Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 19.1.2006 bis 12.3.2007.

Der 1987 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er siedelte 1992 mit seinen Eltern und zwei Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) über. Vom 19.1.2006 bis 12.3.2007 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 19.1.2006 lehnte der Beklagte (Träger der Grundsicherung) ab (Bescheid vom 23.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2006). Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, denn er sei auf Grund der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ((AsylbLG), vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG).

Im Klage- und Berufungsverfahren ist der Kläger erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29.5.2006; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 9.3.2007). Dort hatte der Kläger im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG wegen des Ausschlusses der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verhältnis zu anderen Anspruchsberechtigten i.S. des SGB II gerügt. Ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellte verfassungswidrige Versagung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für Berechtigte i.S. des AsylbLG (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) stelle für diesen Personenkreis auch der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Im Übrigen beruft er sich auf Art 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention).

Das LSG hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der vom Kläger gerügte Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II verstoße weder gegen höherrangiges innerstaatliches Verfassungsrecht noch ergebe er sich aus völkerrechtlichen Regelungen. Art 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die an die Art des Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG anknüpfende Differenzierung der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen stelle keine Ungleichbehandlung dar. Zum einen gehe mit dieser Differenzierung kein gänzlicher Ausschluss von staatlichen Leistungen einher. Die Art des Aufenthaltsrechts führe vielmehr nur zu einer Verweisung auf verschiedene Formen staatlicher Sozialleistungen. Die damit einhergehenden unterschiedlichen Leistungshöhen hielten sich sämtlich in dem durch die Verfassung gezogenen Rahmen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die genannte Entscheidung des BVerfG zum BErzGG berufen. Im Gegensatz zur Rechtslage beim BErzGG sei hier der Schutzbereich des Art 6 Abs. 1 GG nicht betroffen. Eine Vergleichbarkeit der aufenthaltsrechtlichen Sachlagen im Hinblick auf den Ausschluss vom Bezug von BErzGG und SGB II-Leistungen sei zudem nicht gegeben. Zwar könnten Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG das Differenzierungsmerkmal der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise nicht beeinflussen. Dieses schränke den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch nicht maßgeblich ein. Zudem werde diesem Umstand durch § 2 Abs. 1 AsylbLG Rechnung getragen, indem diesem Personenkreis in entsprechender Anwendung des SGB XII nach einem 36-monatigen Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG höhere Leistungen als nach diesem Gesetz zustünden. Die u.a. für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorgesehene Leistungsgewährung nach dem AsylbLG solle diejenigen Ausländer aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausschließen, die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive in der BRD hätten. Der dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG unterfallende Personenkreis habe mit dem Inkrafttreten des AufenthG auch lediglich ausländerrechtlich, nicht aber leistungsrechtlich besser gestellt werden sollen. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger schließlich auf Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention. Bei ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anders als bei seinem Bruder nicht festgestellt. Er unterfalle somit nicht dem Anwendungsbereich dieser Regelung.

Mit seiner zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG. Es sei systemwidrig und eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn er trotz des Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG denjenigen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel haben, durch die Art der gewährten Sozialleistungen letztlich wieder gleichgestellt werde. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei ein Recht zum Aufenthalt und nicht zu vergleichen mit dem Status eines Asylbewerbers. Die Argumentation des BVerfG zum Bundeserziehungsgeld treffe auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu. Danach sei die Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel nicht geeignet, dem Normzweck zu entsprechen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.3.2007 und den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 29.5.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 19.1.2006 bis 12.3.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen von SG und LSG an.

 

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat - im Ergebnis zutreffend - entschieden, dass der Kläger im Zeitraum vom 19.1.2006 bis 12.3.2007 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2006, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 19.1.2006 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum beginnt mit der Antragstellung am 19.1.2006 und endet im konkreten Fall am 12.3.2007. In der Regel erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris RdNr. 12; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R = BeckRS 2008 50633 RdNr. 13 = NJW 2008, 2458; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 jeweils RdNr. 14 und BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 jeweils RdNr. 19). Da hier das LSG jedoch ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kommt es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Geschäftsstelle des Gerichts die angefochtene Entscheidung an die Beteiligten abgesandt hat (vgl. bereits BSG, Urteil vom 14.12.1978 - 2 RU 23/77 = SozR 1500 § 124 Nr. 5; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 124 RdNr. 4b und Keller, a.a.O., § 62 RdNr. 7d).

Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ob er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II im streitigen Zeitraum hatte, kann dahinstehen. Er ist bereits wegen seiner Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl I 2014; gültig bis 31.3.2006) und in der ebenfalls im streitigen Zeitraum anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558; gültig bis 31.7.2006 - s Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970) sowie § 7 i.d.F. vom 20.7.2006 mit Geltung bis 27.8.2007 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (dazu 1.). Diese Systementscheidung des SGB II verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG (dazu 2.). Durch den Leistungsausschluss wird der Kläger im Hinblick auf die Leistungen des SGB II zwar anders behandelt als Deutsche oder Personen mit einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht in der BRD und bestimmte andere Personengruppen mit beschränkten Aufenthaltstiteln (a.). Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG, aufenthaltsrechtlicher Status des Klägers sowie Sinn und Zweck der SGB II-Leistungen rechtfertigen jedoch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begründung den Ausschluss aus dem System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (b.). Einen Anspruch auf SGB II-Leistungen kann der Kläger auch nicht aus Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention herleiten (dazu 3.).

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II erfüllt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im streitigen Zeitraum auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der BRD hatte. Folgte man der Rechtsprechung des 11b. Senats des BSG zu § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes und § 8 Abs. 2 SGB II, wäre festzustellen, ob der Kläger über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den persönlichen Aufenthalt zulässt (BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 jeweils RdNr. 19). Diese Rechtsauffassung dürfte nach Auffassung des erkennenden Senats angesichts der Rechtsänderung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) nicht mehr aufrechtzuerhalten sein (so auch kritisch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 11 und 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IV/2008, K § 7 RdNr. 24). Eine Entscheidung der Frage brauchte der Senat an dieser Stelle jedoch nicht zu treffen, denn der Kläger ist bereits aus anderen Gründen aus dem System des SGB II ausgeschlossen.

Der Kläger war als Leistungsberechtigter nach § 1 des AsylbLG gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II in den vom 1.1.2005 bis zum 27.8.2007 geltenden Fassungen (Nachweise der Fassungen siehe oben) vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgenommen. Er war einem anderen Leistungssystem zugewiesen und daher - vergleichbar Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 5 SGB II (Auszubildende in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung i.S. des BAföG oder der §§ 60 ff SGB III) - von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG (i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl I 721) sind u.a. leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AsylbLG wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Nach Abs. 3 dieser Vorschrift endet die Leistungsberechtigung mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem 1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG in der zwischen dem 1.1.2005 und dem 27.8.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Steuerung einer Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950) lautet: "Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist." § 25 AufenthG dient der Aufenthaltssicherung in der BRD aus humanitären Gründen. Einem Ausländer, der an sich ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist und der damit nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen, sich darin nicht aufhalten darf und dem bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG), kann ausnahmsweise der Aufenthalt gestattet werden.

Der Kläger ist in Besitz dieses besonderen Aufenthaltstitels und hat damit zugleich die Leistungsberechtigung i.S. des AsylbLG erlangt, d.h. einen Anspruch auf Grundleistungen i.S. des § 3 AsylbLG, Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG), Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit gegen Aufwandsentschädigung (§ 5 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). Sollte er auch die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllen, was vom LSG nicht festgestellt worden, aber angesichts der Dauer des Aufenthalts des Klägers in der BRD nahe liegend ist, hätte er auch Anspruch auf erhöhte Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII in Abweichung von §§ 3 bis 7 AsylbLG (zum Verhältnis von Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG vgl. BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R). Zwar bliebe er auch dann Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG und würde nicht Bezieher von SGB XII-Leistungen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, Vorbemerkungen AsylbLG RdNr. 20; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 20). Spätestens mit dem Bezug von Analogleistungen hätte er jedoch nicht nur Anspruch auf mit dem SGB II zweckidentische Leistungen, jedenfalls soweit es die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrifft. Auf Grund der Öffnungsmöglichkeit im Hinblick auf die Höhe des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hätte er möglicherweise sogar einen Anspruch auf höhere Leistungen als aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gleichwohl kann ein "Leistungsrest" aus dem SGB II bestehen bleiben, der einem Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG vorenthalten wird, sei es, weil keine erhöhten Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen sind (vgl. jedoch BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R, wonach nicht auszuschließen ist, dass die Leistung durch Einmalleistungen i.S. des AsylbLG höher sein kann als die nach dem SGB XII, weil dort u.U. eine Abgeltung durch Pauschalen erfolgt) oder nur Sachleistungen gewährt werden (vgl. zur grundsätzlichen Erbringung der Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG als Sachleistungen BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 13/07 R; 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R), sei es, weil Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Diese Systementscheidung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Ausschluss der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG nicht.

Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401; stRspr). Der Gesetzgeber hat gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr. 26). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.

a. Vergleichsgruppen sind die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten und Deutsche oder Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt. Diese Personengruppen werden bezüglich der Leistungsberechtigung nach dem SGB II unterschiedlich behandelt, obwohl ihre Ausgangssituation im Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung "Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit" durchaus vergleichbar sein kann.

Deutsche haben, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben sind, insbesondere Erwerbsfähigkeit i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II vorliegt und sie nicht einem anderen Leistungsausschluss des § 7 unterliegen, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Bei Ausländern knüpft § 8 Abs. 2 SGB II die rechtliche Erwerbsfähigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II - das rechtliche "Dürfen" (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 8 RdNr. 41) - an die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (unbeachtlich sind hier die im streitigen Zeitraum noch nicht geltenden weiteren Ausnahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970, mit Wirkung zum 28.8.2007). Nach § 4 Abs. 3 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Über die Fälle der Ausländer mit Niederlassungserlaubnis hinaus kann sich eine derartige Berechtigung auch für die Gruppe der Personen mit Aufenthaltserlaubnis durch ausdrückliche gesetzliche Normierung ergeben. Ferner kann sie im Aufenthaltstitel erlaubt werden. Gesetzlich bestimmt ist z.B. die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Fällen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG, also der als Asylberechtigte unanfechtbar anerkannten Ausländer. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zugleich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Begünstigt hiervon sind diejenigen, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)). Sowohl in diesen Fällen, als auch denjenigen, in denen die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 AufenthG mit einem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt worden ist, muss die Erlaubnis aus dem Aufenthaltstitel zu erkennen sein. In den Fällen der gesetzlich bestimmten Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat der Vermerk im Aufenthaltstitel dann zwar nur deklaratorische Bedeutung, wohingegen er im Falle der ausdrücklichen Genehmigung konstitutive Wirkung entfaltet (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 21). Unabhängig hiervon folgt aus dieser Systematik, dass auch diejenigen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG), eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten können (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 29 f; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 217, unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverordnung - (BeschVerfV) vom 22.11.2004, BGBl I 2934 für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen). Sie könnten alsdann auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllen. Nur über den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II normierten Leistungsausschluss sind sie mithin, anders als etwa die Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Differenzierungskriterium ist daher ausschließlich die Berechtigung zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einem anderen Sicherungssystem, dem AsylbLG.

b. Die Unterscheidung der zuvor benannten Personengruppen nach dem Kriterium der Leistungsberechtigung i.S. des § 1 AsylbLG ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die in § 1 AsylbLG aufgeführten Personen unterscheiden sich von den anderen beiden zuvor benannten Gruppen (Deutsche und Ausländer mit Leistungsberechtigung nach dem SGB II). Die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG haben kein verfestigtes Aufenthaltsrecht (BT-Drucks 12/4451 S 7). Dieses Kriterium rechtfertigt die gruppenbezogene Differenzierung (so auch BVerwG Beschluss vom 29.9.1998 - 5 B 82/97, FEVS 49, 97).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs entwickelt hat. Dabei ist es ihm auch nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 116, 229, 239).

Hieraus rechtfertigt sich allerdings nicht jede Differenzierung. Diese muss vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck des Gesetzes stehen, das die Differenzierung vornimmt. So hat das BVerfG die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht für ein im Hinblick auf den Gesetzeszweck sachgerechtes Unterscheidungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld gehalten und die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 111, 160, 174). Einen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG hat es auch bejaht beim Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis vom Erziehungsgeld, das Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung ermöglichen soll (BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr. 30). Anders als beim Kinder- und Erziehungsgeld wird der Kläger hier jedoch nicht gänzlich von einer Sozialleistungsart ausgeschlossen, sie wird ihm lediglich aus einem gesonderten System gewährt.

Für das besondere gesetzgeberische Konzept der Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern und ihnen rechtlich gleichgestellten Ausländern ergeben sich hinreichende sachliche Gründe. Die Intention des SGB II einerseits, die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt, und der Zweck des AsylbLG andererseits, keine leistungsrechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib von Ausländern zu bieten, rechtfertigen die Differenzierung im SGB II danach, welchem System ein Ausländer unterfällt. Gesetzgeberisches Ziel des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war die schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit und ihre ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf (BT-Drucks 15/1516 S 44). Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber des SGB II damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem sog Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (BT-Drucks 15/1516 S 52). Das AsylbLG dient nach dem Willen des Gesetzgebers seinerseits dazu, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern. Auch abgelehnte Asylbewerber sollen keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in Deutschland erhalten (vgl. Begründung zum Entwurf des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 2.3.1993, BT-Drucks 12/4451 S 5).

Das AsylbLG steht im Kontext der Bemühungen der Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993, den Zustrom von Flüchtlingen in die BRD zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts zu beenden oder zumindest einzuschränken. Abgesehen von den Kosten für die Aufnahme sowie die allgemeine Versorgung der Flüchtlinge meinte man festzustellen, dass für viele ausländische Flüchtlinge der wirtschaftliche Wohlstand in Verbindung mit der günstigen geografischen Lage und der verfassungsrechtlich verankerten Asylgarantie der BRD Hauptursache ihres Kommens gewesen sei (Müller-Serten, InfAuslR 2007, 167, 168; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Hrsg), Übersicht über das Sozialrecht, Ausgabe 2008, S 915; vgl. auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, 40. Aufl., Stand Oktober 2004, Einf. zum AsylbLG RdNr. 7 ff). In der Folge beschloss der Bundestag am 26.5.1993 unter Abänderung von § 120 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993, das nach Zustimmung des Bundesrates am 1.11.1993 in Kraft trat (BGBl I 1074). Dieses Gesetz regelte nunmehr außerhalb des BSHG, mit welchen Leistungen der Lebensunterhalt von Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens gesichert werden sollte. Als sachlicher Grund für diese gegenüber dem BSHG abweichenden Regelungen wurde angeführt, dass der Aufenthalt von Asylbewerbern vorerst nicht deren Integration dienen, sondern ihnen nur die Durchführung ihres Asylverfahrens im Inland ermöglichen solle (vgl. BT-Drucks 12/4451 S 7). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 26.5.1997 (BGBl I 1130) wurde der Kreis der von § 1 AsylbLG erfassten Personen mit dem Ziel konkretisiert, vom Grundsatz her alle Ausländer zusammenzufassen, die sich typischerweise nur vorübergehend, d.h. ohne Verfestigung ihres ausländerrechtlichen Status, in der BRD aufhalten (vgl. BT-Drucks 13/2746 S 11). Von § 1 Nr. 4 AsylbLG waren fortan auch solche Ausländer erfasst, die eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz (AuslG) besaßen. Bei § 55 Abs. 4 AuslG handelt es sich um die Vorgängerregelung zu § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. BT-Drucks 15/420 S 80). Letzterer ist schließlich mit Art 1 Zuwanderungsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)) eingefügt worden. Hiermit sollte die Praxis der sog "Kettenduldungen" beendet (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 25 AufenthG RdNr. 32) und damit eine ausländerrechtliche Besserstellung erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund ist das AsylbLG mit Wirkung zum 18.3.2005 (Art 6 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze vom 14.3.2005, BGBl I 721) aus integrationspolitischen Gründen geändert worden (vgl. BT-Drucks 15/3784 S 21). Ersetzt wurde in § 1 Abs. 1 AsylbLG einerseits die Angabe "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24" durch die Angabe "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland" und anderseits die Angabe "§ 25 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe "§ 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG". Damit sollte verhindert werden, dass der im SGB II grundsätzlich geregelte Ausschluss von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG auch auf solche Ausländer Anwendung findet, die bereits über eine längerfristige Bleiberechtsperspektive verfügen, denn eine solche ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben (vgl. BT-Drucks 15/3784 S 21). Eine leistungsrechtliche Besserstellung sollte allerdings - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - mit der Änderung nicht verbunden sein (vgl. Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Bd. 2, 9. Lfg, Stand August 2007, § 1 AsylbLG RdNr. 23).

Um dem verfestigten Verbleib in der BRD durch länger andauernden Aufenthalt gleichwohl auch innerhalb des Leistungssystems des AsylbLG Rechnung zu tragen, werden nach § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend dem SGB XII gewährt. Im hier streitigen Zeitraum (ab dem 1.1.2005) war dieses nach 36 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG der Fall (Art 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Zeit (nunmehr 48 Monate auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970, mit Wirkung zum 28.8.2007) bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere soziale Integration gerichtet sind (so BR-Drucks 224/07 S 443 f), soweit für den zuvor benannten Zeitraum zunächst einmal die niedrigen Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG bezogen worden sind (vgl. zum Motiv der Kostensenkung bei der Einführung der Koppelung der höheren Leistungen an den Vorbezug der niedrigen Leistungen, BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, RdNr. 19 ff).

Aus dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II folgt jedoch nicht nur ein - zum Teil - anderes Leistungsniveau bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s dazu oben unter a), sondern auch eine Verwehrung von Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Auch dieses ist jedoch systematisch konsequent. Zwar soll nach einem gewissen Zeitraum des Bezugs von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem AsylbLG wegen der Dauer des Aufenthalts eine "soziale Integration" ermöglicht werden. Anderseits soll es dabei bleiben, dass weder ein Anreiz für die Einreise noch ein Anreiz für ein Verbleiben in der BRD geschaffen werden. Damit wäre - über die soziale Integration hinaus - eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt jedoch nicht zu vereinbaren. Soweit auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten, steht dieses der Konzeption der nur begrenzten Integration nicht entgegen. Denn damit sollen die genannten Personen soweit möglich ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, um, solange sie sich in Deutschland aufhalten, nicht auf die staatliche Transferleistung angewiesen zu sein.

3. Ein Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II und § 25 Abs. 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 AsylVfG). § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG gilt entsprechend. Damit gilt der über § 25 Abs. 2 AufenthG erworbene Aufenthaltstitel zugleich als Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) und erfüllt dieser Ausländer, bei dem die Flüchtlingseigenschaft i.S. des Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 (BGBl II 1953, 559) anerkannt worden ist die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II. Hieraus folgt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 SGB II zwar ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese Regelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute.

Der Kläger war im maßgeblichen Beurteilungszeitraum kein anerkannter Flüchtling i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. §§ 2, 3 AsylVfG). Er war lediglich Inhaber des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG und hatte keinen gesicherten Aufenthaltsstatus als anerkannter Flüchtling. Sein Aufenthalt war damit nicht als rechtmäßig i.S. des Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.9.1998 - 7 S 1874/98 = FEVS 49, 375 m.w.N.). Dass ein Bruder des Klägers Flüchtling i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention ist, worauf das LSG hinweist, wirkt sich auf den Kläger leistungsrechtlich nicht aus. Eine solche Ausstrahlungswirkung auf ein Mitglied der Kernfamilie entfalten diese Abkommen nicht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.6.2000 - 12 L 3349/99 = juris RdNr. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.