Tatbestand:

Streitig ist bei der Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005, ob vom zu berücksichtigenden Einkommen ihres Ehemannes dessen Schulden abzusetzen sind.

Die Klägerin bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Sie wohnt mit ihrem am 00.00.1941 geborenen Ehemann zusammen in einer Mietwohnung.

Mit Bescheid vom 17.12.2004 gewährte die Beklagte Alg II in Höhe von 325,20 EUR vom 01.01. bis 30.06.2005. Dabei legte sie einen Gesamtbedarf in Höhe von 716,50 EUR zugrunde und berücksichtigte das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 391,30 EUR.

Ihren dagegen am 11.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie lebe mit ihrem Ehemann nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, weil dieser nicht bedürftig sei. Aber selbst wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, dürfe das Einkommen des Ehemannes nicht in voller Höhe angerechnet werden. Es seien noch Versicherungsbeiträge für die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung in Höhe von 28,87 EUR (19,50 + 9,37) sowie für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 16,77 EUR und die Glasversicherung in Höhe von 5,30 EUR abzusetzen. Darüber hinaus zahle ihr Ehemann in monatlichen Raten von 250,00 EUR ein Darlehen zurück, die als Schulden ebenfalls von seinem Einkommen abzuziehen seien. Abzusetzen seien zudem an die Sparkasse und den H Konzern zu zahlende Zinsen sowie die Kosten für einen Gymnastikkurs. Das Darlehen sei zur Finanzierung einer lebensrettenden Operation in den USA aufgenommen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005 berechnete die Beklagte die Leistung neu und gewährte nunmehr 372,10 EUR Alg II. Dabei zog sie vom Bedarf der Klägerin das Einkommen des Ehemannes unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30,00 EUR und der Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung nur noch in Höhe von 344,38 EUR ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass weitere Absetzungen vom Einkommen des Ehemannes wie z.B. für Darlehenszinsen nicht erfolgen könnten, weil sie nicht im Katalog des § 11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) enthalten seien.

Zur Begründung ihrer am 23.02.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin erneut die Ansicht vertreten, zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, weil dieser nicht bedürftig und auch nicht erwerbsfähig sei. Aber auch bei einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft dürfe die Rente des Ehemannes nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil entgegen § 11 Abs. 2 SGB II dessen Verbindlichkeiten von seinem Einkommen in Abzug zu bringen seien. § 11 SGB II sei insofern verfassungswidrig, verstoße insbesondere gegen Artikel 1 und 2 sowie 14 Grundgesetz (GG).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens des Ehemannes zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Schulden des Ehemannes der Klägerin seien zu Recht nicht von dessen Einkommen in Abzug gebracht worden.

Mit Urteil vom 11.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung Folgendes ausgeführt:

"Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Leistung der Klägerin zutreffend berechnet. Insbesondere hat sie das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in zutreffender Weise berücksichtigt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Leistung ist grundsätzlich das Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer solchen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. der nicht getrennt lebende Ehegatte. Unstreitig handelt es sich im vorliegenden Fall um einen nicht getrennt lebenden Ehegatten. Der Einwand der Klägerin, dass Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch sei, dass auch der Partner des Hilfebedürftigen selbst hilfebedürftig sein muss, findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere ergibt sich dergleichen nicht aus §§ 28, 9 Abs. 2 SGB II. Eine solche Annahme würde vielmehr grundlegend der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II widersprechen. Die dort vorgenommene Einkommensberücksichtigung bei Partnern würde ins Leere gehen, wenn zur Bedarfsgemeinschaft nur Personen zählten, die selbst hilfebedürftig sind, da dann niemals anrechnungsfähiges Einkommen oder Vermögen vorhanden wäre. Auch die im Klageschriftsatz zitierte Kommentarliteratur stützt eine solche Auslegung nicht.

Entgegen der Annahme der Klägerin ist auch nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, dass die fragliche Person erwerbsfähig ist. Dies geht schon eindeutig aus dem von der Klägerin im oben dargestellten Zusammenhang zitierten § 28 SGB II hervor. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt nämlich, dass nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten. Das Gesetz geht also eindeutig davon aus, dass auch nicht erwerbsfähige mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben können.

Auch die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wurde richtig ermittelt. Vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin können nämlich keine über die von der Beklagten schon berücksichtigten hinausgehenden Beträge abgezogen werden.

Die das zu berücksichtigende Einkommen regelnde Vorschrift § 11 SGB II sieht - wie die Klägerin einräumt - keinen Abzug von Verbindlichkeiten vom monatlichen Einkommen vor. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorschriften ist dabei für das Gericht nicht erkennbar. Es ist schon fraglich, ob überhaupt der jeweilige Schutzbereich der von der Klägerin benannten Grundrechte betroffen ist.

Der Schutzbereich von Art. 14 GG umfasst das Eigentum, d.h. alle privat-rechtlich vermögenswerten Rechte und Güter. Ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterliegen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Denn beide Leistungen sind geprägt durch die Abhängigkeit des Anspruchs von der Bedürftigkeit des Antragstellers und die Finanzierung aus Steuermitteln. Durch die Verweigerung einer solchen Leistung kann daher schon der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht betroffen sein. Soweit die Klägerin auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie bei ihrem Ehemann abstellt, liegt ebenfalls kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 GG vor. Denn auch im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung, die dem Ehemann der Klägerin durch die Nichtberücksichtigung seiner Schulden bei Einkommensanrechnung der Klägerin gegenüber auferlegt wird, ist ebenfalls bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht betroffen. Denn Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen an sich, sondern nur das einzelne Vermögensrecht (BVerfGE 74, 129, 148). Aus diesem Grunde hat das BVerfG auch entschieden, dass die Auferlegung von Steuern und Abgaben grundsätzlich nicht den Schutzbereich von Art. 14 GG berührt (BVerfGE 30, 250, 271 f). Das Gleiche muss hier für die Bedarfsdeckung durch den Ehemann der Klägerin ihr gegenüber gelten.

Es ist daher lediglich Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) betroffen, da hiervon alle Betätigungen erfasst sind, die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen. Genauso weitreichend wie der Schutzbereich des Grundrechts sind jedoch auch seine Einschränkungsmöglichkeiten. Denn eingeschränkt werden kann das Grundrecht durch die gesamte verfassungsmäßige Rechtsordnung. Die §§ 9, 11 SGB II bewegen sich innerhalb der verfassungsgemäßen Rechtsordnung. Nach Auffassung des Gerichts greift die Regelung auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Verhältnismäßig ist eine Regelung dann, wenn das erforderliche Mittel zur Erreichung eines legitimen Zwecks für den Betroffenen keine unzumutbare Belastung darstellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die hier getroffene Regelung, Schulden eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht von dessen zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen, bezweckt, dass die dem Hilfebedürftigen oder dessen Partner auferliegenden Schulden nicht mittelbar von dem Sozialleistungsträger getilgt werden sollen. Dieser Zweck ist legitim, solange die Schulden nicht einer Bedürftigkeitssituation entspringen, die dem Grundsicherungsträger bekannt war. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist nicht erkennbar. Eine solche Regelung ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen für diese nicht unzumutbar. Es ist einem vorübergehend Beschäftigungslosen durchaus zuzumuten, in diesem voraussichtlich begrenzten Zeitraum die Tilgung der bestehenden Darlehensschulden auszusetzen und nach einer Entspannung der wirtschaftlichen Situation weiter zu bedienen. Außerdem ist es nicht Aufgabe der steuerfinanzierten Sozialsysteme (und damit der Allgemeinheit), die Abzahlung von Krediten zu übernehmen, wenn aufgrund der monatlichen Raten Hilfebedürftigkeit entsteht. Dies gilt auch für die Schulden des Ehegatten. Auch der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um Schulden handelt, die aufgrund einer lebensrettenden Krankenbehandlung entstanden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich kann es nicht Aufgabe der Grundsicherungssysteme sein, Behandlungskosten zu übernehmen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen wurden, und sei es auch nur für den Fall der Bedürftigkeit.

Die unterhaltsrechtlichen Ausführungen der Klägerin ändern daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Schulden des grundsätzlich Unterhaltspflichtigen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes haben können. Jedoch kann das nicht dazu führen, dass der mit dem Schuldner zusammenlebende Ehegatte bedürftig im Sinne des SGB II wird. Die unterhaltsrechtlichen Erwägungen, die von der Klägerin angeführt werden, beziehen sich in erster Linie auf die Unterhaltsverpflichtungen getrennt lebender oder geschiedener Eheleute. In diesen Fällen soll vermieden werden, dass Schulden, die durch die gemeinsame Ehezeit geprägt sind, aber nur von einem der Ehepartner zivilrechtlich zu tragen sind, wirtschaftlich allein diesem aufgebürdet werden. Durch die Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Unterhaltes soll auch der rechtlich nicht als Schuldner betroffene Partner einen Anteil an der Tilgung tragen, indem der Unterhaltsverpflichtete insoweit vom Unterhalt freigestellt wird. Im Falle nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner kann dies jedoch so nicht gelten. Denn hier ist, falls zwischen den Ehepartnern nichts anderes vereinbart ist, davon auszugehen, dass beide aus einem Topf wirtschaften, dass also der Schuldendienst des einen Partners die wirtschaftliche Situation des anderen genauso beeinflusst als handelte es sich um gemeinsame Schulden. Es sind zur Ermittlung der gesetzlichen Bewertung ehelicher Schulden eher die Pfändungsfreigrenzen, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen sind, heranzuziehen. Daraus ist nämlich erkennbar, welche Grundsätze das Zivilrecht für die Tilgung von Verbindlichkeiten von Ehepartnern vorsieht. § 850 c ZPO berücksichtigt für die erste Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, ein zusätzlicher Freibetrag von 350,00 EUR. Wenn das Einkommen des Schuldners seinen eigenen Selbstbehalt zuzüglich dieses Freibetrages nicht überschreitet, muss der Gläubiger auf die Tilgung seines Darlehens verzichten. Damit soll gerade der Eintritt von Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII auch bei den Angehörigen des Schuldners vermieden und ein angemessener Unterhalt sicher gestellt werden. Würde man - wie die Klägerin - annehmen, dass die Tilgung von Schulden die Bedürftigkeit des Ehepaares herbeiführen oder erhöhen könnte, wären die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen entbehrlich, weil jeder Schuldner seine "Unterversorgung" oder die seiner Partner, die durch die Tilgung der Schulden entsteht, durch die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen beheben könnte. Diese vom Gericht vertretene Auffassung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung zum Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferecht (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen vom 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS ER - mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung eine Regelung allein des öffentlichen Rechts. Sie knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an. Deshalb ist auch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens ohne Bedeutung (Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 9 Rn. 27).

Der Einwand der Klägerin, dass eine solche Regelung ein verheerendes Signal an alle Gläubiger wäre, weil sich keiner mehr darauf verlassen könne, dass Schuldner dauerhaft ihre Schulden zahlen wollten, ist für das Gericht unverständlich. Selbstverständlich ist es so, dass sich Gläubiger nicht sicher sein können, dass langfristig bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit besteht. Es ist jedoch kein Grund dafür zu erkennen, dieses Risiko, das sich der Darlehensgläubiger im Übrigen mit der Höhe der Zinsen bezahlen oder sichern lassen kann, auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Im Darlehensrecht, wie auch im Bereich aller anderen im BGB geregelten Rechtsgeschäfte, soll grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner das Risiko tragen, das in der Person des anderen Vertragspartners begründet ist.

Auch die von der Klägerin als einkommensmindernd geltend gemachten Versicherungsbeiträge sind nicht höher als von der Beklagten angesetzt zu berücksichtigen. Die Beklagte hat den Pauschalbetrag von 30,00 EUR, der in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Alg II-V) festgelegt worden ist, berücksichtigt. Außerdem wurden auch die Haftpflichtversicherungsbeiträge für den PKW in Abzug gebracht."

 

Gegen das ihr am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.03.2006 Berufung eingelegt.

Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zusätzlich im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Einkommensberücksichtigung wie im vorliegenden Fall, wenn ein Familienmitglied über ein Einkommen verfüge, das ausreichen würde, um den eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners zu befriedigen, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II könne daher unter Berücksichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung nur so verstanden werden, dass von Hilfebedürftigkeit nur bei Personen auszugehen sei, deren Einkommen und Vermögen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht ausreiche. Umgekehrt bedeute dies, dass bei Personen, wie dem Ehemann der Klägerin, der Bedarf so wie tatsächlich vorhanden, zu berücksichtigen sei, so dass die finanzielle Situation des Ehemannes der Klägerin nicht isoliert von seinen laufenden Verpflichtungen beurteilt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.01.2006 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Höhe des von der Beklagten der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 gewährten Alg II ist auch im Hinblick auf die Höhe des berücksichtigten Einkommens des Ehemanns der Klägerin nicht zu beanstanden.

Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen aufgrund eigener Überzeugung an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Berufungsvorbringen führt zu keinen anderen Ergebnis. Der Ansicht der Klägerin, dass vorliegend § 9 SGB II insbesondere dann Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensberücksichtigung aufwerfe, wenn ein Familienmitglied über ein Einkommen verfügt, das ausreichen würde, um den eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners zu befriedigen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Auffassung sich der Senat anschließt, hat dazu Folgendes ausgeführt (BSG-Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R - Randnr. 15): "Zum anderen kann der Meinung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungswidrig sei, weil durch sie nicht bedürftige Personen zu Bedürftigen würden, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, solange die betroffene Person nur Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl. aber etwa § 7 Abs. 4 SGB II). Vielmehr wird dem individuell Nichtbedürftigen sogar noch ein Leistungsanspruch nach dem SGB II zugestanden. Das verfassungsrechtliche Problem läge mithin allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Diese Rechtsfolge ist jedoch zumindest solange hinzunehmen, als es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handelt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen. Zu denken wäre jedoch immerhin daran, dass sich aus der öffentlich-rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ein zivilrechtlicher Anspruch auf "Weiterleitung" des Betrags herleiten lassen könnte, der dem individuell Nichtbedürftigen "für den anderen" vom Leistungsträger zugestanden wird; gegebenenfalls müsste ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt und die Darlehensschuld erlassen werden (vgl. dann auch die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Verfassungswidrig könnten allenfalls sonstige an das Merkmal der (fikiven) Hilfebedürftigkeit anknüpfende Rechtsfolgen auf der Pflichtenseite sein. Dem muss jedoch an der dortigen Stelle durch - eine gegebenenfalls verfassungskonforme - Auslegung Rechnung getragen werden (etwa: wichtiger Grund bei § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II; keine Eingliederungsvereinbarung wegen Atypik, "soll"). Gleiches muss gegebenenfalls gelten für eine Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach dem SGB II haben kann (s. etwa § 7 Abs. 4 SGB II); § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann dann nur für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung kommen."

Nach all dem musste die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob vom zu berücksichtigenden Einkommen gemäß § 11 SGB II Beträge abzusetzen sind, die der Tilgung von Schulden dienen, die durch von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragene medizinische Behandlungskosten entstanden sind.