Gründe

I.

In dem abgeschlossenen Verfahren, in dem die Beteiligten um die Feststellung des Grades der Behinderung mit 100 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) gestritten haben, hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 28.08.2005 dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ab Klageerhebung am 03.02.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Einholung eines ärztlichen Befundberichts hat sich der Beklagte bereit erklärt, ab Antragstellung die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu übernehmen. Der Kläger hat das Angebot angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er hat die Festsetzung folgender Gebühren nach dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) beantragt:

Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 3, 14 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Terminsgebühr gem. §§ 2, 3, 14 i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Erledigungsgebühr gem. §§ 2, 3, 14 i.V.m. Nr. 1006 VV RVG 190,00 Euro
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
16 % Mehrwertsteuer 92,80 Euro
Gesamtbetrag 672,80 Euro.

Der Beklagte hat dagegen keine Einwendungen und angekündigt, in Kürze den hälftigen Betrag in Höhe von 336,40 Euro zu überweisen.

Mit Beschluss vom 20.07.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die geltend gemachte Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe von 220,40 Euro festgesetzt und ausgeführt, die geltend gemacht Terminsgebühr sei nicht anzusetzen, da weder eine gerichtliche Entscheidung noch ein Anerkenntnis vorlägen. Mit seiner Erinnerung hat der Kläger vorgetragen, das Absetzen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG widerspreche den Vergütungsgrundsätzen des RVG. Danach ersetze die Terminsgebühr die bisherige Verhandlungs-, Erörterungs- sowie Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 - 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Sie liege mit 1,2 um 0,2 höher als bisher. Ein grundsätzlicher Wegfall der Terminsgebühr und damit eine Schlechterstellung des Prozessbevollmächtigten entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Es hätte insofern vielmehr eine Verbesserung eintreten sollen. Des weiteren gelte der Grundsatz der notwendigen mündlichen Verhandlung, von dem nur mit vorherigem Einverständnis abgewichen werden dürfe. Wenn sich jedoch wie hier die Beteiligten einigten bzw. der Rechtsstreit durch ein (Teil)Anerkenntnis der Gegenseite erledige, ändere dies nichts an diesem Grundsatz und berechtige nicht zur Streichung der Terminsgebühr. Zudem sehe Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG eine Terminsgebühr vor, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Gleiches folge aus Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 VV RVG. Die Terminsgebühr solle lediglich dann entfallen, wenn gem. Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert werden sollten.

Das SG hat mit Beschluss am 23.09.2005 die Erinnerung zurück gewiesen und ausgeführt, in Fällen, in denen in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ein Vergleich geschlossen werde, sehe Nr. 3106 VV RVG eine Terminsgebühr nicht vor. Eine etwaige analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG scheide insoweit mangels planwidriger Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber diese Vorschrift gerade ausdrücklich nur für anwendbar erklärt habe, soweit in Nr. 3106 VV RVG nichts anderes bestimmt sei. Hätte er aber gewollt, dass auch in den von Nr. 3106 VV RVG erfassten Fällen die Regelungen der Nr. 3104 VV RVG Anwendung finden, hätte er keine gesonderte Regelung treffen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Abschluss schriftlicher Vergleiche in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, bewusst vom Erheben einer Terminsgebühr habe ausnehmen wollen. Dafür spreche auch, dass die Regelung der Nr. 3106 VV RVG im übrigen der Nr. 3104 VV RVG entspreche. Ebenso scheide eine Anwendung der Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG aus. Unter diese Regelung falle nur ein Anerkenntnis und nicht auch ein "Teilanerkennnis". Das folge auch aus Nr. 3104 Abs.1 VV RVG, die zwischen einem schriftlichen Vergleich, also einem gegenseitigen Nachgeben, und einem Anerkenntnis, also dem Anerkennen des Klageanspruchs im vollen Umfang, unterscheide. Das bewusste Ausklammern des schriftlichen Vergleichs aus der Regelung der Nr. 3106 VV RVG könne daher nicht über die Subsumtion eines solchen unter den Begriff des "Anerkenntnisses" umgangen werden. Es falle deshalb lediglich eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1006, 1005, 1000 VV RVG an.

Das SG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.

Gegen den Beschluss hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in der Erinnerungsschrift Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 33 Abs. 4 Satz 4 RVG).

Sie ist jedoch unbegründet.

Vorliegend sind die Vorschriften des RVG anzuwenden, da der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist.

Zu Recht hat das SG die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2005 zurückgewiesen. Bei der Festsetzung der außergerichtlichen Kosten waren lediglich eine Verfahrens- und Einigungsgebühr zu berücksichtigen. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen.

Für die Bestimmung der Terminsgebühr, auch für das sozialgerichtliche Verfahren, gilt Nr. 3104 VV RVG, die einen Gebührensatz von 1,2 der Gebühr nach § 13 RVG bestimmt. Handelt es sich - wie hier - indes um ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem Beitragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 - 380,00 Euro.

Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Nach dieser Bestimmung ist keine Terminsgebühr ausgelöst worden, auch nicht nach der dritten Alternative, weil der Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs nicht in entsprechenden Besprechungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Beklagten abgestimmt worden ist.

Aber auch die in Nr. 3106 VV RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3.das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Insbesondere ist das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden (§ 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das schriftliche Regelungsangebot des Beklagten vom 08.06.2005 stellt kein Anerkenntnis dar. Denn der Beklagte hat mit seinem Angebot nicht dem auf Feststellung des GdB mit 100 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" gerichteten Anspruch des Klägers im vollen Umfang entsprochen, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zugestanden. Ob es sich bei dem Regelungsvorschlag um ein Teilanerkenntnis oder ein Vergleichsangebot handelt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn Ziff. 3 der Nr. 3106 VV RVG meint ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit erledigt. Die bloße Annahme des Vorschlages, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen, hätte den Rechtsstreit nicht beendet. Dazu war vielmehr noch die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung erforderlich. Dies ist durch Erledigungserklärung des Klägers erfolgt.

Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer Terminsgebühr auch in den Fällen, in denen in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird - enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSG, Urteil vom 10.05.1995 – 1 RK 20/94 -, BSGE 76, 109 ff.; Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER -). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen. Hätte er eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 3 ( "Die Gebühr entsteht auch, wenn ... das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung angenommen endet") geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV RVG treffen können. Im übrigen ist der Prozessbevollmächtigte entgegen seiner Auffassung durch diese Regelung nicht schlechter gestellt als vor Inkrafttreten des RVG. Nach § 116 der zuvor geltenden BRAGO wurde die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in Verfahren, in denen Beitragsrahmengebühren entstehen, nur mit einem Gebührenrahmen abgerechnet. Das bedeutete für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren, dass bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten von einer Mittelgebühr von 355,00 Euro ausgegangen worden wäre (§ 116 Abs.1 Ziff. 1 BRAGO: Rahmen 50,00 - 660,00 Euro). Die Kostenbeamtin des SG hat ihrer Berechnung nach dem RVG - ebenfalls unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr - eine Verfahrensgebühr von 170,00 Euro ( Nr. 3103 VV RVG: Rahmen 20,00 - 320,00 Euro) und eine Einigungsgebühr von 190,00 Euro (Nr. 1006 VV RVG: Rahmen 30,00 – 350,00 Euro), insgesamt also 360,00 Euro, zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist anzumerken: Diese bestimmt sich in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach der Nr. 3102 und - wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist - nach der Nr. 3103 VV RVG. Ob und inwieweit das hier der Fall ist, lässt sich der Streitakte nicht entnehmen. Die Verwaltungsakten liegen nicht vor. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob die Nr. 3102 VV RVG im Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, überhaupt Anwendung findet. Letztlich kann all dies dahin gestellt bleiben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG geltend gemacht hat.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werde (§ 177 SGG).