Gründe:

I.

In dem Rentenstreitverfahren der Z. S. , geb. 1947, ist Prof. Dr. N. mit Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.04.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Im Einverständnis mit dem BayLSG ist die Klägerin vom 10.10. bis 13.10.2005 stationär aufgenommen worden. Außerdem hat der Antragsteller in Ergänzung zu dem psychiatrischen Hauptgutachten von Prof. Dr. N. vom 21.11.2005 ein neuropsychologisches (testpsychologisches) Gutachten vom 14.11.2005 gefertigt.

Für dieses testpsychologische Zusatzgutachten sind mit Rechnung Nr.5819/05 vom 14.11.2005 insgesamt 1.579,17 EUR geltend gemacht worden. Mit korrigierter Rechnung vom 12.12.2005 hat der Antragsteller 1.880,77 EUR erbeten. Zugrunde zu legen sei nicht die Honorargruppe M1, sondern M2.

Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Schreiben vom 27.06.2006 die Vergütung auf 987,45 EUR herabgesetzt.

Mit Antrag auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG vom 11.08.2006 hat der Antragsteller hervorgehoben, dass es sich um eine Fragestellung gehandelt habe, die der Honorargruppe M2 zuzurechnen sei. Aufgrund des Umfanges der Akten seien fünf Stunden an Aktenstudium angemessen. Für die testpsychologischen Untersuchungen werde grundsätzlich die real benötigte Zeit angerechnet (hier: sechs Stunden) und keine Pauschalen. Bei der Ausarbeitung des Gutachtens hätten nicht nur 1,25 Seiten der Beurteilung gewertet werden dürfen; bei der üblichen Anrechnung von einer Stunde pro Seite der Beurteilung würden sich acht Stunden ergeben, die der Rechnung zugrunde gelegt worden seien. Aufgrund der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin sei nach einer türkisch und deutsch sprechenden Psychologiestudentin gesucht worden, die nicht nur als Dolmetscherin, sondern auch als Testleiterin habe fungieren können. Das vorliegende Gutachten sei, bedingt durch die Fragestellung nach einer möglichen Simulation bei einer nur türkisch sprechenden Klägerin eines der aufwendigsten gewesen, das jemals durchgeführt worden sei.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 08.09.2006 den Vorgang dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt und darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund eines Rechenfehlers 156,60 EUR überzahlt worden seien.

Von Seiten des Senats wurden in Ergänzung zu den Kostenakten die Rentenstreitakten der Klägerin beigezogen.

II.

Der 15. Senat des BayLSG ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG.

Auf den Antrag vom 11.08.2006 ist die Vergütung des Antragstellers für das neuropsychologische (testpsychologische) Gutachten vom 14.11.2005 auf 830,85 EUR festzusetzen gewesen.

Wenn der Bezirksrevisor beim BayLSG in dem Parallelverfahren L 15 B 78/06 R KO darauf hingewiesen hat, dass eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis ist, trifft dies im Rahmen von § 106 Abs.3 Nr.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu, d.h. in Fällen, in denen von vornherein ein Gutachten auf Kosten der Staatskasse eingeholt wird. Dies ist hier der Fall. Prof. Dr. N. ist mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.04.2005 zum "Hauptgutachter" bestellt worden. Entsprechend der Rückfrage der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU M. vom 02.09.2005 hat das BayLSG mit Schreiben vom 08.09.2005 die Einholung des für erforderlich erachteten Zusatzgutachtens genehmigt, ebenso die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Der Antragsteller Prof. Dr. E. ist somit aktivlegitimiert.

Die Frage, ob im Rahmen einer stationären Untersuchung und Begutachtung (hier: vom 10.10. bis 13.10.2005) neben den Basis- und Abteilungspflegesätzen zusätzlich ein Zeitaufwand für Untersuchung gezahlt werden darf, ist hier in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG (vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.1998 - L 15 SB 98/94.Ko -) dahingehend zu beantworten, dass der Antragsteller aufgrund der Nachricht des BayLSG vom 08.09.2005 von einer gesonderten Vergütung für ein testpsychologisches Zusatzgutachten ausgehen konnte. Dies gilt insbesondere in Berücksichtigung der Bekräftigung des BayLSG mit weiterem Schreiben vom 15.09.2005. Dort ist nochmals ausgeführt worden, dass die Kosten der Heranziehung eines in W. wohnenden, die Muttersprache der Klägerin sprechenden Psychologen für die angeordnete testpsychologische Untersuchung in M. dem Grunde nach genehmigt wird.

Der Sachverständige erhält entsprechend Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M1 von 50,00 EUR für jede Stunde, in der Honorargruppe M2 von 60,00 EUR je Stunde. Testpsychologische Zusatzgutachten wie hier das vorliegende neuropsychologische Gutachten des Antragstellers vom 14.11.2005 sind der Honorargruppe M1 zuzuordnen vergleichbar einer einfachen gutachtlichen Beurteilung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht darauf abzustellen, dass das psychiatrische Hauptgutachten von Prof. Dr. N. vom 21.11.2005 nach der Honorargruppe M2 zu vergüten gewesen wäre, wenn es im Rahmen einer ambulanten Untersuchung und Begutachtung erstellt worden wäre. Bei testpsychologischen Zusatzgutachten handelt es sich vielmehr um einfache gutachtliche Beurteilungen, die das Ergebnis der durchgeführten Testungen zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen gefordert ist. Zur Vermeidung einer gleichsam nahezu doppelten Beantwortung (und Honorierung) obliegt Letzteres dem jeweils bestellten Hauptgutachter, hier Prof. Dr. N. im Rahmen dessen psychiatrischen Gutachtens vom 21.11.2005.

Soweit der Antragsteller auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin und die Notwendigkeit hingewiesen hat, eine in W. wohnende die Muttersprache der Klägerin sprechende Psychologin für die angeordnete testpsychologische Untersuchung hinzuzuziehen, ändert dies an einer Eingruppierung in die Honorargruppe M1 nichts; vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Zusatzkosten separat zu ersetzen gewesen sind.

Ausgehend von 13,5 Stunden und einem Stundensatz von 50,00 EUR ergibt sich eine Vergütung von 675,00 EUR. Auch wenn das neuropsychologische Gutachten des Antragstellers vom 14.11.2005 für ein testpsychologisches Gutachten mit insgesamt 26 Seiten äußerst umfassend ist, kann gemäß §§ 8 und 9 JVEG nur der notwendige Teil des testpsychologischen Zusatzgutachtens vergütet werden. Die vorstehend bezeichneten 13,5 Stunden schlüsseln sich wie folgt auf:

- Für das Aktenstudium wird bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten regelmäßig nur eine bis zwei Stunden als berücksichtigungsfähig erachtet, da es nicht auf eine detaillierte Kenntnis des gesamten Akteninhalts ankommt. Wenn der Antragsteller hier auf die mehrere Bände umfassenden Akten hingewiesen hat, hat dies die Kostenbeamtin des BayLSG bereits insoweit zutreffend berücksichtigt, als sie (ausnahmsweise) hierfür drei Stunden angesetzt hat. 
- In Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG ist daran festzuhalten, dass je durchgeführtem Test 0,5 Stunden inklusive dessen Auswertung anzusetzen sind. Nachdem insgesamt fünf Tests durchgeführt worden sind, ergeben sich hierfür 2,5 Stunden pauschal. 
- Die Ausarbeitung und Beurteilung der Testergebnisse umfasst hier 1,5 Seiten = 1,5 Stunden (vgl. S.26 und 27 des neuropsychologischen Gutachtens vom 14.11.2005). Die Interpretation der Testergebnisse beginnend ab S.19 des vorstehend bezeichneten testpsychologischen Zusatzgutachtens gehört nicht mehr hierzu. 
- Für Diktat und Durchsicht sind bei einem insgesamt 26-seitigen Gutachten 6,5 Stunden angemessen (= vier Seiten pro Stunde).

An Schreibauslagen sind 23,25 EUR angemessen (rund 31.000 Anschläge = 31 x 0,75 EUR).

Gemäß § 7 Abs.2 JVEG sind an Kopien für den Hauptgutachter 26 Seiten x 0,50 EUR = 13,00 EUR zu ersetzen. 
- Für die Rücksendung der Akten sind pauschal 5,00 EUR zu veranschlagen.

Die Vergütung beträgt somit 716,25 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 114,60 EUR = 830,85 EUR.

Das Verbot der "reformatio in peius" greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Vergütung nicht ein. Die gerichtliche Festsetzung ist keine Abänderung der von der Anweisungsstelle vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung nach § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG, wodurch eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungswege gegenstandslos wird (Meyer/ Höver/Bach, Rz.4.12 zu § 4 JVEG mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche ständige Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit). Der offenkundige Rechen- oder Eingabefehler der Kostenbeamtin des BayLSG (diese hat die Honorargruppe M1 = 50,00 EUR pro Stunde angegeben, aber mit 60,00 EUR pro Stunde gerechnet), ist daher zu korrigieren gewesen. Der Antragsteller hat den Überempfang in Höhe von 156,60 EUR zu erstatten.

Das Verfahren ist gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 JVEG dem Senat zu übertragen gewesen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer stationären Untersuchung ist regelmäßig neben den Basis- und Abteilungspflegesätzen kein Zeitaufwand für die Untersuchung zu zahlen; im Hinblick auf die Nachrichten des BayLSG vom 08.09. und 15.09.2005 ist hier zugunsten des Antragstellers eine Ausnahme zu machen gewesen. Im Übrigen sind testpsychologische Zusatzgutachten wie hier das neuropsychologische Gutachten des Antragstellers vom 14.11.2005 auch dann in die Honorargruppe M1 einzugruppieren, wenn aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin eine in W. wohnende die Muttersprache der Klägerin sprechende Psychologin hat hinzugezogen werden müssen.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).