LSG Thüringen – Urteil vom 19.05.2003 – Az.: L 6 B 18/03 SF |
1. Zur Berechnung der Rahmengebühren nach §§ 116 Abs 1 BRAGO in Streitigkeiten über eine Rente.
2. Nach der „Kompensationstheorie“ kann ein einziger Umstand im Sinne des § 12 BRAGebO ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik besteht diesbezüglich aber nicht. Im Einzelfall kann ein besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die relevanten übrigen Umstände kompensierend zurückdrängen.
3. In Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung anzunehmen, wenn durch die Rente das Einkommen in der Hauptsache bestritten wird. Im Regelfall ist dann die Höchstgebühr nach § 116 BRAGO angemessen .
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 5 RA 391/97) streitig, in dem die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte. Die Beschwerdegegnerin erhob am 4. März 1997 Klage gegen die Bescheide der Beklagten und beantragte, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Am 7. April 1997 ging beim Sozialgericht die von der Klägerin unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen ein, am 8. April 1997 eine Vollmacht der Klägerin für die " Rechtsanwälte V. - H. - R. ". Die in der gleichen Kanzlei tätige Beschwerdegegnerin wird in der Vollmacht nicht aufgeführt.
Mit Beschluss vom 1. August 1997 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht PKH ohne Ratenzahlung und ordnete die Beschwerdegegnerin bei.
Am 29. August 1997 hat diese mitgeteilt, die Klägerin werde nicht mehr durch die Kanzlei vertreten.
Mit ihrem "Kostenfestsetzungsantrag für Prozesskostenhilfe" vom gleichen Tag begehrte die Beschwerdegegnerin die Erstattung folgender Gebühren:
Gebühr gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 560,00 DM,
Fotokopiekosten § 27 BRAGO (139 Kopie) 76,70 DM,
Zwischensumme 636,70 DM,
Mehrwertsteuer 95,51 DM,
Insgesamt 732,21 DM
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. September 1997 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 103,50 DM fest und führte aus, frühester Zeitpunkt der Beiordnung sei der Beschluss vom 1. August 1997. Die im April 1987 vorgelegte Originalvollmacht habe die Beschwerdegegnerin nicht aufgeführt. Zu erstatten sei damit der Aufwand für die Zeit vom 1. bis 29. August 1997. Die Erstattung der Kopiekosten scheide aus; es habe keine Notwendigkeit zur Fertigung zusätzlicher Kopien bestanden.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattenden Gebühren auf insgesamt 778,20 DM (einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte) festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 1998 beantragt, die zu zahlende Vergütung auf 119,03 DM festzusetzen und sich im Ergebnis dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha angeschlossen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2003 hat das Sozialgericht die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 295,19 EUR (577,30 DM) festgesetzt und ausgeführt, ab dem 7. April 1997 sei der PKH-Antrag entscheidungsfähig gewesen. Die Zweifel hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung würden nicht geteilt. Andernfalls hätte eine Beiordnung nicht erfolgen dürfen. Insofern sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Angemessen sei eine (nach dem Einigungsvertrag -EV- gekürzte) um 1/3 reduzierte Mittelgebühr. Fotokopiekosten seien in Höhe von 42,00 DM zu erstatten. Nicht erstattungsfähig sei die Ablichtung der vollständigen Versichertenakte.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. September 1997 und die eigene Stellungnahme vom 27. Januar 1998 verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 60,86 EUR (= 119,03 DM) festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte i. d. F. bis 31. Dezember 2001 (BRAGO) zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Unerheblich ist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fehlerhaft ist; eine Beschwerdefrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet; für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin war eine um 1/3 gekürzte Mittelgebühr (gemindert um 10 v.H. nach dem Einigungsvertrag) zu berücksichtigen.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO erhielt ein Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1996 um 20 v. H., danach um 10 v. H. (vgl. Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 EV, §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) vom 15. April 1996 - BGBl. I S. 604).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten - oder sinngemäß von einem Vergütungsschuldner (vgl. LSG Schleswig-Holstein in Breithaupt 1995, S. 738, 739) - zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Abweichungen bis zu 20 v. H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen als verbindlich angesehen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 - Az: L 6 B 59/98 SF in: E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 - Az: L 6 B 71/99 SF in: E-LSG B-172; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 15. Auflage 2002, § 12 Rdnr. 9).
Nach der so genannten Kompensationstheorie kann ein einziger Umstand im Sinne des § 12 BRAGO ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik besteht diesbezüglich aber nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die relevanten übrigen Umstände kompensierend zurückdrängen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Mai 1999 - Az.: L 6 B 34/98 SF in: E-LSG B-139, 17. Juli 2000 - Az.: L 6 B 27/00 SF und vom 6. Oktober 2000 - Az.: L 6 B 47/00 SF).
Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsstreit für die Klägerin des Hauptsacheverfahrens zweifellos eine überdurchschnittliche Bedeutung. Relevant sind hierfür neben den unmittelbaren Zielen der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF in: MDR 2002, 606 f. = NJ 2002, 278 = JurBüro 2002, 421 f. und 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung anzunehmen ist, wenn durch sie das Einkommen in der Hauptsache bestritten wird; im Regelfall ist dann sogar die Höchstgebühr angemessen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF in: E-LSG B-207 = MDR 2002, 606 f. = NJ 2002, 278 = JurBüro 2002, 420 f., 8. Februar 2000, a.a.O., 3. April 2000 - Az.: L 6 B 1/00 SF in E-LSG B-175 und vom 6. Oktober 2000 - Az.: L 6 B 47/00 SF). Die Klägerin bezog zum relevanten Zeitpunkt des PKH-Antrags Einkommen aus Kranken- und Kindergeld. Dann hätte bei einem positiven Ausgang des Verfahrens die Rente ihr überwiegendes regelmäßiges Einkommen gebildet.
Die Umstände des vorliegenden Falls (Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Einkommensverhältnisse der Klägerin) rechtfertigen es allerdings, den Höchstsatz sogar unter den Mittelsatz zu kürzen, weil diese vom "Normalfall" erheblich abweichen (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2000, a.a.O.).
Der Umfang der Tätigkeit lag hier erheblich unter dem Durchschnitt:. Im relevanten Zeitraum (8. April bis 29. August 1997) fertigte die Beschwerdegegnerin lediglich zwei relativ kurze Schriftsätze. Nur in letzterem wird (kurz) auf die materielle Rechtslage (hier: Gesundheitszustand der Klägerin) eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder relevanten Rechtsfragen erfolgte nicht.
Nicht gefolgt wird der Ansicht des Beschwerdeführers, es komme im vorliegenden Fall (nur) auf den Zeitraum vom 1. bis 29. August 1997 an. Allerdings war im PKH-Beschluss vom 1. August 1997 keine Rückwirkung angeordnet oder sonst erkennbar gemacht, ab wann die PKH-Gewährung gelten solle.
Nach Ansicht des Senats ist immer auf den Zeitpunkt der (vollständigen) PKH-Antragstellung abzustellen, wenn sich im Bewilligungsbeschluss - wie hier - keine abweichende Datierung findet (vgl. BGH in NJW-RR 1998, 642; Philippi in Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 119 Rdnr. 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 505). Der uneingeschränkte Antrag eines Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass ihm diese ab Antragstellung gewährt werden soll (vgl. BGH in NJW-RR 1998, 642; Philippi in Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 119 Rdnr. 40). Nachdem dem Sozialgericht der Wille zu einer sachgerechten Entscheidung zu unterstellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 - Az.: L 6 B 3/00 SF), kann dessen Entscheidung nur so ausgelegt werden, dass es der Beschwerdegegnerin PKH ab dem Zeitpunkt des vollständigen Antrags (einschließlich Vollmacht) bewilligen wollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2000, a.a.O., und vom 4. November 1999 - Az.: L 6 B 37/99 in: Rpfleger 2000, 165 = E-LSG B-162; Philippi in Zöller, a.a.O., § 119 Rdnr. 40). Andernfalls hätte es den Antrag für die Zeit vom 8. April bis 31. Juli 1997 ablehnen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Unerheblich ist, dass das Gericht den Antrag nicht für die Zeit vor dem 8. April 1997 abgelehnt hat (was eigentlich formal erforderlich gewesen wäre), denn eine solche PKH-Bewilligung wäre angesichts der schwebenden Unzulässigkeit der Klage nach der ganz h.M. fehlerhaft gewesen. Der Wille zu einer solchen Entscheidung kann nicht unterstellt werden. Auch die "unmittelbare zeitliche Nähe" (so die Vorinstanz) kann eine Berücksichtigung dieses Aufwands (Fertigung der Klageschrift) nicht begründen.
Dieses Ergebnis ist auch plausibel: ein Antragsteller hat mit der Vorlage des vollständigen Antrags (d. h. Antragstellung, Vorliegen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege, ggf. gültige Vertretungsvollmacht) alles ihm Mögliche getan. Eine Einflussnahme auf den weiteren Ablauf (Anhörung der Beklagten und Bearbeitung durch das Gericht) hat er nicht. Wird ihm tatsächlich die zeitliche Verzögerung durch die Anhörung und die Bearbeitung durch das Gericht zugerechnet, könnte er nie den Aufwand für eine - häufig umfangreich begründete - Klageeinlegung geltend machen, es sei denn, er würde seine Ausführungen nochmals (formelhaft) wiederholen. Ein solches Ergebnis wäre kaum vertretbar.
Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass bei Berücksichtigung des Klageschriftsatzes der Aufwand der Beschwerdegegnerin schon im Durchschnittsbereich gelegen hätte. Dann hätte sogar Anspruch auf die Höchstgebühr bestanden.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die Vollmacht habe sich nicht auf die Beschwerdegegnerin erstreckt. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten einzureichen. Die übersandte schriftliche Vollmacht, in der nur drei der fünf in E. ansässigen Rechtsanwälte der Sozietät aufgeführt sind, ist nicht nur nach dem reinen Wortlaut, sondern auch nach dem zu Grunde liegenden Anwaltsvertrag auszulegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt in: E-LSG B-159). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur gesamtschuldnerischen Haftung von Anwälten einer Sozietät schließt ein Mandant den Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten (vgl. BGHZ 70, 247; 56, 355, 359). Daraus ist abzuleiten, dass die Vollmacht jedenfalls für alle Mitglieder gilt, die an dem Ort tätig sind, der in der Vollmacht genannt wird (so auch LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Unerheblich ist, dass die Vollmacht im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erstellt wurde (15. August 1996). Sie erstreckt sich nach ihrem Wortlaut auch auf die "Vertretung vor den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten sowie in deren Vorverfahren" (Nr. 9). Trotz der kaum verständlichen Umkehrung des Verfahrens (Klageverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens) ist daraus noch mit genügender Klarheit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 73 Rdnr. 13a) abzuleiten.
Besondere Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sind im relevanten Zeitraum nicht ersichtlich. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat zudem die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin.
Bezüglich der Erstattung der Kopierkosten stimmt der Senat den Ausführungen der Vorinstanz zu, dass die vollständige Kopie der Versichertenakte keinesfalls erforderlich war. Grundsätzlich werden nur die Kosten zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache erstattet (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Was sachgemäß ist, steht im Ermessen des Rechtsanwalts. Dieses wird aber dann nicht ausgeübt, wenn die gesamte Verwaltungs- oder Gerichtsakte von einer Kanzleikraft abgelichtet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 - Az.: L 6 B 3/00 SF; von Eicken in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 27 Rdnr. 15). Im Ergebnis bestehen gegen die vom Sozialgericht anerkannten 42 Kopien keine Bedenken. Die Erstattung zusätzlicher Kosten kommt nicht in Betracht. Im Einzelnen verweist der Senat bezüglich der weiteren Begründung analog § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz.
Zusätzlich zu erstatten sind die Postgebühren nach § 26 BRAGO und die Mehrwertsteuer nach § 25 BRAGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).