LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 SB 101/07 - Urteil vom 19.12.2007
In Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht muss ein medizinischer Sachverhalt nicht zwingend und immer durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Von der Einholung von Gutachten kann z.B. abgesehen werden, wenn im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten als Urkundsbeweis ausreichen, um die relevanten Fragen zu beantworten, oder wenn die entscheidungserheblichen Fragen sich durch die Mitteilung schlichter messtechnischer Daten klären lassen. Ansonsten ist die Einholung von Gutachten allerdings in der Regel geboten, zumal Befundberichte als Mitteilungen der behandelnden Ärzte im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nur einen minderen Beweiswert haben.
Tatbestand
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) im Rahmen einer Erstfeststellung.
Der 1969 geborene Kläger beantragte erstmals im Juli 2006 die Feststellung einer Behinderung sowie des GdB. Hierzu gab er an, er leide an einer Handgelenkserkrankung rechts mit Lunatummalazie, einem Asthma bronchiale, einem Zustand nach Nabelbruch mit Operation sowie einem Innen- und Außenbandmeniskus mit Operation in 1993.
Der Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. H., dem Arztberichte des Marienhospitals O. sowie des Orthopäden W. beigefügt waren, ein. Dr. H. teilte im Wesentlichen mit, dass der Kläger wegen einer Lunatummalazie in seiner Beweglichkeit der rechten Hand gemindert sei. Desweiteren übermittelte er Laborwerte nach einer Blutuntersuchung vom 20.07.2006. Der Arztbericht von Dr. W. verhält sich kurz zu einer Tendinitis des rechten Handgelenks, mit einem kurzen Befund und einer kurzen Röntgenbeschreibung hierzu. Die Unterlagen des Marienhospitals O. von 2005 und 2006 berichten insbesondere über eine stationäre Behandlung des Klägers im Januar 2006, die im Anschluß an eine Operation zur Therapie bzw. Schmerzreduktion der Lunatummalazie erfolgte.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 stellte der Beklagte einen GdB von 20 fest. In der diesem Bescheid zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahme werden als Behinderungen eine Belastungsminderung des rechten Handgelenks mit einem Einzel-GdB von 20 und ein Bronchialasthma mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Außen- und Innenmeniskusoperation 1993 sowie der Nabelbruch seien zu Unrecht nicht als Behinderungen berücksichtigt worden. Zudem sei ein Gesamt-GdB von mindestens 30 festzustellen.
Der Beklagte wies den Widerspruch ohne weitere Ermittlungen mit Bescheid vom 26.01.2007 zurück, wobei er im wesentlichen auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 05.01.2007 Bezug nahm, welche sich insbesondere dazu verhält, dass sich der Kläger aktuell nicht wegen Kniegelenkbeschwerden in ärztlicher Behandlung befinde, so dass keine beurteilungsrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen in diesem Bereich festgestellt werden könnten und dass ein Nabelbruch nur mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten sei.
Die hiergegen am 02.02.2007 zum Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage wurde weder begründet, noch wurde ein ausdrücklicher Klageantrag gestellt.
Unter dem 13.07.2007 teilte das SG, noch bevor es Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes hatte nehmen können, dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, wenn die Klagebegründung nicht bis zum 08.08.2007 eingegangen sei. Mit einem am 08.08.2007 eingegangenen Schriftsatz bat der Kläger um Fristverlängerung von einer Woche zur schriftlichen Begründung der Klage.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2007 wies das SG, ohne ausdrücklich über den Antrag auf Fristverlängerung zu entscheiden, die Klage ab. Der Gerichtsbescheid hat folgenden Wortlaut:
" ...(Rubrum und Tenor)
I.
Der am 13.03.1969 geborene Kläger stellte am 24.07.2006 einen Antrag beim Versorgungsamt. Aufgrund ärztlicher Berichte und einer gutachtlichen Stellungnahme vom 22.08.2006 setzte das Versorgungsamt den GdB mit Bescheid vom 05.09.2006 mit 20 fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 05.01.2007 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 zurück.Am 02.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Eine Klagebegründung legt er nicht vor.
Zur näheren Darlegung der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakten und die SchwbG-Akten des Versorgungsamtes Münster, GZ: 53S0155535-4-69, Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG ist, weil die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts nicht zu ergründen ist. Die Bescheide beruhen auf gutachtliche Stellungnahmen vom 22.08.2006 und 05.01.2007, wonach der GdB 20 beträgt. Das Gericht folgt diesen gutachtlichen Stellungnahmen. Der Kläger setzt ihnen nichts entgegen. Trotz Aufforderungen mit Fristsetzung legt er keine Klagebegründung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG mit Verfügung vom 13.07.2007 ausdrücklich hingewiesen worden ...
(RMB)"
Der Kläger hat gegen den ihm am 13.08.2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.08.2007 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass das bei ihm vorliegende Asthma Bronchiale mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 zu bewerten sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 zu verurteilen, den GdB mit mindestens 30 festzustellen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 Abs. 1, 2 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (Senatsurteile vom 05.09.2001 - L 10 SB 70/01 - und 23.01.2002 - L 10 SB 150/01 -; vgl. auch LSG NRW vom 12.01.2000 - L 12 AL 210/99 -; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 159 Rdn. 3f. m. w. N.; Frehse in: Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 159 Rdn. 2, 6). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung oder bei unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsurteile vom 05.09.2001 und 23.01.2001, a.a.O.; Urteil des LSG NRW vom 14.05.1998 - L 7 SB 146/97 -; Frehse a. a. O. Rdn. 6 m.w.N.) in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der angefochtene Gerichtsbescheid leidet an mehreren Mängeln:
1.
Der Tatbestand genügt nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG. Der
Tatbestand beurkundet das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten.
Zwar kann nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG die Darstellung des Tatbestandes u. a.
durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ersetzt
werden. Die Bezugnahmen dürfen jedoch keine Unklarheiten zur Folge haben und der
Tatbestand muss noch in sich verständlich sein (Senatsurteil vom 30.07.2003 - L
10 SB 28/03 - m.w.N.).
Diesen Mindestanforderungen genügt der Tatbestand des Gerichtsbescheides, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG), nicht. Dieser ist nicht in sich verständlich.
Das SG führt nicht aus, an welchen Erkrankungen der Kläger leidet, welche Behinderungen durch die angegriffenen Bescheide festgestellt werden und welche Einzel-GdB-Bewertungen hierfür zugrunde gelegt sind. Ferner hat es nicht deutlich gemacht, welches das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren war, was insbesondere deshalb notwendig war, weil das SG das angekündigte Vorbringen im Klageverfahren nicht abgewartet hat. Auch kann dem Tatbestand des Gerichtsbescheides nicht entnommen werden, welche medizinischen Befunde der Beurteilung des Beklagten, insbesondere der versorgungsärztlichen Stellungnahme zugrunde liegen.
2.
Die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides genügen nicht den
Mindestanforderungen der §§ 136 Abs. 1, 202 SGG i. V. m. § 313 Abs. 3
Zivilprozessordnung (ZPO). Das SGG sagt über die Entscheidungsgründe selbst
nichts. Maßgebend ist aber über § 202 SGG die Regelung des § 313 Abs. 3 ZPO. Die
Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen
und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (BSG vom 29.03.2007 - B
9a SB 4/06 R -; Meyer-Ladewig, a. a. O. § 136 Rdn. 7 c). Mindestinhalt ist eine
ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht
erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der hierfür ausschlaggebenden
tatsächlichen oder rechtlichen Gründe (vgl. u. a. Senatsurteil vom 30.07.2003 -
L 10 SB 28/03 - m. w. N.).
Das SG hat bereits nicht angegeben, auf welche Rechtsnormen die Feststellung des GdB gestützt ist bzw. welche Rechtsnormen es insoweit prüft. Dementsprechend fehlen jegliche Angaben dazu, welche Tatbestandsmerkmale für nicht erfüllt gehalten werden. Es fehlen Feststellungen dazu, welche Behinderungen vorliegen, welche Funktionsstörungen hierdurch im Einzelnen verursacht werden, wie diese sich wechselseitig beeinflussen und warum sie zu dem vom SG angenommenen Gesamt-GdB von 20 führen.
Da es dem Gerichtsbescheid bereits an diesen Feststellungen mangelt, enthält er folgerichtig auch keine maßgeblichen Gründe für die getroffene Entscheidung. Soweit das SG ausführt, es folge gutachtlichen Stellungnahmen vom 22.08.2006 und 05.01.2007, ist dieser Hinweis bereits deshalb nicht verständlich, weil der Inhalt der gutachterlichen Stellungnahmen nicht wiedergegeben ist. Zudem verkennt das SG insoweit die Anforderungen an eine Beweiswürdigung.
Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist die Beweiswürdigung. Ein grober Verfahrensfehler liegt vor, wenn diese völlig fehlt oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen Feststellungen und Folgerungen gelangt ist (Senatsurteil vom 30.07.2003 - L 10 SB 28/03 - m.w.N.). Das SG ist einer eigenen Bewertung nicht einmal dann enthoben, wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Auch die Ergebnisse solcher Gutachten darf es nicht ohne weiteres übernehmen.
Diesen Anforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides nicht. Das SG hat sich alleine auf die Behauptung beschränkt, der GdB des Klägers betrage 20; dies ergebe sich aus gutachtlichen Stellungnahmen und der Kläger habe diesen nichts entgegengesetzt. Auch weil die sozialgerichtliche Verfahrensordnung keine Präklusionsvorschriften kennt und diese mithin auch nicht auf anderem Weg eingeführt werden dürfen, befreit eine fehlende Klagebegründung das Gericht nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und einer Beweiswürdigung. Dies gilt umso mehr, als das SG ohne Not zum angegebenen Zeitpunkt entschieden hat, wiewohl der Kläger eine Klagebegründung binnen einer nur kurzen Frist von 1 Woche in Aussicht gestellt und auch eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hatte, warum die Klage bislang nicht begründet werden konnte (Umzug der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten). Es fehlen jedenfalls jegliche nachvollziehbaren Ausführungen des SG zum Streitstoff und zur Beweiswürdigung. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Bildung sowohl der Einzel-GdBs als auch des Gesamt-GdB jedenfalls nicht aus gutachtlichen oder versorgungsärztlichen Stellungnahmen, sondern vielmehr aus ärztlichen Befunden und Gutachten ergibt.
3.
Das SG hätte sich zur weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen; es hat den
Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 103 SGG). Es fehlen Feststellungen
dazu, wie die einzelnen Behinderungen zu bewerten sind und warum den vom Kläger
im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen bzgl. der Nichtberücksichtigung
weiterer Behinderungen nicht nachgegangen werden musste. Unentbehrlich ist zudem
in Verfahren auf Feststellung eines GdB nach dem SGB IX die Prüfung, ob die
GdB-Bewertungen mit den Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 IX)" in der jeweils einschlägigen Fassung in
Übereinstimmung stehen.
Jedenfalls muss zunächst versucht werden, dass Vorbringen des Klägers bzgl. der Meniskusschäden sowie des Nabelbruchs, gegebenenfalls durch Einholung von Befundberichten, weiter aufzuklären.
Zudem wird das SG Beweis zu erheben haben durch Einholung von Sachverständigengutachten (§ 106 SGG). Hiervon hat es bislang unberechtigt abgesehen. Zwar muss ein medizinischer Sachverhalt nicht zwingend und immer durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Von der Einholung solcher Gutachten kann beispielsweise dann abgesehen werden, wenn im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten als Urkundsbeweis ausreichen, um die relevanten Fragen zu beantworten oder wenn die entscheidungserheblichen Fragen sich durch die Mitteilung schlichter messtechnischer Daten klären können. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Im Verwaltungsverfahren wurde kein Sachverständigengutachten eingeholt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen sich durch schlichte messtechnische Daten bewerten lassen könnten. Das SG hat nach dem Inhalt des angegriffenen Gerichtsbescheides nicht einmal die vom Beklagten eingeholten Befundberichte ausgewertet, sondern sich allein auf die gutachtlichen Stellungnahmen beschränkt. Auch aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Arztberichten lässt sich jedoch nicht herleiten, dass das Klagevorbringen keinen Erfolg haben kann. Befundberichte haben als Mitteilungen der behandelnden Ärzte im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nur einen minderen Beweiswert (Senatsbeschluss vom 11.07.2002 - L 10 B 8/02 SB -).
4.
Schließlich hat das SG zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden. Nach § 105
SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Abs. 1 Satz 1). Diese
Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Sachverhalt
keineswegs geklärt ist. Das SG selbst hat deutlich gemacht, dass es von einer
Klärung des Sachverhalts zunächst nicht ausgegangen ist, indem es mehrfach eine
Klagebegründung eingefordert hat. Da, worauf bereits hingewiesen wurde, die
sozialgerichtliche Verfahrensordnung Präklusionsvorschriften bislang nicht
kennt, bleibt dem Gericht beim Fehlen jeglichen Vortrags auf Klägerseite nur die
Möglichkeit, Termin zur mündlichen Verhandlung oder Termin zur Erörterung des
Rechtsstreits anzuberaumen. Erscheint der Beteiligte im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, ist das Gericht nicht gehindert, den Rechtsstreit allein auf
der Grundlage des Vorbringens der Gegenseite zu entscheiden. Hingegen ist es ihm
verwehrt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil der Sachverhalt gerade
nicht geklärt ist.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind wesentlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und -würdigung eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten an einer baldigen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits überwiegen die Schutzinteressen der Beteiligten an einem ordnungsgemäßen Verfahren, zumal diese selbst die Zurückverweisung an das SG beantragt haben. Darüber hinaus sind weitere Ermittlungen geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).