Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere wegen der Mietkosten für einen Lagerraum, der während der unbestimmten Zeit der Unterkunft in einer Übergangswohnanlage der Einlagerung von persönlichen Gegenständen dient.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist allein stehend. Er bewohnt ein 19 qm großes Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft. Hierfür zahlt er monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45,60 EUR, die auch Betriebs- und Heizkosten beinhaltet. Weitere persönliche Gegenstände hat er in einer Garage bzw. Scheune in A. untergebracht, für die er monatlich 150 DM (= 76,96 EUR) zahlt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Form der Regelleistung in Höhe von monatlich 345 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,02 EUR (45,60 EUR abzüglich der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von 1,58 EUR), die sie direkt an die Stadt Sch. erbrachte. Die Beklagte lehnte es aber ab, die Mietkosten der Scheune, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liege, nach § 22 SGB II zu übernehmen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur das grundlegende Bedürfnis nach einem menschenwürdigen Wohnen betreffen. Mietkosten für Unterkünfte, die der Unterbringung von Gegenständen dienten, seien daher nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass der Kläger die Gegenstände in seiner eigentlichen Wohnung nicht unterbringen könne. Bei den in Abzug gebrachten 1,58 EUR handele es sich um den ermittelten Energieanteil für Warmwasser, der aus der Regelleistung zu bestreiten und somit von den Unterkunftskosten abzusetzen sei (Bescheide vom 12.11.2004 und 27.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg abgewiesen (Urteil vom 17.8.2005). Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 27.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005 aufgehoben, weil es für diese keine Rechtsgrundlage gebe. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne wegen der Mietkosten für die Scheune keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Diese diene nämlich nicht als Unterkunft. Unabhängig davon sei die Scheune bereits seit 1997 angemietet. Damit werde sie nicht genutzt, um vorübergehend Hausrat wegen Unterbringung in einer Übergangswohnanlage unterzustellen. Allenfalls dann käme eine Übernahme dieser zusätzlichen Kosten in Betracht (Urteil vom 11.7.2006).

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 22 SGB II. Das LSG habe die Kosten für den von ihm angemieteten Lagerraum zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es seien auch die Aufwendungen als Kosten der Unterkunft (KdU) zu übernehmen, die durch das Unterstellen von Möbeln entstünden. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien nach Sinn und Zweck keine Dauerleistungen. Vielmehr beinhalte dieses Gesetz die Grundsätze des Forderns und Förderns, weshalb es auch auf die Mobilität des Hilfebedürftigen ankomme. Diese könne es erforderlich machen, für einen längeren Zeitraum Möbel, Hausrat und andere persönliche Sachen auszulagern.

Der Kläger beantragt sinngemäß, 

das Urteil des Bayerischen LSG vom 11.7.2006 und das Urteil des SG Nürnberg vom 17.8.2005 sowie den Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Alg II in Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.

 

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet.

Nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung - insbesondere wegen der Anmietung eines Lagerraums - zustehen.

1. Streitgegenstand ist nur noch der Bescheid vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2005, soweit es die Beklagte damit abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 EUR zu gewähren. Diese Begrenzung des Streitgegenstands im Revisionsverfahren ist möglich, da es sich hinsichtlich der KdU um eine abtrennbare Verfügung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 19 ff). Im Revisionsantrag des Klägers liegt auch eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung, den umfassenden Prüfungsumfang auf derartige Leistungen inhaltlich beschränken zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).

2. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. von Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung etc Teil der Unterkunftskosten sein.

a) Der Wortlaut der Regelung steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Gesetzgeber verwendet in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 RdNr. 15; Rothkegel in Gagel, SGB II, § 22 RdNr. 10). Ein derartiger geschäftlicher Zweck wird jedoch vom Kläger durch die Anmietung der zusätzlichen Räumlichkeit nicht verwirklicht, weil er ihn jedenfalls zur Unterbringung privater Gegenstände nutzt.

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt auch nicht, dass nur die innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als Unterkunft aufzufassen sind. Anknüpfend an das sozialhilferechtliche Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 RdNr. 28; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 RdNr. 12; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 15; Frank in GK-SGB II, § 22 RdNr. 5). Dem insoweit offenen Begriff der Unterkunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet.

b) Auch der Zweck der Regelung steht der Übernahme von Einlagerungskosten nicht grundsätzlich entgegen. Ziel der Vorschrift ist es, die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 15c). Diese Zielsetzung findet ihren Ausdruck darin, dass der Gesetzgeber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft zubilligt, wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für eine Unterkunft sind dann angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 20). Die Norm dient mithin erkennbar dazu, den Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums übernommen werden (Bieresborn in jurisPR-SozR 12/2007 Anm. 2).

Der erkennende Senat geht davon aus, dass dieser Bedarf nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z.B. Kleidung, Hausratsgegenstände usw.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard ggfs. durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten wird.

Hierbei ist schließlich zu berücksichtigen, dass den Leistungen des SGB II - mithin auch den Leistungen für Unterkunft und Heizung - nach der Konzeption des Gesetzes ein vorübergehender Charakter zukommt, denn die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 1 SGB II). Der vorübergehende Charakter ließe es unwirtschaftlich erscheinen, wenn die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten. Andererseits folgt hieraus zugleich, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht nur um solche handeln muss, die dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen sind. Vielmehr müssen die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen.

c) Der Auffassung des Senats, eine Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II könne auch durch getrennt voneinander gelegene Räumlichkeiten gebildet werden, steht die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Zwar hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass eine zusätzliche Garagenmiete regelmäßig nicht zu übernehmen ist, es sei denn, die Wohnung ist ohne die Garage nicht anmietbar (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die genannte Entscheidung berührt den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht, weil die vom Kläger zusätzlich angemieteten Räumlichkeiten nicht der Unterstellung eines Pkw, sondern - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - der Unterbringung seiner persönlichen Gegenstände dient.

Ebenfalls klar abzugrenzen ist die vorliegende Gestaltung von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER; vgl. auch Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 261) zugrunde lag. Denn in dem genannten Verfahren hatte der erwerbsfähige Hilfebedürftige zwei selbständig nutzbare Unterkünfte angemietet. Hingegen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG, dass der vom Kläger dieses Verfahrens zusätzlich angemietete Raum nicht selbständig als Wohnung, sondern lediglich als Raum für die Einlagerung von Gegenständen geeignet war.

d) Schließlich ist für den Kostenübernahmeanspruch grundsätzlich unerheblich, ob sich der zusätzlich angemietete Lagerraum im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten befindet. Probleme hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten entstehen schon deswegen nicht, weil nach § 36 Satz 2, § 44b SGB II die Arge zuständig ist, in deren Bezirk der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entfernung zwischen den Räumlichkeiten kann lediglich im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Umstände ein Gesichtspunkt sein, der dagegen spricht, dass in dem zusätzlich angemieteten Raum tatsächlich persönliche Gegenstände des Hilfebedürftigen untergebracht sind.

e) Die Anmietung mehrerer Räumlichkeiten entbindet den Grundsicherungsträger nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (so auch Frank-Schinke in Linhart/Adolph, Stand Oktober 2007, § 22 SGB II RdNr. 9). Anwendung findet auch hinsichtlich dieser Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende Produkttheorie (vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 33), wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.

3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die angemietete Garage zustehen. Erforderlich sind unter Beachtung der vorangegangenen Ausführungen Feststellungen insbesondere zu der Art der eingelagerten Gegenstände, die sich nach Art und Umfang dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuordnen lassen müssen.

Ferner fehlen Feststellungen auch zur Angemessenheit der Gesamtaufwendungen der angemieteten Räumlichkeiten nach Maßgabe der Produkttheorie. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.