Bundessozialgericht - B 4 AS 29/07 R - Urteil vom 30.09.2008
Eine Einkommensteuererstattung ist Einkommen, nicht Vermögen. Sie verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses und ist unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 (BGBl I 2622, gültig ab dem 1.1.2005) auf die bewilligte Leistung umzulegen Das führt (bei entsprechender Höhe) dazu, dass hilfebedürftig im Zeitraum nach Erhalt der Einkommensteuererstattung so lange entfällt, wie diese den grundsicherungsrechtlichen Bedarf deckt. Das Einkommen ist sowohl nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004, als auch nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 (BGBl I 2499, gültig ab dem 1.10.2005) auf sich an den Bewilligungszeitraum anschließende Zeiträume zu verteilen. Der so genannte Verteilzeitraum wird weder durch den Ablauf eines Bewilligungszeitraums, noch durch eine erneute Antragstellung begrenzt. Der Verteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt.
Gründe:
I
Streitig ist, ob und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe eine im März 2005 ausgezahlte Einkommensteuererstattung als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen zwischen dem 1.3.2005 und 28.2.2006 zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind verheiratet und leben zusammen. Die Klägerin zu 2) ist erwerbstätig. Sie verfügte bis 30.6.2005 über ein Nettoarbeitsentgelt von 762,58 Euro und später, durch einen Steuerklassenwechsel von V zu III, über 1 219,87 Euro monatlich. Die Beklagte bewilligte ihnen zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 in Höhe von 541,32 Euro monatlich. Sie ging dabei von einem Bedarf der Eheleute unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 1 094,65 Euro aus und berücksichtigte ein bereinigtes Einkommen der Klägerin in Höhe von 553,33 Euro (Bescheid vom 8.12.2004). Am 18.3.2005 wurde den Klägern eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2004 in Höhe von 5 090,35 Euro vom Finanzamt L gutgeschrieben. Der Kläger zu 1) gab an, von dieser Summe seien private Schulden bei seiner Schwester in Höhe von 4 000 Euro beglichen und mit dem Rest von der Bank ein Kontoausgleich vorgenommen worden. Daraufhin hob die Beklagte den zuvor benannten Bescheid mit Wirkung vom 1.3.2005 wegen nach Antragstellung erzielten Einkommens, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) auf und forderte insgesamt 1 082,64 Euro an überzahlten Leistungen für März und April 2005 zurück. Ferner verfügte sie, dass für Mai und Juni 2005 kein Leistungsanspruch bestehe. Zur Begründung führte sie aus: Angesichts der Höhe der erstatteten Einkommensteuer sei offensichtlich, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt bis zum Ende des Bewilligungszeitraums selbst sicherstellen könnten. Bei einem Steuerklassenwechsel stünden das dann ausgezahlte (bereinigte) Nettoeinkommen und noch zu bewilligendes Wohngeld einem Arbeitslosengeld II (Alg II)-Anspruch entgegen (Bescheid vom 29.3.2005). Den Antrag der Kläger auf Weiterbewilligung von Alg II ab dem 1.7.2005 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.7.2005). Es sei der Hilfebedarf für 786 Tage gedeckt. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies sie zurück und führte zur Begründung u.a. aus, die Einkommensteuererstattung stelle eine einmalige Einnahme i.S. der §§ 12, 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V) dar. Die Absetzbeträge nach § 3 Alg II-V seien sämtlich berücksichtigt (Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006). Durch Bescheid vom 24.4.2006 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Leistungen ab dem 1.3.2006 ab; über den Widerspruch hiergegen war zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden. Die Beteiligten haben vor dem LSG den streitigen Zeitraum bis zum 28.2.2006 begrenzt.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster waren die Kläger teilweise erfolgreich (Urteil vom 19.7.2006). Das SG hat den Bescheid vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 insoweit geändert, als die Bewilligung für mehr als 424,19 Euro aufgehoben und der entsprechende Betrag von der Beklagten zur Erstattung verlangt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einkommensteuererstattung sei Einkommen i.S. des § 11 SGB II. Da diese jedoch auf ein Jahr bezogen sei, sei es entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V nicht angemessen, sie auf eine tägliche Leistung umzurechnen. Sie müsse vielmehr auf ein Jahr umgelegt werden. Hieraus folge die monatliche Berücksichtigung eines Betrags von 424,19 Euro als Einkommen bei der Berechnung des Alg II. Da die Klägerin zu 2) ab Juli 2005 einen Steuerklassenwechsel vollzogen habe, mit der Folge eines höheren Nettoeinkommens, bestehe ab dem 1. dieses Monats unter Berücksichtigung der anteiligen Steuererstattung und des Erwerbseinkommens kein Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar ist es der Begründung des SG im Hinblick auf die Bewertung der Einkommensteuererstattung als Einkommen i.S. des § 11 SGB II gefolgt. Die Beklagte habe jedoch zu Recht - entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V in der Fassung vom 20.10.2004 - eine tägliche Umrechnung der Einnahme vorgenommen. Die monatliche Berücksichtigung habe erst zum 1.10.2005 erfolgen können, mit der Änderung der Alg II-V zu diesem Zeitpunkt. Im konkreten Fall habe dieses jedoch keine Auswirkungen, denn durch den Steuerklassenwechsel der Klägerin zu 2) und das dadurch erhöhte Nettoeinkommen habe sich kein Alg II-Zahlbetrag mehr ergeben (Urteil vom 20.6.2007).
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG). Sie rügen eine Verletzung von §§ 11, 12 SGB II und tragen vor, die Einkommensteuererstattung sei als Vermögen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihnen die Leistung in voller Höhe unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 2) aus Erwerbstätigkeit zustehe. Das Vermögen aus der Einkommensteuererstattung unterschreite die Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Steuererstattung sei als Vermögen anzusehen, weil es sich um eine erfüllte Forderung aus freiwillig angespartem Einkommen handele. "Freiwilligkeit" liege vor, weil der Freibetrag nicht auf der Steuerkarte eingetragen und ein Steuerklassenwechsel nicht vorgenommen worden sei. Wäre dieses geschehen, hätte der Erstattungsbetrag vor der Antragstellung monatlich zur Verfügung gestanden. Dann hätten hieraus Rücklagen aufgebaut werden können, die eindeutig bei Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen gewesen wären. Auch steuerrechtlich werde die Einkommensteuererstattung nicht als Einkommen bewertet (§§ 2, 22 Einkommensteuergesetz), sondern als einmalige Zahlung, sodass sie auch nicht dauerhaft als Einkommen zufließen könne. Es handele sich vielmehr um einen Rückfluss von Vermögen, denn das Einkommen, das zur Steuererstattung geführt habe, sei vor der Antragstellung erzielt worden. Die Einkommensteuererstattung könne allenfalls im Zuflussmonat als Einkommen angesehen werden. Ab dem Folgemonat sei sie bereits vorhanden und stelle dann Vermögen dar. Zudem sei die Steuererstattung - wenn sie im gesamten Bewilligungszeitraum als Einkommen anzusehen sei - lediglich auf monatliche Teilbeträge umzurechnen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2007 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.7.2006 zu ändern, soweit die Klage gegen den Bescheid vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 abgewiesen worden ist sowie den Bescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 28.2.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs. 2 Nr. 2 SGG) begründet. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Kläger im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 28.2.2006 hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) waren. Es mangelt an hinreichenden Feststellungen zur Einkommens- und Bedarfslage der Kläger in diesem Zeitraum.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 29.3.2005 und 22.7.2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006. Da die Beklagte durch Bescheid vom 22.7.2005 die Leistungsgewährung für den Zeitraum ab dem 1.7.2005 abgelehnt hat, wäre nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG der streitige Zeitraum bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu erstrecken, also bis zum 20.6.2007 (vgl. nur BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 RdNr. 14 m.w.N.). Die Beteiligten haben jedoch übereinstimmend eine - zulässige - Begrenzung des streitigen Zeitraumes vorgenommen, sodass der Senat auf die Überprüfung der Entscheidung des LSG bis zum 28.2.2006 beschränkt ist.
Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch die Beklagte ab dem 1.3.2005 sowie die Rückforderung des für die Monate März und April 2005 gewährten Alg II rechtmäßig waren (1.). Die Kläger waren zwischen dem 1.3.2005 und 30.6.2005 nicht mehr hilfebedürftig. Sie verfügten über Einkommen, das ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf gedeckt hat (2.). Die am 18.3.2005 zugeflossene Einkommensteuererstattung in Höhe von 5 090,35 Euro ist Einkommen i.S. des § 11 SGB II (3.). Sie verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses (4.) und ist unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 (BGBl I 2622, gültig ab dem 1.1.2005) auf die bewilligte Leistung umzulegen (5.). Für den streitigen Zeitraum ab dem 1.7.2005 konnte der Senat zwar keine abschließende Entscheidung treffen, jedoch gilt auch insoweit grundsätzlich Folgendes: Das Einkommen aus der Steuererstattung war auch im Zeitraum ab dem 1.7.2005 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Das Einkommen ist sowohl nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004, als auch nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 (BGBl I 2499, gültig ab dem 1.10.2005) auf sich an den Bewilligungszeitraum anschließende Zeiträume zu verteilen. Der so genannte Verteilzeitraum wird weder durch den Ablauf eines Bewilligungszeitraums, noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. Der Verteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt. Ob dieses vorliegend der Fall war, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es fehlt an Feststellungen des LSG zur Einkommens- und Bedarfslage der Kläger im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 28.2.2006 (6.). Sollte die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre ab dem 1.10.2005 § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 bei der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum zu Grunde zu legen. Inwieweit den Klägern hieraus im konkreten Fall zumindest ein geringer Zahlbetrag an Alg II zuwachsen würde, konnte der Senat ebenfalls nicht abschließend klären. Anhand der Feststellungen des LSG lässt sich nicht feststellen, ob ein Regelfall gegeben ist, der eine Aufteilung der Steuererstattung für einen angemessenen Zeitraum in monatliche Teilbeträge zulässt (7.).
1. Die Aufhebung des Alg II-Bewilligungsbescheides vom 8.12.2004 ab dem 1.3.2005 durch Bescheid vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 und die Rückforderung des überzahlten Alg II sind gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB X rechtmäßig.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall ist durch die Auszahlung der Einkommensteuererstattung für das Jahr 2004 in Höhe von 5 090,35 Euro am 18.3.2005 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die der Erteilung des Bescheides vom 8.12.2004 zu Grunde lagen, eingetreten. Die Auszahlung der Einkommensteuererstattung ist auch leistungsrechtlich relevant. Durch sie ist der Hilfebedarf der Kläger und damit der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum bis zum 30.6.2005 entfallen.
2. Durch die Einkommensteuererstattung ist der Bedarf der Kläger bis 30.6.2005 vollständig gedeckt.
Die Kläger erfüllten nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vor dem Zufluss der Einkommensteuererstattung die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach §§ 19 i.V.m. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Ermittlung des Hilfebedarfs i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Unter Berücksichtigung des bereinigten Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2) (§§ 11, 30 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2964) hatten die Kläger nach den Berechnungen der Beklagten bis zum 30.6.2005 einen gemeinsamen Hilfebedarf in Höhe von 541,32 Euro monatlich. Inwieweit dessen Höhe zutreffend errechnet worden ist, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Kläger haben den Bewilligungsbescheid nicht angefochten; er ist bindend geworden und bleibt es auch soweit er nicht durch Bescheid vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 zu Recht von der Beklagten aufgehoben worden ist. Durch die den Klägern am 18.3.2005 zugeflossene Einkommensteuererstattung in Höhe von 5 090,35 Euro, die als Einkommen der Kläger bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist (dazu 3.), ist die Hilfebedürftigkeit jedoch insgesamt entfallen. Die Kläger können seitdem - zumindest bis zum 30.6.2005 - ihren Lebensunterhalt im Sinne des SGB II aus dieser Einnahme und dem Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) bestreiten.
3. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. des § 11 SGB II und nicht Vermögen i.S. des § 12 SGB II.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die in § 11 Abs. 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier rechtlich nicht von Bedeutung. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R), der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BVerwG Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 ff; 18.2.1999 - 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137). Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R zu Zinseinkünften aus einem Sparguthaben). Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) "angespart", sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat (BVerwGE 108, 296). Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausgezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt. Zudem zeigen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrags oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung auch kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, Einkommen.
Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung steht nicht entgegen, dass die Kläger die Steuererstattung zur Schuldentilgung verwendet haben. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen. Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 i.V.m. § 11 Abs. 2 SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt dieses selbst dann, wenn es sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R).
4. Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen.
Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten "Verteilzeitraum" (hierzu im Einzelnen unter Ziffer 6). Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme (Ausnahme § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005) und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, hier zunächst bis zum 30.6.2005. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und wird im Gegensatz zur Auffassung der Kläger nicht in dem, dem Monat des Zuflusses folgenden Monat zu Vermögen. Die einmalige Einnahme ist nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sowohl i.d.F. vom 20.10.2004, als auch i.d.F. vom 22.8.2005 als zu berücksichtigendes Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen. Nach welchen Regeln dieses im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich nach § 2 Abs. 3 Alg II-V in der für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt - bzw. bei einer Ablehnung der Leistungsgewährung für den der erneuten Antragstellung folgenden Zeitraum - geltenden Fassung.
5. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V in der Fassung vom 20.10.2004 sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug der Freibeträge und Absetzbeträge bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Beklagte ist bei der Entscheidung über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 8.12.2004 durch den Bescheid vom 29.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 dieser Regelung gefolgt. Danach hat die Einkommensteuererstattung den Leistungsanspruch der Kläger bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes am 30.6.2005 entfallen lassen. Das Einkommen aus der Einkommensteuererstattung deckt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG den von der Beklagten ermittelten Hilfebedarf der Kläger unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2).
Im Gegensatz zur Auffassung von SG und Klägern bestand auch keine Veranlassung von der mindestens bis zum 30.9.2005 (§ 6 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005) geltenden Berücksichtigung einmaliger Einnahmen nach Tagen abzuweichen. Zwar ist die Regelung ab dem 1.10.2005 insoweit geändert worden, als nunmehr das Monatsprinzip gilt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Nach der nicht amtlichen Begründung der Änderung der Verordnung sollte mit der Neufassung vor Allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei vollständigem Wegfall der SGB II-Leistungen erreicht werden. War in der alten Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V noch vorgesehen, dass der tägliche Berücksichtigungsbetrag unter Absetzung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln war, so soll offenbar durch § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraumes erreicht werden, sodass bei einem dann niedrigeren monatlichen Berücksichtigungsbetrag die Versicherungspflicht durch den Weiterbezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten bleibt (dazu auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R: Zinsen aus Sparguthaben). Das Ziel, Versicherungsschutz durch die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung auch dann zu gewährleisten, wenn zu berücksichtigende einmalige Einnahmen zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen, wird mithin durch beide Regelungen erreicht.
Die Minimierung des Verwaltungsaufwandes, der mit der An- und Abmeldung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Grundsicherungsträger verbunden ist, rechtfertigt ein "Vorziehen" der zum 1.10.2005 erfolgten Neuregelung jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch dem SG nicht gefolgt werden, wenn es die Auffassung vertritt, die alte Regelung sei zu pauschal gewesen und berücksichtige nicht, dass die Einkommensteuererstattung auf ein Jahr bezogen sei und daher auch auf ein Jahr umgelegt werden müsse. Zwar hat auch der Verordnungsgeber zur Änderung des § 2 Abs. 3 Alg II-V ausgeführt, der mit der alten Regelung verbundene vollständige Wegfall der Leistung sei teilweise als nicht verhältnismäßig empfunden worden. Dies kann jedoch nicht als ein Eingeständnis der Verfassungswidrigkeit der Norm durch den Verordnungsgeber angesehen werden. Sofern man der Begründung überhaupt eine rechtliche Bedeutung beimisst, kommt hier allenfalls ein sozialpolitisches Unbehagen über den vollständigen Leistungswegfall als Folge des Bezugs einer einmaligen Einnahme zum Ausdruck. Grundprinzip des SGB II ist es jedoch, dass Einkommen, das den Hilfebedarf deckt, der Gewährung von Alg II entgegen steht. Besteht die Möglichkeit den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Daher vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 einer Korrektur durch die Rechtsprechung bedürfte.
Soweit demnach der Bewilligungsbescheid vom 8.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.3.2005 aufzuheben war, sind die für die Monate März und April 2005 zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 50 Abs. 1 SGB X von den Klägern zu erstatten.
6. Die Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen endet weder mit dem Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums noch durch eine neue Antragstellung.
Ob die Beklagte die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 30.6.2005 hinaus durch Bescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2006 zu Recht abgelehnt hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Insoweit mangelt es an hinreichenden Feststellungen des LSG zur Einkommens- und Bedarfslage der Kläger ab dem 1.7. bis zum 28.2.2006. Fest steht lediglich, dass auch in diesem Zeitraum die Einkommensteuererstattung ohne die Grenze eines Bewilligungszeitraums oder neuen Antrags grundsätzlich als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen war. Der "Verteilzeitraum" i.S. des § 2 Abs. 3 Alg II-V erstreckt sich über beides hinweg.
Dem Bewilligungszeitraum für sich allein genommen kommt für die Begrenzung des Verteilzeitraums keine eigenständige Bedeutung zu. Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. Erst im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung ist zu klären, ob der Verteilzeitraum sich auch auf den neuen Bewilligungszeitraum erstreckt. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall den Bescheid vom 29.3.2005 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 mit Wirkung ab dem 1.3.2005 aufgehoben und die Einkommensteuererstattung bis zum Ablauf des vormaligen Bewilligungszeitraums aufgeteilt. Die Begrenzung der Aufhebungsentscheidung auf den Zeitraum bis zum 30.6.2005 lässt den Verteilzeitraum jedoch nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums enden. Ihre Bedeutung ist auf den entscheidungserheblichen Zeitraum beschränkt. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nicht gehalten, eine Regelung für einen neuen Bewilligungsabschnitt zu treffen; insoweit fehlte es im März 2005 noch an einem neuen Antrag.
Auch die erneute Antragstellung - hier am 1.7.2005 - begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme im konkreten Fall nicht bis zum 30.6.2005. Die einmalige Einnahme bleibt nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II und ist nach den Regeln des § 2 Abs. 3 Alg II-V zu verteilen. Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Wenn aber nach der Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie "mutiert" nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen (wohl auch BSG, Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; für jährlich wiederkehrende Zinsen im Bereich der Alhi BSG, Urteil vom 9.8.2001 - B 11 AL 15/01 R, BSGE 88, 258 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3; wohl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VIII/2008, § 11 RdNr. 45h f; anderer Auffassung Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 11 RdNr. 19, 24; Schmidt in Oestreicher, SGB II, Stand IX/2006, § 11 RdNr. 15, 26).
Wortlaut, systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von §§ 11, 13 i.V.m. 2 Abs. 3 Alg II-V (beide Fassungen) sprechen gegen einen derartigen "Wandel". § 11 Abs. 1 SGB II legt fest, was Einkommen ist und welches Einkommen Berücksichtigung findet. § 13 Nr. 1 SGB II bestimmt u.a. wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung des sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ergebenden Grundsatzes, dass nur ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, ist die Formulierung "Berechnung" des Einkommens so zu verstehen, dass sie auch die zeitliche Verteilung des zugeflossenen Einkommens umfasst. Ohne diese zeitliche Komponente bliebe offen, in welchem Umfang Einkommen der "Hilfebedürftigkeit" entgegensteht. § 2 Abs. 3 Alg II-V i.d.F. sowohl vom 20.10.2004, als auch vom 22.8.2005 setzen der zeitlichen Verteilung von Einkommen nach dem Wortlaut jedoch keine Grenze durch den Bewilligungszeitraum oder die erneute Antragstellung. Danach soll eine Aufteilung des Einkommens im Verhältnis zum ermittelten Bedarf vielmehr bis zum "Aufbrauchen" des bedarfsdeckenden Einkommens erfolgen. Dieses ist auch folgerichtig. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für in der Regel 6 Monate (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) trägt dem Gedanken Rechnung, dass einerseits die Grundsicherungsleistung wegen des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich nur eine befristete sein soll und andererseits Änderungen der Verhältnisse durch die Begrenzung des Leistungsabschnitts so verwaltungstechnisch leichter erfasst werden können (vgl. hierzu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 2). Deswegen ist die Leistungsgewährung von der Antragstellung abhängig. Die Leistungsberechtigung selbst (§ 22 SGB XII) oder der Anspruch auf SGB II-Leistungen (§ 5 Abs. 2 SGB II) hängt jedoch u.a. von der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II) ab. Der Antrag im SGB II ist insoweit lediglich ein leistungskonstituierender Akt (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 RdNr. 3). Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen. Soll aber Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden, ist konsequent auf den Zustand der Hilfebedürftigkeit als Grenze des Verteilzeitraums abzustellen.
Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, z.B. durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (vgl. zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 41 RdNr. 10 f) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.
Ob im konkreten Fall, insbesondere durch den Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin zu 2) in Verbindung mit einem Anspruch auf Wohngeld (geänderte Verhältnisse), Hilfebedarf zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 1.7.2005 bis zum 28.2.2006 entfallen war, hat das LSG nicht festgestellt. Sollte dieses jedoch - ohne die zu berücksichtigende Einkommensteuererstattung - für mindestens einen Monat oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt bis zum 28.2.2006 der Fall gewesen sein, wäre die Steuererstattung ab diesem Monat Vermögen und bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit - ohne dass es im Klageverfahren (Anfechtungs- und Leistungsklage) einer erneuten Antragstellung nach dem Entfallen der Hilfebedürftigkeit bedürfte - als solches zu behandeln. Das LSG wird mithin im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Einkommenssituation der Kläger sowie deren Hilfebedarf im Einzelnen unter Beachtung der vorliegenden Ausführungen festzustellen haben.
7. Zudem wird das LSG festzustellen haben, ob - sollte im Hilfebedarf keine Änderung eingetreten sein - im vorliegenden Fall Tatsachen vorliegen, die ab dem 1.10.2005 eine vom Regelfall abweichende Aufteilung der Einkommensteuererstattung i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 rechtfertigen und wenn nein, auf welchen Zeitraum sie ab dem 1.10.2005 als angemessen zu verteilen ist.
Anders als die Beklagte meint, ist die Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 nicht erst mit Beginn eines potenziellen neuen Bewilligungsabschnitts ab dem 1.1. oder 1.3.2006 anzuwenden. Im Falle einer Ablehnung der Leistungsgewährung kommt eine Aufteilung nach Bewilligungsabschnitten nicht in Betracht. Die Ablehnung wirkt fort bis zur nächsten Antragstellung und Entscheidung über eine Leistungsbewilligung oder bei Anfechtung im Klageverfahren bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Aus der Fortwirkung der Ablehnung folgt jedoch nicht, dass für den gesamten Zeitraum die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage Anwendung findet. § 6 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 ist vielmehr so zu verstehen, dass in einem solchen Fall mit dem 1.10.2005 die neue Regelung - hier § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 - anzuwenden ist.
Danach sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Im Regelfall ist mithin eine Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen und zwar nicht vollständig auf die monatliche Leistung, vielmehr ist ein Restleistungsbetrag zu belassen, um die Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu gewährleisten. Entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn die einmalige Einnahme vollständig auf die Leistung eines Monats umgelegt wird, liegt der Regelfall der anteilmäßigen Aufteilung vor. Ob ein derartiger Regelfall hier gegeben ist, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden. Es fehlt an Tatsachen, die eine Bewertung zulassen, ob der Kläger zu 1) auf Grund des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 2) etwa familienversichert und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung abgesichert war. Ob im Übrigen auch andere Regelfälle denkbar sind, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG liegt im konkreten Fall kein Sachverhalt vor, bei dem das Vorliegen eines anderen Regelfalls zu erwägen wäre. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - jedoch nicht getroffen. Sollten die Feststellungen des LSG Tatsachen für die Annahme eines Regelfalls ergeben, wären alsdann die Höhe des monatlichen Verteilbetrags und die Dauer des Verteilzeitraumes zu bestimmen. Soweit § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22.8.2005 eine Verteilung für einen angemessenen Zeitraum vorsieht wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (B 4 AS 57/07 R: Verteilung von Zinsen aus Kapitalvermögen) hingewiesen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.