Bayerisches Landessozialgericht - Az.: L 10 AL 2/02.Ko - Beschluss vom 17.11.2005.
Der Entschädigungsanspruch des Klägers für Kosten der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Gründe:
I.
Am 07.04.2005 war der Kläger und Antragsteller (As.) in der mündlichen
Verhandlung seines Berufungsverfahrens L 10 AL 2/02 erschienen und hatte die
Berufung zurückgenommen; der erkennende Senat hatte sein persönliches
Erscheinen zum Termin nachträglich angeordnet.
Am 07.09.2005 ging der Entschädigungsantrag des As. vom 05.09.2005 bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts in Schweinfurt ein. Das verwendete
Entschädigungsantrags-Formular enthält auf der ersten Seite rechts oben den
"Wichtigen Hinweis": "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen
einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst
erlischt."
In einem dem Entschädigungsantrag beigefügten Schreiben vom 05.09.2005 führt
der Kläger aus, leider habe er den Entschädigungsantrag nicht früher
gestellt; er sei der Meinung gewesen, er werde seinen Rechtsstreit wie auch
einen vorausgegangenen Kündigungsschutzrechtsstreit gewinnen; deswegen hätte
er auf die Entschädigung verzichtet; nun habe er erstmals verloren und müsse
in die Berufung gehen; inzwischen sei er Arbeitslosengeld II-Empfänger geworden
und hätte die Entschädigung sehr nötig.
Mit Schreiben vom 16.09.2005 teilte der Kostenbeamte dem As. mit, sein Entschädigungsanspruch
sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen und werde dem zuständigen
Kostensenat als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 20.09.2005 leitete er den Antrag dem
Kostensenat zu.
II.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung der dem As. zu gewährenden Entscheidung
ist nach § 4 Abs.1 JVEG zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet,
weil der Entschädigungsanspruch des As. (nach § 191 SGG i.V.m. §§ 1 Abs.1
Nr.3, Abs.2 Satz 1 und 2, 2 Abs.1 Satz 1 JVEG) erlischt, wenn er nicht binnen
drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt
hat, geltend gemacht wird (§ 2 Abs.1 JVEG).
Gem. § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 JVEG beginnt die Frist im Falle der Vernehmung als
Zeuge/Kläger mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung. Im Falle des As. war
dies nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2005. Nachdem der
Entschädigungsantrag, der den Hinweis auf diese Drei-Monats-Frist enthielt,
erst am 07.09.2005 beim Bayer. Landessozialgericht einging, ist er nach Ablauf
von nahezu fünf Monaten verspätet.
Dieser Mangel kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 JVEG vorgesehene
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Abgesehen davon, dass der
As nicht darlegt, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses gestellt zu haben, konnte er im Übrigen nicht
darlegen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist
gehindert war (§ 2 Abs.2 Satz 1 JVEG). Jedenfalls sind seine Hoffnungen und
Erwartungen im Hinblick auf einen vorausgegangenen Arbeitsgerichtsprozess bzw.
der Umstand, dass er nunmehr Arbeitslosengeld II-Bezieher sei, nicht geeignet,
Umstände zu begründen, die ihn an der Fristeinhaltung gehindert hätten.
Insgesamt liegen keine Umstände vor, die es dem As. unmöglich machten, einen
Entschädigungsantrag rechtzeitig zu stellen. Damit enfällt auch die Möglichkeit
einer "Nachsichtgewährung" (vgl. hierzu BSG vom 27.09.1983, Az.: 12
RK 7/82 = SozR 5750 Art.2 § 51a ArVNG Nr.55).
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 4 Abs.4 Satz 2 und 3 JVEG i.V.m. § 177 SGG);
er ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).