Bundessozialgericht - B 7b AS 40/06 R - Beschluss vom 16.05.2007
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen
Zur Frage, wann der Beklagte Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat und damit Verfahrenskosten tragen muss.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betraf die Zahlung von Heizkosten für die vom Kläger bewohnte Mietwohnung durch die Beklagte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Wohnung des Klägers war (zumindest bis Mitte 2006) mit Ölöfen ausgestattet. Der Kläger begehrte zu Beginn des Jahres 2005 eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für die Beschaffung von 400 Litern Heizöl. Die Beklagte bewilligte ihm mit den Grundsicherungsleistungen monatlich 37,70 EUR für Heizkosten; dies war ein Zwölftel des von ihr ermittelten jährlichen Heizaufwandes in Höhe von 452,40 EUR. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, anstelle der monatlichen Pauschale von 37,70 EUR eine einmalige Geldleistung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von 750 Litern Heizöl zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Leistungsbescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig sei, als die Übernahme der Kosten für das Befüllen des Heiztanks abgelehnt und stattdessen eine monatliche Pauschale bewilligt worden sei und die Beklagte verpflichtet, zukünftig die Kosten für das Befüllen des Heiztanks zu übernehmen. Vor dem LSG hat der Kläger erklärt, er habe im vergangenen Jahr die Wohnung mangels ausreichenden Heizöls mit einem elektrischen Radiator beheizt.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte geltend gemacht, die Verpflichtung zur Bevorratung mit Heizöl während einer gerade gegebenen Bedürftigkeit widerspreche dem Prinzip der Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Der Bedarf bestehe darin, einem Hilfebedürftigen die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötige, um während der kalten Jahreszeit eine erforderliche Erwärmung der Unterkunft zu sichern. Die Heizaufwendungen entstünden in Form des verbrauchten Heizöls und nicht in Form einer Großbestellung an Heizmaterial. Die Auffassung des LSG führe zudem zu einer Ungleichbehandlung mit dem Personenkreis, der auf Grund vertraglicher Regelungen monatliche Heizkostenvorauszahlungen leisten müsse. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das die Erbringung einmaliger Leistungen für Heizmaterial vorgesehen habe, existiere diese Form von einmaligen Leistungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich nicht mehr. Im Hinblick auf die Umstellung der Wohnung auf eine Gas-Zentralheizung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.
II
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war nach der Erledigung der Hauptsache über die außergerichtlichen Kosten des Klägers auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Da durch die Erledigung der Hauptsache die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile wirkungslos geworden sind, betrifft die Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. Zu entscheiden war allerdings lediglich über eine Erstattung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, weil die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs. 4 SGG).
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigterklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 S 3 und Nr. 10 S 26 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 RdNr. 13). Allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung i.S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (Leitherer, a.a.O., § 193 RdNr. 12b, 13).
Zwar hätte die Beklagte im Revisionsverfahren voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn die Klagen des Klägers wären unzulässig gewesen. Gegenstand des Verfahrens war zum einen das Begehren des Klägers (§ 123 SGG) festzustellen, dass der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 rechtswidrig war, soweit die Übernahme der Kosten für die Befüllung des Öltankes abgelehnt wurde. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) entgegen stand, dass der damals bestandene Heizungsbedarf durch die Beheizung der Wohnung mit einem elektrischen Radiator gedeckt wurde (zum Gegenwärtigkeitsgrundsatz vgl. zuletzt Berlit in juris PraxisReport Sozialrecht 3/2007 Anm 2 zum Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), weshalb sich das Begehren des Klägers insofern erledigt hatte.
Entgegen der Auffassung des LSG bestand für eine diesbezügliche Feststellungsklage jedoch kein berechtigtes Interesse i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Ein solches Feststellungsinteresse war hier weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch unter demjenigen der Klärung weitergehender Folgeansprüche gegeben. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BSG SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 7; SozR 4100 § 91 Nr. 5 S 13 f; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 RdNr. 10b; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., Kap IV RdNr. 102). Vorliegend war eine solche Wiederholungsgefahr nicht gegeben, denn in tatsächlicher Hinsicht lagen keine im Wesentlichen gleichen Umstände mehr vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger von der Beklagten bereits monatliche Pauschalen zur Beschaffung von Heizöl erhalten hatte, die er in Zukunft für die Heizölbeschaffung hätte verwenden können, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung von Pauschalen vorliegend zulässig war (dazu sogleich). Eine Situation wie im Januar 2005, dem Monat der Erstbewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II), lag somit nicht mehr vor. Auch das weitere (ursprüngliche) Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, für die Zukunft die Kosten der Befüllung des Öltankes zu übernehmen, hat sich durch die Umstellung der Wohnung des Klägers auf die Gas-Zentralheizung Mitte des Jahres 2006 erledigt. Allerdings hätte auch hier dem Kläger entgegengehalten werden können, dass er von der Beklagten bereits monatliche Pauschalen zur Beschaffung von Heizöl erhalten hat, die er zukünftig für die Heizölbeschaffung hätte verwenden können.
Die Pflicht der Beklagten, die Kosten des Klägers teilweise zu tragen, ergibt sich jedoch im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung daraus, dass sie Anlass zur Klage gegeben hat. Denn entgegen ihrer Auffassung lässt § 22 SGB II (i.d.F., die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) die Gewährung von Pauschalen anstatt der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizöl nicht zu.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen (Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 RdNr. 34, Stand September 2006; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr. 15, 35, Stand Dezember 2005; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, § 22 RdNr. 17, Stand November 2006; Söhngen in juris PraxisKommentar SGB II, § 22 RdNr. 27, Stand Januar 2007; Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 RdNr. 27; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 RdNr. 37; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr. 64, Stand August 2006; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr. 65). Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung spricht. Im Bereich des SGB II wurde somit die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen, die in § 3 Abs. 2 der zu § 22 BSHG ergangenen Durchführungsverordnung geregelt waren, und den zu gewährenden einmaligen Heizkosten (z.B. für Ölheizung), die in § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG geregelt waren, aufgegeben. Auch § 29 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterscheidet nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten. Insbesondere der Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2006 - L 8 AS 439/05 ER -, FEVS 58, 1; SG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2005 - S 21 ER 1/05 AS -, Breithaupt 2005, 331; Schmidt, a.a.O., § 22 RdNr. 34; aA Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - L 10 B 639/05 AS ER; SG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 - S 31 AS 2225/05; SG Dresden, Beschluss vom 31. August 2005 - S 21 AS 701/05 ER; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 12 CE 03.430 - info also 2004, 227 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG)).
Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen sollte. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial läuft dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider. Denn dann wird zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Dies könnte insbesondere dazu führen, dass Hilfeempfänger im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 SGB II i.d.F., die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) entweder keinen einmaligen Bedarf hätten, sodass "zu viel" geleistet würde, oder dass sie zur Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, etwas anzusparen, sodass im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz "zusätzlich" Leistungen erbracht werden müssten (Paul ZfS 2005, 145, 154). Monatliche Heizkostenpauschalen für einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr groß ist, dass die Pauschalen, die beispielsweise im April geleistet werden, im September nicht mehr vorhanden sind, sodass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial nicht bezahlt werden könnte.
Die Auffassung der Beklagten, dass es einmalige Leistungen außerhalb des § 23 SGB II (i.d.F., die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014 - erhalten hat) nicht mehr gebe, geht fehl. Denn § 23 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt nur auf die Regelleistung und nicht auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Insofern vermag auch das Argument, einmalige Leistungen seien durch die Erhöhung des Regelsatzes "eingespeist" worden, vorliegend nicht zu überzeugen.
Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Bei der Beschaffung von Heizmaterial (z.B. Heizöl oder Holz) handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50). Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist (BVerwG, a.a.O.). Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme (BVerwG, a.a.O.). Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, so besteht kein aktueller Bedarf (vgl. Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr. 34, Stand November 2006). Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw. eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.
Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr. 34). Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Alg II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme in Betracht. Diese Möglichkeit ergab sich vor dem 1. August 2006 allein über § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II (i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, a.a.O.) i.V.m. § 34 SGB XII, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II lediglich die Übernahme von Mietschulden vorsah (zur erweiterten Auslegung auch für Heizkostenschulden vgl. Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr. 90, Stand Dezember 2005). Nunmehr können über § 22 Abs. 5 SGB II (i.d.F., die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I 1706 - erhalten hat) auch Schulden für Heizkosten übernommen werden. Eine darlehensweise Übernahme der Schulden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet jedoch aus, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der Kosten für Heizmaterial gerade nicht zutrifft (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr. 36).
Zwar ist es Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, a.a.O.). Dies betrifft aber vor allem den Bereich der Regelleistung, die den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen soll, eigenverantwortlich am Leben teilzunehmen; dies gilt indes nicht für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, solange sie angemessen sind (aA SG Dresden, Beschluss vom 31. August 2005 - S 21 AS 701/05 ER).
Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II (i.d.F., die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, a.a.O., erhalten hat) mittelbar ergibt. Denn die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für sechs Monate bzw. bis zu 12 Monate bewilligt werden. Vor diesem Hintergrund muss bei der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein (so auch Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr. 32 f, Stand November 2006). Eine weitergehende "Bevorratung" kann dann sinnvoll sein, wenn ein weiterer SGB II-Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist.
Allerdings muss sich der Hilfeempfänger, der monatliche Pauschalen zur Beschaffung von Heizmaterial erhalten hat, diese bei einer Konkretisierung des Bedarfs anrechnen lassen, denn der Leistungsträger hat insofern den Erstattungsanspruch bereits erfüllt. Verfügt der Hilfebedürftige allerdings zum Zeitpunkt des konkreten Heizmittelbedarfs nicht mehr über die Pauschalen, weil er sie beispielsweise anderweitig verwendet hat, so besteht für den Leistungsträger im Hinblick auf das Bedarfsdeckungsprinzip dennoch eine Erstattungspflicht. Gerade in einem solchen Fall wird deutlich, dass monatliche Pauschalen (zur Ansparung für einen künftig eintretenden Heizmittelbedarf) dem Zweck des § 22 SGB II zuwiderlaufen.
Da die Beklagte im Revisionsverfahren einerseits voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, andererseits jedoch Anlass zur Klage gegeben hatte, erschien es angemessen, ihr die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte in allen Rechtszügen aufzuerlegen.