LSG NRW - L 12 AS 14/06 - Urteil vom 28.02.2007
Ob das in § 2 Abs. 2 ALG II-Verordnung normierte strikte Zuflussprinzip aus Verwaltungsvereinfachungsgründen noch mit der Verfassung im Einklang steht ist zweifelhaft. Je nach Höhe des vorausgegangenen Arbeitslosengeldanspruchs und dem Datum der Auszahlung kann es in dem Übergangsmonat auch zu höheren Ungerechtigkeiten bis hin zum Leistungsausschluss kommen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob dem Kläger für den Monat April 2005 eine höhere Leistung nach dem SGB II zusteht. Der Kläger selbst beziffert den Streitwert mit 147,01 EUR.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger bezog vom 01.04.2003 bis 18.04.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 867,30 EUR monatlich (28,91 EUR täglich). Für die Zeit vom 01.04. bis 18.04.2005 bestand ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 520,38 EUR. Dieser Betrag wurde nach Angaben des Klägers nach dem 18.04.2005 an ihn ausgezahlt. Das genaue Datum konnte er nicht nennen.
Bereits am 14.03.2005 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20.04.2005, geändert durch Bescheid vom 01.06.2005, bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 10.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 133,90 EUR und vom 01.05. bis 30.09.2005 in Höhe von 732,28 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie für die Zahlung im April das Ende April ausgezahlte Arbeitslosengeld bei der Leistung für April als Einkommen.
Der Kläger legte Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die Leistungen für den Monat April 2005 falsch berechnet seien. Nach seiner Auffassung bestehe ein Anspruch auf Leistungen und zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst ab 19.04.2005. Somit könne Einkommen auch erst angerechnet werden, das ab diesem Zeitpunkt für die Zeit ab 19.04.2005 erzielt werde. Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2005 korrigierte die Beklagte einen Berechnungsfehler hinsichtlich der Einräumung einer Pauschale für private Versicherungen und zahlte einen Betrag von 12,00 EUR nach und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts betrage für den Kläger 345,00 EUR. Zudem erkenne sie Kosten der Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe von 454,57 EUR an. Da die im Haushalt lebende Halbschwester B N nicht zur Bedarfsgemeinschaft rechne, könnten dem Kläger lediglich die Hälfte der Aufwendungen zugerechnet werden, so dass sich die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung auf 227,28 EUR beliefen. Es ergebe sich somit ein Gesamtbedarf in Höhe von 572,28 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Der Kläger habe bis 18.04.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 867,30 EUR monatlich bezogen. Für die Zeit vom 01.04. bis 18.04. habe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 520,38 EUR (867,30: 30 x 18) bestanden. Dieser Betrag sei im April ausgezahlt worden. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs werde das Einkommen, das im jeweiligen Bedarfszeitraum zufließe, dem in dieser Zeit bestehenden Bedarf gegenüber gestellt. Der Bedarfszeitraum umfasse - unabhängig vom Tag der Antragstellung - grundsätzlich den jeweiligen Kalendermonat. Die Zuordnung eines Einkommenszuflusses zu einem bestimmten Bedarfszeitraum hänge grundsätzlich nicht davon ab, zu welchem Zeitraum innerhalb des Bedarfszeitraums das Einkommen zufließe. Nach § 2 der Arbeitslosengeld II-Verordnung seien sowohl laufende als auch einmalige Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen würden. Als Bedarfszeitraum sei hier demnach der gesamte Monat April 2005 zugrunde zu legen; dem Bedarf für den gesamten Monat sei das in diesem Monat zufließende Arbeitslosengeld gegenüber zu stellen. Vom Arbeitslosengeld sei eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 490,38 EUR verbleibe. Das anzurechnende Einkommen mindere den Bedarf um 490,38 EUR, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den April 2005 in Höhe von 81,90 EUR bestehe. Soweit der erwerbsfähige Hilfsbedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Bezugs vom Arbeitslosengeld beziehe, erhalte er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der im Fall des Klägers auf den Höchstbetrag in Höhe von 160,00 EUR zu begrenzen gewesen sei. Für den Zeitraum vom 19.04. bis 30.04.2005 habe sich ein Zuschlag in Höhe von 64,00 EUR (160: 30 x 12) errechnet. Einschließlich des Zuschlages ergebe sich ein Gesamtbetrag für die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat April 2005 in Höhe von 145,90 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er begehrt für den Monat April 2005 eine höhere Leistung in Form eines weiteren Betrages von 147,01 EUR. Zur Begründung trägt er vor, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II beginne am 19.04.2005. Bis 18.04.2005 sei Arbeitslosengeld gezahlt worden. Der Bedarfszeitraum sei von der Beklagten zu Unrecht auf den 01.04.2005 vorverlegt worden. Dadurch entstehe ihm ein Nachteil gegenüber den Leistungsempfängern, die den Wechsel von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosengeld II am Ende des Monats vollziehen könnten. Durch die Vorverlegung des Bedarfszeitraums vom 19.04.2005 auf den 01.04.2005 ergebe sich folgende Rechnung:
Grundsicherung: 345,00 EUR Unterkunft und Heizung + 227,28 EUR Zuschlag zum ALG II (anteilig) + 64,00 EUR Einkommensbereinigung + 30,00 EUR Arbeitslosengeld vom 01.04.-18.04.2005 - 520,38 EUR
Damit errechne sich eine Leistung von 145,90 EUR für den Monat April. Mit dem Arbeitslosengeld von 520,38 EUR ergebe dies einen Betrag von 666,28 EUR für den Monat April. Eine wirklich korrekte und nicht verfassungswidrige Rechnung für den Monat April 2005 wäre Folgende:
Arbeitslosengeld vom 01.04.2005 bis 18.04.2005 520,38 EUR Arbeitslosengeld II anteilig für 12 Tage (732,28: 30 x 12) 292,91 EUR
Da die Beklagte bisher nur 145,90 EUR überwiesen habe, ergebe sich in Verrechnung zu 292,91 EUR noch ein Fehlbetrag von 147,01 EUR.
Wäre der Wechsel von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosengeld II am Monatsende erfolgt (31.03.2005), hätte er für den Monat April Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 732,28 EUR erhalten. Aufgrund des Wechsels innerhalb des Monats sei ihm insgesamt (Arbeitslosengeld und Leistungen nach dem SGB II) nur ein Betrag von 666,28 EUR ausgezahlt worden. Es sei ihm somit ein Nachteil von 66,00 EUR entstanden. Die Art der Berechnung sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 20.04., 01.06. und 17.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2005 zu verurteilen, ihm für den Monat April 2005 höhere Leistungen in Form eines weiteren Betrages von 147,01 EUR zu gewähren, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 27.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. wörtlich ausgeführt:
"Die angefochtenen Bescheide vom 01.06.2005 und 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2005 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger über die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II einen weiteren Betrag in Höhe von 147,01 EUR zu gewähren.
Die Kammer folgt dabei gemäß § 136 Abs. 3 SGG der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2005 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Insbesondere hat die Beklagte zu Recht den für die Zeit vom 01.04. bis 18.04.2005 im April ausgezahlten Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 520,38 EUR als Einkommen berücksichtigt.
Nach § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl. I Seite 2622, im folgenden: ALG II-V) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das bedeutet, dass laufenden Einnahmen immer dem Monat des tatsächlichen Zuflusses zugerechnet werden (Röhl in LPK - Kommentar zum Sozialgesetzbuch II, 1. Auflage 2005, § 11 Rn 53). § 2 Abs. 2 der ALG II-V ist dabei auch ermächtigungs- und verfassungskonform. § 13 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und bezüglich § 13 Nr. 1 SGB II zusätzlich mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung Einzelheiten zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung zu regeln. § 13 SGB II knüpft damit an die bereits im AFG und dem SGB III bestehende Regelungstechnik an, die Vorschriften des Gesetzes über die Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen durch eine Verordnung zu ergänzen. Dies soll es ermöglichen, auf Erfahrungen und Erkenntnisse der Praxis flexibel zu reagieren, Fehlentwicklungen entgegen zu wirken und Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen (BT-Drucksache 15/1516, Seite 54 zu § 13). Daher kann in Ergänzung der § 11, 12 SGB II insbesondere geregelt werden, dass weitere Einnahmen nicht als Einkommen und weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Zudem kann bestimmt werden, wie Einkommen und Vermögen zu ermitteln sind. Demgemäß bestimmt § 2 ALG II-V die Berechnung des Einkommens auch unter Verwaltungsvereinfachungsgesichtspunkten. Ausgehend von den Bruttoeinnahmen enthält § 2 Abs. 2 dabei den Grundsatz, dass laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Dies wirkt auch Fehlentwicklungen entgegen, da ansonsten bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers ein Antragsteller nur durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung die Höhe seines Anspruches trotz in dem Monat vorhandener Zuflüsse beeinflussen könnte. Mit seiner Regelung hält sich der Verordnungsgeber somit an die Vorgabe der Ermächtigung.
Soweit der Kläger geltend macht, dass diejenigen schlechter gestellt seien, die im Laufe des Monats von der Leistungsart des Arbeitslosengeldes zum Arbeitslosengeld II wechselten als diejenigen, die den Wechsel am Ende des Monats vollzögen, trifft dies zwar zu, darin liegt nach Auffassung der Kammer jedoch keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung, denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind durch unterschiedliche Voraussetzungen (Einkommenszufluss im Bedarfszeitraum) bedingt."
Das Sozialgericht hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Dem Kläger ist das Urteil am 03.03.2006 zugestellt worden. Am 28.03.2006 hat er die zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Er weist insbesondere darauf hin, dass Ansprüche aus Sozialversicherungen als Eigentum durch Art. 14 Grundgesetz geschützt seien. Die Verrechnung von Ansprüchen in den angefochtenen Bescheiden halte er für verfassungswidrig. Für ihn sei der Betrag von 147,01 EUR nicht unerheblich, sondern ein gravierender Einschnitt, so dass er auf der Nachzahlung bestehe. Der Betrag von 147,01 EUR errechne sich durch einen Fehlbetrag von 66,00 EUR an ALG II weniger und einen Betrag von 96,00 EUR fehlenden Zuschlages zum ALG II vom 01.04. bis 18.04.2005. Wenn man schon den ganzen Monat zugrunde lege, dann müsse dies auch beim ALG-Zuschlag gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bekräftigt, dass gegen § 2 Abs. 2 der ALG II-VO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die an sich bei einem Streitwert von 147,01 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossene Berufung ist vom Sozialgericht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden. An diese Zulassung ist der Senat nach § 144 Abs. 3 SGG gebunden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen keine höheren Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2005 zu. Der Senat hält das angefochtene Urteil für überzeugend und zutreffend. Er nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass § 2 Abs. 2 ALG II-VO noch als verfassungskonform angesehen wird. Die Norm dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Dabei ist hinzunehmen, dass es im Einzelfall zu kleinen Ungerechtigkeiten kommen kann. Diese dürfen jedoch eine gewisse Grenze nicht überschreiten, was hier nach Ansicht des Senats noch nicht der Fall ist. Der Senat räumt ein, dass sich der Kläger dadurch, dass das für die Zeit vom 01. bis 18.04.2005 zustehende Arbeitslosengeld dem Kläger erst nach dem 18.04.2005 ausgezahlt worden ist, also während einer Zeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II, etwas schlechter steht, als wenn sein Arbeitslosengeldanspruch an einem Monatsende ausgelaufen und ausgezahlt worden wäre. Dieser Nachteil beläuft sich allerdings nur auf 66,00 EUR. Der Verordnungsgeber hat sich für das strikte Zuflussprinzip entschieden und die Beklagte hat es zutreffend angewendet, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt. Das Sozialgericht hat aber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem vom Kläger angeführten Vergleichsfall eben auch andere tatsächliche Voraussetzungen vorliegen (Einkunftserzielung außerhalb des Bedarfszeitraums) und damit auch unterschiedliche rechtliche Folgerungen zulässig sind.
Soweit der Kläger den Streitbetrag selbst mit Hinweis auf den Zuschlag nach § 24 SGB II mit weiteren 96,00 EUR ermittelt, weil ihm der Zuschlag für die Zeit vom 01. bis 18.04.2005 verwehrt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm der Zuschlag erst ab 19.04.2005 zusteht, weil dieser Zuschlag einen Anspruch auf ALG II voraussetzt. Dem Kläger geht der von ihm errechnete Betrag auch nicht verloren, denn der Zuschlag endet entsprechend 18 Tage später.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst, ob das in § 2 Abs. 2 ALG II-Verordnung normierte strikte Zuflussprinzip aus Verwaltungsvereinfachungsgründen noch mit der Verfassung im Einklang steht. Je nach Höhe des vorausgegangenen Arbeitslosengeldanspruchs und dem Datum der Auszahlung kann es in dem Übergangsmonat auch zu höheren Ungerechtigkeiten bis hin zum Leistungsausschluss kommen. Fälle der vorliegenden Art sind keine Einzelfälle und können sich laufend wiederholen. Da das Bundessozialgericht sich bisher - soweit erkennbar - mit der vorliegenden Problematik nicht befasst hat, hat der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen.