Gründe:

I.

Am 07.04.2005 war der Kläger und Antragsteller (As.) in der mündlichen Verhandlung seines Berufungsverfahrens L 10 AL 2/02 erschienen und hatte die Berufung zurückgenommen; der erkennende Senat hatte sein persönliches Erscheinen zum Termin nachträglich angeordnet.

Am 07.09.2005 ging der Entschädigungsantrag des As. vom 05.09.2005 bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts in Schweinfurt ein. Das verwendete Entschädigungsantrags-Formular enthält auf der ersten Seite rechts oben den "Wichtigen Hinweis": "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt."

In einem dem Entschädigungsantrag beigefügten Schreiben vom 05.09.2005 führt der Kläger aus, leider habe er den Entschädigungsantrag nicht früher gestellt; er sei der Meinung gewesen, er werde seinen Rechtsstreit wie auch einen vorausgegangenen Kündigungsschutzrechtsstreit gewinnen; deswegen hätte er auf die Entschädigung verzichtet; nun habe er erstmals verloren und müsse in die Berufung gehen; inzwischen sei er Arbeitslosengeld II-Empfänger geworden und hätte die Entschädigung sehr nötig.

Mit Schreiben vom 16.09.2005 teilte der Kostenbeamte dem As. mit, sein Entschädigungsanspruch sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen und werde dem zuständigen Kostensenat als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 20.09.2005 leitete er den Antrag dem Kostensenat zu.

II.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der dem As. zu gewährenden Entscheidung ist nach § 4 Abs.1 JVEG zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet, weil der Entschädigungsanspruch des As. (nach § 191 SGG i.V.m. §§ 1 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 und 2, 2 Abs.1 Satz 1 JVEG) erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (§ 2 Abs.1 JVEG).

Gem. § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 JVEG beginnt die Frist im Falle der Vernehmung als Zeuge/Kläger mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung. Im Falle des As. war dies nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2005. Nachdem der Entschädigungsantrag, der den Hinweis auf diese Drei-Monats-Frist enthielt, erst am 07.09.2005 beim Bayer. Landessozialgericht einging, ist er nach Ablauf von nahezu fünf Monaten verspätet.

Dieser Mangel kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Abgesehen davon, dass der As nicht darlegt, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt zu haben, konnte er im Übrigen nicht darlegen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist gehindert war (§ 2 Abs.2 Satz 1 JVEG). Jedenfalls sind seine Hoffnungen und Erwartungen im Hinblick auf einen vorausgegangenen Arbeitsgerichtsprozess bzw. der Umstand, dass er nunmehr Arbeitslosengeld II-Bezieher sei, nicht geeignet, Umstände zu begründen, die ihn an der Fristeinhaltung gehindert hätten. Insgesamt liegen keine Umstände vor, die es dem As. unmöglich machten, einen Entschädigungsantrag rechtzeitig zu stellen. Damit enfällt auch die Möglichkeit einer "Nachsichtgewährung" (vgl. hierzu BSG vom 27.09.1983, Az.: 12 RK 7/82 = SozR 5750 Art.2 § 51a ArVNG Nr.55).

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 4 Abs.4 Satz 2 und 3 JVEG i.V.m. § 177 SGG); er ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).