Die Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente muss auch eine Entscheidung über den Beginn der Rente enthalten, weil das Urteil sonst nicht ausführbar ist. Fehlt diese Entscheidung, ist der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG der zutreffende Rechtsbehelf. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG wird ein Urteil, das einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, auf Antrag nachträglich ergänzt. Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden; die Entscheidung ergeht, wenn es sich nicht nur um den Kostenpunkt handelt, durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Durch Urteil des Soziagerichts Trier (SG) vom 27. Mai 2003 wurde die Beklagte verurteilt, "der Klägerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften Unfallrente nach einem Grad der MdE von 30% bis zum 28.2.2002, nach einem Grad der MdE von 20% ab 1.3.2002 zu gewähren". Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 20. Januar 2004).
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des LSG gerichtete, auf die Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers und der Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN).
Die von der Beklagten behaupteten Verfahrensmängel, das LSG habe nur über ein Anspruchselement entschieden und keine Aussage zum Rentenbeginn und zu den der Rente zugrunde liegenden Unfallfolgen getroffen, so dass ein unzulässiges Grundurteil vorliege, führen nicht zur Zulassung der Revision.
Hinsichtlich der von der Beklagten dem Grunde nach zutreffend erhobenen Rüge, dass ihre Verurteilung zu einer Verletztenrente auch eine Entscheidung über den Beginn der Rente enthalten muss, weil das Urteil sonst nicht ausführbar ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn es gibt insofern mit dem Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG beim LSG einen spezielleren und vorrangigen Rechtsbehelf gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG und der einfachere Weg des Ergänzungsantrags für die Erreichung des Ziels hat Vorrang (ebenso BSG vom 13. April 2000 - B 7 AL 222/99 B zu einem Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 138 SGG). Nach § 140 Abs 1 Satz 1 SGG wird ein Urteil, das einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, auf Antrag nachträglich ergänzt. Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden, und die Entscheidung ergeht, wenn es sich nicht nur um den Kostenpunkt handelt, durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs 2 SGG). Mangels Entscheidung des LSG über den Rentenbeginn sowohl im Urteilstenor als auch in den Urteilsgründen ist ein notwendiger Teil des Anspruchs der Klägerin übergangen worden, weil nicht entschieden wurde, ab wann ihr die Rente zusteht. Die auf diese Unvollständigkeit der Entscheidung des LSG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an das BSG ist jedoch aus den genannten Gründen unzulässig, solange ein entsprechender Ergänzungsantrag nach § 140 SGG bei dem LSG nicht gestellt und über ihn nicht entschieden wurde. Dass ein solcher Antrag gestellt und über ihn entschieden wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der zweiten Rüge keine Feststellungen zu den die Verletztenrente begründenden Unfallfolgen hat die Beklagte nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen habe. Dem angeführten § 130 SGG über das Grundurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung die Feststellung der zugrunde liegenden Unfallfolgen erfordert.
Soweit die Beklagte sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, werden ihre Ausführungen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gerecht. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Divergenz liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 1500 § 160a Nr 29). Die aufgezeigten Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Ihre bloße Behauptung, das LSG weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Kausalitätsprüfung von Belastungsstörungen und insbesondere von der Entscheidung des BSG vom 31. Januar 1989 - 2 RU 17/88 ab, reicht als Begründung nicht aus (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29). Mit ihren Ausführungen wendet die Beklagte sich vielmehr im Kern gegen die Beweiswürdigung durch das LSG; darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde der Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.