Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger beanspruchen kann, einen Unfall, den er aufgrund der Befreiung eines Mädchens aus eingeschlossener Lage erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen.

Der 1990 geborene Kläger und ein gleichaltriger Zeuge hielten sich am Sonntag, dem 5.9.2004, auf einem Spielplatz in W./R. auf. Auf einer Seite des Spielplatzes befand sich eine Mauer, hieran grenzte im rechten Winkel ein Metallzaun mit einer Höhe von etwa 1,70 m an. Hinter dem Zaun lag das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, welches komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen war.

Der Kläger und ein Zeuge bemerkten ein sechs Jahre altes Mädchen, das sich auf dem Grundstück hinter dem Zaun aufhielt und anhaltend weinte. Das Kind war entweder über den Zaun geklettert oder unter einem Tor hindurchgekrochen. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur Rückkehr auf den Spielplatz zu bewegen. Der damals vierzehnjährige Kläger bot der Mutter des Mädchens seine Hilfe an. Da sie einverstanden war, kletterte er über den Zaun und bewegte das Kind zurück auf den Spielplatz. Als er über den Zaun zurückkletterte, blieb er mit dem rechten Mittelfinger an einer Zaunspitze hängen, wodurch der Finger bis zum Knochen abgetrennt wurde und schließlich amputiert werden musste.

Auf Antrag des Klägers lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten es ab, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen (Bescheid vom 20.10.2004). Der Kläger habe zwar aktiv zugunsten des Mädchens gehandelt, es habe aber keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Kindes bestanden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006).

Der Kläger hat beim SG Düsseldorf Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 5.9.2004 als Versicherungsfall anzuerkennen (Urteil vom 15.1.2008). Der Kläger sei als Nothelfer versichert gewesen.

Die Beklagte hat beim LSG Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt, die das LSG zurückgewiesen hat (Urteil vom 27.1.2009). Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert gewesen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass eine erhebliche Gefahr oder Not für das Kind bestehe. Er habe im Zeitpunkt des Unfalls aber als Wie-Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, da er eine dem Haushalt der Mutter des Kindes dienende und ihrem erklärten Willen entsprechende ernsthafte Tätigkeit verrichtet habe.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie erhebt Verfahrensrügen. Das LSG habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten. Das LSG habe nicht zur Annahme einer "ernsthaften Arbeitsleistung" i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII gelangen dürfen. Das Alter des Klägers, die Umstände seines Aufenthalts auf dem Spielplatz sowie seine Handlungstendenz seien nicht in Erwägung gezogen worden. Das LSG habe die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, indem weitere erreichbare Beweismittel nicht genutzt worden seien. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG sei verletzt, da den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht den Sachverhalt festgestellt habe und aufgrund welcher Erwägungen es zu seinen rechtlichen Folgerungen gelangt sei. In materieller Hinsicht verletze das Urteil § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Beschäftigten in Privathaushalten, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten, seien nicht auszumachen. Der Kläger sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert gewesen. Es habe keine ernstliche gegenwärtige Gefahr für das Mädchen, insbesondere keine schwere seelische Belastung bestanden.

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

 

II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist zum 1.1.2008 aufgrund eines Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes Beklagte des Rechtsstreits geworden. Sie ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Verfahrensstellung des früher handelnden Trägers eingetreten. So hat das LSG das Landesrecht (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein Westfalen vom 30.10.2007; GVBl 2007, 437) bindend ausgelegt, ohne dass dies bundesprozessrechtlich zu beanstanden wäre.

Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die beklagte Unfallkasse ist der für die begehrte Feststellung verbandszuständige Träger, denn sie ist sowohl für die Durchführung der Unfallversicherung für die Nothelfer im Landesbereich (§ 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) als auch für die Durchführung der Unfallversicherung der (Wie-) Beschäftigten eines Haushalts (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) im kommunalen Bereich zuständig. Sie hätte einen Versicherungsfall feststellen müssen, denn das Ereignis vom 5.9.2004 ist ein Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII (1). Der Kläger ist als Nothelfer, nicht aber als Wie-Beschäftigter versichert gewesen (a) und hat dabei einen Arbeitsunfall erlitten (b). Gegen die Feststellungen des LSG hat die Beklagte keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (2).

 

1. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr. 10 m.w.N.).

a) Der Kläger ist bei der unfallbringenden Tätigkeit kraft Gesetzes versichert gewesen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO (vgl. BT-Drucks 13/2204 S 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. § 323c Strafgesetzbuch (StGB)).

Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, die die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt 1, wer "Hilfe leistet", sowie nach Alt 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen.

Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7, RdNr. 18) oder gemeinen Not Hilfe geleistet (Alt 1 Variante 2; dazu auch Angermaier jurisPR - SozR 15/2009 Anm. 4). Eine gemeine Gefahr oder gemeine Not liegt nur vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist (so h.M., vgl. nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII § 2 RdNr. 183 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da keine Vielzahl von Personen betroffen war, sondern nur das Mädchen auf dem Betriebsgelände. Der Kläger hat das Mädchen auch nicht aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit gerettet (Alt 2). Eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des Mädchens hat nach den Feststellungen des LSG nicht bestanden (vgl. BSG vom 30.08.1984 - 2 RU 42/83 - BSGE 57, 134 = SozR 2200 § 539 Nr. 103).

Dagegen hat ein Unglücksfall vorgelegen. Eine Hilfeleistung ist kraft Gesetzes auch versichert, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und sie zu dessen Beseitigung beitragen soll (Alt 1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (BSGE vom 25.1.1973 - 2 RU 55/71 - BSGE 35, 140, 141 = SozR Nr. 39 zu § 539 RVO; BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R). Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht (vgl. auch Wohlers in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, NK-StGB, 2. Aufl. 2005, § 323c RdNr. 4). Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (vgl. Kruschinsky in SGB VII-Komm § 2 RdNr. 642).

Ein Unglücksfall in diesem Sinne hat vorgelegen, weil das durch Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Rechtsgut der individuellen (Fortbewegungs-) Freiheit des Kindes geschädigt war. Das Mädchen war auf dem Grundstück "eingesperrt". Sie hat sich zwar aus eigener Kraft in die Gefahrenlage verbracht, ist aber - dort angelangt - nicht mehr in der Lage gewesen, sich aus eigener Kraft zu befreien. Sie hat sich nicht mehr selbständig und selbstbestimmt fortbewegen können.

Bei diesem Unglücksfall hat der Kläger Hilfe geleistet. Er hat zugunsten des Kindes eingegriffen und es aus seiner aktuellen Zwangslage befreit, indem er es zurück auf den Spielplatz verbracht hat. Seine Handlung war darauf gerichtet, das Mädchen zu befreien, also ihr die persönliche (Bewegungs-) Freiheit wieder zu verschaffen. Der Kläger war daher bei der hier fraglichen Betätigung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 1 Variante 1 SGB VII versichert.

Anders als vom LSG angenommen, war der Kläger aber im Übrigen nicht als Wie-Beschäftigter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) im Haushalt der Mutter versichert, als sein Unfall geschah. Es kam insoweit nicht darauf an, ob die Erfüllung eines der Versicherungstatbestände des § 2 Abs. 1 SGB VII die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausschließt oder ob dies nur dann gilt, wenn eine Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) verrichtet wurde. Denn der Kläger hat schon keine Tätigkeit verrichtet, die derjenigen eines Beschäftigten im Haushalt ähnlich ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, wenn sie unter Umständen ausgeübt wird, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Unternehmen stehen (stRspr BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 RdNr. 10, BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 m.w.N.; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 RdNr. 40).

Beschäftigte in Privathaushalten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung üblicherweise Tätigkeiten verrichten, die den vom Kläger vorgenommenen Handlungen entsprechen, sind nicht auszumachen. Die konkreten, zeitlich eng begrenzten Handlungen des Klägers beschränken sich auf die Befreiung des Kindes. Solche Handlungen werden z.B. von Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr oder von Rettungsorganisationen ausgeführt. Solche Einsatzkräfte werden, auch wenn sie Arbeitnehmer sein können, typischerweise nicht von Privathaushalten beschäftigt. Darüber hinaus fehlt es für eine Wie-Beschäftigung an einer vorübergehenden Eingliederung des Klägers in den Haushalt der Mutter nach Ort und Zeit; auch war er nicht wenigstens punktuell von der Mutter weisungsabhängig. Ein solches Weisungsrecht wurde nicht schon dadurch begründet, dass der Kläger sich das Einverständnis der Mutter hat geben lassen, das Kind zu befreien. Dass sein Handeln dem Willen der Mutter entspricht, ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung.

b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 SGB VII) sind erfüllt.

Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Überklettern des Zauns im Anschluss an die Rettungshandlung, war noch Teil der versicherten Tätigkeit. Bei Eintritt des Unfalls, also zu dem Zeitpunkt, als der Kläger selbst den Zaun überstieg, war die versicherte Verrichtung, das Hilfeleisten, noch nicht beendet. Das Helfen hatte es notwendig gemacht, dass der Kläger zunächst sich selbst auf die andere Seite des Zauns begab, um anschließend gemeinsam mit dem Mädchen oder nach diesem wieder auf den Spielplatz zurückzukehren. Die Versicherung aufgrund einer Nothilfe endet erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Helfer sich wieder "in Sicherheit" befindet, er in seine Ausgangssituation vor Beginn der Hilfe zurückgekehrt ist oder andere Tendenzen als die der Hilfeleistung verfolgt. Die Verrichtung im Unfallzeitpunkt, das Zurückklettern, stand mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang. Der Kläger kam unmittelbar bei der Hilfeleistung zu Schaden (zur Versicherung auf dem Weg zur Hilfeleistung: BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 9).

Der Kläger erlitt einen Unfall, als durch die plötzliche äußere Einwirkung des Zauns auf seinen Körper der Mittelfinger seiner rechten Hand geschädigt wurde. Die versicherte Hilfeleistung war nämlich die wesentliche Ursache des Unfallereignisses, denn sie war der alleinige Grund, weswegen er den Zaun auf dem Rückweg wieder übersteigen wollte und dabei mit dem Mittelfinger an der Zaunspitze hängenblieb. Dies Unfallereignis war auch die wesentliche Ursache seines Gesundheitserstschadens, des Einrisses des rechten Mittelfingers (haftungsbegründende Kausalität).

 

2. Die Beklagte hat gegen die Feststellungen des LSG keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Soweit Verfahrensrügen unzulässig sind, betrifft dies die Begründetheit der Revision, denn der Senat bleibt an die Feststellungen des LSG gebunden (BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R).

Die Rüge, das Berufungsgericht habe zur Frage der "ernsthaften Arbeitsleistung" die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist für die Entscheidung des BSG unerheblich und im Übrigen unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. zu den Begründungsanforderungen BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 RdNr. 9). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das LSG von seiner Rechtsauffassung ausgehend bei Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Umstände anders entschieden hätte.

Auch die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Nichtausschöpfung von Beweismitteln ist nicht hinreichend bezeichnet. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen besteht nur dann, wenn sich diese dem Tatsachengericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen mussten (vgl. BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5). Für eine Vernehmung der Eltern des Klägers ist schon nicht aufgezeigt worden, dass diese Wahrnehmungen über den Ablauf der Ereignisse gemacht haben, die sie bekunden könnten. Welche Aussagen der vom SG gehörte Zeuge T. vor dem LSG hätte machen sollen und können, um dieses ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung gelangen zu lassen, erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Auch die Rüge, das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG, kann nicht durchgreifen. Nach dieser Vorschrift sind die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Urteil kurz anzugeben. Dass das LSG bei ausführlicherer oder sorgfältigerer Darstellung der tatsächlichen Umstände des Falls anders entschieden hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.