LSG Rheinland-Pfalz - L 4 SB 135/02 - Beschluss vom 20.01. 2003 |
Leitsätze:
1. Ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ist – entgegen der Auffassung des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA – immer mit einem GdB von 40 zu bewerten.
2. Die Anhaltspunkte unterscheiden nicht zwischen Typ 1 und Typ 2 Diabetes.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Bei dem im Jahre 1938 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 02.03.1999 als Behinderung mit einem GdB von 30 festgestellt:
Dem Gesamt-GdB lagen nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. M. Einzel-GdB-Werte von 20, 20 und 20 zu Grunde.
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Zur Begründung verwies er insbesondere auf einen nunmehr insulinpflichtigen Diabetes mellitus und ein neu hinzugetretenes Wirbel-säulensyndrom. Die Versorgungsverwaltung holte daraufhin einen Befundbericht des HNO-Arztes Dr. R. vom 20.01.2000 ein und zog einen Entlassungsbericht der M.-Klinik (B. S.) über einen stationären Aufenthalt vom 10.11.-08.12.1999 bei. Des Weiteren übersandte der Facharzt für Allgemeinmedizin S. einen Befundbericht vom 23.02.2000 mit zahlreichen Arztbriefen.
Nach versorgungsärztlicher Beteiligung erhöhte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2000 den GdB auf 40 und stellte den Behinderungszustand wie folgt neu fest:
Dem Gesamt-GdB lagen nach einer gutachterlichen Stellungnahme vom 23.04.2000 Einzel-GdB-Werte von 20, 20, 40 und 10 zu Grunde.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft geltend; der Gesamt-GdB von 40 sei viel zu gering.
Ohne weitere Ermittlungen wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch mit Bescheid vom 31.10.2000 zurück. Ein GdB von 50 werde durch die Funktionseinschränkungen noch nicht her-vorgerufen.
Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Mainz ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D.-S. aus M. vom 10.05.2001 eingeholt. Der Sachverständige führte aus, im Vorder-grund stehe die Behinderung durch den Diabetes mellitus, welcher aufgrund der Behandlung alleine mit Insulin mit einem GdB von 40 zu bewerten sei. Infolge der gefäßschädigenden Wirkungen einer Zuckerkrankheit sei eine gegenseitige negative Beeinträchtigung durch den darüber hinaus bestehenden Bluthochdruck, welcher vorliegend mit einem GdB von 20 zu bewerten sei, zu berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigt werden müsse die chronische Mittelohrentzündung, da bei einem Menschen mit Diabetes mellitus chronische Entzündungen schlechter abheilten als bei einem gesunden Menschen, außerdem führten solche chronischen Entzündungen wiederholt zu Schwankungen des Blutzuckers und zu Problemen bei der Einstellung einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit. Eine niedrigere Bewertung als ein Gesamt-GdB von 50 würde den gegenseitigen negativen Beeinträchtigungen nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Die übrigen Behinderungen (Wirbelsäule, Funktionsstörung der Lunge) rechtfertigten jeweils einen Einzel-GdB von 10 und führten nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Gesamt-GdB.
Der Beklagte ist dieser Bewertung mit versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Frau Dr. H. vom 06.07.2001 und Dr. U. vom 28.12.2001 entgegengetreten. Ein Gesamt-GdB von 40 sei ausreichend, da die Einzel-GdB-Werte von 20 nicht GdB-erhöhend zu berücksichtigen seien.
Mit Urteil vom 27.05.2002 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, die Behinderung des Klägers mit einem GdB von 50 festzustellen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, die GdB-Werte von jeweils 20 für die Hörminderung und den Bluthochdruck sowie von 10 für das Wirbelsäulensyndrom seien unstreitig. Der Diabetes mellitus bedinge einen Einzel-GdB von 40, denn die Anhaltspunkte 1996 machten keinen Unterschied, ob es sich um einen Typ I oder Typ II Diabetes handele. Entscheidend sei allein, welche Behandlung erforderlich sei, um eine ausreichende Einstellbarkeit zu erzielen. Da der Diabetes mellitus bei dem Kläger nicht durch Diät und orale Antidiabetika und ergänzende Insulininjektionen behandelt werde, sondern durch Diät und alleinige Insulinbehandlung, sei die Bewertung von Dr. D.-S. mit einem GdB von 40 in Übereinstimmung mit der bisherigen versorgungsärztlichen Einschätzung zutreffend. Aus Einzel-GdB-Werten von 40, 20, 20 und 10 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 50. Dies habe der Sachverständige Dr. D.-S. überzeugend dargelegt. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Beklagten, ein GdB von 20 sei nur dann GdB-erhöhend zu berücksichtigen, wenn eine besonders ungünstige gegenseitige Be-einflussung vorliege. Eine Erhöhung sei häufig - wie im vorliegenden Fall - auch dann angezeigt, wenn ver-schiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betroffen seien.
Am 26.07.2002 hat der Beklagte gegen das am 08.07.2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt - unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. U. vom 30.08. 2002 - vor, streitig sei vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II mit einem GdB von 30 oder 40 einzuschätzen sei. In vorliegendem Fall sei ein GdB von 30 ausreichend. Der GdB bei einem Diabetes mellitus sei primär vom Typ und der jeweiligen Ausprägung und Auswirkung der Stoffwechselstörung und nur sekundär von der Art der Behandlung abhängig. Werde ein Typ II Diabetes mellitus allein mit Insulin behandelt und sei er bei dieser Behandlung ausreichend eingestellt - wie beim Kläger -, komme nur ein GdB von 30 in Betracht. Dies ergebe sich auch aus der Niederschrift über die Tagung der Sektion Versorgungsmedizin des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA vom 07. und 08.11.2001. Unter Berücksichtigung der sonstigen Teil-Behinderungen sei ein höherer Gesamt-GdB als 40 deshalb nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.05.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Amtes für soziale Angelegenheiten Mainz verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Auf diese Möglichkeit wurden die Beteiligten hingewiesen. Der Senat hält im vorliegenden Falle eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung des Beklagten einstimmig für un-begründet.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Behinderung des Klägers mit einem GdB von 50 festzustellen.
Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung der bereits anerkannten Behinderung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 ergibt, nicht jedoch bei einer Veränderung eines Teil-GdB beim Vorliegen mehrerer Teilbehinderungen: Dabei sind die lediglich verwaltungsintern ermittelten Einzel-GdB-Werte notwendige, aber nicht unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltende Einzelelemente des allein anfechtbaren Gesamt-GdB (ständige Rechtsprechung, vergleiche BSG SozR 3-3870, § 3 SchwbG Nr. 7).
Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen Verhältnisse mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung ermittelt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung im Bereich des SGB IX entsprechend § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen. Hierzu hat im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz neu herausgegeben. Die darin angenommenen GdB-Werte geben den Stand der medizinisch- wissenschaftlichen Lehrmeinung wieder. Sie sollen einen Anhaltspunkt für die Ermittlungen des GdB und zur Auslegung des § 2 SGB IX bilden. Ihre Beachtung dient der gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Schwer-behindertenrechts. Sie sind daher aus Gründen der Gleichbehandlung im Regelfall anzuwenden (BSG, NJW 1992, 455).
Maßgeblicher Vergleichsbescheid im Sinne des § 48 SGB X ist der Bescheid vom 02.03.1999. Seit seinem Erlass hat sich der Behinderungszustand des Klägers verschlimmert. Der Diabetes mellitus muss mit Insulin behandelt werden und weitere Gesundheitsstörungen (Wirbelsäulenleiden, Funktionsstörung der Lunge) sind hinzugetreten. Ein Gesamt-GdB von 50 ist nunmehr gerechtfertigt.
Beim Kläger liegen folgende Teil-Behinderungen vor:
Die GdB-Werte für die Teilbehinderungen der Ziffer 1-4 sind unstreitig, ergeben sich überzeugend aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D.-S. vom 10.05.2001 und entsprechenden Vorgaben der Anhalts-punkte.
Für die - rechts allenfalls geringgradige und links hochgradige - Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche und der chronischen Mittelohrentzündung beträgt der GdB - voll ausgeschöpft - 20 (vgl. An-haltspunkte aa0, S. 72, 74,75). Der Bluthochdruck mit Organbeteiligung (Linksherzhypertrophie) bedingt einen GdB von ebenfalls 20 (vgl. Anhaltspunkte aaO, S. 92); für das geringgradige Wirbelsäulensyndrom ist ein GdB von 10 (Anhaltspunkte, aaO, S.139) ausreichend. Mit einem GdB von 10 ist auch die Lungenerkrankung zu bewerten, da eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion fehlt (vgl. Anhaltspunkte aaO, S. 82 f).
Der in seiner Bewertung im vorliegenden Fall allein streitige Diabetes mellitus (Teilbehinderung Nr. 5) bedingt einen GdB von 40. Nach den Anhaltspunkten (aaO, S. 119 ) beträgt der GdB für einen durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbaren Diabetes mellitus 40. An einer derartigen Erkrankung leidet der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Ein GdB von 40 wird deshalb auch von den im Verwaltungsverfahren tätigen Ärzten, von Frau Dr. H. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.07.2001 und von dem Sachverständigen Dr. D.-S. im Gutachten vom 10.05.2001 vorgeschlagen. Gegen den eindeutigen Wortlaut der Anhaltspunkte ist eine Bewertung mit einem GdB von nur 30 nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterscheiden die Anhaltspunkte nämlich nicht zwischen einem Typ I und Typ II Diabetes. Entscheidend ist alleine die Therapienotwendigkeit, d.h. die Art der Behandlung. Ein ausreichend einstellbarer allein mit Insulin behandelter Diabetes - unabhängig davon, ob Typ I oder Typ II - bedingt nach den Anhaltspunkten immer einen GdB von 40. Die Anhaltspunkte stellen ein geschlossenes Beurteilungsgefüge dar. Sie können nicht durch Einzelfallgutachten oder Auslegungen gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Sie besitzen insoweit Normcharakter (vgl. BSG, SozR 3 – 3870 § 4 SchwbG Nr. 6 und Nr. 19). Dies gilt jedenfalls für die GdB-Bewertung. Als antizipiertes Sachverständigengutachten können die Anhaltspunkte jedoch durch den Medizinischen Beirat beim BMA jederzeit geändert werden, z.B. weil neue Behandlungsmethoden eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Beirat hat sich zwar in seiner Sitzung vom 07.11. und 08.11.2001 mit der Bewertung des Diabetes mellitus beschäftigt und ausgeführt, bereits nach den geltenden Anhaltspunkten sei ein Diabetes mellitus II, der allein mit Insulin gut einstellbar sei, mit einem GdB von 30 zu bewerten. Dies trifft allerdings - wie dargelegt - nicht zu. Die Anhaltspunkte bewerten einen derartigen Diabetes - eindeutig und ohne Ansatzpunkte für eine differenzierte Auslegung - mit einem GdB von 40. Zwar hätte der Beirat die Anhaltspunkte insoweit jederzeit ändern können. Dies ist indessen nicht erfolgt. In der Niederschrift der Beiratssitzung vom 07./08.11.2001 wird ausdrücklich ausgeführt: "Eine Änderung der Beurteilungskriterien für den Diabetes mellitus ist nicht erforderlich". Damit muss es bei einem GdB von 40 für einen allein mit Insulin gut einstellbaren Diabetes mellitus verbleiben.
Für die Bildung des Gesamt-GdB ist somit von Einzel-GdB-Werten von 20, 20, 10, 10 und 40 auszugehen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine Addition der einzelnen Werte findet nicht statt. Vielmehr sind im Rahmen einer natürlichen, wirklichkeitsorientierten und funktionellen Gesamtschau alle Auswirkungen in freier richterlicher Überzeugung zu werten (§ 287 Zivilprozessordnung - ZPO -). Im Einzelfall ist somit festzustellen, wie die durch alle Störungen bedingten Funktionsausfälle gemeinsam die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG beinträchtigen. In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 - ggf. von 20 - nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere derartige Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Anhaltspunkte, aaO, S. 33 ff.)
Im vorliegenden Fall ist der höchste Einzel-GdB von 40 für den Diabetes mellitus aufgrund der Hörminderung (Einzel-GdB von 20) um 10 auf 50 zu erhöhen. Der GdB für die Gesundheitsstörungen auf HNO-ärztlichem Gebiet ist voll ausgeschöpft und beeinträchtigt den Kläger in einem zusätzlichen Lebensbereich. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Teilbehinderungen ist ein Gesamt-GdB von 50 keinesfalls zu hoch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr: 1 und 2 SGG ) nicht vorliegen. Rechtsnatur und Überprüfbarkeit der Anhaltspunkte durch die Gerichte sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 19).