B 9 SB 15/03 B BSG - Beschluss vom 10. Dezember 2003

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") und der Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B").

Bei dem 1955 geborenen Kläger wurden mit Bescheiden des Beklagten vom 7. April und 6. Mai 1998 unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen "Entfernung der rechten Niere - Stadium der Heilungsbewährung, sekundäre Lungenerkrankung" ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt. Den im Oktober 2000 gestellten Antrag, auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" anzuerkennen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 2001 ab. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hörte der Beklagte den Kläger ua zur Entziehung des Merkzeichens "G" an. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2001. Mit Bescheid vom 23. August 2001 stellte der Beklagte den Wegfall der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". fest. Bereits am 20. August 2001 hatte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 Widerspruch erhoben (Schreiben vom 16. August 2001), den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2001 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte darin ua aus: "Hinsichtlich der Verhältnisse, die für die Erteilung des bindend gewordenen Bescheides vom 6. Mai 1998 maßgebend waren, ist nachträglich insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" bei Ihnen nicht mehr erfüllt sind."

Mit seiner dagegen erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Merkzeichen "G" und "B". Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2002 die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 30. Oktober 2002). Das LSG hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt: Die Klage gegen den Bescheid vom 23. August 2001 sei wegen dessen Bestandskraft unzulässig, denn gegen diesen Bescheid habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Die Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens sei jedoch notwendig gewesen, weil der Bescheid nicht Gegenstand des wegen der Ablehnung der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" anhängigen Vorverfahrens geworden sei. Durch den Bescheid vom 23. August 2001 sei der Bescheid vom 17. Juli 2001 nicht iS des § 86 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert worden. Der Beklagte habe seine Entscheidung über das Merkzeichen "G" auch nicht zum Gegenstand der Oberprüfung im Vorverfahren gemacht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" erfülle der Kläger nicht, und zwar für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 23. August 2001 schon deshalb nicht, weil für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt sein müssten; für die Zeit davor seien die gesundheitlichen Voraussetzungen nach den ärztlichen Befunden nicht gegeben gewesen.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist im Wesentlichen zulässig und auch begründet.

Der gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt vor. Wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, hat das LSG die Berufung verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen, soweit der Gerichtsbescheid des SG die Entziehung des Merkzeichens "G" und die Versagung des Merkzeichens "B" für die Zeit ab 27. August 2001 betrifft. Es hat die Klage gegen den Bescheid vom 27. August 2001 als unzulässig behandelt, obwohl dieser Bescheid nicht bindend (vgl § 77 SGG), sondern nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 geworden ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen (§ 86 Abs 1 SGG in der, bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung; jetzt § 86 SGG idF des Gesetzes vom 17. August 2001, BGBl 1 S 2144). Während des Widerspruchsverfahrens gegen den das Merkzeichen "B" versagendenden Bescheid vom 17. Juli 2001 erging der das Merkzeichen "G" entziehende Neufeststellungsbescheid vom 23. August 2001. Zwar wurde durch letzteren Verwaltungsakt der erstere nicht in seinem Ausspruch geändert, jedoch wirkt sich die Entziehung des Merkzeichens "G" so stark auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens "B" aus, dass der Bescheid vom 23 August 2001 in entsprechender Anwendung des § 86 SGG in das den Bescheid vom 17. Juli 2001 betreffende Vorverfahren einzubeziehen ist.

Der Regelung des § 86 Abs 1 SGG entspricht für das Klageverfahren § 96 Abs 1 SGG. Dieser bestimmt: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen geändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Wesentlichen unter zwei Voraussetzungen geboten (vgl BSG SozR 1500 § 96 Nr 13, 18, 27, 30): Zum einen muss der neue Bescheid wenigstens den Streitstoff des bereits anhängigen Verfahrens beeinflussen, sodass ein innerer Zusammenhang besteht; zum anderen muss der Grundgedanke des § 96 Abs 1 SGG die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts rechtfertigen. Hierunter hat das BSG vor allem die sinnvolle Prozessökonomie durch ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren und den Schutz des Betroffenen vor möglichen Rechtsnachteilen verstanden, wenn er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte gegen den neuen Bescheid unterlässt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen im vorliegenden Fall eine entsprechende Anwendung des § 86 SGG.

Die Entziehung des Merkzeichens "G" durch den Bescheid vom 23. August 2001 wirkt sich unmittelbar auf die Entscheidung über das Merkzeichen "B" aus. Dies hat auch das LSG in seinen Entscheidungsgründen deutlich gemacht: Mit der Verneinung des gesundheitlichen Merkmals der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") wird dem Anspruch auf Feststellung der Notwendigkeit  ständiger Begleitung die Grundlage entzogen. Ab Wirksamkeit der Neufeststellung (Bekanntgabe des Bescheides vom 23. August 2001) waren die mit dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beklagten insoweit rechtlich unerheblich geworden. Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen setzt voraus, dass diese infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind (§ 145 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <SGB IX>, das hier wegen seines Inkrafttretens am 1. Juli 2001 maßgebliche Rechtsgrundlage ist; vgl zum früheren Recht des Schwerbehindertengesetzes BSG SozR 3870 § 58 Nr 2). Nach Maßgabe des § 145 Abs 2 SGB IX gilt Entsprechendes für die Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen iS des Abs 1 dieser Vorschrift, soweit eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert wird danach eine Begleitperson - abgesehen von den Fällen der Hilflosigkeit und Gehörlosigkeit - nur, wenn dem behinderten Menschen die Merkzeichen "B" und "G" zuerkannt sind; entfällt das Merkzeichen "G", so berechtigt dies auch zur Entziehung bzw Versagung des Merkzeichens "B" (eingehend zur "Verzahnung der Vergünstigungsmerkmale" BSG aa0 S 7). Dies ist für den Kläger auch von entscheidungserheblicher Bedeutung, da er weder hilflos noch gehörlos ist.

Neben dieser Beeinflussung der im Bescheid vom 17. Juli 2001 getroffenen Entscheidung durch den am 23. August 2001 erlassenen Verwaltungsakt sprechen hier auch Erwägungen der Prozessökonomie und des Rechtsschutzes des Klägers für eine Einbeziehung des letztgenannten Bescheides in das Widerspruchsverfahren. Zum einen hat der Beklagte selbst die durch den Bescheid vom 23. August 2001 geschaffene neue Rechtslage bereits im Text seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 berücksichtigt. Zum anderen hat der im Verwaltungsverfahren nicht rechtskundig vertretene und zudem psychisch gestörte Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bescheid vom 23. August 2001, nämlich mit Schreiben vom 6. und 16. August 2001, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Merkzeichen "G" und "B" gehe.

Das LSG - und zuvor bereits das SG - haben unter Verkennung dieser Wirkung des § 86 Abs 1 SGG den nicht ausdrücklich mit Widerspruch angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 als bindend iS des § 77 SGG angesehen und demzufolge die Klage in diesem Punkt als unzulässig behandelt. Damit hat das LSG dem Kläger insoweit rechtsfehlerhaft eine Sachentscheidung verwehrt. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu berücksichtigen ist (vgl Senatsbeschluss vom 18. September 2003 - B 9 V 82/02 B -, mwN; allg auch BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 16).

Die Entscheidung des LSG kann auch zum größten Teil auf dem danach vorliegenden Verfahrensmangel beruhen. Dies gilt zum einen ohne Weiteres, soweit es die gegen den Bescheid vom 23. August 2001 gerichtete Klage betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass die gesundheitlichen Gegebenheiten des Klägers eine Zuerkennung des Merkzeichens "G" über den 26. August 2001 (Bekanntgabe des Bescheides vom 23. August 2001 gemäß § 37 Abs 2 SGB X) hinaus ermöglichen. Zum anderen hat sich der Verfahrensmangel auch auf die Entscheidung des LSG über den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2001 ausgewirkt, soweit es die Versagung des Merkzeichens "B" für die Zeit ab 27. August 2001 betrifft. Hinsichtlich dieses Zeitraumes hat sich das LSG nämlich ausschließlich auf die von ihm angenommene Bestandskraft des Bescheides vom 23. August 2001 (also auf den Wegfall des Merkzeichens "G") gestützt. Demzufolge besteht die Möglichkeit, dass nach den beim Kläger bestehenden tatsächlichen Verhältnissen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" bejaht werden können, wenn die nunmehr eröffnete gerichtliche Überprüfung des Bescheides vom 23. August 2001 zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führt.

Hingegen hat der gerügte Verfahrensfehler die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht beeinflusst, soweit der Bescheid vom 17. Juli 2001 für die Zeit bis zum 26. August 2001 nach Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen bestätigt worden ist. Da hinsichtlich dieses vom LSG gesondert begründeten, abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes vom Kläger auch keine sonstigen Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden sind, hat das Berufungsurteil insoweit Bestand. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch auf diesen Teil des Berufungsurteils bezieht, ist sie wegen Fehlens einer hinreichenden Begründung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) unzulässig (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 160a RdNr 13e mwN).

Da somit hinsichtlich des bezeichneten Teils des Berufungsurteils die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Gerichts, nach § 160a Abs 5 SGG zu verfahren; insoweit ist der Senat nicht an die gestellten Anträge gebunden (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 60/02 B - und 12. Juni 2003 - B 9 SB 62/02 B). Da es im Rechtsstreit hauptsächlich um Tatsachenfeststellungen geht, sprechen prozessökonomische Gründe für eine unmittelbare Zurückverweisung der Sache, zumal auch ein durch Zulassung eröffnetes Revisionsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.