Bundessozialgericht - B 8 SO 15/10 R -Urteil vom 02.02.2012
Nach § 65 Abs. 2 SGB XII sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 SGB XII erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist; diese Vorschrift verdrängt die vergleichbare Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII im Falle der Zahlung von Pflegegeld. Sie normiert einen gebundenen Anspruch, während § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensbetätigung zugesteht. Bereits der Wortlaut beider Vorschriften macht deutlich, dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person; die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung. § 65 Abs. 2 SGB XII besitzt damit eine andere Struktur als § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (i.V.m. § 170 Abs. 1 Nr. 6 (SGB VI). Danach entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Anders als bei Leistungen des SGB XII wird gemäß § 3 SGB VI eine gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet, ohne dass daraus ein Anspruch des Pflegenden gegen den zuständigen Versicherungsträger auf Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger resultiert.
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung der Klägerin für das Kalenderjahr 2006.
Die am 3.5.2008 verstorbene H R (Hilfeempfängerin) bezog von der Beklagten Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) wurden nicht erbracht. Die Hilfeempfängerin lebte im Haushalt ihres Betreuers He R und dessen Ehefrau, der Klägerin, die die Hilfeempfängerin pflegte. Von 1998 bis 2004 hatte die Beklagte die Beiträge für eine angemessene (private) Alterssicherung der Klägerin nach § 69b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen; entsprechende Leistungen für das Jahr 2005 wurden abgelehnt (bestandskräftiger Bescheid vom 5.1.2006). Auch den Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Beiträge für das Jahr 2006 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007).
Die hiergegen erhobene Klage blieb erstinstanzlich erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 24.4.2008). Die nach dem Tod der Hilfeempfängerin vom Prozessbevollmächtigten eingelegte und später im Namen der jetzigen Klägerin fortgeführte Berufung war ebenfalls erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung der (jetzigen) Klägerin sei unzulässig, weil diese nicht befugt sei, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin zu betreiben. § 19 Abs. 6 SGB XII, der allein als Grundlage für eine Rechtsnachfolge in Betracht komme, erfasse zugunsten der Pflegeperson lediglich einen Anspruch der gepflegten Person auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII, nicht jedoch deren Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Beiträge zur Alterssicherung der Pflegeperson. Abgesehen davon sei die Klägerin über ihren Ehemann bereits angemessen für das Alter abgesichert, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ohnedies kein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen zur eigenen Altersvorsorge bestehe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 19 Abs. 6 SGB XII. Sie ist der Ansicht, sie habe als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung. Die Berufung sei deshalb zu Unrecht als unzulässig verworfen worden; der Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII erstrecke sich auch auf die Beitragsübernahme, weil diese mit der Zahlung von Pflegegeld (§ 64 SGB XII) zwingend verknüpft sei (§ 65 Abs. 2 SGB XII). Die Rentenansprüche ihres Ehemannes dürften bei der Anwendung des § 65 Abs. 2 SGB XII zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer eigenen Alterssicherung nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich vorliegend bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des LSG, den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, angemessene Alterssicherungsbeiträge für das Jahr 2006 zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung für unzulässig erachtet; jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme (bzw. Erstattung) ihrer Alterssicherungsbeiträge für das Jahr 2006 gegen die Beklagte. Die Entscheidung des LSG stellt sich damit nach der zulässigen subjektiven Klageänderung aus anderen Gründen als richtig dar.
Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Dabei hat die Klägerin (zumindest) die Revision ausdrücklich auf Leistungen für das Jahr 2006 beschränkt.
Der Prozessbevollmächtigte der jetzigen Klägerin hat nach dem Tod der Hilfeempfängerin, der früheren Klägerin, form- und fristgerecht Berufung eingelegt; dies wirkt von Gesetzes wegen ohne ausdrückliche Erklärung für und gegen den Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 121, 263, 265). Denn die Vollmacht zur Durchführung des Berufungsverfahrens endete nicht mit dem Tod der früheren Klägerin (§ 73 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung (ZPO)), und eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf die Fortgeltung dieser Prozessvollmacht nicht eingetreten (§ 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Prozesspartei ist mithin, auch wenn dies den Verfahrensbeteiligten nicht bewusst gewesen sein sollte bzw. war, zunächst der (unbekannte) Rechtsnachfolger der Hilfeempfängerin geworden.
Dass dies vorliegend - wie noch auszuführen sein wird - nicht die jetzige Klägerin ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der bereits eingelegten Berufung. Im Berufungsverfahren ist später zulässigerweise mit dem Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nur: BSGE 8, 113, 114 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 RdNr. 12 m.w.N.). Es kann deshalb dahinstehen, wie bei einem unzulässigen Klägerwechsel zu tenorieren wäre (vgl. die unterschiedlichen Varianten bei einer Klageänderung allgemein im Revisionsverfahren: BSGE 60, 34, 38 = SozR 1200 § 54 Nr. 10 S 25 und BSGE 18, 12, 14 "unbegründete Revision"; BSGE 60, 34, 38 = SozR 1200 § 54 Nr. 10 S 25 "unzulässige Revision"; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 1 RdNr. 30 "unzulässige neue Klage").
Der Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite misst sich an § 99 SGG. Zwar liegt eine Klageänderung nicht vor, wenn sich ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes ergibt, was u.a. der Fall ist, wenn ein Erbe oder Sonderrechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen einrückt (BSGE 8, 113, 114; vgl. auch BGHZ 121, 263, 265); jedoch ist die Klägerin weder Erbin der verstorbenen Hilfeempfängerin, noch liegen die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) bzw. nach § 19 Abs. 6 SGB XII vor (dazu später). Der somit als Klageänderung zu bewertende Klägerwechsel war unabhängig von seiner Sachdienlichkeit i.S. des § 99 Abs. 1 SGG schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte gemäß § 99 Abs. 2 SGG ohne Widerspruch auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die prozessuale Erklärung des beauftragten Rechtsanwalts war aufgrund der fortgeltenden Vollmacht wirksam sowohl für die/den möglichen Erben der verstorbenen Hilfeempfängerin als auch für die in den Prozess neu eingetretene Klägerin. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass sich die Klägerin eines Anspruchs berühmt.
Die Klägerin hat indes weder einen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge zur angemessenen Alterssicherung aus originärem noch aus auf sie übergegangenem Recht. Nach § 65 Abs. 2 SGB XII sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 SGB XII erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist; diese Vorschrift verdrängt die vergleichbare Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII - wie hier - im Falle der Zahlung von Pflegegeld. Sie normiert einen gebundenen Anspruch, während § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensbetätigung zugesteht. Bereits der Wortlaut beider Vorschriften macht deutlich, dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person (BVerwGE 56, 87 ff und 96 ff); die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen; die Leistungen wurden bis zum Ende des Jahres 2004 auch nicht ihr, sondern der Hilfeempfängerin bewilligt. Ob es für einen Anspruch des Hilfeempfängers erforderlich ist, dass er der Pflegeperson die Beitragsübernahme bzw. Beitragserstattung schuldet (dies wohl nicht voraussetzend BVerwGE a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung.
§ 65 Abs. 2 SGB XII besitzt damit eine andere Struktur als § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (i.V.m. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)). Danach entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Anders als bei Leistungen des SGB XII wird gemäß § 3 SGB VI eine gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet, ohne dass daraus ein Anspruch des Pflegenden gegen den zuständigen Versicherungsträger auf Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger resultiert (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; vgl. auch BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 28 f für die Situation im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses). Allenfalls hat der Pflegende, zu dessen Gunsten bereits die Vermutung des § 199 SGB VI über eine Zahlung der Beiträge gilt, einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Einzug der Beiträge (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1). Entgegen der Andeutung des LSG in seinem Urteil ist es verfassungsrechtlich aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht geboten, dieses auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhende System des SGB XI auf das SGB XII zu übertragen. Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, 205 f), steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln. Dies gilt vornehmlich dann, wenn - wie bei der pflegebedürftigen Hilfeempfängerin - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 SGB XI) bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt waren und die Hilfebedürftige deshalb nur Leistungen der Sozialhilfe (in Verbindung mit bestandsgeschützten Leistungen nach Art 51 Pflege-Versicherungsgesetz) erhält.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beitragsübernahme als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin. Weder ist sie Erbin (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch), noch erfüllt sie die Voraussetzungen des § 56 SGB I für die Annahme einer Sonderrechtsnachfolge. Inwieweit der Anspruch überhaupt vererbbar ist bzw. gemäß § 56 SGB I auf sie als Sonderrechtsnachfolgerin übergehen könnte (dazu: BVerwGE 58, 68, 70 ff; 96, 18, 22 f; vgl. auch Coseriu in juris PraxisKommentar (jurisPK) SGB XII, § 17 SGB XII RdNr. 26 f, m.w.N.), bedarf deshalb keiner Entscheidung. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aufgrund der damit einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Diese Vorschrift regelt - ausgehend vom Gedanken einer Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr. 65 f; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 19 RdNr. 37, der zu Unrecht von einem eigenen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeht) - einen speziellen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 ff RdNr. 11 m.w.N. = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2), allerdings - soweit einschlägig - bewusst beschränkt auf den Pflegegeldanspruch des Hilfebedürftigen; er erfasst also nicht die Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung (so auch: Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 19 SGB XII RdNr. 38, Stand Januar 2011; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 19 SGB XII RdNr. 60).
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG, der Vorgängerregelung, durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) zwar auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (BVerwGE 96, 18 ff) reagieren wollen, indem schnelle Hilfe durch Dritte gefördert werden sollte (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr. 8b; BSGE 106, 264 ff RdNr. 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8 RdNr. 7); jedoch hat er dabei den Anspruchsübergang ausdrücklich und bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt (Zeitler, NDV 1997, 4; vgl. dazu auch BSGE 106, 264 ff RdNr. 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2), obwohl bereits im Vorfeld weitreichendere Vorschläge zur Weiterentwicklung des Sozialhilferechts und andere Lösungsansätze diskutiert worden waren, um allgemein Ansprüche auf laufende Geldleistungen in einen Anspruchsübergang einzubeziehen (Zeitler a.a.O.). So hatte der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) folgenden Gesetzestext vorgeschlagen: "Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege stehen beim Tode des Pflegebedürftigen dem zu, der die Hilfe erbracht hat, wenn der Pflegebedürftige oder vor dessen Tode derjenige, der die Hilfe erbracht hat, den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht hat." Diesem und weiteren Vorschlägen des DV in den Folgejahren ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (Zeitler a.a.O.). Dies verbietet sowohl eine erweiternde Auslegung auf mit der Zahlung von Pflegegeld zwingend verbundene Ansprüche - wie die Beitragsübernahme nach § 65 Abs. 2 SGB XII - als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche aus § 65 Abs. 2 SGB XII. Ob es sozialpolitisch wünschenswert gewesen wäre, weitere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in den Anspruchsübergang einzubeziehen, unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz des Senats.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG (vgl.: BSGE 106, 264 ff RdNr. 18, insoweit nicht abgedruckt = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8).