Bundessozialgericht - B 4 AS 70/09 R - Urteil vom 30.08.2010
1. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; dagegen ist die Berücksichtigung als Vermögen nach den Regelungen des § 12 SGB II auch dann möglich, wenn weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" sind. Vermögensgegenstände können daher neben beweglichen Sachen und Immobilien auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte sein. Insofern haben die für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen im SGB II in grundsätzlicher Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe u.a. ausgeführt, dass - unabhängig von dem rechtlichen Schicksal einer Forderung - für deren Berücksichtigung als Einkommen ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses abzustellen ist
2. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt.
Gründe:
I.
Im Streit ist, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss hat.
Durch notariellen Überlassungsvertrag vom 28.4.2005 übertrug die 1922 geborene Mutter des Klägers ihrem Sohn W (Erwerber) drei im Grundbuch des Amtsgerichts K eingetragene Grundstücke. Dieser verpflichtete sich, dem im Februar 1953 geborenen Kläger 55 000 Euro zu zahlen, fällig bei dessen Eintritt in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab dem 24.8.2005. Für den Kläger wurde eine Sicherungshypothek an einem der übertragenen Grundstücke (Gebäude und Freifläche mit 756 qm) eingetragen. Der Erwerber verpflichtete sich ferner, dem weiteren Bruder M innerhalb von vier Wochen 50 000 Euro zu zahlen.
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt seines ersten Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 2.10.2004 über Vermögen in Form eines Guthabens auf seinem Girokonto in Höhe von 6164,43 Euro und seinem Wertpapierdepot in Höhe von 1225,66 Euro sowie einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, deren Rückkaufswert zum 1.6.2005 in Höhe von 8951,20 Euro sich aus einer Rückgewährleistung in Höhe von 5728,40 Euro und einer Überschussbeteiligung in Höhe von 3222,80 Euro zusammensetzte. Bis 1.6.2016 sollte die Ablaufleistung der Unfallversicherung bei einer Beitragsfreistellung zum 1.6.2005 auf 18 851,70 Euro ansteigen (Rückgewährleistung in Höhe von 7525,60 Euro, Überschussbeteiligung in Höhe von 11 326,10 Euro). Bei Auflösung der Unfallversicherung durch Rückkauf zum 1.6.2008 ergab sich ein tatsächlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 10 639,28 Euro. Zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers vom 5.4.2007 auf Leistungen für den hier streitigen Zeitraum ab 1.5.2007 hatten sich das Wertpapierguthaben sowie das Guthaben des Klägers aus der Unfallversicherung nach seinen eigenen Angaben nicht verändert.
Der Kläger bezog seit dem 1.1.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, für die Zeit vom 1.9.2005 bis 30.4.2007 aufgrund mehrerer Bescheide nur noch als Darlehen. Die Beklagte forderte ihn mit einem Zusatz im Bewilligungsbescheid vom 16.12.2005 und mit Schreiben vom 14.3.2006 auf, Bemühungen um den Zugriff auf die vereinbarte Zahlung seines Bruders nachzuweisen. Er legte Bestätigungen zweier Banken von März 2006 vor, nach denen ein Darlehen in Höhe von 55 000 Euro, abgesichert durch eine Sicherungshypothek, nicht gewährt werden könne. Erstmals mit Schreiben vom 19.12.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben, wonach er den Anspruch gegen seine Mutter und seinen Bruder W auf Zahlung von 55 000 Euro bis zur Höhe der bis zum Fälligkeitstag an ihn gezahlten Sozialleistungen an die Beklagte abtreten solle. Er solle sich ferner damit einverstanden erklären, dass die bestehende Sicherungshypothek gelöscht und statt dessen eine solche zu Gunsten der Beklagten eingetragen werde. Nachdem der Kläger dies verweigert hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.5.2007 ab (Bescheid vom 8.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2007).
Das SG Augsburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2008). Der Anspruch des Klägers gegen seinen Bruder auf Auszahlung von 55 000 Euro sei verwertbares Vermögen, das die Vermögensfreibeträge übersteige. Er könne den Auszahlungsanspruch "versilbern", indem er ihn an interessierte Geldgeber abtrete oder sich von seinem Bruder einen Vorschuss geben lasse. Die Beklagte habe die darlehensweise Hilfe zu Recht verwehrt, weil der Kläger die Stellung von Sicherheiten abgelehnt habe und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege.
Nachdem sich die Beteiligten in einem Erörterungstermin vor dem LSG vom 27.4.2009 darüber geeinigt hatten, dass dem Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Form eines Darlehens für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 zustehe, hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss. Er sei nicht hilfebedürftig gewesen, weil er über ausreichendes Vermögen verfügt habe. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Guthabens aus der Unfallversicherung könne nicht ausgegangen werden. Ein Vergleich der Auszahlungsbeträge zum 1.6.2005 und 1.6.2016 zeige, dass die Überschussbeteiligung bereits zum 1.6.2005 deutlich über dem Zuwachs der Rückgewährleistung bis zum Vertragsende gelegen habe. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ergebe sich auch nicht daraus, dass für die vorzeitige Auszahlung der Unfallversicherung zum 1.7.2008 Zinsen in Höhe von 779,08 Euro fällig geworden seien, weil dieser Betrag deutlich unter 10 vom Hundert des Auszahlungsbetrags liege. Da die Auszahlungssumme bis zur tatsächlichen Auszahlung zum 1.6.2008 auf 10 639,28 Euro angewachsen sei, werde davon ausgegangen, dass der Wert der Unfallversicherung mehr als 8000 Euro betragen habe. Unabhängig hiervon handele es sich bei dem Anspruch des Klägers gegen seinen Bruder auf Auszahlung in Höhe von 55 000 Euro um Vermögen, das bereits mit dessen Entstehung ein Wertzuwachs sei, den der Kläger "versilbern" könne. Er könne die mit einer Sicherungshypothek gesicherte Forderung bei Banken zu Geld machen. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen vom März 2006, nach denen die Banken ihm kein Darlehen in Höhe von 55 000 Euro geben wollten, widerlegten dies nicht. Selbstverständlich sei, dass diese einem Bezieher von Alg II kein Darlehen in der Höhe geben wollten, die derjenigen der in maximal 13 Jahren zu erwartenden Zahlung entspreche. Angesichts der dinglichen Sicherung würden die Banken jedoch einen abgezinsten Betrag von 30 000 Euro (bei 12 bis 13 Jahren Laufzeit und einem in der streitigen Zeit marktüblichen Zins von etwa 5 vom Hundert) als Darlehen gewähren. Sie hätten kein Zins- und nur das übliche Darlehensrisiko bei dinglicher Sicherung. Das lediglich mit Grundschulden von 7670 Euro belastete Grundstück von 756 qm in K sei eine ausreichende Sicherheit. Bei ernsthaften Verhandlungen sei die Verwertung der Forderung auch innerhalb von sechs Monaten möglich. Diese abgezinste Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich, weil die künftige Forderung von 55 000 Euro nur einen abgezinsten Verkehrswert habe.
Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weder die Beteiligten noch das LSG hätten in irgendeiner Form problematisiert, ob die Unfallversicherung ebenfalls als Vermögen anzusehen sei. Obwohl der Beklagten die vorhandene Versicherung bereits bei Antragstellung unter Vorlage aller Unterlagen bekannt gewesen sei, habe sie Leistungen erbracht. Bei entsprechendem Hinweis durch das LSG hätte er unter Vorlage seines Versicherungsverlaufs in der gesetzlichen Rentenversicherung dargelegt, in welchen Zeiten er selbstständig tätig gewesen sei und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe, welche Art von Alterssicherung er in dem Zeitraum seiner selbstständigen Tätigkeit getroffen habe und welche Beträge von ihm in die streitgegenständliche Unfallversicherung einbezahlt worden seien. Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG habe das LSG die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Unfallversicherung durch Gegenüberstellung der eingezahlten Beträge sowie des gegenwärtigen Rückkaufswerts ermitteln müssen. Das LSG habe jedoch keinerlei Feststellungen zur Höhe seiner Beträge an die Versicherung getroffen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II vor, den das LSG ersichtlich nicht geprüft habe. Da er von August 1980 bis Juni 1990 selbstständig tätig gewesen sei, weise sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Lücke auf, wegen der er sich durch Abschluss einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung abgesichert habe. Das LSG habe § 12 SGB II auch unzutreffend angewandt, indem es die im notariellen Vertrag verbriefte Forderung als tatsächlich verwertbares Vermögen angesehen habe. Das LSG habe lediglich unterstellt, dass die Banken ihm ein Darlehen in Höhe von 30 000 Euro gegeben hätten, hierzu aber keine Ermittlungen angestellt. Bei Ermittlungen zur Verwertbarkeit der im notariellen Vertrag aufgeführten Forderung hätte es herausgefunden, dass diese nicht verwertbar sei. Anlässlich seiner Vorsprache bei verschiedenen Banken hätten ihm deren Sachbearbeiter nach kurzer Einsichtnahme in die notarielle Urkunde mitgeteilt, dass man ihm kein Geld leihen werde. Des weiteren hätte das LSG Ermittlungen zum Wert des Grundstücks und zu dessen Verwertbarkeit anstellen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2009 und des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 28. April 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des LSG.
II.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustanden, insbesondere ob es sich bei der Forderung aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom 24.8.2005 und seiner Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung um verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II handelte, das ihn in die Lage versetzte, im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2007, mit dem sie die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit der (nunmehr) kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R, RdNr. 10). Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist trotz der zunächst vollständigen Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 beschränkt, weil die Beklagte auf einen Folgeantrag des Klägers vom 29.4.2008 mit einem weiteren Bescheid vom 29.5.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bewilligt und die Leistungsbewilligung als Zuschuss (damit) abgelehnt hat. Mit der Erteilung dieses Bescheides endet der Zeitraum, für den der ablehnende Bescheid vom 8.10.2007 Wirkung entfalten konnte (BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R, RdNr. 13). Die Einbeziehung von Folgebescheiden in analoger Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht (BSG a.a.O.). Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch für Folgezeiträume der rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits unterworfen. Nach Anerkennung eines Anspruchs des Klägers auf darlehensweise Leistungen durch die Beklagte im Erörterungstermin vor dem LSG vom 27.4.2009 streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob er Leistungen als Zuschuss beanspruchen kann.
2. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2994)) Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer u.a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass als monatlicher Bedarf des Klägers im streitigen Zeitraum neben der für ihn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für Unterkunft und Heizung auch Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung (116,18 Euro monatlich) und der sozialen Pflegeversicherung (15,08 Euro monatlich) zu berücksichtigen sind. Er verfügt über kein Einkommen. Ob sein Bedarf durch Vermögen i.S. des § 12 SGB II gedeckt war, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG jedoch nicht abschließend beurteilen.
3. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen gehören (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr. 41, Stand September 2008; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr. 18 f, Stand April 2010). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Als Vermögen des Klägers kommen die erst künftig fällig werdende Forderung gegen seinen Bruder aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom 24.8.2005 (s unter 4), seine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung (s unter 5) sowie die Guthaben auf dem Girokonto und dem Wertpapierdepot (s unter 6) in Betracht. Sowohl die Forderung aus dem Überlassungsvertrag als auch der Rückkaufswert aus der Unfallversicherung könnten - jeweils für sich betrachtet - dazu führen, dass die Grundfreibeträge für das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II im streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 in Höhe von 8850 Euro bzw. 9000 Euro überschritten wurden.
4. a) Die dinglich gesicherte Forderung des Klägers aus dem notariellen Überlassungsvertrag ist jedenfalls im hier streitigen Zeitraum Vermögen i.S. des § 12 SGB II und nicht Einkommen (§ 11 SGB II). Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind nur Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; dagegen ist die Berücksichtigung als Vermögen nach den Regelungen des § 12 SGB II auch dann möglich, wenn weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" sind. Vermögensgegenstände können daher neben beweglichen Sachen und Immobilien auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte sein. Insofern haben die für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen im SGB II in grundsätzlicher Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe u.a. ausgeführt, dass - unabhängig von dem rechtlichen Schicksal einer Forderung - für deren Berücksichtigung als Einkommen ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses abzustellen ist (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, jeweils RdNr. 18; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 RdNr. 24; vgl. auch BVerwG Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff; so auch Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr. 23 f, Stand April 2010). Da die Forderung hier erst mit dem "Eintritt des Klägers in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab dem 24.8.2005" (d.h. im Jahre 2018) fällig wird, kann der Kläger sie nicht als tatsächlich zufließende Mittel unmittelbar zum Lebensunterhalt nutzen. Auch nicht bereite Mittel sind jedoch, wenn es sich um verwertbares Vermögen handelt, zur Existenzsicherung einzusetzen.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, jeweils RdNr. 28; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr. 28 Stand April 2010; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 RdNr. 31). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 RdNr. 15). Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr. 23). Für diesen Zeitraum muss im vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (BSG a.a.O.). Als Möglichkeit der Verwertung der dinglich gesicherten Forderung kommen hier deren Umwandlung in Geld durch Verkauf oder - so wohl das LSG - die Beleihung dieser Forderung gegen Aufnahme eines Darlehens in Betracht.
b) Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob die streitige Forderung im Wege ihrer Umwandlung in Geld durch Verkauf oder Belastung tatsächlich verwertbar war. Zwar steht fest, dass der Kläger die dinglich gesicherte Geldforderung zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft tatsächlich beanspruchen kann. Die Annahmen des LSG, dass die Banken für die Forderung einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als "Darlehen" zahlen würden und eine Verwertung auch innerhalb von sechs Monaten möglich sei, sind nicht als Nachweis der Verwertbarkeit der Forderung geeignet. Der Kläger hat insofern zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben (§ 163 SGG i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit Verfahrensmängel gerügt werden - hier eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG - muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl. z.B. BSG Urteil vom 24.11.1987 - 3 RK 7/87 - RdNr. 15; BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 6/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 RdNr. 35). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, weil er unter Bezugnahme auf die Erfolglosigkeit eigener Bemühungen vorträgt, das LSG habe bei Banken ermitteln müssen, ob in absehbarer Zeit ein Käufer für die dinglich gesicherte Forderung zu finden gewesen sei und die Banken ihm unter Berücksichtigung des Grundstücks und dessen Verwertbarkeit ein Darlehen gewährt hätten.
Die Feststellungen des LSG zur Verwertbarkeit sind auch unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) zustande gekommen, weil es zur Klärung der Frage, ob und ggf. mit welchem Gegenwert der Kläger die Verwertungsmöglichkeiten der Veräußerung und Beleihung perspektivisch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Antragstellung hätte realisieren können, nicht von den Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen (BSGE 30, 192, 205; BSG Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 16 RdNr. 26). Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwar auch (noch) nicht fällige Forderungen abgetreten werden können (MünchKomm-Busche, BGB, 2005, § 398 RdNr. 63; BGH Urteil vom 21.4.1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204). Der empfangende Gläubiger (Zessionär) darf noch nicht fällige Ansprüche jedoch ebenso wenig wie der Zedent (übertragender Gläubiger) einziehen (BGH Urteil vom 11.7.1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205 f; MünchKomm-Busche, BGB, 2005, § 398 RdNr. 29). Dieses mindert zumindest den Wert der Forderung und ist - bei prognostischer Betrachtung - bereits bei der Verwertbarkeit zu beachten. Ob und zu welchen Konditionen der Kläger durch Belastung der Forderung im streitigen Zeitraum ein (zunächst) zins- und tilgungsfreies Darlehen erhalten konnte (zum erforderlichen Ausschluss der Zins- und Tilgungszahlung vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, jeweils RdNr. 28), bedarf gleichfalls näherer Sachaufklärung.
c) Sollte das LSG auf der Grundlage von Ermittlungen bei prognostischer Betrachtung zu einer fristgemäßen Verwertungsmöglichkeit der Forderung gelangen, wird es alsdann zu prüfen haben, ob diese Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II ist. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser aktuelle Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl. BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/08 R, BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 12 RdNr. 84). Im Hinblick auf die Verwertung durch Veräußerung sind bisher unterbliebene Ermittlungen zum Substanzwert und Verkehrswert der erst in vielen Jahren fälligen Forderung vorzunehmen. Gleiches gilt für die Verwertung durch Beleihung. Zum Verhältnis der Verwertung durch Verkauf und Belastung gilt, dass der Hilfebedürftige nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in gleicher Weise decken (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, jeweils RdNr. 28).
d) Ist eine nicht offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung der dinglich gesicherten Forderung möglich, wird das LSG ferner zu prüfen haben, ob dies für den Kläger eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II darstellt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Da maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sind, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden, setzt die Härteregelung solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. z.B. BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R, BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8, jeweils RdNr. 31; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14, jeweils RdNr. 20). Vor diesem Hintergrund wird das LSG dem Revisionsvorbringen des Klägers zu der durch seinen beruflichen Werdegang geprägten Alterssicherung nachgehen und ermitteln müssen, inwieweit bei ihm eine Versorgungslücke vorhanden ist, für welche die dinglich gesicherte Forderung dergestalt eingesetzt werden könnte, das Niveau seiner Altersvorsorge durch Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern. Insofern ist auch nach dem Vorbringen des Klägers unklar, welcher beruflichen Tätigkeit er nachgegangen ist. Das LSG wird bei seiner Bewertung die Erwerbsbiographie, die gesundheitliche Situation und das Lebensalter des Klägers sowie die vom BSG entwickelten Kriterien zur besonderen Härte berücksichtigen müssen. Ob eine mögliche sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde (§ 23 Abs. 5 SGB II), brauchte der Senat nicht zu prüfen, weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen anerkannt hat.
5. a) Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass die dinglich gesicherte Forderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, hängt das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit ferner von der Verwertbarkeit der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung ab. Es handelt sich insoweit um eine Mischform zwischen kapitalbildender Lebens- und Unfallversicherung, bei welcher der Versicherer neben den bei einem Unfall vereinbarten Leistungen auch die bei einem unfallunabhängigen Tod oder im Erlebensfalls jeweils erreichte Rückgewährsumme in Höhe der gezahlten Beiträge leistet (Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 179 RdNr. 3). Bezogen auf diesen Vermögenswert ist eine Zurückverweisung der Sache an das LSG jedoch nicht schon deshalb geboten - wie der Kläger offenbar meint -, weil dieses verfahrensfehlerhaft den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG bzw. § 62 SGG verletzt hat.
b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. § 62 SGG verpflichtet das Gericht aber nicht generell, seine Rechtsauffassung zum Prozessstoff vorab mitzuteilen oder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 3 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligen durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660, 661). Streitig ist hier jedoch lediglich die rechtliche Bewertung von bekannten Tatsachen, insbesondere eines Vermögenswertes, der den Beteiligten bekannt war. Da die Hilfebedürftigkeit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist, gilt dies auch für die Berücksichtigung von Vermögen in Gestalt der hier in den Anträgen auf SGB II-Leistungen laufend angegebenen Unfallversicherung.
c) Die Unfallversicherung ist nicht bereits deshalb von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen, weil sie von der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II enthaltenen - speziell die Verschonung von Altersvorsorgewerten bei der Feststellung von Vermögen betreffenden - Regelung erfasst wird. Hiernach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, höchstens jedoch 16 250 Euro, nicht übersteigt. Der Vereinbarung eines Verwertungsverbots steht bereits tatbestandlich entgegen, dass der Kläger die Versicherung zum 1.6.2008 tatsächlich gekündigt hat (s auch § 180 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der für die private Unfallversicherung ausdrücklich nur die Anwendbarkeit der §§ 166 bis 168 VVG anordnet).
d) Offen ist aber, ob der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu Gunsten des Klägers eingreift. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Da das LSG schon keine Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Klägers getroffen hat, kann nicht beurteilt werden, ob er nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Ist der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen, ist er allerdings auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten den in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannten Personen gleichzustellen. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, der bereits mehrfach entschieden hat, dass die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit niemals der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, wegen der unterschiedlichen Ausgangssituationen beider Gruppen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i.S. des Art 3 Abs. 1 GG darstellt (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 - RdNr. 18; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8, jeweils RdNr. 23).
e) Ist die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung kein generell geschütztes Vermögen, wird das LSG nach Maßgabe der oben dargelegten Gesichtspunkte (4c) weiter zu prüfen haben, ob deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II ist. Ebenso wie bei einem Lebensversicherungsvertrag ergibt sich bei der hier vorliegenden Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückerstattung der Substanzwert aus der Höhe der eingezahlten Beiträge und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Es kann dahinstehen, welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8, jeweils RdNr. 38), weil der konkrete Wertverlust wegen fehlender Feststellungen des LSG zur Höhe der eingezahlten Beiträge (noch) nicht feststeht. Insofern wird das LSG zunächst den Wert dieses Vermögensgegenstandes im Antragszeitpunkt bzw. bei Veränderungen im streitigen Zeitraum zu ermitteln haben. Zu prüfen ist auch, zu welchem Zeitpunkt überhaupt eine Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung (vgl. hierzu bis zum 31.12.2007 - § 8 Abs. 1 VVG bzw. - ab 1.1.2008 - § 11 Abs. 1 VVG) bestand, der Kläger also über diese uneingeschränkt verfügen konnte.
f) Nach den Feststellungen des LSG ist auch offen, ob die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II der Berücksichtigung der Unfallversicherung als Vermögen entgegensteht. Das LSG hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Nach den Gesetzesmaterialien soll eine Härte i.S. dieser Vorschrift gegeben sein, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Unter Bezug hierauf hat der 14. Senat des BSG betont, dass bei langjährig Selbstständigen eine Pflicht zur Verwertung von Vermögen (Lebensversicherungen) ausscheiden könne, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Härtegesichtspunkten gegeben sei (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 ff RdNr. 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Dabei spricht nicht allein der Umstand, dass die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach § 8 VVG bzw. § 11 VVG verwertet werden kann, gegen die Annahme eines Härtefalls. Anders als nach der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist für die Nichtberücksichtigung von Vermögen aus Härtefallgründen ein Ausschluss der Verwertbarkeit nicht erforderlich, weil eine solche Auslegung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Auffangfunktion der Härteklausel für atypische Fälle gerade wieder aufheben würde (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14, jeweils RdNr. 24). Im Rahmen des Härtefalls ist vielmehr lediglich entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Arbeitslosenhilfe darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG a.a.O., RdNr. 25; so bereits BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 56/06 R - RdNr. 36; vgl. auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Spellbrink, ZfS 2000, 193, 201 ff).
6. Als weiteres Vermögen, das die Hilfebedürftigkeit des Klägers mindern könnte, hat das LSG zu Recht sein Wertpapier- und Girokontoguthaben herangezogen. Der Senat vermag nach den Feststellungen des LSG jedoch keine Aussage darüber zu treffen, in welchem Umfang es im streitigen Zeitraum als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das LSG hat zwar ausgeführt, dass sich auf dem Girokonto des Klägers am 5.7.2006 ein Guthaben i.H.v. 4005,30 Euro und am 5.3.2008 noch ein solches i.H.v. 1645,22 Euro befunden habe, es ist jedoch - ebenso wie beim Wertpapierguthaben - ggf. noch im Einzelnen festzustellen, welche Höhe das Girokontoguthaben des Klägers in dem nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgebenden Zeitpunkt bei Antragstellung (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) am 5.4.2007 hatte und wie sich diese Vermögenswerte im streitigen Zeitraum entwickelt haben.
Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.