Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2005.

Die Klägerin bezog für die Zeit vom 30. Oktober 2004 bis 29. Januar 2005 Anschlussübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Übergangsgeld für die Zeit vom 1. bis 29. Januar 2005 in Höhe von kalendertäglich 36,43 Euro wurde am 9. Februar 2005 ausgezahlt.

Am 2. Februar 2005 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. März 2005 Leistungen für Februar 2005 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zurück. Für März 2005 gewährte der Beklagte Leistungen in Höhe von 611,67 Euro, für April bis August 2005 in Höhe von 906,33 Euro monatlich. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2006 abgewiesen, weil das Übergangsgeld nach dem Zuflussprinzip im Monat Februar zu berücksichtigen sei. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin am 24. Mai 2007 zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Berücksichtigung des Übergangsgeldes als Einkommen hier eine besondere Härte bedeuten würde. Die Zahlung sei für den Monat Januar 2005 gedacht gewesen. Es sei nicht mehr zu klären, warum es erst am 9. Februar 2005 zur Auszahlung gekommen sei. § 11 SGB II müsse unter Berücksichtigung von Art 14 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungskonform ausgelegt werden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2007 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2005 in Höhe von 618,92 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für den Monat Februar 2005 nach dem SGB II. Das ihr am 9. Februar 2005 ausgezahlte Übergangsgeld nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 1.056,47 Euro ist auch nach Auffassung des Senats für den gesamten Monat Februar 2005 als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Der Senat konnte nach mündlicher Verhandlung auch in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass im Fall ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§§ 165 Satz 1, 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Ansprüche der Klägerin auf Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II für den Monat Februar 2005 bestehen nicht. Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II zwar erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie war im streitigen Zeitraum aber nicht hilfebedürftig i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Den Bedarf der Klägerin im Februar 2005 hat das LSG zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er bestand grundsätzlich aus der für sie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro und ihren Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in nicht abschließend geklärter Höhe. Trotz der fehlenden Feststellungen des LSG hierzu bedarf es jedoch ausnahmsweise keiner Zurückverweisung, weil die Klägerin für Februar 2005 ausdrücklich 618,92 Euro beansprucht hat und die begehrten Leistungen damit das für den Monat Februar zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 1.026,47 Euro (1.056,47 Euro abzüglich der Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Höhe von 30 Euro) nicht übersteigen.

Dem Bedarf der Klägerin stand im Februar 2005 Einkommen in Gestalt des ihr gewährten Übergangsgeldes gegenüber. Nach § 11 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Einer der nach dem Wortlaut eindeutigen Ausnahmetatbestände liegt hier nicht vor. Da das Übergangsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts dient, sind auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II nicht gegeben.

Das LSG hat zu Recht das Übergangsgeld als Einnahme berücksichtigt, weil es der Klägerin im Februar 2005 nach der Antragstellung am 2. Februar 2005 zugeflossen ist. Es handelt sich nicht etwa um Vermögen i.S. des § 12 SGB II, dessen Berücksichtigung sich nach anderen Maßstäben richtet. Der Senat folgt für das SGB II im Grundsatz der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (vgl. Urteile des Senats vom 30. Juli 2008, insbesondere B 14 AS 26/07 R, sowie Urteile des 4. Senats vom 16. Dezember 2008, insbesondere B 4 AS 70/07 R). Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die maßgebliche vom BVerwG dort so genannten "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung.

Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie § 82 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (so für § 76 BSHG BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296, 299 und 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl. BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5, jeweils RdNr. 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).

Im Sozialhilferecht galt im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl. BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der vom BVerwG so genannten Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Als Beispiele für einen solchen normativen Zufluss hat das BVerwG § 3 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG (zuletzt i.d.F. vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983) benannt, der die Anrechnung von einmaligen Einnahmen von dem Monat an regelte, in dem sie anfielen. Diese waren, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Soweit die Klägerin meint, es sei auf die Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum abzustellen, für den das Übergangsgeld bestimmt gewesen sei, bezieht sie sich auf die vom BVerwG früher vertretene Identitätstheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1968 - V C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff). Danach setzte die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraus, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und dass diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität). Von dieser Betrachtung ist das BVerwG in der Folgezeit und mit der Entwicklung der modifizierten Zuflusstheorie ausdrücklich abgerückt (BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, NJW 1999, 3137). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung. Dies gilt auch für das SGB II. Wie bei der Sozialhilfe ist bei den Grundsicherungsleistungen einer aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Dabei ist entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann.

Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl. auch Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die "Bedarfszeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.

Das nach der Antragstellung am 9. Februar 2005 ausgezahlte Übergangsgeld war nicht deshalb von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, weil die Forderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig war. Zwar wird das Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 8 SGB IX für Kalendertage gezahlt und war bereits im Januar 2005 fällig, § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. §§ 40, 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Auf die Forderung der Klägerin wurde aber erst am 9. Februar 2005 tatsächlich gezahlt, sodass der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt daraus bereite Mittel erwuchsen, die sie zu ihrer Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Das BVerwG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einnahmen in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden und als Beispiel hierfür die Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag genannt (BVerwGE 108, 296, 300; NJW 1999, 3137). Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung aber allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen kann hier, ob der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz zu folgen ist. Auch das BVerwG sieht solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde. Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben.

Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr. 69 - stRspr). Hier besteht aber ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Diejenigen, denen eine Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob die Antragstellerin den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmen konnte oder nicht.

Eine Beeinträchtigung einer eigentumsrechtlichen Position aus Art 14 GG scheidet bereits deshalb aus, weil das Übergangsgeld der Klägerin ungemindert zugeflossen ist. Es wird auch nicht etwa dadurch "entwertet", dass es bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II als Einkommen berücksichtigt wird.

Die Berücksichtigung der der Klägerin zugeflossenen Einnahme für den ganzen Monat Februar 2005 folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V (i.d.F. vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622 Alg II-V). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt auch das im Februar 2005 ausgezahlte Übergangsgeld. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (vgl. BSGE 43, 134, 135 = SozR 4100 § 34 Nr. 6; vgl. zur Abgrenzung auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr. 27 f und 58; Brühl in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 RdNr. 72 f). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt. Im Ergebnis würde im Übrigen auch bei Annahme einer einmaligen Einnahme i.S. des § 2 Abs. 3 Alg II-V die Hilfebedürftigkeit der Klägerin entfallen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15).

Das Übergangsgeld hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte außer Betracht zu bleiben. Eine § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V (i.d.F. vom 22. August 2005, BGBl I 2499) entsprechende Regelung für den Fall des Zuflusses laufender Sozialleistungen fehlt. Es kann offen bleiben, ob § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V überhaupt, wie die Klägerin meint, eine Ausnahmeregelung für Härtefalle normiert (vgl. Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - RdNr. 30). Die Vorschrift regelt jedenfalls die Verteilung einmaliger Einnahmen ggf. auch über den Monat des Zuflusses hinaus. Dies ist für den Fall der laufenden Einnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nicht vorgesehen, sodass es bereits insofern an einer Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen fehlt. Unabhängig davon sind besondere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere nicht allein in der verspäteten Auszahlung der Leistung für Januar 2005 zu sehen. Ebenso wenig vermag das Auseinanderfallen von "Bedarfszeit" und dem Zeitraum, für den die Einnahme bestimmt war, eine Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.). Selbst die in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit aufgestellten Kriterien für die Annahme eines Härtefalles nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V (Punkt 11.16 zu § 11 SGB II) liegen nicht vor. Das Übergangsgeld wurde weder für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB II nachgezahlt, noch wurde es vorläufig festgesetzt oder auf Grund eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nachgezahlt. Auch Sinn und Zweck der Leistung stehen ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Die Klägerin hätte im Übrigen, soweit sie im Januar 2005 kein Einkommen hatte, bereits für diesen Monat einen Anspruch auf SGB II-Leistungen geltend machen können.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform. Durch § 13 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Norm des § 2 Abs. 2 Alg II-V hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die in § 2 Abs. 2 Alg II-V vorgesehene Zuordnung von laufenden Einnahmen zu dem Kalendermonat des Zuflusses beinhaltet keine vom Gesetz abweichende Bewertung, sondern entspricht der vom SGB II vorgegebenen monatsweisen Betrachtung von Bedarf und Einkommen.

§ 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II genügt den Anforderungen an Verordnungsermächtigungen nach Art 80 Abs. 1 GG. Hiernach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm wird § 13 SGB II gerecht. Zwar macht die Vorschrift selbst keine näheren Vorgaben, woran der Verordnungsgeber die Berechnung und Berücksichtigung von Einkommen ausrichten soll. Es ist jedoch ausreichend, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 80, 1, 21). Derartige Grundsätze ergeben sich hier mit hinreichender Deutlichkeit aus der Systematik des SGB II und der Anknüpfung des Gesetzes an die Rechtslage unter Geltung des BSHG (vgl. hierzu BSG SozR 4-4225 § 2 Nr. 1 RdNr. 14-15; Mecke in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 13 RdNr. 7 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.