Gründe: 

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente insbesondere die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). 

Der im Jahre 1955 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenbauer als CNC-Dreher und Fräser beschäftigt. Auf die im September 1998 wegen eines wiederkehrenden Ekzems und Austrocknung der Hände erstattete BK-Anzeige erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 als Folgen einer BK Nr. 5101 "abgeheiltes kumulatives subtoxisches Ekzem (Abnutzungsjuckflechte aufgrund beständig wiederkehrender Schadstoffeinwirkungen über einen längeren Zeitraum) der Hände" an. Ausdrücklich nicht als Folge der BK bezeichnete die Beklagte "eine atopische Diathese (erblich bedingte Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen vom Soforttyp)". Die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie ab, weil die durch die anerkannte BK bedingte MdE 20 vH nicht erreiche. 

Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. November 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 4. November 2004). Nach Einholung hautfachärztlicher Gutachten im sozial- und landessozialgerichtlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass keine weitere Hauterkrankung auf die beruflichen Einflüsse zurückgehe und dass das - als BK - anerkannte Hautleiden eine rentenauslösende MdE nicht erreiche. Auf eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers und auf seine orthopädische Behinderung (Grad der Behinderung 40) komme es nicht an. Ein orthopädisches Leiden, welches bisher weder als BK noch als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt sei, müsse für die Bewertung der MdE unbeachtet bleiben. Die individuelle Betroffenheit im Beruf des Verletzten werde dadurch berücksichtigt, dass sich der Jahresarbeitsverdienst nach der letzten Erwerbstätigkeit bemesse. 

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil verstoße gegen § 56 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil das LSG den "orthopädischen Vorschaden" fehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), bei der Ermittlung der Höhe der MdE sog. Vorschäden aller Art zu berücksichtigen. Zudem sei die Beweiswürdigung des LSG fehlerhaft. Unter Berücksichtigung aller eingeholten Gutachten sowie des sog. Bamberger Merkblattes hätte das LSG die MdE tatsächlich auf 20 vH feststellen müssen. Bei - rechtlich zutreffender - Berücksichtigung der orthopädischen Vorschäden hätte das LSG zudem den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen. Schließlich habe das LSG rechtsfehlerhaft die Härteklausel des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht angewendet. Der Kläger habe die qualifizierte Tätigkeit als CNC-Dreher vor der Hauterkrankung mehr als zehn Jahre lang ausgeübt. 

Der Kläger beantragt, 

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. November 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. November 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 insoweit aufzuheben, als dort die Gewährung einer Verletztenrente versagt worden ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der BK Nr. 5101 Anl. BKV Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. 

Die Beklagte beantragt sinngemäß, 

die Revision zurückzuweisen. 

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere seien Vorschäden bei der Bemessung der MdE nur zu berücksichtigen, wenn sie in einer funktionellen Wechselbeziehung zu den durch den Versicherungsfall verursachten Körperschäden (z.B. bei paarigen Organen) stünden (BSGE 9, 110). Das sei bei einer als BK anerkannten Hauterkrankung und einem orthopädischen Leiden ersichtlich nicht der Fall. 

II 

Die Revision des Klägers ist i.S. der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Der Senat kann nicht abschließend über den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Verletztenrente entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG eine umfassende rechtliche Beurteilung nicht erlauben. 

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls - hier einer BK - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung s BSGE 63, 207, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 28 mwN; vgl. BT-Drucks 13/2204 S 90). Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in Folge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). 

Die Bemessung des Grades der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (zuletzt BSG Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; Burchardt in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 2006, § 56 RdNr. 67 ff). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). 

Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten. Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSGE 63, 207, 211, 212 = SozR 2200 § 581 Nr. 28; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand: 2006, § 56 RdNr. 10.5; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2006, K § 56 RdNr. 42 mwN). Dies verlangt § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die "infolge" des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind. 

Typischerweise ist eine derartige Beeinflussung anzunehmen, wenn durch zwei Schäden bzw. Erkrankungen dasselbe Organ oder dieselbe Körperfunktion betroffen ist, was insbesondere bei paarigen Organen anzunehmen ist. Hatte ein Versicherter z.B. sein linkes Auge vor dem Versicherungsfall verloren und verliert er durch den Versicherungsfall auch noch das rechte Auge, sind die Auswirkungen des Versicherungsfalls auf die Erwerbsfähigkeit erheblich schwerwiegender als in dem Fall, in welchem ein gesunder Versicherter durch den Versicherungsfall (nur) ein Auge verliert. Auch wenn ein bestimmtes Organ z.B. die Lunge durch eine Tuberkulose vorgeschädigt ist und die BK der Silikose hinzutritt (vgl. BSGE 9, 104, 110), kann die Lungenfunktion insgesamt schwerer betroffen sein als bei einem bis auf die Silikose lungengesunden Versicherten. Unter Umständen kann die Folge einer BK oder eines Arbeitsunfalls für die MdE beim Zusammentreffen mit einem Vorschaden weniger gewichtig sein, z.B. wenn ein durch einen Privatunfall Fußamputierter durch einen Arbeitsunfall den Unterschenkel verliert, oder der Betroffene kann sogar besser gestellt sein als vor dem Arbeitsunfall (vgl. Beispiel bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl 2003, S 161). 

Indes ist die Berücksichtigung von Vorschäden keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt. Auch andere Vorschäden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, können im Sinne einer Beeinflussung Auswirkungen auf die durch den Versicherungsfall selbst hervorgerufene Einschränkung der Leistungsfähigkeit haben. In dem vom BSG (BSGE 63, 207 = SozR 2200 § 581 Nr. 28) entschiedenen Fall der Bemessung der MdE aufgrund einer BK der Nr. 5101 Anl.. BKV hat der Senat daher dem LSG die Berücksichtigung aller dokumentierten Vorerkrankungen wie "Bluthochdruck, Nierensteine, Leistenbruch sowie Lockerung des Bandapparates am linken Knie" (a.a.O., S 212) aufgegeben. Die Beklagte scheint insofern die in der Revisionserwiderung unter Hinweis auf die Betroffenheit paariger Organe gebrauchte Wendung von der funktionellen Wechselbeziehung in einem zu engen Sinne zu verstehen. Es liegt auf der Hand, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Vorschäden und Unfallschäden mit Auswirkungen auf das körperliche und geistige Leistungsvermögen und damit auf die Arbeitsmöglichkeiten im allgemeinen Erwerbsleben auch in anderen Fallgestaltungen berücksichtigt werden muss. So kann etwa ein durch einen privaten Unfall beinamputierter und daher auf den Gebrauch von Gehstützen angewiesener Mensch durch ein beruflich erworbenes Hautleiden, welches ihm den Gebrauch der Gehstützen erschwert, stärker betroffen sein, als ein beingesunder Versicherter mit einem gleichen Hautleiden. 

Die Beurteilung derartiger (wechselseitiger) Beeinflussungen obliegt in erster Linie medizinischen Sachverständigen, wobei nach exakter Feststellung aller Vorschäden und der durch den Arbeitsunfall oder die BK verursachten Schäden auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet, die Beurteilung der genannten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei Betroffenheit mehrerer Organe oder Körperfunktionen am ehesten einem Arzt für Arbeitsmedizin bzw. Sozialmedizin anzuvertrauen sein dürfte. 

Schließlich hängt die Berücksichtigung von Vorerkrankungen, anders als das LSG gemeint hat, nicht davon ab, dass diese ihrerseits als BK oder Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt sein müssen. Diese rechtliche Vorgabe findet sich weder in der Rechtsprechung des BSG noch in der Literatur. Auch das LSG selbst hat sie nicht näher begründet. Sie ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Dass für die Bewertung der MdE nicht auf eine gesunde Vergleichsperson, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten abgestellt wird, hat nichts mit Kausalitäts- oder Zurechnungserwägungen zu tun, sondern beruht darauf, dass sich - wie oben ausgeführt - der Versicherungsschutz auf die Person des Versicherten und seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezieht und die speziell bei ihm durch den Versicherungsfall hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens entschädigt werden soll. 

Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen und mit 100 vH einzusetzen. Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSGE 5, 232, 234; BSGE 21, 63, 65 = SozR Nr. 1 zu § 581 RVO; BSGE 43, 208, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 10 S 40 f; BSGE 55, 13, 14 = SozR 2200 § 580 Nr. 5 S 7 f; BSGE 70, 177, 178 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 2 S 6, jeweils mwN). 

Die für die Bemessung der MdE somit notwendigen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Insbesondere wird es feststellen müssen, an welchem bzw. welchen "orthopädischen Leiden" der Kläger leidet, ob und welche Auswirkungen diese Leiden für die individuelle Erwerbsfähigkeit des Klägers i.S. von § 56 Abs. 2 SGB VII haben und schließlich ob und wie sich das als BK anerkannte Hautleiden des Klägers u.U. anders auswirkt als bei einem Versicherten mit intaktem Stütz- und Bewegungsapparat. 

Entgegen der Auffassung der Revision wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung - wie bisher - besondere Nachteile i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht zu würdigen haben. Derartige Nachteile kommen bei dem Ausgangsberuf des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Die Vorschrift verlangt wie ihre Vorläuferbestimmung in § 581 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können. Bereits vor der Einfügung der Vorschrift durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des BSG, zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa ausschlaggebend, zu berücksichtigen (vgl. BSGE 1, 174, 178; BSGE 4, 294, 298). Seit dem Inkrafttreten des § 581 Abs. 2 RVO (heute § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) sind die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung gesetzlich normiert. Allerdings lässt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht für Beschädigtengrundrenten nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter und Einkommen des Beschäftigten allein nach der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze vorsieht, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Versicherungsfall verdienten Arbeitsentgelts (§§ 56 Abs. 3, 81 ff SGB VII) zugrunde legt (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7 mwN). Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf in Folge des Versicherungsfalles nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE führen. 

Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen hat (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, S 29, 30 mwN). 

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine unbillige Härte i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zu verneinen ist. Die vom Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit als CNC-Dreher und Fräser ist nicht aufgrund der Dauer der Ausbildung hervorgehoben. Auch hat sie dem Kläger keine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft. Es handelt sich um eine qualifizierte Facharbeitertätigkeit, wie sie auch von unzähligen anderen Arbeitnehmern ausgeübt wird. 

Ob das LSG die MdE auf der Grundlage allein des als BK anerkannten Hautleidens zutreffend festgestellt hat, ist nicht weiter zu erörtern. Dies setzte insoweit einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff auf die Beweiswürdigung des LSG voraus. Daran mangelt es, denn die Revision hat diesbezüglich nur behauptet, nicht aber aufgezeigt, dass das LSG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 37 mwN). Das Vorbringen des Klägers, bei Anwendung der im sog. Bamberger Merkblatt niedergelegten Grundsätze habe das LSG zu einer MdE von 20 vH kommen müssen, zielt im Kern nicht auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkung der als BK anerkannten Hauterkrankung, sondern auf die - unzutreffende - Rechtsauffassung des LSG zur Nichtberücksichtigung der orthopädischen Vorschäden. Insofern schildert das von den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie e.V. (Stand 18. August 2003) verfasste Merkblatt zwar zutreffend die rechtlichen Grundsätze zur Berücksichtigung sog. Vorschäden (Merkblatt unter 5.1). Dabei handelt es sich indes nicht um allgemeine Erfahrungssätze im o.g. Sinne. Das LSG und letztlich die Beklagte sind aus Rechtsgründen zur Berücksichtigung der Vorschäden des Klägers verpflichtet. Zur Beurteilung der durch die BK hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Klägers unter Einschluss seiner Vorschäden kann allerdings die Feststellung und Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze erforderlich sein. Dies bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. 

Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.