LSG NRW - Urteil vom 30.4.2002 - Az.: L 6 SB 95/01 |
Leitsätze:
1. Für ein Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung kommt ein GdB von 50 nicht in
Betracht, wenn dem Betroffenen eine Nutzung der Atemmaske grundsätzlich möglich ist, auch wenn er die Atemmaske nicht immer
benutzt und wegen rezidivierender entzündlicher Veränderungen der Schleimhäute längere Pausen in der Nutzung einlegt.
2. Einer Beeinträchtigung die über die Überdruckbeatmung hinausgeht, kann dadurch Rechnung getragen werden , dass der GdB von 20 für das
Schlafapnoesyndrom wegen der Veränderungen im Bereich von Nase und Rachen auf 30 erhöht wird.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. ab dem
01.07.2001 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Bei dem 1943 geborenen Kläger war zuletzt wegen der Behinderungen:
1.Verlust des Riechvermögens und der Geschmackswahrnehmung,
2.Schlafapnoesyndrom,
3.plastische Rachenoperation,
4.Harnblasenentleerungsstörungen bei Vergrößerung der Vorsteherdrüse
ein GdB von 30 festgestellt worden (Bescheid vom 02.07.1998).
Unter Beibehaltung eines GdB von 30 stellte der Beklagte auf einen Änderungsantrag von September 1999 hin unter
Berücksichtigung der weiteren Behinderung "Wirbelsäulenverschleißleiden, Wirbelsäulenfehlform, zeitweilige
Nervenwurzelkompressionssymptomatik in dem linken Arm" zusätzlich den Nachteilsausgleich "dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit" fest (Bescheid vom 01.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger begehrt, einen GdB von mindestens 50 festzustellen. Er hat die
Auffassung vertreten, ein GdB von 30 würde dem Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen nicht gerecht. Unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Verstärkungen der einzelnen Behinderungen, die zudem unzureichend bewertet
worden seien, würde sich ein Gesamt-GdB von 50 ergeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides von 01.02.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 zu verurteilen, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Beiziehung verschiedener Befundberichte hat das Sozialgericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Dr. S., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und
Arbeitsmedizin, Allergologie-Umweltmedizin, vom 06.03.2001. Der Sachverständige hat hierin eine wesentliche
Änderung verneint und weiterhin einen GdB von 30 für angemessen erachtet.
Mit Urteil vom 07.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich im wesentlichen auf die
Beurteilung des Sachverständigen Dr. S. gestützt.
Gegen dieses ihm am 21.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.06.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Der
Kläger meint, insbesondere das Schlafapnoesyndrom sei mit einem GdB von 20 zu gering bewertet, weil er wegen
auftretender Komplikationen eine Atemmaske nicht benutzen könne. Eine wesentliche Überdruckbeatmung sei ihm aus
Gründen der Komplikationen im Sinne der Nasennebenhöhlenentzündungen etc. nicht mehr möglich. Unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen sämtlicher Behinderungen sei ein GdB von insgesamt mindestens
50 gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.06.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 01.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 zu
verurteilen, einen GdB von 50 festzustellen,
hilfsweise, weiteren Sachverständigenbeweis zur GdB-Bildung zu erheben im Sinne des klägerischen
Hinweises auf die Unmöglichkeit einer wesentlichen nasalen Überdruckatmung und im Hinblick auf die
Einbeziehung der Punkte 3 und 6 der gutachterlichen Feststellung auf Blatt 22 bei der Behinderung zu 1.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Berufungsverfahren ist auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
pneumologisch-somnologisches Gutachten von Prof. Dr. R., Leitender Arzt der Klinik für Pneumologie, Allergologie und
Schlafmedizin A., vom 17.03.2002 eingeholt worden. Der Sachverständige hat im Wesentlichen die Beurteilung des
Sachverständigen Dr. S. bestätigt.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Inhalte der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 30; § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 4 Abs. 1 und 3 SchwbG, § 69 Abs. 1 SGB IX.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt es sich nicht feststellen, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen, die
bei Erlass des Bescheides am 02.07.1998 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X
eingetreten ist, die einen höheren GdB als 30 rechtfertigt.
Dies folgt zur Überzeugung des Senats unter Würdigung aller Umstände sowohl aus den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. S., auf dessen Beurteilung sich das Sozialgericht zutreffend gestützt hat, als auch des im
Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. , der die von Dr. S. festgestellten Befunde und deren
Einschätzung im Wesentlichen bestätigt hat. Beide Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt,
dass sich eine wesentliche für den GdB bedeutsame Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht feststellen
lässt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sieht der Senat keine Veranlassung, von dieser
medizinisch begründeten Einschätzung der beiden Sachverständigen abzuweichen.
In den gesundheitlichen Verhältnissen ist lediglich insoweit eine Änderung eingetreten, als nunmehr zusätzlich eher
leichtgradige Wirbelsäulenveränderungen, eine arterielle Hypertonie mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sowie die
von Prof. Dr. R. beschriebene nasale Sensibilisierung gegenüber Hausstaub- und Vorratsmilben feststellbar sind. Diese
zusätzlichen Gesundheitsstörungen bedingen keine für den GdB wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X.
Denn die hieraus folgenden Beeinträchtigungen, die jeweils allenfalls Einzel-GdB von 10 bedingen, rechtfertigen
jedenfalls keine Erhöhung des GdB auf über 30. Art und Ausmaß der insoweit feststellbaren Befunde geben keinen
Anlass, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass leichtere Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10 das
Gesamtausmaß der Behinderungen regelmäßig nicht erhöhen ("Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", 1996 - AP - Ziffer 19 Abs. 4, Seite 35).
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die im Vordergrund stehenden und für die Bildung des Gesamt-GdB allein
bedeutsamen Behinderungen geändert haben.
Die Behinderungen "chronische Nasennebenhöhlenentzündungen, Verlust des Riechvermögens und der
Geschmacksempfindung, Zustand nach plastischer Nasen- Rachen-Operation" entsprechen im Wesentlichen den
insoweit bereits bei Erlass des Bescheides vom 02.07.1998 gegebenen gesundheitlichen Verhältnissen. Anhaltspunkte
für eine Verschlimmerung sind nach den von den Sachverständigen übereinstimmend mitgeteilten Befunden nicht
erkennbar.
Dies gilt auch für das bereits 1991 diagnostizierte obstruktive Schlafapnoesyndrom, das weiterhin eine nasale
Überdruckbeatmung notwendig macht. Denn wiederholte diagnostische Messungen aus dem Zeitraum von 1991 bis zu
der letzten aktuellen Messung in der Klinik A. bei dem Sachverständigen Prof. Dr. R. weisen einen nahezu konstanten
Apnoe-Hypopnoe-Index auf. Soweit der Kläger vorträgt, er könne die Atemmaske nicht tragen, folgt hier aus keine
wesentliche Änderung der Verhältnisse. Denn medizinische Gründe, die eine Überdruckbeatmung - anders als früher -
nunmehr nicht mehr durchführbar machen, sind nicht erkennbar. Vielmehr ergaben die eingehenden Untersuchungen
durch die Sachverständigen - das Gutachten des Prof. Dr. R. ist im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 04.03.
bis 06.03.2002 erstellt worden -, dass grundsätzlich eine Überdruckbeatmung weiterhin durchführbar und hiermit eine
sehr gute Einstellung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms zu erzielen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, er könne die Atemmaske nicht immer benutzen und müsse längere Pausen (nach seinen
Angaben oft bis zu einem Monat) einlegen, rechtfertigt auch dieser Umstand es nicht, eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse anzunehmen. Denn unter Berücksichtigung der früheren Angaben des Klägers und insbesondere der
ärztlichen Unterlagen, die dem Bescheid vom 02.07.1998 zugrundegelegen haben, sind die vom Kläger angeführten
Probleme bei der Nutzung der Überdruckmaske nicht neu aufgetreten. Vielmehr haben diese Probleme auch bereits vor
der letzten Bescheiderteilung vorgelegen. So heißt es in dem Arztbrief des Dr. Z. - Facharzt für Innere Medizin, Lungen-
und Bronchialheilkunde, Allergologie - vom 13.01.1998, dass nach Angaben des Klägers die CPAP-Anwendung
aufgrund chronischer Nasenbeschwerden sowie Zustand nach UPPB kaum regelmäßig durchgeführt werden kann.
Insgesamt lässt sich in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung feststellen, die eine Erhöhung des
GdB auf über 30 rechtfertigen könnte.
Das zum 01. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX, das das bis dahin geltende SchwbG abgelöst hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Diese gesetzliche Neuregelung macht grundsätzlich kein Abweichen von der bisherigen
Feststellungspraxis erforderlich (Urteile des BSG vom 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R - und vom 27.02.2002 - B 9 SB 6/01 R
-).
Da bereits eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht nachgewiesen ist, sieht der Senat keinen Anlass,
die vom Kläger im Hinblick auf die Durchführbarkeit einer wesentlichen nasalen Überdruckbeatmung angeregten weiteren
Ermittlungen vorzunehmen. Für die Frage einer wesentlichen Änderung lässt sich hieraus nichts herleiten. Denn die vom
Kläger angeführten Probleme bei der Nutzung der Atemmaske sind nicht neu aufgetreten. Vielmehr haben sie unter
Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen und auch unter Berücksichtigung des früheren Vorbringens des Klägers
im Grunde von Anfang an und - wie oben ausgeführt - insbesondere bereits bei Erlass des letzten Bescheides vom
02.07.1998 vorgelegen.
Im Übrigen wäre der GdB auch dann nicht höher als 30, wenn man ihn ungeachtet der nicht nachgewiesenen wesentlichen
Änderung der Verhältnisse auf der Grundlage des jetzigen Verfahrensergebnisses neu bilden wollte. Auch hiernach wird
der festgestellte GdB von 30 in Anwendung der nach den AP maßgeblichen Bewertungskriterien, die im Interesse einer
gleichmäßigen Rechtsanwendung von den Gerichten wie untergesetzlichen Normen anzuwenden sind (u.a. Urteil des
BSG vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - in SozR 3-3870 Nr. 19 m.w.N.), dem Gesamt ausmaß der behinderungsbedingten
Beeinträchtigungen gerecht.
Der von den Sachverständigen vorgeschlagene Teil-GdB von 20 für die Behinderungen "chronische
Nasennebenhöhlenentzündung, Verlust des Riechvermögens und der Geschmackempfindung, plastische
Nasen-Rachen-Operation" erscheint unter Würdigung der feststellbaren Befunde und unter Berücksichtigung der
Bewertungsmaßstäbe der AP (vgl. Ziffer 26, 7 Seite 76) zutreffend.
Dies gilt auch für den vorgeschlagenen Einzel-GdB von 20 für das Schlafapnoesyndrom. Dieser Einzel-GdB entspricht
den Bewertungskriterien der AP (Ziffer 26.8, S. 85), wonach ein obstruktives oder gemischtförmiges
Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung einen GdB von 20 bedingt.
Ein höherer GdB als 20 - und zwar von wenigstens 50 - ist nach den AP grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine
nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist. Demgegenüber ist hier nach den von den Sachverständigen
getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - eine Nutzung der Atemmaske grundsätzlich möglich. Soweit der
Kläger die Atemmaske nicht immer benutzt und längere Pausen der Nutzung (nach seinen Angaben oft bis zu einem
Monat) einlegt, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, für das Schlafapnoesyndrom entgegen den medizinisch begründeten
Bewertungen der Sachverständigen einen höheren Einzel-GdB als 20 in Ansatz zu bringen. Insbesondere haben die
Sachverständigen bei ihren Bewertungen erkennbar die vom Kläger angegebenen Probleme bei der nasalen
Überdruckbeatmung berücksichtigt. Abgesehen hiervon ist für die Bewertung des GdB grundsätzlich immer der
tatsächliche über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausdauernde Zustand des Betroffenen zu beurteilen. Es ist nicht
erkennbar, dass die Atemmaske über einen solchen Zeitraum nicht genutzt wird. Etwaigen wegen rezidivierender
entzündlicher Veränderungen der Schleimhäute beim Tragen der Maske auftretenden Problemen wird bei der Beurteilung
des Gesamtausmaßes der Behinderung dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der GdB von 20 für das
Schlafapnoesyndrom, wie von den Sachverständigen vorgeschlagen, wegen der Veränderungen im Bereich von Nase
und Rachen auf 30 erhöht wird. Weitere Behinderungen, die geeignet wären, den GdB auf über 30 zu erhöhen, liegen
nicht vor.
Angesichts den dem Senat insgesamt überzeugenden übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen sind
auch dann, wenn man den GdB ungeachtet der nicht nachgewiesenen Änderung i.S.d. § 48 SGB X neu bilden wollte,
weitere Ermittlungen nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht
von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).