BSG - Urteil vom 16. Dezember 2004 - Az.: B 9 VJ 2/03 R 

 


Gr�nde

I

Streitig ist die Gew�hrung von Besch�digtenrente als Impfopfer f�r Zeiten vor der Antragstellung der Kl�gerin.

Die im Mai 1950 geborene Kl�gerin wurde am 4. Juni 1951 gegen Pocken geimpft. In der Folge entwickelte sich eine Enzephalopathie, die zu einer Teill�hmung der Extremit�ten f�hrte. Von der Wiederholungsimpfung wurde sie von dem Amtsarzt Dr. W. am 15. Juni 1962 wegen "eines Impfschadens bei der Erstimpfung" freigestellt. Auf die M�glichkeit eines Entsch�digungsantrags wurde sie dabei nicht hingewiesen.

Im Dezember 1967 beantragten die Eltern der Kl�gerin f�r diese beim Landratsamt Bitburg, Abteilung Sozialwesen, Ausbildungshilfe im Wege der Eingliederungshilfe; dazu gaben sie an, es liege eine K�rperbehinderung durch Impfschaden vor. Um die Kostentr�gerschaft zu kl�ren, fragte das Landratsamt beim Gesundheitsamt Bitburg an, ob eine Impfsch�digung festgestellt sei. Das Gesundheitsamt schaltete die Bezirksregierung Trier als die f�r die Anerkennung von Impfsch�den zust�ndige Stelle ein und erhielt nach Abschluss der dortigen Ermittlungen im Juli 1968 zur Antwort, zwar bestehe Verdacht auf einen Impfschaden, festgestellt und anerkannt sei ein solcher jedoch nicht. Dieses Ergebnis teilte das Gesundheitsamt dem Landratsamt mit, das Ausbildungshilfe zu seinen Lasten gew�hrte. Auch in diesem Zusammenhang unterblieb ein Hinweis auf die M�glichkeit eines Entsch�digungsantrags. Die 1967/68 bei der Bezirksregierung angelegte Akte �bernahm im Oktober 1971 die Versorgungsverwaltung. Dort wurde sie 1973 im Archiv abgelegt.

Im M�rz 1988 beantragte die Kl�gerin auf einen Hinweis des Beklagten im Schwerbehindertenverfahren Besch�digtenversorgung als Impfopfer. Der Beklagte bewilligte Grundrente ab 1. M�rz 1988, zun�chst nach einer Minderung der Erwerbsf�higkeit (MdE) um 30 vH (Bescheid vom 29. Oktober 1991), dann unter Anerkennung weiterer Sch�digungsfolgen nach einer MdE um 60 vH (Bescheid vom 7. August 1992) und schlie�lich unter Anerkennung auch psychischer St�rungen als Sch�digungsfolgen nach einer MdE um 100 vH (Bescheid vom 26. M�rz 1993); au�erdem bewilligte er ab 1. M�rz 1988 Berufsschadensausgleich (Bescheid vom 21. Januar 1994). Mit Bescheid vom 28. Januar 1992 lehnte der Beklagte es ab, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung auch f�r die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 zu gew�hren. Die gegen s�mtliche Bescheide gerichteten Widerspr�che blieben soweit ihnen nicht teilweise abgeholfen worden war ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. April 1997).

Das Sozialgericht Trier hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. September 1999), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begr�ndung zur�ckgewiesen (Urteil vom 21. Juni 2000): Die Kl�gerin habe erst 1988 Versorgung beantragt. �ber diesen Antrag sei mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 entschieden worden, davor habe es nur beh�rdeninterne Vermerke �ber den Verdacht auf einen Impfschaden gegeben. F�r die Zeit vor dem 1. M�rz 1988 sei Versorgung auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu gew�hren. Eine Rechtsgrundlage f�r die Entsch�digung von Impfsch�den gebe es erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83), in dem einem Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei. Mit Wirkung ab 1. Januar 1962 sei der Impfschadensausgleich dann im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) geregelt gewesen. Dort sei allerdings zun�chst der volle Kausalit�tsnachweis gefordert worden. Erst nach der ab 1971 geltenden Fassung des BSeuchG habe Anspruch auf Entsch�digung auch dann bestanden, wenn der eingetretene Schaden nur mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zur�ckzuf�hren gewesen sei. Bis 1971 habe der Beklagte die Kl�gerin �ber die M�glichkeit, Entsch�digung zu beantragen, nicht aufkl�ren m�ssen, weil nach seinem Kenntnisstand die Kausalit�t der Impfung f�r den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen gewesen sei. Ohne Antrag sei auch keine weitere Sachaufkl�rung erforderlich gewesen. Nach 1971 habe der Beklagte auf die ge�nderte Rechtslage nicht hinweisen m�ssen, weil kein Leistungsverfahren anh�ngig gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Durchsicht vorhandener Vorg�nge gebe es nicht.

Gegen dieses Urteil hat die Kl�gerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist sodann zum Ruhen gebracht worden, um den Ausgang eines Zivilprozesses abzuwarten, in dem die Kl�gerin gegen den Beklagten wegen entgangener Entsch�digungsleistungen f�r den Impfschaden vom 4. Juni 1951 Schadensersatzanspr�che wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht hat.

Vor dem Landgericht Trier und dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG) war die Klage zun�chst erfolglos. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur�ckverwiesen (Urteil vom 20. Juli 2000, NVwZ RR 2000, 746). Mit Urteil vom 18. September 2002 hat das OLG daraufhin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt,

der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist bzw noch entsteht, dass ihr keine Entsch�digungsleistungen nach dem BSeuchG sowie nach dem Aufopferungsanspruch bez�glich des am 4. Juni 1951 eingetretenen Pockenimpfschadens f�r die Zeit vom 15. Juni 1962 bis M�rz 1988 gew�hrt worden sind, soweit die Sch�den nicht von einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach dem BSeuchG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfasst sind.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erw�gungen gest�tzt: Bei pflichtgem��er hier aber schuldhaft unterlassener Sachaufkl�rung h�tten Bedienstete des beklagten Landes bereits im Juni 1962 die Pockenimpfung vom 4. Juni 1951 als Ursache der Gesundheitsst�rung (spastische Tetraparese) erkennen und die Kl�gerin auf die M�glichkeit einer Entsch�digung wegen des Impfschadens hinweisen m�ssen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieses Hinweises habe dazu gef�hrt, dass die Kl�gerin nicht schon im Juni 1962, sondern erst im M�rz 1988 erfolgreich Anspr�che auf Impfopferentsch�digung geltend gemacht habe. Im Wege des Schadensersatzes sei sie so zu stellen, als h�tte sie bereits 1962 einen Antrag auf Anerkennung des Impfschadens gestellt. Auf die erneute Revision der Kl�gerin hat der BGH mit Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2003 den Entscheidungssatz des OLG insoweit neu gefasst, als die Beschr�nkung auf die Zeit ab 15. Juni 1962 entfallen ist.

Zur Begr�ndung ihrer vorliegenden Revision tr�gt die Kl�gerin vor: Das LSG habe zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Das beklagte Land sei anl�sslich des Antrags auf Ausbildungshilfe vom Dezember 1967 auch ohne Versorgungsantrag zu weiterer Sachaufkl�rung verpflichtet gewesen. Jedenfalls h�tten ihre Eltern darauf hingewiesen werden m�ssen, dass sie einen Antrag auf Versorgung stellen k�nnten. Auch wenn die Kausalit�t der Impfung f�r den eingetretenen Schaden nicht bereits damals festgestellt worden w�re, so h�tte sich ein 1968 eingeleitetes Verfahren noch bis zur Neufassung des BSeuchG im Jahre 1971 hinziehen k�nnen. Im �brigen sei zu bedenken, dass die Kl�gerin bei schleuniger Ablehnung eines 1967/1968 gestellten Antrags nach der f�r sie g�nstigen Rechts�nderung 1971 erneut Versorgung h�tte beantragen k�nnen.

Die Kl�gerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 und des Sozialgerichts Trier vom 16. September 1999 zu �ndern sowie den Beklagten unter �nderung der Bescheide vom 29. Oktober 1991, 28. Januar 1992, 7. August 1992, 26. M�rz 1993 und 21. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1997 zu verurteilen, ihr wegen der anerkannten Sch�digungsfolgen Besch�digtengrundrente nach einer MdE um 100 vH und Berufsschadensausgleich auch f�r die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 29. Februar 1988 zu gew�hren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zur�ckzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.

Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten erkl�rt, sie seien damit einverstanden, dass folgende Tatsachen als unstreitig zu Grunde gelegt werden k�nnen:

  1. Der Impf- und Amtsarzt Dr. W. hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 weder Ermittlungen zur Feststellung eines Impfschadens veranlasst, noch Berichte an die Bezirksregierung, das Bundesgesundheitsamt oder andere Stellen erstattet, noch die Eltern der Kl�gerin auf die M�glichkeit hingewiesen, eine Entsch�digung wegen Impfschadens zu beantragen.
  2. Im Zusammenhang mit dem Antrag der Kl�gerin vom 5. Dezember 1967 auf Ausbildungshilfe sind zur Feststellung eines Impfschadens au�er den aktenkundigen Beweisergebnissen keine weiteren Ermittlungen durchgef�hrt worden. Ebenso wenig sind damals die Eltern der Kl�gerin auf die M�glichkeit eines Entsch�digungsantrags hingewiesen worden.
  3. Wenn die Eltern der Kl�gerin 1962 oder 1967/68 auf die M�glichkeit eines Entsch�digungsantrags hingewiesen worden w�ren, h�tten sie diesen umgehend gestellt.
  4. Wenn die Eltern der Kl�gerin 1962 oder 1967/68 einen Impfschadensantrag gestellt h�tten, w�re ein solcher Schaden anerkannt worden (vgl OLG Koblenz, Urteil vom 18. September 2002, Umdr S 13).
  5. Abgesehen von der Frage der Antragstellung lagen bei der Kl�gerin in der Zeit ab 1. Januar 1984 die Voraussetzungen f�r eine Gew�hrung von Besch�digtengrundrente nach einer MdE um 100 vH und von Berufsschadensausgleich vor.

 

II

 Die Revision der Kl�gerin ist zul�ssig und begr�ndet.

Das Rechtsschutzbed�rfnis der Kl�gerin ist nicht dadurch entfallen, dass sie gegen den Beklagten ein Zivilurteil erstritten hat, nach dem ihr die durch versp�tete Antragstellung entgangene Impfopferentsch�digung als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu zahlen ist, mithin auch Versorgungsleistungen nach dem BSeuchG iVm dem BVG f�r den hier geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 29. Februar 1988. Zwar ist die Kl�gerin nach dem Inhalt der zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht verpflichtet, den vorliegenden Rechtsstreit fortzuf�hren. Vielmehr k�nnte sie durch eine R�cknahme dieser Revision den Vorbehalt hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 zum Wegfall bringen. Ihr Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedoch bereits daraus, dass ihr ein sozialgerichtliches Grundurteil betreffend diesen Zeitraum insoweit eine g�nstigere verfahrensrechtliche Position verschafft, als sie diesbez�glich einen kostentr�chtigen H�henstreit vor den Zivilgerichten vermeiden kann. Soweit der Beklagte zur Erf�llung der Schadensersatzanspr�che der Kl�gerin unter Vorbehalt eine Zahlung erbracht hat, die offenbar auch die Zeit ab 1. Januar 1984 mit abdecken sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl�gerin damit in vollem Umfang befriedigt worden ist. Jedenfalls hat sie dem Senat gegen�ber erkl�rt, dass sie insgesamt einen deutlich h�heren Schadensersatzbetrag beanspruche.

Der Kl�gerin steht Besch�digtengrundrente nach einer MdE um 100 vH sowie Berufsschadensausgleich auch f�r die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 zu. Dabei ber�cksichtigt der Senat im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer aus prozess�konomischen Gr�nden ausnahmsweise auch die im Termin zur m�ndlichen Verhandlung unstreitig gestellten Tatsachen, auf die es zum Teil f�r das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl zB BSG SozR 1300 � 45 Nr 15 S 38). Danach liegen die Grundvoraussetzungen f�r die streitigen Leistungen gem�� � 51 BSeuchG iVm �� 30, 31 BVG vor.

Zwar l�sst die gesetzliche Regelung �ber den Leistungsbeginn in � 60 Abs 1 Satz 1 BVG keine Zahlungen f�r die Zeit vor der Antragstellung im M�rz 1988 zu. Auch sind die S�tze 2 und 3 dieser Vorschrift hier nicht anwendbar, da die Sch�digung �ber ein Jahr vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1. Januar 1979 (vgl Art 1 Nr 7 Zehntes Anpassungsgesetz KOV vom 10. August 1978, BGBl I 1217) eingetreten ist (vgl dazu BSG SozR 4 3100 � 60 Nr 1). Der Beklagte und die Instanzgerichte haben es jedoch zu Unrecht abgelehnt, die Kl�gerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei der Antrag bereits lange vorher im Kindesalter gestellt worden.

Der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungstr�ger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverh�ltnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungstr�gers und dem Nachteil des Betroffenen ein urs�chlicher Zusammenhang besteht. Schlie�lich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zul�ssige Amtshandlung beseitigt werden k�nnen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 B 7 SF 1/03 R mwN, zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind hier erf�llt.

Der rheinland-pf�lzische Amtsarzt Dr. W. war im Zusammenhang mit der von ihm am 15. Juni 1962 ausgestellten Bescheinigung verpflichtet, Ermittlungen �ber einen Impfschaden anzustellen, dar�ber andere Stellen (Bezirksregierung, Bundesgesundheitsamt) zu unterrichten und die Eltern der Kl�gerin auf die M�glichkeit einer Impfopferentsch�digung hinzuweisen. Das ergibt sich wie bereits das OLG Koblenz im Urteil vom 18. September 2002 n�her ausgef�hrt hat aus den Runderlassen des Ministeriums des Inneren des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. April 1959 und vom 4. Februar 1960 (Ministerialblatt 1959, Spalte 777 ff und 1960, Spalte 279). Nach den Erkl�rungen der Beteiligten in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat steht fest, dass diese nicht nur im Allgemein-, sondern auch im Individualinteresse statuierten Pflichten 1962 verletzt worden sind. Dieser Mangel ist auch von der Bezirksregierung Trier 1967/68 nicht behoben worden, als sie als zust�ndige Beh�rde mit der Pr�fung eines Impfschadens der Kl�gerin befasst war. Insbesondere hat sie den zust�ndigen Amtsarzt nicht veranlasst, einen bereits bei Verdacht auf Impfsch�digung erforderlichen "Bericht in einer Impfschadenssache" zu erstatten (vgl dazu auch das Urteil des BGH vom 20. Juli 2000, aaO S 7 ff).

Ohne Belang ist es, dass die pflichtbelasteten Bediensteten nicht zur Versorgungsverwaltung, sondern zum Gesundheitsamt Bitburg und zur Bezirksregierung Trier geh�rt haben, die bis zum 1. September 1971 f�r die Entsch�digung von Impfopfern zust�ndig gewesen ist. Erst mit In-Kraft-Treten des Zweiten �nderungsgesetzes zum BSeuchG (BGBl I 1971, 1401) wurde im Impfopferentsch�digungsrecht das Leistungssystem des BVG mit der Zust�ndigkeit der Versorgungsverwaltung eingef�hrt. Ebenso wie eine Beh�rde (Versorgungsverwaltung) sich das Fehlverhalten einer anderen zurechnen lassen muss, mit der sie arbeitsteilig zusammenwirkt (vgl BSG aaO mwN), ist ihr das Fehlverhalten einer Beh�rde (Bezirksregierung) zuzurechnen, deren Funktionsnachfolge sie angetreten hat (vgl BSGE 58, 283, 285 = SozR 1200 � 14 Nr 20). Das zeitliche Nacheinander steht dem arbeitsteiligen Nebeneinander gleich.

Zwischen den Pflichtverletzungen 1962 bzw 1967/68 und dem Entgang von Entsch�digungsleistungen bis zu der erst im M�rz 1988 erfolgten Antragstellung besteht auch ein urs�chlicher Zusammenhang. Im Hinblick auf die diesbez�glichen Erkl�rungen der Beteiligten im Termin geht der Senat davon aus, dass die Eltern der Kl�gerin bei entsprechender Information umgehend einen Entsch�digungsantrag gestellt h�tten, dem dann auch stattgegeben worden w�re, da die Antragsfristen des � 56 BSeuchG idF vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012) f�r Altf�lle nicht galten und schon 1962 die Pockenimpfung als Ursache der spastischen Tetraparese der Kl�gerin h�tte erkannt werden m�ssen (vgl auch dazu das Urteil des OLG Koblenz vom 18. September 2002).

Der der Kl�gerin entstandene Schaden (Verlust von Entsch�digungsleistungen in der Zeit vor M�rz 1988) ist vom Beklagten wie von der Kl�gerin beantragt innerhalb des von � 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gezogenen zeitlichen Rahmens durch r�ckwirkende Gew�hrung von Entsch�digungsleistungen f�r die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 Sozialgerichtsgesetz.