Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie von Merkzeichen G. Bei dem Kläger war zuletzt ein GdB von 50 festgestellt (Nierenfunktionsstörung, Einzel-GdB 40, Polymyalgia rheumatica, Einzel-GdB 30); die Feststellung eines höheren GdB und von Merkzeichen G lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 2.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 24.4.2009). Die dagegen gerichtete Klage war nach Einholung eines internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens, einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 29.6.2012 zur Fachkunde einer mit der Begutachtung mitbefassten Internistin und weiterer Befundberichte erfolglos (Gerichtsbescheid vom 7.11.2012). Im Berufungsverfahren hat der Kläger erneut die Verwertung des Sachverständigengutachtens beanstandet, weil die befasste Internistin keine Fachärztin für Rheumatologie sei und zudem seine sportlichen Aktivitäten unzutreffend wiedergegeben habe. Das LSG hat einen Rheumatologen mit einer neuerlichen Begutachtung des Klägers beauftragt, diesen aber später von seinem Auftrag entbunden, nachdem der Sachverständige eine weitere rheumatologische Begutachtung nicht für sinnvoll gehalten hatte. Das LSG hat die Berufung des Klägers sodann nach Vorlage weiterer Arztberichte zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Nierenfunktionsstörung könne mangels entsprechend erhöhter Serumkreatininwerte nicht höher bewertet werden. Die Polymyalgia rheumatica sei maximal mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, ein Einzel-GdB von mehr als 30 komme angesichts der unter moderater Cortisontherapie noch feststellbaren funktionellen Auswirkungen nicht in Betracht. Die nach den vorliegenden Befunden bisher nicht austherapierten Herzbeschwerden seien nicht mit einem Einzel-GdB von mehr als 10 zu bewerten, der Gesamt-GdB von 50 nicht in Frage zu stellen, Anhaltspunkte für Merkzeichen G nicht gegeben (Urteil vom 12.11.2015).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der sich anwaltlich selbst vertretende Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG (insoweit berichtigt durch Beschluss vom 16.2.2016) und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache und Verfahrensfehler.

 

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl. § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger formuliert schon keine hinreichend präzisen Rechtsfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung, sondern beanstandet, dass seine Erkrankungen aus unterschiedlichsten Gründen in ihrer Gesamtheit bisher nicht zutreffend erfasst worden seien. Soweit seinem Vortrag sinngemäß entnommen werden könnte, dass er geklärt wissen will, unter welchen Voraussetzungen gerichtlich beauftragte Sachverständige Dritte in den Gutachtenauftrag einbinden dürfen, die nötige Eignung zur Durchführung eines Gutachtenauftrags aufwiesen und ferner die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten gegeben sei, beschäftigt er sich nicht ansatzweise mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zur Darlegung vornehmlich der Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl. BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr. 6).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger bezeichnet schon keinen bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein könnte. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier bei anwaltlicher Selbstvertretung - kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl. BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr. 11 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; Nr. 31 S 52). Die Beschwerdebegründung gibt keinen Aufschluss darüber und kann ihn auch nicht geben, dass Beweisanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu Protokoll gegeben worden wären bzw. das LSG diese Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergegeben hätte.

Die daneben erhobene Rüge, das internistisch-rheumatologische Gutachten sei nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern einem Dritten unter Verstoß gegen § 404 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG erstattet worden, entspricht ebenfalls nicht den gesetzlich vorgegebenen Darlegungsanforderungen. Zur Rüge des Verfahrensmangels, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten nicht in persönlicher Verantwortung selbst erstattet habe, muss dargetan werden, aus welchen Gründen der Sachverständige trotz eigener Untersuchung und Urteilsfindung abweichend von der üblichen und der Rechtsprechung gebilligten Arbeitsweise ärztliche Mitarbeiter nicht unterstützend mit in die Erledigung des Gutachtenauftrags einbinden und dadurch die Grundlage für die eigene Urteilsbildung schaffen lassen durfte (vgl. BSG Beschluss vom 10.5.1989 - 9 BVs 11/89). Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das LSG seine Entscheidung auf Aussagen von Sachverständigen gestützt hat, denen es an der nötigen Qualifikation gefehlt habe, versäumt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens von einem Facharzt als Sachverständigem grundsätzlich nicht besteht. Die Rechtsprechung hat dieses dem Tatsachengericht nach § 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 SGG eingeräumte Ermessen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften (BSG Urteil vom 2.6.1970 - 10 RV 105/68). Auch dies trägt die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar vor. Insbesondere reicht hierfür der Hinweis auf den einmalig erhöhten GFR-Wert nicht aus.

Soweit der Kläger schließlich - noch sinngemäß - die Verletzung von Beweisgrundsätzen (z.B. § 117 SGG) dadurch rügen sollte, dass zu Unrecht ein Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren verwertet worden sei, zeigt er jedenfalls nicht auf, wieso damit die bestehenden Grenzen der Verwertung nach § 411a ZPO überschritten worden sein sollten (vgl. Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 117 RdNr. 15 ff m.w.N.), abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, wieso die Entscheidung überhaupt hierauf beruhen könnte. Die in diesem Zusammenhang getätigte Angabe, auch Prof. Dr. W. sei nicht als Sachverständiger in das Verfahren eingebracht worden, steht in erkennbarem Widerspruch zur Änderung des Beweisbeschlusses vom 16.12.2013.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 160a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.