Opferentschädigungsgesetz:
Eine totale ereignisbezogene Amnesie schließt die Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV grundsätzlich aus; sie führt auch nicht zu der Einräumung einer Beweiserleichterung wegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass dafür sein, beweisvermindernde Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, aber nicht, dass Beweismaßstäbe (hier: Vollbeweis) verringert werden dürfen, insbesondere bereits die Wahrscheinlichkeit oder sogar die bloße Möglichkeit genügen zu lassen, damit eine Tatsache als festgestellt angesehen werden kann.
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der am xx.xx.1983 geborene Kläger erlitt am 28.11.1993 III. bis IV.-gradige Verbrennungen (57 % der Hautoberfläche, Gesicht, Hals, Thorax, Abdomen, Rücken, Arme, Hände und Oberschenkel).
Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren bezüglich der Brandursache ein, insbesondere ob Fremdverschulden vorlag. Am 07.12.1993 gab Frau B., die Mutter des Klägers, an, dass der 10jährige Zeuge S.Z. den Kläger mit einer brennbaren Flüssigkeit angesprüht und mit einem Feuerzeug angezündet habe, um das Portmonee des Klägers zu entwenden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte u.a. Dr. A. , Mitarbeiterin des Instituts für Gerichtspsychologie in B., mit der Befragung des Klägers und Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft Dortmund stellte das Ermittlungsverfahren gegen den strafunmündigen Zeugen S.Z. ein. Sie teilte Frau B. die Verfahrenseinstellung unter Angabe des Grundes mit. Ergänzend wies die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass der Vor fall, bei dem der Kläger lebensgefährliche Brandverletzungen davongetragen habe, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zuverlässig rekonstruiert werden könne. Im Ergebnis könne insbesondere nicht nachgewiesen werden, ob der von Frau B. beschuldigte S.Z. den Kläger mit einer brennbaren Flüssigkeit besprüht und mit einem Feuerzeug angezündet habe.
Im März 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Versorgung nach dem OEG. Er gab an, er sei am 28.11.1993 von einem Freund in Abwesenheit seiner Mutter angesteckt worden. Der Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand des Klägers von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des St. J. Hospitals B. und der Berufsgenossenschaftlichen Klinik B. B. bei. Mit Bescheid vom 10.10.1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Nachweis, dass es sich bei dem Vorfall am 28.11.1993 um einen Tatbestand im Sinne des § 1 OEG zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, sei nicht erbracht worden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Indizien - Nachweis von Ethanolspuren an der Oberbekleidung, das Wohnzimmer als Brandausgangsort, das Nichtauffinden von Streichhölzern oder eines Feuerzeuges in der Wohnung, die Art und Schwere der Brandverletzungen - gegen die Annahme einer Selbstanzündung in Form des zufälligen Inkontaktkommen mit einer Kerze, Selbstentzündung nach vorherigem Selbst besprühen mit einer brennenden Flüssigkeit sprechen. Als Tathergang komme nur das Besprühen mit einer brennbaren Flüssigkeit durch den Zeugen S.Z. mit anschließendem Anstecken in Betracht. Dies stelle einen rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.v. § 1 OEG dar. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Handlungen des Zeugen S.Z. um eine Mutprobe, ein Spiel unter leichtfertigen Jugendlichen oder einer Unachtsamkeit gehandelt habe, lägen nicht vor, deshalb seien die Handlungen des Zeugen S.Z. als vorsätzlicher tätlicher Angriff zu werten. Am 14.06.1996 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle am Nachweis einer Dritteinwirkung. Der Vorfall vom 28.11.1993 weise zu viele Unklarheiten und Ungereimtheiten auf, um wenigstens im "Kerngeschehen" unter § 1 OEG subsummiert werden zu können. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien gegen eine Selbstentzündung seien nicht geeignet, den sicheren Nachweis hinsichtlich einer Dritteinwirkung zu führen. Die Angaben des Klägers könnten nach § 15 VfG-KOV der Anspruchsprüfung nicht zugrunde gelegt werden. Aus ihnen lasse sich kein "Kerngeschehen" ableiten, wonach eine Dritteinwirkung irgendwelcher Art bei der Brandentstehung statt gefunden habe.
Mit der am 01.07.1996 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Das SG hat Frau B. und den Kläger informatorisch befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.1998 und 28.10.1998 verwiesen.
Anschließend hat das SG die Krankenakte der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des St. J. Hospitals B. aus 1994, Berichte der Berufsgenossenschaftlichen Klinik B. in B. und die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund (79 Js 237/94) beigezogen. Es hat die Zeugen S.Z., D. Z., M. K. und M K. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 28.10.1998 Bezug genommen. Das SG hat ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers von der Dipl.-Psychologien J. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 24.06.1999 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.07.2000 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen.
Zur Überzeugung des Gerichts sei nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme und sonstigen Ermittlungsergebnissen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff des Zeugen S.Z. geworden sei. Zwar bestehe nach den vom Kläger gemachten Angaben und einigen Indizien die Möglichkeit, dass eine Gewalttat im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Klägers vorgelegen habe. Es verblieben aber Zweifel. Es könne die Möglichkeit einer Selbstanzündung des Klägers oder einer fahrlässigen Brandverursachung nicht ausgeschlossen werden. Nach dem von der Polizei dokumentierten Zustand der Wohnung bei der Brandbegehung am 28.11.1993, den Feststellungen des Landeskriminalamtes NRW über die Brandursache sowie den Angaben von Frau B. über die Veränderungen in ihrer Wohnung sei es möglich, dass der Kläger selbst mit Feuer gespielt und beispielsweise eine Kerze entzündet habe, ohne dass sich weitere Personen in der Wohnung aufgehalten haben. Es komme auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Zeuge S.Z. den Kläger aufgesucht, ein Feuerzeug oder Streichhölzer mit sich geführt habe, mit denen er und/oder der Kläger gespielt und eine Kerze entzündet habe, die noch beim Weggang des Zeugen S.Z. gebrannt habe. Aus den Indizien lasse sich der Geschehnisablauf nicht so rekonstruieren, dass mit hinreichender Sicherheit fest gestellt werden könne, dass eine vorsätzliche Brandverursachung vorliege. Der Nachweis einer Gewalttat lasse sich auch nicht durch das Ergebnis der Zeugenangaben oder der eigenen Angaben des Klägers führen. Zeugen, die aus eigener Wahrnehmung Angaben zu dem Brandgeschehen machen können, seien nicht vorhanden. Die durch die Polizei befragten Hausbewohner, hätten keine zweite oder dritte Person im Hausflur oder beim Verlassen des Hauses bzw. im Hofbereich gesehen, obwohl mehrere Nachbarn durch die Schreie des Klägers aufmerksam geworden seien, die Tür geöffnet oder aus dem Fenster gesehen hätten. Der Zeuge S.Z. habe gegen über der Polizei und bei seiner Vernehmung vor Gericht bestritten, den Kläger angezündet zu haben. Die Angaben des Klägers seien auch nicht geeignet, den von ihm geschilderten Geschehensablauf zumindest im Kernbereich als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Angaben des Klägers über den Geschehnisablauf am 28.11.1993 gegenüber der Polizei sowie bei seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft und vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowie vor Gericht sind im Kerngeschehen nicht konstant, sondern in sich widersprüchlich. Dies werde auch durch die Feststellungen der Sachverständigen J. bestätigt, wonach die Angaben des Klägers nicht schwerpunktmäßig auf sein Erlebnisgedächtnis gestützt seien, sondern überwiegend auf anderweitigen Informationsquellen und eigenen Schlussfolgerungen beruhten.
Gegen das am 04.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.2000 Berufung eingelegt.
Er wendet sich gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den vom SG angenommenen weiteren Sachverhaltsalternativen neben der Fremdentzündung durch den Zeugen S.Z. nur um theoretische Möglichkeiten handele. Unter Zugrundelegung seiner nach § 15 VfG-KOV glaubhaften Angaben über den Tathergang und den übrigen Ermittlungsergebnissen sei mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass er Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffes durch Besprühen mit einer brennbaren Flüssigkeit und Anzünden mit einem Feuerzeug durch den Zeugen S.Z. sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.07.2000 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1996 zu verurteilen, ihm Versorgung nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Krankenunterlagen der J. G. Universität in M. sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund, 79 Js 237/94, mit Asservaten beigezogen. Anschließend hat er ergänzende Auskünfte des Landeskriminalamtes NRW zum Untersuchungsbericht vom 21.12.1993 über die Brandursache eingeholt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein Glaubwürdigkeitsgutachten von dem Direktor des Institutes für klinische Psychologie und Psychotraumatologie, Prof. Dr. F., nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.10.2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der OEG-Akte des Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund, 9 Js 1202/93 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Versorgung zu.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Unter einem tätlichen Angriff i.S.v. § 1 Abs. 1 OEG ist eine in strafbarer (d.h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung zu verstehen, wobei mit der Einwirkung auf den Körper des Opfers - zumindest versuchsweise - vorsätzlich ein Straftatbestand verwirklicht wird (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/01 R). Der Vorsatz muss sich auf den An griff als solchen, nicht aber auf den entstehenden Körperschaden gerichtet haben (BSG, Urteil vom 28.04.1999, B 9 VG 7/98 R, m.w.N.). Es genügt der natürliche Vorsatz eines strafunmündigen Kindes. Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen muss mit an Sicherheit grenzender, d.h. mit ernsten, vernünftigen Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Die objektive Beweis- und Feststellungslast trägt das Opfer (BSG, Ur teil vom 22.06.1988, 9/9a RVg 3/87).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der volle Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen den Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 OEG nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger schwere großflächige Verbrennungen an der Hautoberfläche als Folge des Brandes seiner Oberbekleidung am 28.11.1993 gegen 12.30 Uhr erlitten hat. Die aus Baumwollstoffen bestehende Oberbekleidung, an der geringe Anhaftung von Ethanol unbekannter Herkunft nachweisbar gewesen sind, ist durch eine offene Flamme entzündet worden, wobei das Brandgeschehen im Bereich des vorderen Oberkörpers und des Bauchbereiches seinen Anfang genommen hat. Der Senat stützt sich dabei auf die von der Polizei in der Wohnung des Klägers getroffenen Feststellungen vom 28.11.1993 sowie auf die Ergebnisse der in seinem und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Dortmund durchgeführten Untersuchung der Kleidungstücke des Klägers durch das Landeskriminalamt NRW. Die Entzündung der Oberbekleidung durch eine offene Flamme - entweder durch ein Feuerzeug oder einen Streichholz - kann durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Zeugen S.Z., das Handeln einer dritten unbekannten Person, eigenes Handeln des Klägers oder einen Unfall verursacht sein. Welche dieser Möglichkeiten zutrifft, steht nach der umfassenden Beweiserhebung des SG und des Senates nicht fest.
Die Indizien und die Angaben der von der Polizei und dem SG gehörten Zeugen schließen die Möglichkeit, dass der Kläger seine Oberbekleidung selbst entzündet hat oder durch fahrlässiges Handelns eines Dritten entzündet worden ist, nicht aus.
Aus den vorliegenden Indizien - Nachweis von Ethanolanhaftungen an der Oberbekleidung nicht geklärter Herkunft, Zustand des Wohnzimmers als Brandausgangsort (Auffinden abgebrannter Streichhölzer und Adventskerzen auf dem Wohnzimmertisch, Veränderungen des Standortes von Gegenständen, nachdem die Mutter des Klägers die Wohnung am 28.11.1993 verlassen hatte, eine umgestürzte Parfümflasche, für den Kläger erreichbare Alkoholika), fehlende Aufsicht des Klägers durch einen Erwachsenen oder seine Schwester - lassen nicht den hinreichenden sicheren Schluss zu, dass die Oberbekleidung des Klägers vorsätzlich von den Zeugen S.Z. oder einer anderen unbekannten dritten Person zunächst mit einer brennbaren Flüssigkeit benetzt und dann mit einer offenen Flamme entzündet worden ist. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung dieser Indizien, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Annahme möglich, dass der Kläger durch das Hantieren mit einer offenen Flamme sich selbst angezündet oder ein Dritter fahrlässig die Entzündung herbeigeführt hat.
Unmittelbare Tatzeugen, die Angaben über die Brandentstehung machen können, sind nicht vorhanden. Der vom Kläger als Täter beschuldigte Zeuge S.Z. hat durchgehend bestritten, dass er eine offene Flamme an die Oberbekleidung des Klägers gehalten hat. Auch wenn bei der Würdigung der Aussage des Zeugen S. Z. zu berücksichtigen ist, dass die Möglichkeit besteht, dass er im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat, rechtfertigt diese Möglichkeit allein nicht, die Aussage des Zeugen als unbeachtlich anzusehen. Im übrigen nimmt der Senat wiederum Bezug auf die Ausführungen des SG, die er sich zu eigen macht.
Die Angaben des Klägers über den Geschehnisablauf sind nicht geeignet, den Nachweis für das Vorliegen einer Gewalttat i.S.v. § 1 OEG nach § 15 VfG-KOV zu führen. Nach § 15 VfG-KOV ist bei Fehlen von Urkunden und Zeugen auf die nach den Umständen glaubhaften Angaben des Antragstellers abzustellen. Die Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV zugunsten eines Opfers in einem OEG-Verfahren setzt u.a. voraus, dass das Opfer aus eigenem Wissen überhaupt Angaben machen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Der Kläger hat zwar durchgehend seit seiner ersten Befragung durch die Polizei angegeben, dass der Zeuge S.Z. seine Oberbekleidung zunächst mit einem Mittel aus einer Spraydose benetzt und anschließend mit einem Feuerzeug entzündet habe. Diese Angaben sind aber nicht glaubhaft. Denn die Darstellungen des Klägers über das Kerngeschehen am 28.11.1993 sind in sich widersprüchlich. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des SG, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht. Auch die von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klägers gehörten Psychologen und Psychiater haben übereinstimmend ausgeführt, dass zumindest nicht zu unterscheiden ist, ob die Angaben des Klägers auf eigenen Erinnerungen an das Ereignis beruhten oder die Erinnerungen auf gedankliche Rekonstruktionen oder Suggestionen Dritter zurückzuführen sind. Der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. F. ist darüberhinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger hinsichtlich des Geschehnisablaufes am 28.11.1993 eine ereignisbezogene totale Amnesie besteht. Sämtliche Inhalte der vom Kläger gemachten ereignisbezogenen Aussagen seien Folge des auf der Amnesie beruhenden Mechanismus der amnestischem Lückenfüllung durch Suggestionen, Spekulationen anderen, widersprüchliche und unzureichende Ermittlungsergebnisse, Zeugenaussagen sowie eigener Spekulationen. Eine totale ereignisbezogene Amnesie schließt die Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV grundsätzlich aus, da der Kläger keine Angaben aus eigenem Wissen machen kann. Eine ereignisbezogene totale Amnesie führt auch nicht zu der Einräumung einer Beweiserleichterung wegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass dafür sein, eine beweisvermindernde Anforderung zu stellen. Das bedeutet, dass ein Gericht aufgrund schon weniger Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehnisablauf überzeugt sein kann, also einzelne Beweisanzeigen für die Feststellung einer Tatsache und die daraus abgeleitete Bejahung eines Versorgungstatbestandes ausreichen lassen. Ein solcher Ausnahmefall wird von der Rechtsprechung bei unfallbedingten Erinnerungslücken des Verletzten als Fall des unverschuldeten Beweisnotstandes angenommen. Diese Grundsätze beziehen sich nur auf die zu würdigenden Tatsachen. Sie schließen nicht die Befugnis ein, Beweismaßstäbe (hier: Vollbeweis) zu verringern, insbesondere bereits die Wahrscheinlichkeit oder sogar die bloße Möglichkeit genügen zu lassen, damit eine Tatsache als festgestellt angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 10.06.1990, 2 RU 58/89; Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96; Urteil vom 04.05.1999, B 2 U 18/98 R; Urteil vom 31.05.1996, 2 RU 24/95; LSG NW, Urteil vom 15.06.2000, L 7 VS 31/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 zuzulassen, besteht nicht.