Gründe:

I.

In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren des E. B. , geb. 1947, haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 08.07.2004 Prof. Dr. V. gemäß § 109 SGG als Gutachter benannt. Das Sozialgericht Bayreuth hat den Beschwerdeführer zu 1) mit Beweisanordnung vom 27.07.2004 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Auf dessen Bedenken vom 17.08.2004 haben sich die Bevollmächtigten des Klägers mit dem Beschwerdeführer zu 1) in Verbindung gesetzt und mit Schreiben vom 20.09.2004 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr die Erstellung des Gutachtens zugesagt habe.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 hat Prof. Dr. V. die Angelegenheit mit dem erstinstanzlichen Richter am 12.10.2004 erörtert und versichert, dass er das Gutachten eigenverantwortlich unterzeichnen werde. Er benötige jedoch für die Erstellung des Gutachtens eine explizite Fragestellung auf psychiatrischem Fachgebiet. Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Nachricht vom 13.10.2004 auf die Fragen der Beweisanordnung vom 10.03.2004 aufmerksam gemacht.

Dr. P. (Beschwerdeführer zu 2) hat mit Schreiben vom 18.03.2005 auf die Notwendigkeit einer testpsychologischen und persönlichkeitspsychologischen Zusatzuntersuchung hingewiesen. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Nachricht vom 31.03.2005 ihr entsprechendes Einverständnis erklärt (vgl. Nachricht des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.04.2005).

Der Beschwerdeführer zu 2) hat mit weiterem Schreiben vom 02.05.2005 auf zusätzliche Kosten aufmerksam gemacht. Auch insoweit haben die Bevollmächtigten des Klägers ihr Einverständnis am 06.05.2005 erklärt.

Dr. P. hat mit Schreiben vom 19.09.2005 das von ihm gefertigte Gutachten samt Zusatzgutachten übersandt. Prof. Dr. V. hat aufgrund eigener Urteilsbildung sein Einverständnis erklärt.

In Berücksichtigung der Einwände der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken ist auf Kosten der Staatskasse gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG ein weiteres nervenärztliches Gutachten von Dr. F. eingeholt worden. Dieser mit Gutachten vom 24.02.2006 ausgeführt, es handele sich um langjährige, chronifizierte und weitgehend therapieresistente Gesundheitsstörungen. Eine Besserung der Erwerbsfähigkeit des Klägers könne auch auf längere Sicht nicht angenommen werden. Medizinische Reha- oder berufsfördernde Maßnahmen seien nicht angezeigt. Dementsprechend hat die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2006 ein Anerkenntnis abgegeben. Weiterhin hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 05.07.2006 ausgesprochen: Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. V. vom 19.09.2005 werden auf die Staatskasse übernommen. Das Gutachten von Prof. Dr. V. hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen und zur Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis geführt.

In der Kostensache des Dr. P. hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 01.12.2005 den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers zu 2) vom 21.09.2005 als unzulässig abgelehnt. Nicht Dr. P. , sondern Prof. Dr. W. sei vom Gericht als Gutachter herangezogen worden.

In der Kostensache des Prof. Dr. V. hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 10.01.2006 ausgesprochen, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1) für das Gutachten vom 13.09.2005 erloschen sei. Die Drei-Monats-Frist sei nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht veranlasst (§ 2 Abs. 1 und 2 JVEG).

Hiergegen haben beide Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 22.12.2005 Beschwerde erhoben. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf richterliche Festsetzung beantragt. Die Vergütung für das Gutachten sei nach der Honorargruppe M 3 zu berechnen.

Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 21.02.2006 ausgeführt, dass eine wie vorliegend erfolgte Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis sei, da hier allein aus praktikablen Gründen von einer zumindest stillschweigend erfolgten Abtretung des Sachverständigenanspruchs ausgegangen werde. Dementsprechend sei auch das Kürzungsschreiben vom 28.09.2005 nur direkt an Dr. P. und auch die dort enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nur gegenüber diesem erfolgt. Dr. P. musste daher bei seinem Antrag vom 30.09.2005 auf richterliche Festsetzung der Vergütung zwangsläufig von einer entsprechenden Berechtigung ausgehen. Nach Auffassung der Staatskasse wäre es daher aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen, Dr. P. vor der sozialgerichtlichen Entscheidung auf die aus Sicht des Sozialgerichts Bayreuth fehlende Aktivlegitimation hinzuweisen und ihm noch Gelegenheit für die Vorlage einer eventuellen schriftlichen Abtretungserklärung von Prof. Dr. W. zu geben. Nach Meinung der Staatskasse müsste eine solche Vorlage, falls sie nach Auffassung des erkennenden Senats überhaupt noch notwendig sein sollte, auch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich sein.

Nach wechselseitigen Schriftsätzen beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.06.2006 in entsprechender Anwendung von § 159 SGG, den hier beschwerdebefangenen Beschluss vom 01.12.2005 aufzuheben und die Sache wegen der inzwischen erfolgten und vorliegenden Abtretungserklärung zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Von Seiten des Senats wurden die Rentenstreitakten und die Kostenakten beigezogen. Das Sozialgericht Bayreuth hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerden beider Beschwerdeführer sind gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde des Prof. Dr. V. (Beschwerdeführer zu 1) ist insoweit auch begründet, als dessen Vergütung auf 1.574,25 EUR festzusetzen gewesen ist. In Berücksichtigung der inzwischen erfolgten und vorliegenden Abtretungserklärung erfolgt die Auszahlung an Dr. P. (Beschwerdeführer zu 2). - Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden beider Beschwerdeführer als unbegründet.

Verfahrensrechtlich ist vorab auf § 113 Abs. 1 SGG hinzuweisen. Danach kann das Gericht nach Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. In entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 SGG sind die Beschwerdesachen der Beschwerdeführer zu verbinden gewesen, da sie in engem Zusammenhang stehen.

Entgegen der Anregung des Bezirksrevisors vom 07.06.2006 ist in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens eine Zurückverweisung an das Sozialgericht Bayreuth in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 SGG nicht erforderlich gewesen. Denn die vorliegenden nunmehr verbundenen Beschwerdesachen geben Anlass zu folgenden grundsätzlichen Ausführungen:

Das sozialgerichtliche Verfahren ist gemäß § 103 SGG von der Untersuchungsmaxime gekennzeichnet. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Im Rahmen der Aufklärungspflicht des Vorsitzenden kann dieser gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen. Die Auswahl eines oder mehrerer geeigneter Sachverständiger erfolgt ebenfalls in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens.

Auf Antrag des Versicherten muss ein bestimmter Arzt gemäß § 109 Abs. 1 SGG gutachtlich gehört werden. Die Anhörung wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. - Hier ist von dem Kläger ausdrücklich Prof. Dr. V. gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannt worden. Auch die Kosten für dessen Gutachten sind mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.2006 auf die Staatskasse übernommen worden.

§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGG stellt eine verfahrensrechtliche Ausnahmevorschrift dar, die geeignet ist, die Rechtsposition eines Klägers erheblich zu verbessern. Kläger benennen regelmäßig ärztliche Sachverständige, zu denen sie ein besonderes Vertrauen haben. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist der benannte Sachverständige (hier: Prof. Dr. V.) an die Wahl des Klägers gebunden.

Auch wenn es dann im Rahmen der Begutachtung zur Hinzuziehung weiterer (nachgeordneter) Ärzte kommt (hier: Dr. P. und andere), bleibt dennoch der nach § 109 Abs. 1 SGG benannte und beauftragte Sachverständige verantwortlich. Auch hier hat Prof. Dr. V. aufgrund eigener Urteilsbildung sein Einverständnis erklärt.

Dementsprechend ist dem Sozialgericht Bayreuth in der Angelegenheit des Dr. P. vollinhaltlich beizupflichten, als dessen Vergütungsantrag vom 21.09.2005 als unzulässig abgelehnt worden ist. Nicht Dr. P. , sondern Prof. Dr. V. ist aktivlegitimiert.

Wenn der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht mit Schriftsatz vom 21.02.2006 u.a. darauf hingewiesen hat, dass eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis ist, trifft dies im Rahmen von § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG zu, d.h. in Fällen, in denen von vornherein ein Gutachten auf Kosten der Staatskasse eingeholt wird. Hier ist jedoch der Beschwerdeführer zu 1) nach § 109 SGG benannt und beauftragt worden.

Dem Beschwerdeführer zu 1) ist gemäß § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Denn vor allem im Hinblick auf das Schreiben des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.09.2005, gerichtet an Dr. P. (= Beschwerdeführer zu 2) haben die Beteiligten davon ausgehen müssen, dass Dr. P. aktivlegitimiert ist. Dieser Schein ist durch das weitere Schreiben des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.10.2005 verstärkt worden. Erst mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.12.2005 ist richtiggestellt worden, dass nicht Dr. P. , sondern Prof. Dr. V. Inhaber der Forderung ist. Nachdem in dem beim Sozialgericht Bayreuth am 30.12.2005 eingegangenen Antragsschreiben ein Wiedereinsetzungsantrag konkludent enthalten ist, ist diesem Antrag gemäß § 2 Abs. 2 JVEG stattzugeben gewesen. In Berücksichtigung der regelmäßigen Vorlaufzeiten an Kliniken ist auch die zusätzliche in § 2 Abs. 2 JVEG vorgesehene Zwei-Wochen-Frist eingehalten worden.

In der Sache ist die Vergütung des Beschwerdeführers zu 1) auf 1.574,25 EUR festzusetzen gewesen. Denn berücksichtigungsfähig ist ein Zeitaufwand für das Gutachten von 25 Stunden à 60,00 EUR = 1.500,00 EUR. Hinzu kommen Schreibgebühren in Höhe von 74,25 EUR, so dass sich die Gesamtvergütung auf 1.574,25 EUR beläuft.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Honorargruppe M 2 (= 60,00 EUR pro Stunde) gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anlage 1 zugrunde zu legen. Dort ist vorgesehen, dass beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standartisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sind. Als Regelbeispiel werden u.a. Begutachtungen "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" genannt. Um eine solche "klassische" Fragestellung hat es sich in der Angelegenheit des E. B., gehandelt.

Nur Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sind nach der Honorargruppe M 3 (= 85,00 EUR pro Stunde) zu vergüten. Mit anderen Worten: In sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 somit regelmäßig nur im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) oder im sozialen Entschädigungsrecht in Betracht. - Die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 13.09.2005 der Beschwerdeführer ergibt, dass von einem überdurchschnittlichen bzw. hohem Schwierigkeitsgrad nicht ausgegangen werden kann. Dies gilt auch in Berücksichtigung der eingeholten Zusatzgutachten.

Nach alledem ist die Vergütung des Beschwerdeführers zu 1) auf insgesamt 1.574,25 EUR festzusetzen gewesen. Soweit für den Senat ersichtlich, ist die Vergütung noch nicht ausgezahlt worden. In Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten und vorliegenden Abtretungserklärung ist die Vergütung an den Beschwerdeführer zu 2) auszuzahlen.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).