LSG Thüringen – Beschluss vom 03.03.2003 – Az.: L 6 B 25/02 SF

 

Eine Entschädigung für ein Gutachtens kommt nur in Betracht, wenn dessen Verfasser zum Sachverständiger bestellt worden oder Hilfskraft des bestellten Sachverständigen ist, sofern dieser die Begutachtung durch die Verteilung der Aufgaben und eigene Überprüfung (ggf. einschließlich der eigenen Untersuchung) immer in der Hand hält. 

 

Tatbestand

 

Im dem Hauptsacheverfahren F. ./. Landesversicherungsanstalt T. (Az.: S 4 RJ 968/97) beauftragte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 10. Mai 2000 den Beschwerdeführer, Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung E. pp in B., auf Vorschlag des Klägers mit der Erstattung eines Gutachtens. In dem Anschreiben vom 19. Juni 2000 ist u.a. folgender Hinweis enthalten:

 

"Halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen oder Zusatzgutachten für erforderlich, so ist die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Hierzu sind die Gründe darzulegen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, können die Mehrkosten nicht übernommen werden."

 

Auf Anfrage des Gerichts vom 4. Januar 2001, wann mit der Vorlage des Gutachtens gerechnet werden könne, antwortete der Beschwerdeführer unter dem 1. Februar 2001 wie folgt:

 

"..auf Ihre Anfrage vom 4.1.2001 teile ich Ihnen mit, dass mir Dr. H., Universität B., auf meine Erkundigung erklärt hat, er bzw. auch sein Sekretariat habe bisher trotz mehrfacher Versuche keinen Kontakt mit Herrn F. bekommen können. Um den Untersuchungstermin abstimmen zu können, sollten gleich am Telefon mehrere mögliche Termine angeboten und auch telefonisch ein fester Termin vereinbart werden, doch war bisher eine solche Abstimmung nicht möglich. Sobald einer der für Februar angebotenen Termine zustande kommt, werde ich gemeinsam mit Dr. H. die Untersuchung dann ausführen, wenn Herr F. hier eintrifft. Die Ausarbeitung des Gutachtens erfolgt im Abstand von 3 Wochen danach."

 

Nach Eingang einer Anfrage des Sachverständigen zum Stand des Verfahrens (5. März 2001) fertigte der zuständige Richter unter dem 5. März 2001 folgenden mit Namenszeichen abgezeichneten Aktenvermerk:

 

"1. Anruf bei Prof. Dr. F. Schreiben hat sich erledigt. Versehen eines Mitarbeiters. GA kommt demnächst. Untersuchungen sind durchgeführt. 2. WV 1.5.01."

 

Am 20. August 2001 ging das Gutachten des Beschwerdeführers ein. Als Anlage 1 ist ein von Dr. H. gefertigtes und unterschriebenes neuropsychologisches Zusatzgutachten vom 20. Mai 2001 beigefügt.

 

In seiner Kostenrechnung vom 14. August 2001 machte der Beschwerdeführer insgesamt 2.003,40 DM geltend, darunter 1.128,80 DM für das Gutachten des Dr. H. Eine aufgeschlüsselte Rechnung des Dr. H. an das Sozialgericht lag der Kostenrechnung bei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 f. des Kostenhefts verwiesen.

 

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte den Rechnungsbetrag mit Verfügung vom 7. September 2001 auf 874,60 DM und begründete dies damit, dass eine Beauftragung des Zusatzgutachtens nicht vorgelegen habe.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, aus unerklärlichen Gründen scheine die richterliche Zustimmung zu dem Zusatzgutachten nicht eingeholt worden sein. Ihm sei aus ähnlichen Vorgängen klar, dass er hierzu eine Bewilligung des Gerichts brauche. Er sei der Meinung gewesen, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. In seinem Schreiben vom 1. Februar 2001 an das Sozialgericht und in mehreren telefonischen Zwischenberichten wegen der Anfragen des Gerichts zur Fertigstellung des Gutachtens habe er erwähnt, dass er auf die Fertigstellung des Zusatzgutachtens warten müsse. Da zu keinem Zeitpunkt nachgefragt wurde, ob dafür eine Bewilligung vorliege, habe er annehmen können, dass es keine Bedenken gäbe bzw. dass er eine Genehmigung beantragt habe.

 

Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat das Sozialgericht den Antrag auf Entschädigung des Zusatzgutachtens des Dr. H. abgelehnt, weil dieser vom Gericht nicht als Sachverständiger benannt worden sei und die Versäumnisse vom Beschwerdeführer und nicht vom Gericht zu vertreten seien.

 

Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wehre sich jedes gesunde Rechtsempfinden. Er habe von der Annahme, das Zusatzgutachten sei genehmigt, ausgehen dürfen, weil ihm auf sein Schreiben vom 1. Februar 2001 von der "Sachbearbeiterin" K. nicht mitgeteilt worden sei, er habe noch keine Genehmigung. Zudem habe er telefonisch mehrmals auf die Verzögerung des Zusatzgutachtens hingewiesen. Das Gutachten des Dr. H. habe einen erheblichen Zeitaufwand verursacht und könne nicht gratis erfolgen. Er habe seit Dezember 2000 keine Sekretärin gehabt, die sich um Termine und Eintragungen kümmern könne. Sein Gutachten könne nicht losgelöst von den neuropsychologischen Testergebnissen verwendet werden. Aufgrund eigener Kompetenz habe er von dem Zusatzgutachten teilweise abweichende Bewertungen abgegeben.

 

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

 

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. März 2002 aufzuheben und die Entschädigung für sein Gutachten vom 15. August 2001 und das Zusatzgutachten des Dr. H. vom 20. Mai 2001 auf 2.003,40 DM (= 1.024,32 €) festzusetzen.

 

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

 

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Er hält die Entscheidung der Vorinstanz für richtig.

 

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Auf Anfrage hat der Beschwerdeführer ausgeführt, Dr. H. sei Privatdozent an einem Institut der Universität B. und ihm gegenüber nicht weisungsgebunden. Dieser habe den Untersuchungstermin und die gesamte Untersuchung selbstständig arrangiert.

 

Unter dem 15. Oktober 2002 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mitgeteilt, er könne sich an das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 1. März 2001 nur noch undeutlich erinnern. Von einem Zusatzgutachten sei vor Eingang des Gutachtens des Dr. H. nicht die Rede gewesen. Ansonsten hätte er einen entsprechenden Beschluss gefasst.

 

Auf Hinweis des Senats, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur von dem Sachverständigen selbst geltend gemacht werden könne, hat der Beschwerdeführer eine Erklärung des Dr. H. vorgelegt, in der dieser ihm seine Ansprüche auf Kostenerstattung abtritt.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Vorinstanz ist - im Ergebnis - rechtmäßig.

 

Bei seiner Entscheidung hatte der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, obwohl der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nur bzgl. der Erstattung des Zusatzgutachtens angegriffen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - Az.: L 6 SF 48/02 und vom 14. Januar 2002 - Az.: L 6 B 38/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.3). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostenrechnung die Erstattung des gesamten Betrages beantragt und sich mit seinem Antrag auf richterliche Entscheidung gegen die Kürzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gewandt. Insoweit wäre auch die Vorinstanz verpflichtet gewesen, in ihrem Beschluss über die Gesamthöhe der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung zu entscheiden (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.3). Trotz dieses Verfahrensfehlers hat der Senat darauf verzichtet, das Verfahren an die Vorinstanz zurück zu verweisen und in der Sache entschieden. Damit wird der Fehler der Vorinstanz geheilt.

 

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG in der Fassung bis Ende 2001 (= a.F.) betrug die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZuSEG); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuSEG).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 14. Januar 2002 - Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 - Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 B 2/98 SF) ist der Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch ist. Wenn die üblichen Erfahrungswerte mehr als 15 v.H. überschritten werden, erfolgt eine Nachprüfung im Wege der so genannten Vergleichsberechnung.

 

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer Merkblatt über die Entschädigung von Sachverständigen grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

 

Bedenken gegen den angesetzten und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zuerkannten Zeitansatz sind nicht vorgetragen und im Ergebnis für den Senat auch nicht ersichtlich. Der anzuerkennende Zeitansatz von 8,5 Stunden ist auf 9 Stunden aufzurunden.

 

Bei 216 Blatt Gerichtsakten ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden für die Aktendurchsicht unproblematisch. Die Ansätze für Untersuchung (2 Stunden) und Diktat/Korrektur (2 Stunden) sind vertretbar. Für die Abfassung der Beurteilung (hier: großzügig gerechnet ca. 7 Seiten) ist angesichts der Schreibweise ein Zeitansatz von 2,5 Stunden angemessen. Für diesen Teil der Ausarbeitung hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Gutachter einen Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde für angemessen (vgl. u.a. Beschluss vom 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98).

 

Bedenken gegen den Stundensatz von 84,00 DM und die Höhe der Schreibauslagen hat der Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Diese sind im Ergebnis auch nicht ersichtlich.

 

Nicht zu erstatten sind dem Beschwerdegegner die streitigen Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Dr. H. Dieser war kein Hilfssachverständiger und damit Hilfskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEG (vgl. Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Auflage 1988, Rdnr. 542; OLG Hamm in Rechtspfleger 1974, S. 243), denn Voraussetzung dafür ist immer eine Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1999 - Az.: L 6 B 23/99 SF in: E-LSG B-148). Diese hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Senats ausdrücklich verneint. Dr. H. ist an einem Institut der Universität B. als Privatdozent tätig. Sein weisungsberechtigter Vorgesetzter ist Prof. Dr. F. P.

 

Eine Entschädigung des Gutachtens des Dr. H. kommt damit nur in Betracht, wenn er selbst Sachverständiger ist. Nachdem er seinen Anspruch im Beschwerdeverfahren an den Beschwerdeführer abgetreten hat, kann dieser ihn geltend machen. Davor war dies allerdings nicht möglich.

 

Eine Ernennung des Dr. H. zum Sachverständigen liegt nicht vor:

 

1. Eine ausdrückliche richterliche Entscheidung (Beschluss oder Verfügung) wurde unstreitig nicht getroffen.

 

2. Dem Beschwerdeführer wurde nicht durch eine - auslegbare - Erklärung des Gerichts erlaubt, Dr. H. als Sachverständigen heranzuziehen. Eine solche Erklärung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

 

3. Eine grundsätzlich mögliche konkludente (stillschweigende) Zustimmung des zuständigen Richters zur Bestellung des Dr. H. als Sachverständigen durch Schweigen liegt nicht vor. Eine solche Willenserklärung ist zwar grundsätzlich denkbar und zulässig, wenn ein Erklärungsempfänger im konkreten Fall und nach den konkreten Umständen das Schweigen als Annahme eines Angebots ansehen konnte (vgl. Kramer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 1993, Vor § 116 Rdnr. 24). Erforderlich ist allerdings eine Verpflichtung des Schweigenden, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002., Einf v § 116 Rdnr. 7, 8), die sich entweder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift oder aus dem in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben kann.

 

Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Richter gegenüber die Erstellung eines entsprechenden Zusatzgutachtens vorgeschlagen hat. Insofern konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass die fehlende Rückäußerung eine Zustimmung beinhaltete.

 

Der Vorschlag ergibt sich nicht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2001 an, in dem dieser ausführt, er werde gemeinsam mit Dr. H. eine Untersuchung des Klägers durchführen; dieser habe bisher keinen Kontakt mit dem Kläger bekommen. Der zuständige Richter konnte anhand seines Kenntnisstandes nur davon ausgehen, dass Dr. H. eine Hilfskraft i.S.d. § 407a ZPO war und dem Beschwerdeführer zuarbeitete. Die Stellung des Dr. H. und seine geplante Zusatzbegutachtung sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.

 

Die Mitwirkung einer Hilfskraft wäre grundsätzlich zulässig gewesen. Eine solche Arbeitsteilung entspricht der modernen Wissenschaft, bei der gerade die besten Fachleute oft nicht ohne einen ganzen Stab von Mitarbeitern auskommen (vgl. Hartmann in Baumbach, Zivilprozessordnung, 58. Auflage 2000, § 407a Rdnr. 4). Sofern der Sachverständige die Begutachtung durch die Verteilung der Aufgaben und eigene Überprüfung (ggf. einschließlich der eigenen Untersuchung) immer in der Hand hält, bestehen dagegen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 - Az.: L 6 RA 294/97 in: Breithaupt 2002, 18, 23; Keller in "Anforderungen an ärztliche Gutachten aus sozialrichterlicher Sicht" in MedSach 2002, 4, 5).

 

Auch sonst enthält die Gerichtsakte keinen Schriftsatz, in dem - vor seinem Eingang bei Gericht am 20. August 2001 - das Zusatzgutachten erwähnt wird.

 

Auch für eine telefonische Erörterung dieser Frage mit dem zuständigen Richter vor dem 20. August 2001 gibt es keine Anhaltspunkte. Der zuständige Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen hat auf Anfrage erklärt, von einem Zusatzgutachten für Dr. H. sei vor dessen Eingang bei Gericht nicht die Rede gewesen.

 

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Gericht hätte ihn anlässlich seiner telefonischen Zwischenberichte auf die Notwendigkeit der Zustimmung eines Zusatzgutachtens hinweisen müssen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen der zuständige Richter hätte erkennen sollen, dass ein Zusatzgutachten geplant war. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer - nach eigenem Vortrag - gegenüber Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle telefonisch tatsächlich eine geplante Zusatzbegutachtung erwähnt hat. Für eine entsprechende Entscheidung waren diese offensichtlich nicht zuständig. Dies musste der Beschwerdeführer auch wissen.

 

Allein der unstreitige Arbeitsaufwand des Dr. H. und die Tatsache, dass das Gericht - durch die Übersendung - von dem Gutachten Kenntnis genommen hat, geben keinen Rechtsgrund dafür, dieses zu erstatten. Im Verfahren darf es zudem nicht als Sachverständigengutachten verwertet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn eine Sachverständigenbestellung vor der Äußerung erfolgt ist (vgl. BSG in Breithaupt 1965, 263, 264). Dann ist es auch nicht unbillig, dass keine Entschädigung nach dem ZuSEG gezahlt wird. Ob im Verfahren die Verwertung als Parteivortrag oder als Urkundenbeweis zulässig ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Für die Entschädigung nach dem ZuSEG ist dies bedeutungslos.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 5 ZuSEG, § 177 des Sozialgerichtsgesetzes).