Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 8. bis 31. August 2005, insbesondere die Berücksichtigung des der Klägerin zuletzt am 5. August 2005 überwiesenen Überbrückungsgeldes als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II.

Die 1956 geborene Klägerin war in der Zeit von Februar 2005 bis zum 7. August 2005 als selbstständige Gewerbetreibende für Bürodienstleistungen tätig. Für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit bewilligte ihr die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 31. Januar 2005 Überbrückungsgeld nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 7. Februar bis zum 6. August 2005 in Höhe von EUR 1.327,39 monatlich. Das Überbrückungsgeld wurde jeweils monatlich nachträglich auf das Konto der Klägerin überwiesen. Letztmalig erfolgte am 5. August 2005 eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.327,39.

Auf den am 8. August 2005 von der Klägerin gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2005 für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 Leistungen in Höhe von EUR 676,55 monatlich. Den gegen die ablehnende Entscheidung für August 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurück.

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 12. April 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 31. August 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, ohne dabei das Überbrückungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) mit Urteil vom 27. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit dem ihr zu Verfügung stehenden Einkommen in Form des am 5. August 2005 zugeflossenen Überbrückungsgeldes habe sichern können. Auch im SGB II seien Einkommen und Vermögen nach der vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitsförderung aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe übernommenen so genannten "Zuflusstheorie" abzugrenzen. Danach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Im SGB II beginne der maßgebliche Zahlungszeitraum wegen des in § 37 SGB II vorgesehenen Antragserfordernisses erst mit der Antragstellung.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision, mit der sie eine Verletzung der §§ 11, 12, 13 SGB II sowie von § 2 Abs. 2 Alg II-V rügt. Der Klägerin stehe für August 2005 kein Anspruch auf Alg II zu, weil sie ihren Bedarf in diesem Monat mit ihrem zu berücksichtigenden Einkommen in Form des Anfang August 2005 zugeflossenen Überbrückungsgeldes habe decken können. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG sei auch im SGB II Bedarfszeitraum, innerhalb dessen die staatliche Hilfe zu berechnen und zufließendes Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat. Ein derartiges Verständnis des Bedarfszeitraumes sei u.a. geboten, um einen manipulierten Leistungsbezug durch kreative Antragstellung auszuschließen. Es sei mit der gesetzlichen Grundentscheidung nicht in Einklang zu bringen, dem Bedürftigen durch die Wahl des Antragszeitpunktes die Entscheidung darüber zu überlassen, ob eingehende Zahlungen als Einkommen anzurechnen seien oder als Vermögen unberücksichtigt blieben. Entgegen der Auffassung des LSG könne der Zahlungszeitraum auch nicht mit dem Bedarfszeitraum gleichgesetzt werden. Während der Zahlungszeitraum erst mit der Antragstellung beginne, könne ein Bedarf für Grundsicherungsleistungen schon vorher bestehen, der Bedarfszeitraum also vorher beginnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. März 2007 sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). SG und LSG haben der Klägerin zu Recht für die Zeit vom 8. bis zum 31. August 2005 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 19 ff SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) zugestanden. Das der Klägerin am 5. August 2005 zugeflossene Überbrückungsgeld stellte auch nach Auffassung des Senats im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 2005 bereits Vermögen dar und war nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die formalen Voraussetzungen der Revision sind erfüllt (§§ 160 Abs. 1, 164 SGG).

a) Gegenstand der Entscheidung ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 (§ 95 SGG), mit dem diese der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September 2005 bis Februar 2006 in Höhe von EUR 676,55 monatlich bewilligt, es zugleich aber konkludent abgelehnt hat, Alg II für die Zeit vom 8. bis 31. August 2005 zu gewähren. Auf Grund der entsprechenden Prozesserklärung vor dem SG begehrt die Klägerin im Rahmen ihrer erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 8. bis 31. August 2005.

b) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).

c) Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - EUR 500,00) wurde erreicht. Unter Zugrundelegung der der Klägerin ab September 2005 bewilligten Leistungen beträgt das Alg II für den Zeitraum vom 8. bis 31. August 2005 EUR 541,24.

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) in Verbindung mit § 19 Satz 1 SGB II. Zu Recht haben sowohl SG als auch LSG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II für der Zeit vom 8. bis zum 31. August 2005 zu gewähren, ohne dabei das der Klägerin am 5. August 2005 letztmalig zugeflossene Überbrückungsgeld in Höhe von EUR 1.327,39 als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen.

a) Sie gehört nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zu dem Kreis der Berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie ist insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

b) Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

aa) Der Bedarf der Klägerin bestand im August 2005 aus der für sie gemäß § 20 Abs. 2 SGB II (i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 345,00 und ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) jedenfalls in Höhe der von der Beklagten in Ansatz gebrachten EUR 331,55 (EUR 285,00 Kaltmiete zzgl. EUR 46,55 weitere Kosten). Auf die Zeit vom 8. bis 31. August 2005 entfällt ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 541,24. Die konkrete Höhe des Bedarfes ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

bb) Dem Bedarf der Klägerin stand in der Zeit vom 8. bis 31. August 2005 weder zu berücksichtigendes Einkommen noch Vermögen gegenüber. Zu Recht hat das LSG das der Klägerin am 5. August 2005 überwiesene Überbrückungsgeld in Höhe von EUR 1.327,39 im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 2005 als ihr Vermögen eingeordnet und bei der Leistungsberechnung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das LSG hat zu Recht das Überbrückungsgeld nicht als Einnahme in diesem Sinne angesehen, weil es der Klägerin vor der Antragstellung am 8. August 2005 zugeflossen ist. Es handelt sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, dessen Berücksichtigung sich nach anderen Maßstäben richtet. Der Senat folgt für das SGB II im Grundsatz der vom BVerwG zur Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die maßgebliche, vom BVerwG dort so genannte "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung.

(a) Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (so für § 76 BSHG: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296, 299 und - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 5 RdNr. 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).

(b) Im Sozialhilferecht fand im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl. BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f) Anwendung. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Als Beispiele für einen solchen normativen Zufluss hat das BVerwG § 3 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG (zuletzt i.d.F. vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) benannt, der die Anrechnung von einmaligen Einnahmen von dem Monat an regelte, in dem sie anfielen. Diese waren, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

(c) Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 - BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die "Bedarfszeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass die für die Leistungsbewilligung erforderliche monatliche Bedarfsberechnung hiervon unberührt bleibt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R). Da ein Antrag hier am 8. August 2005 gestellt wurde, stellt dieses Datum die maßgebliche Zäsur dar. Der Hilfebedürftigen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht verwehrt, den Zeitpunkt der Antragstellung frei zu wählen. Im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsgeld bis zum 6. August 2005 bestehen hier für eine "manipulative" Antragstellung keinerlei Anhaltspunkte.

(d) Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung führt nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 109, 96, 123 - stRspr). Hier besteht aber ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Diejenigen, denen Arbeitsentgelt oder eine sonstige Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob der Antragsteller den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmen konnte oder nicht.

cc) Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit vom 8. bis zum 31. August 2005 weiteres nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen der Klägerin vorgelegen hat, bestehen nicht. Das Vermögen in Gestalt des Überbrückungsgeldes übersteigt den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des 4. SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl I 2902)) vorgesehenen Grundfreibetrag in Höhe von EUR 200,00 je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.