Bayerisches LSG – Az.:L 18 SB 22/01 - Urteil vom 12. Dezember 2002   

 

 

Zwar nimmt § 2 Abs 1 SGB IX - wie schon der frühere § 3 SchwbG - eine Behinderung nur dann an, wenn sie auf einer Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand beruht. Der Senat geht aber davon aus, dass weder bei Kindern und Jugendlichen, noch bei hochaltrigen Personen der "alterstypische Zustand" sicher zu ermitteln ist. Denn selbst wenn bestimmte Beeinträchtigungen der Gesundheit im hohen Alter typisch zu werden scheinen, darf dies für sich genommen nicht dazu führen, dass – gleichsam automatisch - Leistungen zur Teilhabe verweigert werden, obwohl diese grundsätzlich durchaus ermöglicht werden könnten. Es handelt sich daher bei der Begrenzung des Behinderungsbegriffs auf eine Abweichung vom  alterstypischen Zustand um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Begriffs der Behinderung, die in ihrer  Allgemeinheit mit dem Recht älterer Menschen auf eine eigenständige Lebensführung nicht vereinbar ist.

 

  Tatbestand:

 

Streitig ist, ob die Behinderungen der Klägerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 statt 40 zu bewerten sind.

 

Bei der am 1922 geborenen Klägerin waren auf einen Antrag vom 20.06.1998 hin mit Bescheid vom 20.10.1998 als  Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 30 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festgestellt:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen bei Wirbelbruch und Osteoporose (Kalksalzminderung des Knochens),
2. Zuckerkrankheit (mit Diät und oralen Antidiabetika einstellbar),
3. Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke bei Coxarthrose.
4. Polyarthrose der Fingergelenke,
5. Gallensteinleiden.

 

Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999).

 

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von  50 begehrt. Das SG hat von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. G. ein Gutachten vom 06.11.2000 eingeholt. Dieser hat  den Gesamt-GdB ab 06.11.2000 mit 40 eingeschätzt. Wegen der glaubhaften Beschwerden der Klägerin nach einer  Wirbelkörperfraktur hat er den GdB für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Für  die Zuckerkrankheit der Klägerin hat er wegen einer nunmehrigen Behandlung mit Sulfonyl-Harnstoff einen Einzel-GdB  von 20 angesetzt. Die Implantation eines Herzschrittmachers und die Linsenlosigkeit seitens der Augen bei normaler  Sehschärfe hat er mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 bewertet. In gleicher Weise hat er die übrigen - schon von dem  Beklagten genannten Behinderungen - bewertet. Das SG ist dem Gutachten des Dr. G. gefolgt und hat den Beklagten  unter Abänderung des Bescheides vom 20.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 verurteilt, bei der  Klägerin ab dem 06.11.2000 Behinderungen nach dem SchwbG mit einem Gesamt-GdB von 40 anzuerkennen. Im  Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat den Orthopäden Dr. D. mit Gutachten vom  18.07.2001 und ergänzenden Stellungnahmen vom 14.12.2001 und 12.04.2002 gehört. Dieser hat für die degenerativen  Veränderungen im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich einen Teil-GdB von 40, für die Funktionsbehinderungen  der oberen und der unteren Extremitäten jeweils einen solchen von 20 angenommen. Den Gesamt-GdB (auf orthopädischem Gebiet) hat er ab dem Tag der Untersuchung (18.07.2001) mit 50 bewertet.

 

Der Beklagte hat sich mit chirurgischen Stellungnahmen der Dr. B. und des Dr. K. vom 10.09.2001 / 07.05.2002 bzw  22.02.2002 gegen das Gutachten des Dr. D. gewandt. Nach Auffassung der genannten Ärzte kann für die Funktionsbehinderung des Achsorgans nur ein GdB von 30 empfohlen werden, da das fortgeschrittene Lebensalter der Klägerin berücksichtigt werden müsse. Grundsätzlich sei für GdB-Schätzungen zu berücksichtigen, dass nur die  altersvorgreifenden Dauerstörungen bewertet werden könnten. Der Gesamt-GdB betrage daher lediglich 40.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

     das Urteil des SG Bayreuth vom 06.11.2000 abzuändern und für ihre Behinderungen einen GdB von 60       festzustellen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

     die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 06.11.2000 zurückzuweisen.

 

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50.

 

Das Vorliegen einer Behinderung und den GdB stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs 1 Sätze 1 und 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -SGB IX-). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen  festgestellt (§ 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX). Die Gesamtauswirkung der Behinderung darf nicht durch Anwendung irgendwelcher mathematischer Formeln festgestellt, sondern muss aufgrund einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung festgesetzt werden (BSG SozR 3870 § 3 Nr 4 zum im wesentlichen inhaltsgleichen § 4 Abs 3 Satz 1 SchwbG - aufgehoben durch Art 63 SGB IX -).

 

Die Behinderungen der Klägerin sind mit einem (Gesamt-)GdB von 50 zu bewerten. Dies ergibt sich zur Überzeugung  des Senats aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Dr. D. Danach sind die Behinderungen der Klägerin allein auf  orthopädischem Gebiet mit einem GdB von 50 zu bewerten. Die Wirbelsäule der Klägerin weist in drei Abschnitten,  nämlich im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich degenerative Veränderungen verbunden mit Nervenwurzelreizerscheinungen bei Zustand nach Wirbelbruch und bestehender Osteoporose auf. Die Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin hat der fachfremde Sachverständige der ersten Instanz, Dr. G. , nach den Feststellungen des Orthopäden Dr. D. nicht ausreichend gewürdigt. Dr. G. hatte zur Halswirbelsäule lediglich festgestellt,  dass diese in allen Achsen um etwa ein Drittel bewegungseingeschränkt sei. Bei den von Dr. D. gefertigten  Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigte sich jedoch ein ganz erheblicher Befund, der die Symptome der Klägerin -  andauernde Gefühlsstörung der Finger - erklärt. Im oberen Halsabschnitt besteht eine einseitig schwere Spondylarthrose  mit reaktiver knöcherner Anlagerung, im unteren Drittel eine Spondylochondrose mit Bandscheibenverschmälerungen und entsprechend der gezielten Schrägaufnahme einer starken Einengung des Nervenaustrittsloches am 6.Halswirbel rechts. Dr. D. hat den Teil-GdB für den Halswirbelsäulenbefund in Zusammenhang mit der in die oberen Extremitäten ausstrahlenden Symptomatik gemäß den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit ... nach dem SchwbG 1996 (AHP) S 140 zu recht mit 20 angesetzt. Es handelt sich insoweit um mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem  Wirbelsäulenabschnitt, verbunden mit nicht nur Tage andauernden, sondern dauernd bestehenden Anzeichen eines Wirbelsäulensyndroms. Die Einschränkung der Wirbelsäule des Rumpfes ist in erster Linie durch die Folgen des Kompressionsbruchs des 12. Brustwirbelkörpers bedingt. Dieser Wirbel hat Keilform und ist mit den benachbarten Wirbeln weitgehend verblockt. Hierbei ist die darunter liegende Bandscheibe entsprechend den Röntgenbildern weitgehend verbraucht bzw in die Wirbelflächen eingedrückt. Darüber hinaus zeigt die Tomografie eine Einengung des linksseitigen Foramens bei L 2/3 um fast zwei Drittel der normalen Breite. Die Fraktur ist in leichter Kyphoskoliose-Stellung knöchern stabil abgeheilt, die benachbarten Wirbel zeigen eine erhebliche Spondylose. Hier ist  auch zusätzlich noch eine Bandscheibenverschmälerung im Zusammenhang mit einer mäßig stark ausgeprägten  Kippstellung bei L 3 festzustellen. Diese Befunde beeinträchtigen die austretenden Nervenwurzeln. Daraus erklären sich  nach den Feststellungen des Dr. D. nicht nur die Rücken- und Lendenschmerzen, sondern auch ein Ischiasschmerz und  der Wegfall der Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe zumindest rechtsseitig. Dr. D. hat darauf hingewiesen, dass  das eigentliche Problem des Befundes der Wirbelsäule und des Rumpfes ist, dass nicht nur der Bereich von drei  Wirbelkörpern am Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule durch die Fraktur verblockt ist, sondern dass die Klägerin  schon unabhängig von der Fraktur eine starke Spondylose der darüber liegenden Brustwirbelsäule hatte und jetzt auch in  offensichtlich zunehmendem Maße an der Lendenwirbelsäule. Auch ist die Statik der Wirbelsäule bei der Klägerin durch  den hohlrunden Verlauf mit Seitverbiegung beeinträchtigt, was für einen osteoporotischen Befund in Hinsicht auf die Schmerzempfindlichkeit immer sehr nachteilhaft ist. Dr. D. hat daher zu Recht einen Teil-GdB von 30 für den Befund der Wirbelsäule des Rumpfes angenommen. Der GdB für die gesamte Wirbelsäule war demnach mit einem Teil-GdB von 40 anzusetzen. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den AHP, da dort mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in (nur) zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Teil-GdB von 40 bewertet werden. Diese Einschätzung ist auch zutreffend unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund des Rundschreibens des Ministers  für Arbeit vom 22.09.1997 - VI 5-55463-3, wonach bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei  Wirbelsäulenabschnitten ein Einzel-GdB von 30 anzunehmen ist. Denn vorliegend handelt es sich um mindestens mittelgradige Funktionseinschränkungen in drei Wirbelsäulenabschnitten. Hinzu kommt auf orthopädischem Gebiet die Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten bei degenerativ entzündlichen Veränderungen beider Hände und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Schultergelenke mit einem Teil-GdB von 20 und die Funktionsbehinderung der unteren Extremitäten infolge der Arthrose der Hüftgelenke und Fußgelenke beidseits bei ausgeprägter Fehlstatik der  Füße, ebenfalls mit einem Teil-GdB von 20. Bei der Begutachtung durch Dr. D. zeigte sich eine deutliche Weichteilschwellung an beiden Handgelenken und an den Langfingern beider Hände, insbesondere im Bereich der Grundgelenke rechts. Dort bestand auch stärkerer Bewegungsschmerz und eine entsprechende Einschränkung. Röntgenologisch ist dort am Finger II und III das Grundgelenk weitgehend knorpelatrophisch, des Weiteren sind die Mittel-  und Endgelenke der Finger iS einer sog Heberdenschen Arthrose stark verformt. Auch im Bereich der Handgelenke  selbst besteht eine beidseitige Arthrose. Dadurch ist die Funktion an beiden Händen, insbesondere aber rechts,  zusätzlich zu dem schon genannten neurologischen Befund durch den entzündlichen arthrotischen Befund noch in stärkerem Maße beeinträchtigt. An den unteren Extremitäten dominiert in funktioneller Hinsicht das schlechte Gangbild. Es erfolgen beim Gehen nur kurze Schritte. Die Erklärung hierfür liegt in der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der  Fußgelenke bei angeborenem hochgradigen Senkfuß und starkem Knickfuß. Ein richtig gehender Abrollvorgang des  Fußes findet nicht statt. Auch darüber hinausgehende Fußbelastungsbeanspruchungen zeigen die erhebliche funktionelle  Einschränkung. Die Gehfähigkeit ist durch dieses Gangbild insofern beeinträchtigt, als nur ein ausgesprochen langsames  Tempo möglich ist und die Klägerin nach ihren Angaben nicht in der Lage ist, längere Strecken zu gehen. Im Hinblick auf  diese Befunde dürften daher auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens G  vorliegen. Der Senat empfiehlt der Klägerin daher eine entsprechende Antragstellung bei dem Beklagten.

 

Aus den Einzel-GdB-Werten auf orthopädischem Gebiet von 40 und zweimal 20 lässt sich zwanglos ein Teil-GdB von 50  bilden. Die mit einem weiteren Einzel-GdB von 20 zu bewertende Zuckerkrankheit der Klägerin führt nicht zu einem  höheren Gesamt-GdB als 50, da sich die Behinderungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet nicht  (wesentlich) verstärken und Einzel-GdB-Werte von 20 nicht zwangsläufig zu einem höheren Gesamt-GdB führen (vgl AHP  Nr 19 Abs 4).

 

Der Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin wegen ihres fortgeschrittenen Alters (80.Lebensjahr) nicht schwerbehindert sei, weil nur altersvorauseilende Behinderungen nach dem Schwb-Recht Berücksichtigung finden könnten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar nimmt § 2 Abs 1 SGB IX - wie schon der frühere § 3 SchwbG - eine Behinderung nur dann an, wenn sie auf einer Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand beruht. Diese Beschränkung auf altersinadäquate Funktionen hat im Schrifttum lebhafte Kritik erfahren (vgl Reichenbach SGb 9/2002 S 485 ff mwN). Auch der Senat geht davon aus, dass weder bei Kindern und Jugendlichen, noch bei hochaltrigen  Personen der "alterstypische Zustand" sicher zu ermitteln ist. Denn selbst wenn bestimmte Beeinträchtigungen der  Gesundheit im hohen Alter typisch zu werden scheinen, darf dies für sich genommen nicht dazu führen, dass - gleichsam  automatisch - Leistungen zur Teilhabe verweigert werden, obwohl diese grundsätzlich durchaus ermöglicht werden  könnten (aaO). Es handelt sich daher bei der Begrenzung des Behinderungsbegriffs auf eine Abweichung vom  alterstypischen Zustand um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Begriffs der Behinderung, die in ihrer  Allgemeinheit mit dem Recht älterer Menschen auf eine eigenständige Lebensführung nicht vereinbar ist. Es kennen auch  die von den Sozialgerichten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (vgl  Beschluss des BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6) zu beachtenden Anhaltspunkte nur zwei Fallkonstellationen, bei denen das  höhere Lebensalter zu niedrigeren GdB-Einstufungen führt (Verlust oder vollständiger Schwund beider [Neben]-Hoden,  AHP aaO S 111 und Verlust der Gebärmutter und (oder) Sterilität, AHP aaO S 114). Dr. D. weist zu Recht darauf hin,  dass nach den AHP nicht nur altersvorgreifende Dauerstörungen zu bewerten sind und aus der Sportmedizin bekannt ist,  dass das Bewegungsausmaß der Gliedmaßen einschließlich der Wirbelsäule von der Bewegungsaktivität des  Betroffenen abhängt. Relativ träge Personen weisen schon im jüngeren Alter eine schlechte Beweglichkeit auf,  wohingegen bei Senioren mit funktioneller Aktivität immer noch normale Bewegungsausmaße festgestellt werden.

 

Der Senat hat Bedenken, ob der Behinderungsbegriff des § 2 Abs 1 SGB IX in seiner allgemeinen Beschränktheit im  Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, verfassungsgemäß ist. Es kommt aber vorliegend nicht auf die Gültigkeit dieser  Norm an, weil die körperliche Funktion der Klägerin nach den Feststellungen des Dr. D. wesentlich von dem für das  Lebensalter der Klägerin typischen Zustand deshalb abweicht, weil ihre schweren Wirbelsäuleneinschränkungen nicht auf  alterstypischen Erscheinungen, sondern auf einem Wirbelkörperbruch beruhen. Die funktionellen Auswirkungen dieses  Wirbelkörperbruchs bedingen letztlich die Schwerbehinderung der Klägerin. Nach Art 100 Abs 1 GG kann ein Gericht die  Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm aber nur einholen, wenn es auf ihre Gültigkeit  ankommt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.