Gründe:

I

Streitig ist, ob es der Klägerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II obliegt, dem Grundsicherungsträger (ARGE) auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht regelmäßig die Kontoauszüge der letzten drei Monate - bei erneuter Beantragung von Leistungen - vorzulegen.

Die 1954 geborene Klägerin bezieht seit April 2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 23.2.2007 teilte sie der Beklagten eine Änderung ihrer Bankverbindung mit und reichte weitere Unterlagen ein. Die Beklagte änderte daraufhin die Leistungshöhe für die Monate März und April 2007 ab. Zugleich forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 21.3.2007 auf, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach und machte geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, in Zukunft ohne konkrete Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Leistungsbezug die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen. Die Beklagte bestand darauf und begründete dieses mit der Mitwirkungspflicht der Klägerin und kündigte für den Fall der Nichtbefolgung eine Versagung der Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung an.

Die Klägerin hat hierauf beim SG die Feststellung beantragt, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge vorzulegen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.8.2007). Die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Verlangen der Beklagten nach einer zeitlich begrenzten Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige sich aus der Mitwirkungsverpflichtung der Klägerin. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2007) und u.a. ausgeführt, die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter) Kontoauszüge bestehe nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch gegeben sei. Die Verpflichtungen des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen fänden ihre Grenzen zwar in dem aus Art 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diese Grenzen seien hier jedoch nicht überschritten worden.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, von einem Antragsteller, der kein Vermögen besitze, könne nicht verlangt werden, dass er das nicht existierende Vermögen durch Beweisurkunden nachweise, denn dies sei unmöglich.

Die Klägerin beantragt, 

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, lückenlose Kontoauszüge für einen 3-Monats-Zeitraum vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum vorzulegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin, ohne dass konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug vorliegen, nicht verpflichtet ist, lückenlose Kontoauszüge für einen 3-Monats-Zeitraum vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

 

II

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug bei jeder Beantragung von Leistungen nach dem SGB II - auch einem Folgeantrag auf Weitergewährung - verpflichtet ist, sämtliche Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar begehrt die Klägerin lediglich die Klärung einer Handlungspflicht in dem Rechtsverhältnis zur Beklagten. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG umfasst jedoch auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnis (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, SozR 3-5915 § 3 Nr. 1, RdNr. 18; vom 10.7.1996 - 3 RK 29/95, SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55; BSGE 4, 184, 185; vom 12.2.1958 - 11/9 RV 888/55, BSGE 7, 3, 5). Die Klägerin hat auch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - ein hinreichendes Feststellungsinteresse, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr. 12; vom 16.3.1973 - 6 RKa 25/71, SozR Nr. 52 zu § 55 SGG; Beschluss vom 16.07.1958 - 6 RH 89/55, BSGE 8, 1 = SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin wird sich einerseits, wie sich aus den Äußerungen der Beklagten ergibt, bei jedem Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II der Forderung nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt sehen (zur Wiederholungsgefahr s BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4, RdNr. 7) und sie war andererseits nicht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auf die vorrangige Anfechtungsklage zu verweisen. Es mangelt insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt der Beklagten.

In der Sache hat die Revision der Klägerin jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin war auf Grund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff SGB I gehalten, die Kontoauszüge vorzulegen (1.). Mit diesem Vorlageverlangen hielt sich die Beklagte im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 35 SGB I und §§ 67 ff SGB X, wenngleich § 67 Abs. 12 SGB X hinsichtlich der dort genannten besonderen personenbezogenen Daten weitere Schutzvorkehrungen zu Gunsten des betroffenen Bürgers gebietet (2.). Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verpflichtung ihrerseits, den Beweis für eine negative Tatsache erbringen zu müssen (3.).

1. Die Klägerin traf eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen gemäß § 60 SGB I. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 14. Senats an (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach gilt im Wesentlichen Folgendes: Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II. Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben ergänzend anwendbar, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des SGB II dies nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt.

Das SGB II ist für eine ergänzende Anwendung der §§ 60 ff SGB I grundsätzlich offen (ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 56 RdNr. 3, Stand November 2004; Reinhardt in Krahmer, Hrsg, LPK-SGB I vor §§ 60 bis 67, RdNr. 2). Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (vgl. §§ 56, 58 Abs. 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I dar. Ergänzend ist dabei jeweils auf die in §§ 60 ff SGB I normierten Pflichten abzustellen.

Bei den geforderten Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Ein Kontoauszug ist damit eine Beweisurkunde (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl. 2008, Vor §§ 56 - 62, RdNr. 32 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.10.2004 - IX ZR 59/04 = BGHZ 161, 1, 2 und 4; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.1.2008 - L 8 AS 5486/07 ER B mit Anm. Klaus juris-PR - SozR 4/2008 Anm. 2), jedenfalls aber ein Beweismittel i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Hierfür sprechen auch die Motive des Gesetzgebers des SGB I (BT-Drucks 7/868 zu § 60), der davon ausgeht, dass alle Beweismittel (im untechnischen Sinne) vorzulegen sind, die für den Anspruch relevant sind.

Die von der Beklagten geforderte Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate war auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 30.7.2008 u.a. B 14 AS 26/07 R; B 14 AS 43/07 R und B 14/7b AS 12/07 R sowie 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R und B 4 AS 29/07 R) ist Einkommen alles, was dem Grundsicherungsempfänger im Leistungszeitraum in Geldeswert zufließt. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II kann das Arbeitslosengeld II (Alg II) abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen. Von daher liegt es auf der Hand, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstellt, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist (zur Notwendigkeit, den Leistungsempfängern auf der Ausgabenseite Schwärzungen zu erlauben vgl. unter 2.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Angesichts der Vielfalt jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine differenzierende Beurteilung der Vorlagepflicht keinen Grund. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, jedenfalls soweit - wie hier - Kontoauszüge für die letzten drei Monate angefordert worden sind. Gegen die Aufforderung, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Ebenso wenig kann mit der Revisionsführerin gefordert werden, aus dem Rechtsgedanken des § 65 SGB I sei abzuleiten, dass zunächst ein konkreter Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch vorliegen müsse, damit ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren des Grundsicherungsträgers rechtmäßig sein kann. Diese Voraussetzung kann dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht entnommen werden. Auch aus § 65 SGB I kann keine Einschränkung der Mitwirkungsobliegenheit dahingehend abgeleitet werden, dass nur bei einem konkreten Verdacht jeweils die Vorlage von bestimmten Beweisurkunden vom Sozialleistungsempfänger gefordert werden könnte. Die Mitwirkungsobliegenheiten der §§ 60 ff SGB I bestehen dann auch grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen den Leistungsempfänger. Die von der Klägerin geforderten Unterlagen sind von ihr schließlich auch nicht unverhältnismäßig schwer beizubringen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Grundsicherungsträger die von der Klägerin gewünschten Informationen auf leichtere Weise beschaffen könnte. Dies würde gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Grenzen der Mitwirkungspflicht der Klägerin aufzeigen. Soweit § 93 Abs. 8 AO in der ab 18.8.2007 geltenden Fassung (nF) (BGBl I 1912) i.V.m. § 24c KWG den Grundsicherungsträgern über das Bundeszentralamt für Steuern einen Zugriff auf die so genannten Kontostammdaten ermöglicht, ersetzt diese Option die Vorlage der Kontoauszüge nicht vollständig. Die Beklagte wird damit lediglich in die Lage versetzt die Existenz von Konten und Depots und die Verknüpfung mit dem Inhaber, Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Zugriff auf Inhalte der Konten, wie etwa Kontostand oder Kontenbewegungen können nur auf Grundlage anderer rechtlich eröffneter Ermittlungsbefugnisse beschafft werden (vgl. Wagner in Kühn/Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Aufl. 2008, § 93 AO, RdNr. 15 auch zu der ab dem 1.1.2009 geltenden Neufassung des § 24c KWG, RdNr. 30, 31; Lichtinghagen, Verpoorten, StuB 2007, 607, 608 unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 sowie die Neufassung des § 93 Abs. 8 AO durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 1912, mWv 18.8.2007; s auch Neuling, HRRS 2007, 319, 320; s auch Nr. 2.1. AEAO zu § 93 Abs. 7 AO vom 2.1.2009, neu gefasst durch Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 2.1.2009 und Nr. 3). Ebenso wenig ergeben sich die Grenzen der Mitwirkungsobliegenheit aus dem SGB II. Zwar kann der Grundsicherungsträger nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei demjenigen, der für den Hilfebedürftigen ein Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt - Bank oder Versicherung zum Beispiel -, Auskunft über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen verlangen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Der Erkenntnisgewinn auf dieser Rechtsgrundlage ist jedoch ebenfalls begrenzt. Zum einen ist er auf die Vermögenswerte selbst und Einkommen in Gestalt von Erträgen hieraus beschränkt (s BT-Drucks 15/1516, S 66 - dort ist die Rede von "allen Anlageformen"; vgl. auch Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, Stand IX/2008, § 60 RdNr. 33) und zum zweiten ist er ein punktueller. Die nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II von einer Bank zu erteilende Auskunft umfasst mithin weder laufendes Einkommen noch kann aus ihr ein Überblick über Bewegungen auf dem Konto, also über die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfebedürftigen gewonnen werden.

2. Der erkennende Senat folgt dem 14. Senat des BSG auch, soweit er Einschränkungen der Auskunftsobliegenheit aus § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X vornimmt. Nach § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X ist für besondere Arten personenbezogener Daten gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 67 Abs. 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl. § 1 Abs. 2 SGB II - ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlangt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Geht etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweist, so ist die Kenntnis der jeweils begünstigten Partei, Religionsgemeinschaft etc für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsehen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben. Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R, RdNr. 25, 26). Das LSG hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall der Klägerin derart geheimhaltungsbedürftige Umstände vorliegen könnten.

3. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Verpflichtung ihrerseits, den Beweis für eine negative Tatsache erbringen zu müssen. Es verbleibt bei der Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers. Der Hilfebedürftige hat lediglich auf dessen Aufforderung die in seinem Zugriffsbereich vorhandenen Informationen zur Erfüllung der Amtsermittlung zu liefern, soweit ihn die oben aufgezeigten Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Allerdings trägt, wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen. Weigert sich der Hilfebedürftige im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit Kontoauszüge vorzulegen, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.