Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), unter Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Einkommen.

Der 1954 geborene Kläger erhielt bis zum 6. Oktober 2003 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Anschlussarbeitslosenhilfe. Er bezieht seit dem 25. Juli 1998 eine Verletztenrente von der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H., die sich im streitigen Zeitraum auf 230,23 EUR monatlich belief.

Durch Bescheid vom 8. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von zunächst monatlich 590,31 EUR. Die Verletztenrente des Klägers berücksichtigte sie als Einkommen i.S. des § 11 SGB II. Diesen Bescheid änderte sie durch Bescheid vom 17. März 2005 und setzte die Leistungshöhe nunmehr auf 648,02 EUR fest (Regelleistung: 345 EUR plus Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten: 395,54 EUR minus Verletztenrente: 230,23 EUR abzüglich einer Versicherungspauschale: 30 EUR und nachgewiesene Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung: 25,71 EUR plus befristetem Zuschlag nach § 24 SGB II: 80 EUR). Den Widerspruch des Klägers insbesondere wegen der Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 zurück.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Koblenz und der Berufung gegen dessen Urteil vom 30. November 2005 ist der Kläger erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) führt zur Begründung seines Urteils vom 29. September 2006 aus: Dem Kläger stünden keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, insbesondere sei die Verletztenrente bei der Berechnung der Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Die Verletztenrente stelle eine Einnahme in Geld dar. Sie sei nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst; insoweit sei der Wortlaut eindeutig. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Verletztenrente komme nicht in Betracht. Es liege, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, keine planwidrige Lücke vor. Der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung des § 11 SGB II am Sozialhilferecht orientieren wollen. Nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei die Verletztenrente als Einkommen auf die Fürsorgeleistung anzurechnen gewesen. Es handele sich bei der Verletztenrente auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Zwar diene die Verletztenrente als Einkommensersatz und auch dem Ausgleich immaterieller Schäden. Eine vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte klare Zweckbestimmung sei jedoch nicht gegeben. Die Regelungen des § 11 Satz 1 Nr. 4 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I 1929) und § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) seien nicht auf das SGB II übertragbar. In der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622) i.d.F. der Alg II-V vom 22. August 2005 (BGBl I 2499) werde die Verletztenrente nicht als nicht zu berücksichtigendes Einkommen benannt.

Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er rügt u.a. eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Die Verletztenrente sei dem Kläger in vollem Umfang neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu belassen. Der Kläger sei auf Grund der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls zu einem Teil nicht mehr in der Lage, seine Arbeitskraft im Erwerbsleben umzusetzen. Die Verletztenrente kompensiere einerseits den materiellen Verlust für den teilweisen Ausschluss aus dem Erwerbsleben. Der Schadensausgleich werde deshalb in Höhe des angenommenen entgangenen Verdienstes bemessen. Andererseits werde die Verletztenrente jedoch auch wegen des Verlustes an körperlicher Unversehrtheit gewährt. Sie habe insoweit immaterielle Ausgleichsfunktion. Diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zwecke der Verletztenrente seien dem Gesetzgeber des SGB II bekannt gewesen und von ihm gebilligt worden. Damit sei keine, zumindest keine vollständige Zweckidentität von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen. Die Funktion des SGB II, den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt unabhängig von Grundsicherungsleistungen, aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können, könne in dem Teil, in dem der Kläger durch den Arbeitsunfall in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei, nicht verwirklicht werden. Insoweit falle er aus dem Anwendungsbereich des SGB II heraus. Der sich aus den Unfallfolgen ergebende immaterielle Schaden werde durch die Verletztenrente kompensiert, die die Schmerzensgeld-/Schadensersatzforderung gegen den Arbeitgeber ablöse. Auch insoweit sei die Verletztenrente mithin aus der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II herauszunehmen. Mit der immateriellen Ausgleichsfunktion stehe die Unfallrente in keiner Beziehung zu den Zwecken der Regelleistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern solle. Werde die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen berücksichtigt, müsse sie für andere als die zuvor erwähnten Zwecke verwendet werden.

Die fehlende Erwähnung der Verletztenrente in der Alg II-V spreche nicht für eine Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen; insoweit sei auf § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II zurückzugreifen. Die finanzielle Lage des Klägers werde durch die Verletztenrente auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht mehr erforderlich sei.

Die Rechtslage nach dem BSHG sei nicht auf das SGB II übertragbar. Dieses folge bereits aus § 5 Abs. 2 SGB II, der die Gruppen der Leistungsberechtigten - Erwerbsfähige und Nichterwerbsfähige - streng voneinander abgrenze. Es sei daher auch konsequent, wenn sich der Wortlaut von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II und § 83 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterschieden.

Jede andere Wertung führe zu einer nicht mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu vereinbarenden Ungleichbehandlung zwischen Grundsicherungsempfängern mit und ohne unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen. Der Kläger sei nicht weniger schutzwürdig als Bezieher von Grundrenten in Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder des Bundesentschädigungsgesetzes. Es handele sich sowohl bei den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, als auch den zuvor genannten Gesetzen um Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und diesem Personenkreis sei auch nicht durchgängig ein Sonderopfer abverlangt worden. Das "Sonderopfer" sei zudem gemessen an den Zielen des SGB II kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Das Sonderopfer betreffe nur den Grund der Zahlung, nicht die Folge des Inarbeitbringens und damit die Zielrichtung der Leistungen nach dem SGB II.

Die Regelleistung sei zudem der Höhe nach verfassungswidrig. Sie müsse mindestens 627 EUR betragen. Mit der Ausgestaltung und Bemessung der Regelleistung werde der Grad der Verwirklichung von Freiheitsrechten bestimmt. Insoweit seien das allgemeine Freiheitsrecht des Art 2 Abs. 1 GG und auch Art 20 Abs. 3 GG tangiert. Es fehle an der rationalen Nachvollziehbarkeit der Bemessung der Höhe der Regelleistung. Weder seien die Elemente, die die Regelleistung bestimmten, qualifiziert in Euro ausgedrückt - es fehle an gesetzlichen Kriterien für die Gewichtung und Bemessung der einzelnen Elemente und ihrer Beziehungen zueinander -, noch lege § 20 Abs. 1 SGB II das sozio-kulturelle Existenzminimum hinreichend fest. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liefere hierfür keine verlässliche Grundlage. Die Fortschreibung der Höhe der Regelleistung unter Berücksichtigung der Renteneckwerte stelle einen sachwidrigen Anpassungsmodus dar.

Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 und des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2005 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung verweist sie auf die Entscheidung des 11b. Senats des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R). Danach bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

Das Urteil des LSG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, als von der Beklagten bewilligt. Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Regelleistung und des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, unter Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen, zutreffend ermittelt (1). Die Höhe der Regelleistung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (2).

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Fassung vom 17. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005. Da die Leistungsbewilligung in diesen Bescheiden auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 begrenzt worden ist, ist auch nur die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum streitbefangen. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen worden sind, sind diese nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R).

Die Leistungsansprüche des Klägers sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - soweit es die Regelleistung und den mit ihr in einem akzessorischen Verhältnis stehenden befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R) betrifft - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Die Begrenzung in Revisionsantrag und -begründung auf die - nach Auffassung des Klägers rechtswidrige - Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen, ändert hieran nichts. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (s BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 und 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R). Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Abstrakt wird das Klagebegehren bestimmt durch den konkreten Sachverhalt und die auf Grund dessen an das Gericht gerichtete Klage sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R; SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Im konkreten Fall begehrt der Kläger mit dem Antrag auf Nichtberücksichtung der Verletztenrente letztendlich höheres Alg II. Insoweit greift jedoch der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" (BSG, SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S 57; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 m.w.N.; siehe auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 16 m.w.N.), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG). Auszunehmen hiervon sind vorliegend lediglich die Kosten von Unterkunft und Heizung. Sie sind von der Beklagten zu Recht in einem eigenständigen und abtrennbaren Verfügungssatz festgelegt worden (vgl. hierzu BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20). Der Kläger hat diese Entscheidung nicht angefochten.

(1) Nach den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass der Kläger Anspruch auf Alg II hat. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem liegt auch Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II vor. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Beklagte hat das Alg II des Klägers in den angefochtenen Bescheiden zutreffend wie folgt berechnet: Sie ist von der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) für einen Alleinstehenden in Höhe von 345 EUR ausgegangen. Als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 SGB II hat sie zusammen 395,54 EUR angesetzt. Von diesen insgesamt 740,54 EUR hat sie die Verletztenrente als Einkommen in Höhe von 230,23 EUR monatlich, gemindert um 57,71 EUR (30 EUR nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622) und Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 27,71 EUR) = 172,52 EUR abgezogen. Sie hat unter Berücksichtigung dessen rechnerisch einen Betrag von 568,02 EUR ermittelt. Sodann hat sie den Unterschiedsbetrag zum bisher bezogenen Alg in Höhe von 954,89 EUR monatlich (220,36 EUR wöchentlich x 13: 3) mit 386,87 EUR festgestellt. Nach § 24 Abs. 2 SGB II sind hiervon 2/3 auszugleichen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 257,91 EUR wird nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedoch nach Ablauf des ersten Jahres um 50 v.H. gemindert (vgl. zur Minderung um die Hälfte im zweiten Bezugsjahr des Zuschlages, BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) und ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bei einem Alleinstehenden wie dem Kläger auf höchstens 80 EUR gedeckelt. Hieraus ergibt sich der von der Beklagten rechtmäßig festgesetzte Zahlbetrag an Alg II und befristetem Zuschlag in Höhe von 648,02 EUR (568,02 EUR + 80 EUR).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die Verletztenrente als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (a). § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II kann nicht analog auf die Verletztenrente angewendet werden (b). Ebenso wenig handelt es sich um eine von der Einkommensberücksichtigung auszunehmende zweckgebundene Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (c) oder ist sie wie eine Entschädigung i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu behandeln (d). Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folgt zuletzt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs. 1 GG (e).

(a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst die Verletztenrente mithin eindeutig nicht als Ausnahme von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Aber auch Gesetzesbegründung und systematischer Zusammenhang sprechen gegen die "Nichtberücksichtigung" der Verletztenrente als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angeknüpft (vgl. BT-Drucks 15/1514, S 65 - zu § 77 (= § 82 SGB XII) BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11 SGB II). Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht, als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl. BT-Drucks 15/1514, S 1). Weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, noch dem bisherigen § 76 Abs. 1 BSHG ist die Verletztenrente nicht zu berücksichtigendes Einkommen. In diesem Sinne hat auch der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) zum Verhältnis von § 76 Abs. 1 BSHG und Verletztenrente ausgeführt, der Gesetzgeber des Sozialhilferechts habe gezielt nur bestimmte - im Gesetz aufgezählte - Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zähle nicht die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

(b) Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, also eine Übertragung der für Grundrenten nach dem BVG geltenden Regelung auf die Verletztenrente kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass Gesetzesbegründung und Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II bereits gegen eine planwidrige Lücke sprechen, folgt dieses auch aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 11 SGB II und 58 Sätze 1 und 2 SGB VII. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen Verletztenrente und Alg II durchaus bedacht und geregelt. Zeitgleich mit der Einführung des SGB II ist eine Änderung der Sätze 1 und 2 in § 58 SGB VII erfolgt (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954). Danach wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Alg oder dem Alg II nicht den sich aus § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Alg II nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat mithin zur Harmonisierung der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB VII (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 28) Regelungen geschaffen, insbesondere zum Verhältnis von Verletztenrente zu Alg II. Hierbei hat er ausdrücklich normiert, in welchem Fall die Verletztenrente als Einkommen bei der Berechnung des Alg II außer Betracht zu bleiben hat.

(c) Bei der Verletztenrente handelt es sich auch nicht um eine von der Einkommensberücksichtigung auszunehmende zweckgebundene Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist keine Einnahme, die wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Senat folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG. Dieser nimmt Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12; ebenso VGH Hessen, FEVS 43, 195 ff) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG.

Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II ist es eine Leistung, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB II-Leistung im Einzelfall demselben Zweck dient. Es soll mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II folgt demnach den Regelungen der §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 78 BSHG. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII (vgl. daher insoweit zu den BSHG-Vorschriften: BVerwGE 45, 157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 m.w.N.). Für § 77 Abs. 1 BSHG war angenommen worden, eine genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung sei dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergebe. Letzteres ist bei der Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen hat (Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich), gerade nicht der Fall - wie bereits der 2. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE, a.a.O., S 176; ebenso zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 89 f) zu § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt hat. Mit Ausnahme der Einkommensersatzfunktion, anknüpfend an die maßgeblichen Berechnungsfaktoren (MdE bzw. Jahresarbeitsverdienst), ergibt sich aus dem Gesetz selbst keine klare Zweckbestimmung. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion (vgl. bereits BSGE 90, 172, 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 14; vgl. zur Lohnersatzfunktion auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BGHZ 153, 113 ff m.w.N.) ist sie jedoch zweckidentisch mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der unterschiedliche Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 83 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II lässt sich dem nicht entgegenhalten. Die Abweichung besteht darin, dass die nach sozialhilferechtlichen Vorschriften anzurechnenden Leistungen auf Grund "öffentlich-rechtlicher Vorschriften" zu einem "ausdrücklich genannten" Zweck gewährt sein mussten und müssen, während diese Erfordernisse in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht genannt werden (so aber Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II RdNr. 62; Koch, NZS 2006, 408, 409). Die demgegenüber weitere Gesetzesfassung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II erklärt sich aus dem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen. Es kommt also darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Dieses ist, wie oben dargelegt, bei Verletztenrente und Alg II der Fall. Die Verletztenrente hat zumindest auch einkommenssichernde Funktion.

Der Gesetzgeber will im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II auch grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II zeigt dieses deutlich. Für die dort aufgeführten Renten und Beihilfen gilt: Es werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden weiteren Leistungen, also solche, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben.

Ebenso wenig ist der Argumentation der Revisionsbegründung zu folgen, wonach der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass zweckbestimmte Einnahmen zu dem Teil von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen seien, zu dem sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienten. Allein der Verweis auf das Referenzsystem "Sozialhilfe" und den dortigen gleich lautenden § 77 Abs. 1 BSHG vermag zwar nicht zu überzeugen (s BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R, RdNr. 28; a.A. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 RdNr. 77). Die obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber die Verletztenrente bewusst - anders als noch in § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) - von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig ausgenommen hat (a.A. SG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2006 - S 55 AS 1404/05 ER; Grimmke, juris PraxisReport (jurisPR), SozR 23/2004, Anm. 3; Koch, NZS 2006, 408, 410; zustimmend Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II RdNr. 62; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 RdNr. 62; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 252). Er hat eindeutig den Fall geregelt, wann sie als Einkommen i.S. des § 11 SGB II unberücksichtigt bleiben soll und hat die noch für das Arbeitslosenhilferecht geltende, darüber hinaus gehende Privilegierung für das SGB II nicht wiederholt. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" kann mithin bereits aus systematischen Gründen für die Verletztenrente keine, auch nicht teilweise, Ausnahme von der Anrechenbarkeit auf das Alg II folgen.

(d) Die Verletztenrente ist auch nicht als eine Entschädigung i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu behandeln. Der Senat folgt insoweit ebenfalls dem Ergebnis des 11b. Senats in seiner Entscheidung vom 5. September 2007 (B 11b AS 15/06 R).

(e) Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folgt zuletzt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs. 1 GG. Art 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr. 1 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 16). Insofern besteht hier eine andere Situation als im Arbeitsförderungs- und Rentenrecht.

Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für ein erlittenes so genanntes "Sonderopfer" bevorzugt, knüpft die Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSGE 90, 172, 179 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 17; zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 97 f). Das Gleiche gilt für Leistungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, d.h. über die reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des 11b. Senats vom 5. September 2007 (B 11b AS 15/06 R) verwiesen.

Ebenfalls zu folgen ist dem 11b. Senat, soweit er ausführt, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr. 55 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Wegen der Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es auch nicht zu beanstanden, dass das SGB III i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 AlhiV 2002 - wie schon § 11 Satz 1 Nr. 4 AlhiV vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) (BGBl I 1929) - für die Gewährung der ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi eine Freistellung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG vorsah. Die Alhi orientierte sich zumindest am zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip" vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz 43 ff), während die Leistungen des SGB II ausschließlich bedürftigkeitsabhängig sind.

(2) Die Höhe der Regelleistung selbst begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 20 Abs. 2 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist wegen ihrer Höhe nicht verfassungswidrig. Es wird auf die Ausführungen des 11b. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) Bezug genommen. Es besteht derzeit auch keine Veranlassung, von den dortigen rechtlichen Darlegungen Abstand zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde, die - soweit ersichtlich - im Wesentlichen von den gleichen Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung, wie im vorliegenden Verfahren, getragen war - nicht zur Entscheidung angenommen.

ie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.