreffend. Die Festsetzung des Betrags der von den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegenseitig zu erstattenden Kosten nach § 197 SGG habe mit der Geltendmachung des Forderungsübergangs auf die Staatskasse nach § 59 RVG nichts zu tun.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte hat sich dem am 18.4.2017 angeschlossen und die Sache dem Kostensenat des BSG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht weiter geäußert. Er stellt den Antrag, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 750,89 Euro festzusetzen und zu entscheiden, dass die weiteren 227,79 Euro von ihm nicht zu erstatten seien. Hilfsweise widerspricht er zugleich dem mit Schreiben vom 9.4.2015 geltend gemachten Anspruchsübergang des Vorschussbetrags iHv 595 Euro.

 

II

Die Erinnerungen haben keinen Erfolg. Die Rechtsbehelfe sind als Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft; insoweit kommen weder § 66 Abs. 1 GKG noch § 197 Abs. 2 SGG zur Anwendung (dazu unter 1.). Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist zulässig (dazu unter 2.), jedoch in der Sache unbegründet (dazu unter 3.). Soweit sie sich hilfsweise gegen die Festsetzung vom 9.4.2015 richtet, ist sie unzulässig, da verfristet (dazu unter 4.).

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner des Rechtsstreits ist in sozialgerichtlichen Verfahren, für die - wie hier - das GKG nicht anwendbar ist, gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG (in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung von Art 8 Abs. 1 Nr 30 des 2. KostRMoG vom 23.7.2013, BGBl I 2586 (nF)) als Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.

a) Allerdings war seit Inkrafttreten des RVG (am 1.7.2004 - Art 3 des KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I 718 (aF)) in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG aF ausdrücklich angeordnet, dass für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Ansatz eines übergegangenen Anspruchs die verfahrensrechtliche Regelung in § 66 GKG (nicht fristgebundene Erinnerung, ggf mit Beschwerdemöglichkeit) entsprechend gilt. Das BSG hat diese Regelung auch in Fällen eines Anspruchsübergangs angewandt, in denen in der Hauptsache Kosten nicht nach dem GKG (vgl § 1 Abs. 2 Nr 3 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG), sondern nach den Sondervorschriften in §§ 183 ff SGG zu erheben waren (s zB BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 14 AS 18/08 R - RdNr 4, nicht veröffentlicht). Hingegen hat das BSG zur Vorgängervorschrift in § 130 BRAGebO (in der bis zum 30.6.1994 geltenden Fassung, dh noch vor Einfügung der dem § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG aF entsprechenden Regelung in § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO nF) entschieden, dass sich die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 189 SGG richte und deshalb die fristgebundene Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG (ohne Beschwerdemöglichkeit) eröffnet sei (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5).

b) Die Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 59 Abs. 2 RVG durch das 2. KostRMoG geändert. Der bisherige § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG aF wurde ersatzlos gestrichen. Nunmehr bestimmt § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG nF, dass für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde "die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend" gelten. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 2. KostRMoG war diese Neufassung erforderlich, "damit sowohl der Ansatz der übergegangenen Ansprüche als auch die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) erfolgt" (BT-Drucks 17/11471 (neu) S 271 zu Nr 30 (§ 59 GKG)). Hieraus geht klar hervor, dass sich das Verfahren hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs nach dem in der Hauptsache jeweils anzuwendenden Kostengesetz richten soll. Auch wenn dabei nur die Kostengesetze der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Blick waren, wird der Regelungswille hinreichend deutlich, dass es im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG nicht zur Anwendung eines ansonsten für den Fall nicht einschlägigen Kostenrechts kommen soll. Daher scheidet die Heranziehung des § 66 GKG konsequenterweise in den Fällen aus, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG gelten (das verkennt Hansens, RVGreport 2015, 219, 220, wenn er meint, das GKG gelte für alle Verfahren nach dem SGG). Vielmehr richtet sich in diesen Fällen wie vormals unter Geltung des § 130 BRAGebO in der bis zum 30.6.1994 maßgeblichen Fassung sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG früher: JBeitrO) herleiten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23). Nach dieser Bestimmung des Vollstreckungsverfahrens sind Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst oder gegen die Haftung für den Anspruch "nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz" geltend zu machen. Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten enthält für Pauschgebührenfälle aber § 189 SGG, während das GKG insoweit nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr 3 GKG i.V.m. § 197a SGG).

c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs. 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff SGG (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris RdNr 14, unter Berufung auf Schütz, jurisPR-SozR 17/2014 Anm 6; ebenso Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 RdNr 108). Dem steht bereits entgegen, dass § 197 Abs. 2 SGG die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs iS von § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG betrifft. In den Fällen eines Anspruchsübergangs auf die Bundeskasse ist jedoch der Anspruch selbst gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 RVG ausdrücklich "bei dem obersten Gerichtshof des Bundes" anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der "Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens" (§ 59 Abs. 2 Satz 1 RVG; zum Ansatz in einer Kostenrechnung vgl Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl 2016, RdNr 548; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl 2015, § 59 RdNr 59; s auch Nr 7.1 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)). Es hat nicht lediglich ein Antrag des BSG beim Urkundsbeamten des SG auf Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten zu erfolgen (ebenso Stotz in juris-PK SGG, Stand 15.7.2017, § 197 RdNr 21). Insoweit ändert sich aufgrund der Regelung in § 59 Abs. 2 RVG zwar nicht die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs, aber doch das für seine Geltendmachung angeordnete Verfahren. Im Übrigen würde es den Instanzenzug umkehren, wenn die Entscheidung über einen vom BSG festgesetzten Kostenansatz dem SG obliegen würde.

d) Über die Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG hat nach RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 der 13. Senat als Kostensenat zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG). Anders als in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG bzw in § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG vorgesehen, lässt das SGG in Verfahren nach § 189 SGG eine Entscheidung durch den Einzelrichter lediglich im Rahmen des § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr 5 und Abs. 3, 4 SGG zu (Reichel in Zeihe/Hauck (Hrsg), SGG, Stand April 2017, § 189 RdNr 10a). In Revisionsverfahren vor dem BSG findet § 155 Abs. 2 bis 4 SGG jedoch generell keine Anwendung (§ 165 Satz 2 SGG; unzutreffend insoweit Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 7).

2. Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG statthafte Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt. Zwar wahrt das Telefax des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 die in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG eröffnete Monatsfrist wohl nicht. Denn das Schreiben vom 7.10.2016, das den Kostenansatz enthielt, wurde ausweislich der Akten bereits am 10.10.2016 abgesandt, wobei allerdings die erforderliche förmliche Zustellung (§ 63 Abs. 1 SGG) unterblieb. Weitere Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte das Schreiben vom 7.10.2016 tatsächlich erhielt, sind jedoch entbehrlich. Aufgrund der notwendigen, im Schreiben vom 7.10.2016 aber fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 1 SGG; s auch § 11 Abs. 1 Buchst e der Kostenverfügung für das Bundessozialgericht vom 13.4.2016) ist hier die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG maßgeblich. Diese Frist ist gewahrt.

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist unbegründet.

Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen Kostenansatz die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5; s auch BGH Beschluss vom 12.10.1977 - IV ZR 134/75 - Juris RdNr 4). Die Einwendungen des Beklagten und Erinnerungsführers gegen die Höhe der aus der Bundeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) nach Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG (vgl § 55 Abs. 1 RVG) an die beigeordneten Rechtsanwälte gezahlten Vergütungen greifen jedoch nicht durch.

a) Die von Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 geltend gemachten Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren B 4 AS 12/14 R iHv insgesamt 737,80 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG von 600 Euro, Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro, Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG von 117,80 Euro, abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 595 Euro = Restbetrag von 142,80 Euro) sind nicht zu beanstanden.

Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit allein gegen die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG mit 600 Euro anstatt mit der Mittelgebühr von 480 Euro, zumal Rechtsanwalt P. in seinem später zurückgenommenen Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2014 zunächst selbst lediglich die Mittelgebühr berechnet hatte. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gebühr, die in der hier zugrunde liegenden Kostennote vom 9.8.2016 angesetzt wurde, den Vorgaben des § 14 Abs. 1 RVG entspricht. Das ist der Fall.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt; eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19).

Hier übersteigt die angesetzte Verfahrensgebühr von 600 Euro die sich nach Nr 3212 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 80 bis 880 Euro zu errechnende Mittelgebühr von 480 Euro um mehr als 20 %, nämlich um 25 %. Damit ist die "Toleranzgrenze" überschritten und eine eigene Prüfung durch das Gericht veranlasst. Diese ergibt, dass die Überschreitung der Mittelgebühr um 25 % unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (der Rechtsanwalt fertigte eine Revisionserwiderung im Umfang von drei eng bedruckten Seiten), einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und Revisionsbeklagten des Verfahrens (es ging um eine Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2006 iHv insgesamt 531,13 Euro; vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37) und weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen des auch im Revisionsverfahren noch im SGB II-Leistungsbezug stehenden Klägers (vgl BSG aaO RdNr 38) hat Rechtsanwalt P. zu Recht eine überdurchschnittliche Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit (im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 1629a BGB auch im Sozialrecht anwendbar ist) geltend gemacht. Das lässt in der Gesamtschau die Bemessung der Verfahrensgebühr auf 600 Euro als billigem Ermessen noch entsprechend erscheinen.

b) Nicht zu beanstanden sind auch die von Rechtsanwältin B. am 7.7.2015 und 2.11.2015 geltend gemachten Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 850,85 Euro (abzüglich bereits von der Beklagten erhaltener 765,86 Euro = Restbetrag 84,99 Euro). Diese umfassen eine Verfahrensgebühr nach Nr 3401 i.V.m. Nr 3212 VV RVG von 240 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr 3213 VV RVG von 455 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro sowie die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG iHv 135,85 Euro.

Insoweit wendet der Erinnerungsführer ein, dass Mehrkosten aufgrund der Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem BSG durch einen Terminsvertreter nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie die fiktiv anfallenden Reisekosten des eigentlichen Prozessbevollmächtigten nicht überstiegen. Das sei hier jedoch iHv 133,40 Euro der Fall, da die Zusatzkosten infolge der Beauftragung von Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin 309,40 Euro (halbe Verfahrensgebühr von 240 Euro, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ausmachten, während die nach Nr 7003 ff VV RVG für Rechtsanwalt P. anfallenden Reisekosten lediglich 176 Euro (90 Euro für Bahnticket, 70 Euro Abwesenheitsgeld und 10 % sonstige Auslagen) betragen hätten.

Es kann hier offenbleiben, ob bei einer solchen Vergleichsberechnung höhere Fahrtkosten hätten angesetzt werden müssen, die dem Rechtsanwalt bei der ihm freistehenden Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nach Nr 7003 VV RVG zu erstatten gewesen wären (je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro, dh bei einer Entfernung zwischen N. und Kassel von 228 km zumindest 136,80 Euro zuzüglich Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen). Denn der Einwand des Erinnerungsführers trifft schon dem Grunde nach nicht zu. Nach § 59 Abs. 1 RVG geht der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen einen ersatzpflichtigen Gegner, wie er in § 126 Abs. 1 ZPO normiert ist, mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Hat das Gericht dem obsiegenden Beteiligten nacheinander mehrere Anwälte beigeordnet, so steht dem einzelnen Anwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden erstattungsfähigen Beträge ein Beitreibungsrecht zu (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 126 RdNr 4). Jedoch findet die Einschränkung in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs der von der unterlegenen Partei im Rahmen des § 126 ZPO zu erstattenden Gebühren und Auslagen ("Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.") im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Hier gilt vielmehr die spezielle Regelung in § 193 Abs. 3 SGG, dass die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig ist (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 193 RdNr 9b), darüber hinaus aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG; s hierzu auch Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 193 RdNr 55). Im Fall der Sachdienlichkeit können danach auch zusätzliche Aufwendungen, die für einen weiteren Rechtsanwalt als Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung anfallen, zu erstatten sein (B. Schmidt, aaO RdNr 9c mwN). Von Sachdienlichkeit ist hier auszugehen. Denn der 4. Senat des BSG hat dem von Rechtsanwalt P. bereits am 7.10.2014 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Bewilligung von PKH auf Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin mit Beschluss vom 10.6.2015 stattgegeben und diese dem Kläger zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 18.11.2014 beigeordnet.

c) Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenansatz vom 7.10.2016 zu Recht gegenüber dem Beklagten weitere (142,80 + 84,99 =) 227,79 Euro aus übergegangenem Recht festgesetzt. Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen. Eine förmliche Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die der Erinnerungsführer mit seinem Antrag zudem begehrt, findet im Verfahren nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht statt.

4. Der vom Erinnerungsführer hilfsweise erhobene Widerspruch gegen den bereits im Kostenansatz vom 9.4.2015 geltend gemachten Übergang des Vorschussbetrags von 595 Euro ist unzulässig, weil verfristet. Zwar fehlte auch jenem Kostenansatz die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (s oben unter 2.). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 18.11.2016 war die bei unterbliebener Belehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) aber längst abgelaufen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 8 i.V.m. § 197 RdNr 16).

6. Die Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).