LSG Thüringen – Urteil vom 28.05.2003 – Az.: L 1 U 283/02 |
1. Zur Anerkennung einer Handgelenkserkrankung eines Monteurs als Berufskrankheit gem BKV Anl. Nr. 2103, der regelmäßig während seiner Tätigkeit mit einem Bolzenschussgerät arbeitete.
2. Ein Bolzenschussgerät ist hinsichtlich der Intensität der Schwingungsbelastung sowie der Dauer der Exposition kein gleichartiges Werkzeug wie ein Druckluftwerkzeug iS von BKV Anl Nr 2103.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung des rechten Handgelenks als Berufskrankheit (BK) durch Erschütterungen bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV).
Der Kläger war seit 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 1996 bei verschiedenen Firmen (nach Angaben des Klägers bis Ende 1993 bei der Hoch- und Tiefbau R. GmbH; vom 1. Januar 1994 bis 16. Juni 1995 bei der Fa. S. Bau GmbH; ab 1. August 1995 Fa. K. Dachtechnik) als Monteur für Dach- und Wandverkleidung tätig, wobei u. a. ein Bolzenschuss(= setz)gerät zum Einsatz kam. Dabei handelt es sich um ein zur Befestigung (z. B. von Platten) durch Bolzen wirkendes Handwerkzeug, wobei durch manuelle Betätigung eine Pulverkartusche abgefeuert wird, durch die je nach Kartuschen-Ladungsstärke ein heftiger Rückschlag entsteht. Kartuschen sind magaziniert; nach Verbrauch muss neu geladen werden.
Unter dem 6. November 1997 wurde der Beklagten wegen belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Handgelenk durch regelmäßige Tätigkeit mit einem Bolzenschussgerät eine Berufskrankheit 2103 angezeigt (Diagnose: Nekrose des Mondbeins mit ausgeprägtem Kollaps der Handwurzel rechtsseitig; als Vorerkrankung: Kahnbeinpseudarthrose rechts). Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte ein im Rahmen eines Verfahrens auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls erstelltes unfallchirurgisches Gutachten des Dr. D. vom 4. März 1999 bei, wonach u. a. rechtsseitig eine Aufbrauchung des Os capitatum mit zystischen Aufhellungen desselben bestehe. Ferner stellte die Beklagte Ermittlungen zur Dauer des Arbeitsgeräteeinsatzes des Klägers an; dazu fertigte sie einen Erhebungsbogen an, der vom Kläger unter dem 24. Juni 1998 "zur Kenntnis genommen" wurde; insoweit wird auf Bl. 135 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Nach den Feststellungen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit vom 12. November 1998 betrug die durchschnittliche tägliche Expositionszeit des Klägers für das Bolzensetzgerät 0,33 h. Nach Befragung ihres Beratungsarztes, nach dessen Auffassung das medizinische Bild für eine anlagebedingte Erkrankung spreche, lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen mit Bescheid vom 8. März 2000 ab. Es fehle schon an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2103, zumal in diesem Zusammenhang die Arbeitszeit mit dem Bolzensetzgerät mangels Vergleichbarkeit nicht berücksichtigt werden könne. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten sei keine Berufskrankheit anzuerkennen: Nach den medizinischen Unterlagen und röntgenologischen Aufnahmen bestünden im Bereich des rechten Handgelenks sowohl im Mondbein als auch im Kopfbein zystische Veränderungen, was einen sicheren Hinweis auf die anlagebedingte Ursache der arthrotischen Veränderungen darstelle. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2000 mangels Vorliegens arbeitstechnischer und medizinischer Voraussetzungen zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. B. vom 21. November 2000 eingeholt. Danach stehe im Unterschied zu den bisherigen ärztlichen Feststellungen beim Kläger nicht die Mondbeinnekrose, sondern die Kahnbeinfalschgelenkbildung (Scaphoidpseudarthrose) im Vordergrund. Dabei sei als Faktor ein Kahnbeinbruch durch adäquate Gewalteinwirkung im Rahmen eines Unfalls und bei Nichtverheilen der Frakturenden Ausbildung eines Falschgelenkes zu nennen; zu der Handgelenksfraktur von 1974 seien jedoch keine Röntgenbilder vorhanden, und eine weitere schwere Handgelenksverletzung habe der Kläger nicht angegeben. Scaphoidpseudarthrosen könnten ebenfalls im Rahmen der Tätigkeit mit Pressluftwerkzeugen auftreten, so dass diese auch durch den Einsatz eines Bolzensetzgeräts möglich sei. Es werde die Anerkennung einer BK 2103 empfohlen. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verurteilt, eine Erkrankung des rechten Handgelenks des Klägers als Berufskrankheit infolge Erschütterung bei Arbeiten mit gleichartig wie Druckluftwerkzeuge wirkenden Werkzeugen anzuerkennen und Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 v. H. zu gewähren. Die Arbeit mit dem Bolzensetzgerät erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2103; insbesondere bedürfe es keiner automatischen Wirkung der Werkzeuge, und auch die Schlagzahl des Bolzensetzgeräts stehe der Vergleichbarkeit mit einem Druckluftgerät nicht entgegen. Angesichts der siebenjährigen Expositionsdauer seien die Voraussetzungen einer ausreichenden Exposition gegeben, die zu der Krankheit geführt hätten. Sowohl die Art der Veränderungen als auch der Umstand, dass lediglich die rechte Hand des Klägers betroffen sei, sprächen für eine Ursächlichkeit.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und eine Stellungnahme von Prof. Dr. D. (Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der J. Universität M.) vorgelegt. Danach lägen schon die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2103 nicht vor: Der - allerdings bisher weder epidemiologisch noch biomechanisch verifizierten - Annahme des Sozialgerichts, ein Bolzensetzgerät wirke wegen des hohen Kraftschlusses zwischen Hand und Griff und vergleichsweise hoher Beschleunigungsintensität einem Druckluftwerkzeug gleichartig, werde zugestimmt. Jedoch seien im Fall des Klägers Intensität und Dauer der Exposition nicht ausreichend für die Anerkennung einer BK 2103. Dabei dürfe als Expositionsdauer nur der eigentliche Einschwingvorgang bei der Stoßeinwirkung gewertet werden, da es nach Stoßende zu einem raschen Abklingen und zu einer Beendigung der erzeugten Schwingung der oberen Extremitäten komme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die von Prof. D. zugrunde gelegten Daten seien so nicht zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat im Hinblick auf die Erkrankung seines rechten Handgelenks keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2103 der Anlage zur BeKV.
Nach § 9 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeiten erleiden. Hier kommt allein die BK Nr. 2103 in Betracht. Dabei handelt es sich um Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen. Nach dem Merkblatt für die ärztliche Begutachtung kommen diese Erkrankungen bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor, die rhythmische Rückstoßerschütterungen oder schnelle Vibrationen an den haltenden oder stützenden Körperteilen bewirken. Gefahrenquellen sind z. B. gegeben bei Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen (Hämmer, Meißel, Bohrer, Stampfer) oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen, die im Bergbau, in Steinbrüchen, in Gußputzereien, in Kesselschmieden, beim Schiffbau und beim Straßenbau Verwendung finden. Unter Pressluft- und gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sind hier die sogenannten Schlagwerkzeuge mit hohen Schlagzahlen zu verstehen. Druckluftmotoren, Hebemaschinen, Motorrammen und ortsfest automatisch arbeitende Maschinen fallen nicht darunter. Die Erkrankungen beruhen vorwiegend auf rhythmischen Rückstoßerschütterungen, die durch aktiven Andruck oder Gegendruck des menschlichen Körpers abgefangen werden.
Zwar ist das Merkblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung weder für die Unfallversicherungsträger noch für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit rechtsverbindlich, weil es formal-rechtlich nicht Bestandteil der BeKV ist (vgl. BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2401 Nr. 1; Koch in HS-UV § 39 Rdnr. 2; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 109 m.w.N. und S. 1142); vielmehr enthält es allein Hinweise für die untersuchenden Ärzte. Der Senat legt das Merkblatt aber im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versicherter seiner Rechtsprechung insoweit als Maßstab solange zugrunde, bis der Verordnungsgeber die einzelnen Elemente der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung der Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2103 in der BeKV selbst konkret definiert.
Danach wirken die vom Kläger verwendeten Bolzenschuss(= setz)geräte nicht im Sinne der BK 2103 "gleichartig" wie Druckluftwerkzeuge: Damit ein Werkzeug oder eine Maschine als einem Druckluftwerkzeug vergleichbar i. S. d. BK 2103 angesehen werden kann, bedarf es nach Auffassung des Senats einer Belastung, wie sie für Druckluftwerkzeuge üblich ist, weil erst dann das Maß an Gefährdung vorliegt, welches aus arbeitsmedizinischer und - wissenschaftlicher Sicht Anlass gegeben hat, eine derartige Regelung einzuführen. Das ist jedoch bei den hier in Rede stehenden Bolzenschussgeräten nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Intensität der Schwingungsbelastung sowie der Dauer der Exposition nicht der Fall: Im Unterschied zu den im Merkblatt für die ärztliche Begutachtung genannten Werkzeugen oder Maschinen, bei denen durch ihre auf Stetigkeit angelegte Wirkungsweise von einem eine gewisse zeitliche Dauer in Anspruch nehmenden Einzelarbeitsvorgang mit entsprechender Belastung auszugehen ist, ist die Einwirkung des hier in Rede stehende Bolzenschussgerätes auf den Körper zeitlich nur sehr kurz; im Unterschied zu z. B. einem Presslufthammer beschränkt sie sich im wesentlichen auf den eigentlichen Einschwingvorgang bei der Stoßeinwirkung, da es nach Stoßende zu einem raschen Abklingen und zu einer Beendigung der erzeugten Schwingung kommt. Diese grundsätzlich unterschiedliche Wirkungsweise des Bolzenschussgeräts rechtfertigt es nach Ansicht des Senats nicht, dieses Werkzeug als i. S. d. BK 2103 gleichartig wirkend wie ein Druckluftwerkzeug einzustufen. Der vorliegende Fall gebietet es nicht, sich zu dieser Frage näher mit der Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Prof. D. auseinanderzusetzen, wonach die biomechanische Plausibilität grundsätzlich für ein Unterfallen der Arbeit mit Bolzensetzgeräten unter die BK 2103 sprechen könnte. Denn (abgesehen davon, dass es nach Darstellung von Prof. D. an entsprechenden wissenschaftlichen Belegen fehlt) auch Prof. D. kommt - unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (hinreichende Intensität der Schwingungserregung und Expositionsdauer) - vorliegend zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vorliegen. Angesichts der Definition der BK 2103 hält es der Senat für angezeigt, diese Faktoren bereits bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die vom Kläger benutzten Bolzensetzgeräte gleichartig wie Druckluftwerkzeuge wirken.
Im übrigen begründen die ärztlichen Feststellungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die berufsbedingte Verursachung der Krankheit nicht.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen (z.B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden Umstände sowie - im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens bedürfen des Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 37), also der Feststellung mit einem so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen aber ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit hingegen wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet. Aber auch insoweit reichen bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten nicht aus. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann ein entsprechender Anspruch nicht besteht.
Nach diesen Grundsätzen ist die - nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen im Vordergrund stehende - Scaphoidpseudarthrose (und die damit zusammenhängende DIS-Instabilität) nicht überwiegend wahrscheinlich auf die hier in Rede stehende Berufstätigkeit des Klägers zurückzuführen. Der Sachverständige führt aus, dass in der Ätiologie dieser Krankheit als Faktor zunächst die Ausbildung eines Falschgelenks bei Nichtverheilen der Frakturenden nach Kahnbeinbruch durch adäquate Gewalteinwirkung im Rahmen eines Unfalls zu nennen sei. Dieser Knochenbruch wäre prinzipiell im Rahmen der Handgelenksfraktur 1974 möglich gewesen; dazu lägen jedoch keine Röntgenaufnahmen vor; weitere schwerwiegende Handgelenksverletzungen im Rahmen einer Unfallverletzung seien vom Kläger nicht angegeben worden. Scaphoidpseudarthrosen könnten ebenfalls im Rahmen der Tätigkeit mit Pressluftwerkzeugen auftreten, so dass er diese auch durch den Einsatz als Bolzensetzgeräts für möglich halte. Diese Aussage trägt die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, die Gesundheitsstörung sei überwiegend wahrscheinlich durch die frühere Arbeitstätigkeit bedingt, nicht. Die Möglichkeit der berufsbedingten Verursachung der Scaphoidpseudarthrosen begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, zumal der Sachverständige ausdrücklich mitteilt, die Kahnbeinfalschgelenkbildung könne auch durch den 1974 erlittenen Handgelenksbruch entstanden sein. Die Tatsache allein, dass zu diesem Vorfall keine Röntgenbilder vorliegen und der Kläger eine weitere schwerwiegende Verletzung des Handgelenks im Rahmen einer Unfallverletzung nicht angegeben hat, fällt nicht in dem Sinne zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass die ebenfalls vom Sachverständigen als mögliche Ursache genannte Arbeit mit dem Bolzensetzgerät zur überwiegend wahrscheinlichen Variante wird. Entsprechendes gilt für die Mondbeinnekrose (die nach den Feststellungen des Sachverständigen hinter der Kahnbeinfalschgelenkbildung ohnehin in den Hintergrund tritt), zumal als Verursachungsmöglichkeit auch eine beim Kläger vorliegende sog. Minusvariante der Elle bzw. eine Scaphoidpseudarthrose in Betracht kommt, ohne dass der Sachverständige substantiiert begründet, warum aus seiner Sicht eine "höchste Wahrscheinlichkeit" für die Hervorrufung einer "Mikrotraumatisierung" wegen der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen besteht. Dabei ist im übrigen zu berücksichtigen, dass beim Kläger sowohl im Mond- als auch im Kopfbein zystische Veränderungen nachgewiesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.