Gründe:

I

Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihr mit Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 506,79 Euro und für den Monat November 2011 in Höhe von 540 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom gleichen Tage gewährte er ihr von Dezember 2011 bis Februar 2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 281 Euro. Lediglich gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der nicht begründet wurde.

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 27.11.2011, vom 4.1.2012 und vom 16.2.2012 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 wiederholt ab und bewilligte der Klägerin letztlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2011 endgültig in Höhe von 291,60 Euro sowie - jeweils mit Vorläufigkeitsvorbehalt - für Januar 2012 in Höhe von 314,48 Euro und für Februar 2012 in Höhe von 280,88 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die nach Erhebung des Widerspruchs ergangenen Änderungsbescheide als unbegründet zurück und entschied, dass im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen auf Antrag in Höhe von 30 vom Hundert (v.H.) erstattet werden und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei.

Nachdem der Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren abgegeben hatte und dieses von der Klägerin angenommen worden war, hat das Sozialgericht Cottbus (SG) die gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 30.7.2012). Zwar sei die Kostenentscheidung rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Wenn - wie hier - kein bezifferter Antrag gestellt werde, seien die Leistungen, die der Klägerin mit den angegriffenen Bescheiden gewährt worden seien, mit den Leistungen, die sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ergeben hätten, zu vergleichen. Dies führe zu einem Zuwachs und damit einer Erfolgsquote von 5 v.H.. Die vom Beklagten errechnete Quote von 30 v.H. sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, insoweit sei die Kostenentscheidung rechtswidrig. Eine Herabsetzung unter die bereits verfügte Kostenquote von 30 v.H. sei der Kammer jedoch verwehrt.

Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision, die das SG in seinem Urteil zugelassen und deren Einlegung der Beklagte zugestimmt hat, eine Verletzung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Sie ist der Ansicht, die Bildung einer Kostenquote scheide vorliegend von vornherein aus. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein höherer Leistungsanspruch erworben werde. Entscheidend sei, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Sei er rechtswidrig gewesen und werde er im Widerspruchsverfahren aufgehoben, sei der Widerspruch erfolgreich. Das SG verkenne, dass der Rechtsanwalt durch eine vollständige Kostenerstattung nicht "belohnt" werde, weil der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten ohnehin in voller Höhe bestehe. Auch der Widerspruchsführer selbst werde nicht "belohnt", weil er diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet bekomme, die er zur Abwendung eines rechtswidrigen Bescheids aufzuwenden hatte. Die Auffassung, eine vollständige Kostenerstattung könne nur dann beansprucht werden, wenn der Widerspruch nur gegen denjenigen Verfügungssatz gerichtet werde, der zu beanstanden sei, verkenne, dass eine Verpflichtung zur Widerspruchsbegründung nicht gesetzlich verankert sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vorgetragen, der Klägerin seien bereits mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 494 Euro monatlich von Oktober 2011 bis Januar 2012 und in Höhe von 510 Euro für Februar 2012 bewilligt worden.

Die Klägerin beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, bereits dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S 1 SGB X und der Formulierung "soweit" sei zu entnehmen, dass die Kosten im Widerspruchsverfahren bei teilweisem Erfolg lediglich in Höhe des abhelfenden Umfangs zu erstatten seien.

 

II

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung als die von dem Beklagten verfügten 30 v.H..

1. Die von der Klägerin eingelegte Sprungrevision ist zulässig (§§ 160, 161, 164 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), insbesondere ist sie statthaft. Zwar folgt aus § 165 Satz 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 4 SGG, dass die Revision nicht statthaft ist, wenn um die Kosten des Verfahrens gestritten wird, gemeint sind mit dieser Regelung allerdings die Kosten des jeweils laufenden Rechtsstreits. Wird, wie vorliegend, in der Hauptsache isoliert über die Kosten eines Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens i.S. von § 144 Abs. 4 SGG (vgl. Urteile des Senats vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - und vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 m.w.N.).

2. Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaften Klagen unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach sind zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids - sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - RdNr. 10, NZS 2012, 957; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 9; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 25, Stand: 12/2010; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 RdNr. 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 RdNr. 37). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid.

3. Nachdem der Beklagte vor dem SG die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S 2 SGB X) anerkannt hat, nur die Klägerin Sprungrevision eingelegt und der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat, dass der Klägerin 30 v.H. der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden, hatte der Senat nur zu entscheiden, ob der Klägerin - entsprechend ihrem Begehren - ein darüber hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dies ist nicht der Fall.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 9, Stand: 12/2010).

4. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind der Beklagte und das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Aufwendungen nur zu erstatten sind, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist.

a) Die Bildung einer Kostenquote folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist" (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 34, Stand: 12/2010; Diering in LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 63 RdNr. 6; Feddern in jurisPK-SGB X, § 63 RdNr. 19 ff, Stand: 05/2013; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X RdNr. 5, Stand: 10/2011; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 RdNr. 17).

b) Diese Sichtweise wird durch die Gesetzesentwicklung gestützt. Die Vorschrift des § 63 SGB X gilt - abgesehen von einer rein orthografischen Änderung durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 18.1.2001 (BGBl I S 130 - seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1981 in unveränderter Fassung. Sie entspricht dem § 61 des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucks 8/2034, S 18) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nur in Abs. 2 geändert, indem die Begrenzung der Kosten eines Bevollmächtigten "bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten im ersten Rechtszug" gestrichen wurde, um die Ausgaben zu begrenzen (Ausschussbericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83, wo versehentlich "Absatz 1" benannt wird; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 7 f, Stand: 12/2010).

In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung vom 4.8.1978 (BT-Drucks 8/2034, S 36) heißt es zum damaligen § 61 SGB X, der dann als § 63 SGB X Gesetz wurde: "Diese Vorschrift entspricht bis auf nachfolgende Abweichungen § 80 VwVfG." Da die dort genannten Abweichungen (Nichtübernahme des § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten in § 61 Abs. 2 SGB X des Entwurfs) für die hier maßgebliche Frage der Kostenverteilung bei teilweise erfolgreichem Widerspruch ohne Belang sind, kann insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 80 VwVfG zurückgegriffen werden. Dort heißt es zu diesem Aspekt (BT-Drucks VI/1173, S 75 zu § 67 Entwurf VwVfG 1970 bzw. BT-Drucks 7/910, S 92 zu § 76 Entwurf VwVfG 1973, der dann als § 80 VwVfG Gesetz wurde): "Bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 VwGO)." Durch den Hinweis auf § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird insoweit unmissverständlich deutlich, dass bei einem lediglich teilweise erfolgreichen Widerspruch i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - wie für die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch - eine Kostenerstattung nur im Umfang des jeweiligen Erfolgs in Betracht kommen kann.

c) Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch der Kostenaufteilung im sonstigen Kostenrecht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), dem das "Obsiegens- und Unterliegensprinzip" zugrunde liegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 27, 30, 34, Stand: 12/2010; v. Mutius in GK-SGB X, 1, § 63 RdNr. 15; BVerwGE 17, 246, 248; zu § 80 VwVfG: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 80 RdNr. 1).

5. Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

a) Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 27, Stand: 12/2010). Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr. 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33; BT-Drucks 8/2034, S 36; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr. 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33; BVerwG Urteil vom 11.5.1981 - 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S 1 (2)), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, a.a.O.).

b) Entgegen der Auffassung des SG kommt es nicht auf den "Zuwachs" von Leistungen aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen an. Hierbei würden nämlich nicht Erfolg und angestrebter Erfolg miteinander in ein Verhältnis gesetzt, sondern die bereits insoweit bestandskräftig bewilligten Leistungen mit den durch das Widerspruchsverfahren erlangten Leistungen. Wenn - wie hier - bereits Leistungen bewilligt worden sind und sich der Widerspruch ersichtlich nur gegen die insoweit belastende Entscheidung des Leistungsträgers richtet, jedenfalls nicht mehr als den bewilligten Betrag zu gewähren (sog Höchstwertfestsetzung; vgl. hierzu zuletzt BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 50 Nr. 1 vorgesehen, RdNr. 9, 15), hat der bereits durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bewilligte Betrag bei der Ermittlung der Kostenquote von vornherein außer Betracht zu bleiben. Denn es geht nur um das Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg.

c) Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung der Revision darauf abzustellen, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig ist, sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Soweit die Revision gegen eine solche Sichtweise auch einwendet, hierdurch würde eine - gesetzlich nicht vorgesehene Begründungspflicht des Widerspruchs eingeführt - kann dem nicht gefolgt werden, denn der Widerspruchsführer kann selbst entscheiden, ob er Angaben zu seinem sachlichen Begehren macht oder nicht. Entscheidet er sich - wie hier - dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, trägt er lediglich das Risiko, mit seinem Begehren mit der Folge einer Quotenbildung - die § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorschreibt - zu unterliegen. Aufgrund dieser im Gesetz angelegten Risikoverteilung, deren Minimierung in der Hand des Widerspruchsführers selbst liegt, ist für die von den Beteiligten geführte Diskussion um "Bestrafungs- und Belohnungsaspekte" von vornherein kein Raum.

6. Wenn ein Widerspruch - wie hier - nicht begründet wird, ist zur Bestimmung des Widerspruchsbegehrens dieses vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens auszulegen (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr. 36, Stand: 12/2010; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 RdNr. 20). Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden. Hieran anknüpfend ist bei einem Begehren, das über die bloße Anfechtung eines Verwaltungsakts hinaus auf Leistungen abzielt, nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen, sondern es sind die mit der Anfechtung verbundenen weiteren Begehren ebenfalls zu berücksichtigen. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat.

7. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Kostenquote als die 30 v.H., die der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat. Denn ihre Erfolgsquote lag bei unter 10 v.H., weil als Widerspruchsbegehren von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen ist (dazu a) und der Erfolg der Klägerin aufgrund der von ihr akzeptierten nachfolgenden Bescheide bei einem Betrag in Höhe von 10,60 Euro für Dezember 2011 und von 33,48 Euro für Januar 2012 lag, während ihr für Februar 2012 sogar ein niedriger Betrag bewilligt wurde (dazu b). Nicht Gegenstand des Widerspruchsbegehrens kann nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen gewesen sein, weil dies eine Folge der nicht umstrittenen Erzielung wechselnden Einkommens durch die Klägerin war.

a) Als Widerspruchsbegehren ist von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen, weil der Klägerin mit dem ersten - von ihr nicht mit einem Widerspruch angegriffenen - Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 etwa 500 Euro und für den Monat November 2011 540 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren, während ihr mit dem angegriffenen Änderungsbescheid vom gleichen Tage für den Folgezeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2012 lediglich noch vorläufig 281 Euro monatliche Leistungen bewilligt wurden. Legt man das Widerspruchsbegehren anhand dieser Änderungsbescheide aus, kommt nur ein auf die Gewährung der Differenz zwischen den bewilligten Leistungen gerichtetes Begehren in Betracht.

b) Die aufgezeigten geringfügigen Erfolge der Klägerin ergeben sich aus einem Vergleich der erzielten Mehrbeträge gegenüber der mit dem angegriffenen Änderungsbescheid bereits bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich vorläufig 281 Euro: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurden ihr bewilligt für Dezember 2011 insgesamt 291,60 Euro, dies führt zu einem Mehrbetrag in Höhe von 10,60 Euro, für Januar 2012 insgesamt 314,48 Euro, also einem Mehrbetrag von 33,48 Euro. Für den Monat Februar 2012 ergibt sich eine Differenz zu Ungunsten der Klägerin in Höhe von 0,12 Euro.

c) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, für den streitigen Zeitraum habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 bereits endgültig Leistungen bewilligt, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn hierbei handelt es sich um in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Sachvortrag, zumal eine auf die Beseitigung der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) gerichtete Verfahrensrüge im Rahmen einer Sprungrevision ohnehin ausgeschlossen ist (§ 161 Abs. 4 SGG)

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Teilanerkenntnis des Beklagten vor dem SG.