Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, da dem Kläger Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren ist (§ 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 73a SGG iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. (Bundesverfassungsgericht (BVerfG)E 81, 347(359)).

Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der er einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2005 erhoben hat, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (nach h.M. maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht: hier am 25. Januar 2006) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hatte.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - vom 20. Dezember 2004 (BGBl I 2622)) in der hier noch anzuwendenden bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (§ 6 Alg II-V vom 22. August 2005 (BGBl I 2499)) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 01. Juli 2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Überbrückungsgeld für den Vormonat als Einkommen für die Zeit vom 01. Juli bis 30. Juli 2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe. Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren ( BSG Urteil vom 09. August 2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält, als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608 f).

Der Einwand des Klägers, das Überbrückungsgeld für den Monat Juni 2005 habe allein dazu gedient, seinen Lebensunterhalt für diesen Monat zu sichern, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Vielmehr besagt das nur, dass er möglicherweise in diesem Monat bedürftig war, weil ihm das Überbrückungsgeld für diesen Monat nicht zu Verfügung stand, und er deshalb – sofern er einen entsprechenden Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II gestellt hätte - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in diesem Monat gehabt hätte.

Die Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).