Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.

Der am 27.12.1952 geborene Kläger beantragte am 25.01.2006 für die Zeit ab dem 01.11.2003 die Feststellung eines GdB aufgrund eines Tinnitus, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Depressionen. Den Antrag auf rückwirkende Feststellung begründete er mit steuerlichen Gründen und beruflichen Eignungstests in den Jahren 2003 und 2005.

Das Versorgungsamt K. wertete den Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. W. vom 14.02.2006, des Internisten Dr. O. vom 07.02.2006 sowie der Augenärztin Dr. Sp. vom 17.03.2006 aus und stellte mit Bescheid vom 21.04.2006 einen GdB von 20 wegen der Gesundheitsstörung "seelische Behinderung und Ohrgeräusche" fest.

Zur Begründung des hiergegen am 18.05.2006 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er leide unter erheblichen Konzentrationsstörungen, die ihre Ursache in Ein - und Durchschlafstörungen hätten. Hierdurch entstünden ihm erhebliche berufliche Nachteile. Seine gesteigerte Reizbarkeit führe auch zu Konflikten im familiären Umfeld. Der Tinnitus habe einen Schweregrad IV, sei quälend laut und habe zweifellos psychische Auswirkungen.

Das Versorgungsamt holte daraufhin einen Befundbericht der Dipl.-Psychologin D. vom 02.06.2006 sowie Gutachten des HNO-Arztes Dr. Sc. vom 25.10.2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 22.11.2006 und des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 17.01.2007 ein und stellte mit Abhilfebescheid vom 30.01.2007 für die Zeit ab dem 25.01.2006 einen Gesamt-GdB von 40 bei folgenden Behinderungen fest: 1. Depression (Einzel-GdB 30), 2. Tinnitus (Einzel-GdB 20).

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies die Bezirksregierung M. den weitergehenden Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 02.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben und nochmals vorgetragen, dass bei ihm ein Tinnitus des schwersten Grades IV vorliege. Da schwere psychische Störungen und soziale Anpassungsschwierigkeiten als Begleiterscheinung vorlägen, sei ein GdB von 50 bis 100 festzulegen.

Das Sozialgericht hat über das Ausmaß der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. SZ. vom 31.08.2007 und ein Zusatzgutachten des HNO-Arztes S. vom 01.08.2007 eingeholt. Herr S. stellte einen Tinnitus Aurium mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungswelt bei einem Einzel-GdB von 30 fest. Dr. SZ. diagnostizierte ein depressives Syndrom mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bei einem Einzel-GdB von 30 und vertrat die Auffassung, auf Grund der Schwere von Tinnitus und Depression sowie einer gegenseitigen Verstärkung der Gesundheitsstörungen sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Dieser bestehe mindestens seit Januar 2006. Auf Grund verschiedener Einwände des Klägers gegen die Gutachten hat das Sozialgericht ergänzende Stellungnahmen von Dr. SZ. vom 26.10.2007, 21.01.2008 und 20.02.2008 sowie des HNO-Arztes S. vom 26.11.2007 und 14.01.2008 eingeholt. Die Sachverständigen haben an ihrer ursprünglichen Beurteilung festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt. Psychische Leiden als Folge eines Tinnitus seien nicht geeignet, einen eigenständigen-GdB zu rechtfertigen. Die in den Anhaltspunkten aufgeführten Beurteilungskriterien und entsprechenden GdB-Werte für einen Tinnitus würden denjenigen, die für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Trauma gelten, entsprechen. Darüber hinaus stünden Tinnitus und psychische Leiden des Klägers hinsichtlich ihrer Auswirkungen in einem derart engen Zusammenhang, dass sich beide Leiden weitestgehend überschneiden würden. Die Auswirkungen des Tinnitus einschließlich des psychischen Leidens seien mit einem GdB von 40 hinreichend bewertet. Hierbei werde eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zugrunde gelegt. Erst ab einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei ein GdB von mindestens 50 anzusetzen. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten würden eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit bedingen und eine berufliche Gefährdung einschließen. Auch würden diese erhebliche familiäre Probleme voraussetzen. Derartiges lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei dem Kläger nicht objektivieren.

Gegen den am 03.06.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.07.2008 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, der HNO-Arzt S. habe bei der Festlegung des GdB mit 30 für den Tinnitus den psychologischen Aspekt ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Die Stärke seines Tinnitus sei falsch dargestellt worden. Der seitens des Hauptgutachters Dr. SZ. durchgeführte Aufmerksamkeitstest sei ungeeignet und außerdem falsch ausgewertet gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 27.05.2008 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 21.04.2006 und 30.01.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verurteilen, bei ihm ab November 2003 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. Ol. vom 25.01.2009 eingeholt. Dieser stellte eine ausgeprägte depressive Störung sowie eine Tinnituserkrankung fest und vertrat die Auffassung, es liege zweifellos eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit an der Grenze zu einer schweren Störung mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor. Hierfür sei ein GdB von 40 anzunehmen. Für den Tinnitus werde die HNO-ärztliche Einschätzung des Gutachters S. übernommen, der einen Einzel-GdB von 30 vorgeschlagen habe. Hieraus sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. In seiner Stellungnahme vom 21.04.2009 ist Dr. Ol. von diesem Ergebnis abgerückt und hat nunmehr eine depressive Störung sowie einen Tinnitus mit einem Gesamt-GdB von 40 festgestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Richtiger Berufungsbeklagter ist seit dem 01.01.2008 der für den Kläger örtlich zuständige Rhein-Sieg-Kreis (vgl. zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des erkennenden Senats vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06 sowie des 6. Senats dieses Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06 - Rev Az B 9 SB 1/08 R - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev Az: B 9 SB 3/08 R; vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 11.12.2008, B 9 Vs 1/08 R, Juris Rn 20 ff und B 9 V 3/07 R, Juris Rn 21 f).

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 21.04.2006 und 30.01.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Gem. § 69 Abs. 1 S 1 stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 2 S 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gem. § 69 Abs. 1 S 5 SGB IX gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gem. § 69 Abs. 3 S 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Den Entscheidungen gem. § 69 SBG IX waren bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" - AHP - und sind ab dem 01.01.2009 die "Versorgungsmedizinische Grundsätze" - VMG - (derzeit abgedruckt als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung vom 10.12.2008, BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008) zugrunde zu legen. Danach kann vorliegend kein höherer GdB als 40 festgestellt werden.

Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Sachverständigengutachten von Dr. Ol. vom 25.01.2009 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.04.2009 sowie aus dem Gutachten des HNO-Arztes S.. Dr. Ol. hat eine depressive Störung festgestellt und diese entsprechend Ziffer 26.3 AHP/Teil B Ziffer 3.7 VMG zutreffend mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Bei dem Kläger liegt eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, welche einen GdB von höchstens 40 bedingen kann. Demgegenüber konnte eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, welche die Festsetzung eines GdB von 50 rechtfertigen könnte, weder von Dr. Ol. noch durch den durch das Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Dr. SZ. festgestellt werden. Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit des Klägers ist noch nicht derart massiv eingeschränkt, dass hier schon ein GdB von 50 gerechtfertigt wäre. Bei dem festgestellten GdB von 40 handelt es sich um ein eher schwachen Wert. Der Kläger hat noch im Jahr 2008 an Extremsportveranstaltungen teilgenommen und übt seinen Beruf vollschichtig aus. Auch ist es ihm trotz der von ihm beschriebenen großen beruflichen Belastung offenbar möglich, sich während seiner Arbeitszeit mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren zu beschäftigen (vgl. z.B. Schriftsätze des Klägers vom 25. und 29.05.2009). Schließlich haben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.06.2009 für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle des Klägers bereits eine schwere Störung vorliegen könnte. Vielmehr war der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung in der Lage sein Anliegen - auch im Vergleich zu anderen Klägern - strukturiert, eloquent und zielgerichtet vorzubringen, ohne dass sich auf Grund seines Auftretens in irgendeiner Form Anhaltspunkte für eine schwere Störung ergeben hätten.

Hinzu tritt der durch den Sachverständigen S. festgestellte Tinnitus. Der Sachverständige hat entsprechend Ziffer 26.5 AHP/Teil B Ziffer 5.3 VMG auf Grund eines Ohrgeräusches mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen Einzel-GdB von 30 festgestellt. Zur Begründung dieses GdB hat er ausgeführt, dass der rechtsseitige Tinnitus aus seiner Sicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungswelt einher zu gehen scheine. Auf Grund dessen schätze er den GdB mit 30 ein. Hierbei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Bewertung und Würdigung der geschilderten (psychischen) Symptome nur aus neurologisch/psychiatrischer Sicht möglich sei. Der Sachverständige hat damit entsprechend den AHP/VMG bei der Bewertung des GdB für den Tinnitus die psychischen Beschwerden des Klägers einfließen lassen.

Der (Gesamt)-GdB ist ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Nr. 19 Abs. 3 AHP 1996 / Teil A Ziffer 3 d VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB/MdE-Tabelle der AHP 1996/VMG feste Werte angegeben sind; mithin ist auch zu beachten, in welchen Fällen die AHP 1996 / VMG bzw. die Nr. 5 Verwaltungsvorschrift zu § 30 BVG eine Schwerbehinderung - GdB von 50 - zubilligen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beträgt der Gesamt-GdB 40, da sich die festgestellten Gesundheitsstörungen hinsichtlich der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen im Wesentlichen im Sinne von Ziffer 19 AHP/Teil A Ziffer 3 d (cc) VMG überschneiden, sodass eine Erhöhung des höchsten GdB von 40 für die depressive Störung nicht zu rechtfertigen ist. Maßgeblich für die Bildung des Gesamt-GdB sind die Funktionseinschränkungen und nicht die Bezeichnung der Befunde. Der Tinnitus wirkt sich auf die Psyche aus. Die ausgeprägte depressive Störung ist Folge des Tinnitus; sie liegt nur einmal vor und ist bei der Bildung des Gesamt-GdB folglich auch nur einmal zu bewerten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung des zuerkannten GdB von 40 ab November 2003. Die Feststellung des GdB orientiert sich im Regelfall an dem Zeitpunkt der Antragstellung, da die Feststellung des GdB als Statusentscheidung prinzipiell nur für die Zukunft wirkt. Im Interesse des schwerbehinderten Menschen ordnet § 6 Abs. 1 S 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an, dass die Feststellung des GdB nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung hierüber, sondern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Eine weitere Rückwirkung eines solchen Antrages ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S 2 SchwbAwV vorgesehen; sie ist auf offenkundige Fälle zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991, 9a/9RVs 11/89, JURIS Rn 20; Bayr. LSG, Urteil vom 24.10.2006, L 18 SB 18/04, JURIS Rn 31, LSG Berlin Brandenburg, Urteile vom 19.04.2007, L 11 SB 31/05-26, Juris Rn 34 und L 11 SB 22/06, Juris 21). Außerdem muss ein Interesse gem. § 6 Abs. 1 S 2 SchwbAwV an der rückwirkenden Feststellung glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG f. d. Saarland, Beschluss vom 05.11.2002, L 5 B 12/01 SB; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 09.12.2004, S 7 SB 340/02).

Vorliegend ist weder ein offenkundiger Fall noch ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung gegeben. Die Geltendmachung rückwirkender steuerlicher Vorteile ist nicht ausreichend, um ein besonderes Interesse glaubhaft zu machen (vgl. SG Dresden, a.a.O.; LSG f. d. Saarland, a.a.O., JURIS Rn 20). Soweit der Kläger sein Begehren mit "beruflichen Eignungstests in den Jahren 2003 und 2005" begründet, ist sein Vorbringen unsubstanziiert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm die rückwirkende Feststellung eines GdB von mehr als 40 in diesem Zusammenhang von Nutzen sein könnte.

Es handelt sich auch um keinen offenkundigen Fall. Das Versorgungsamt konnte den GdB von 40 nicht bereits auf Grund der beigezogenen Befundberichte feststellen. Vielmehr bedurfte es der Einholung von drei Sachverständigengutachten zur Beurteilung der sich aus den Gesundheitsstörungen des Klägers ergebenen Funktionsbeeinträchtigungen und des GdB. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist jedenfalls dann nicht offenkundig, wenn der GdB nur durch Einholung eines oder mehrerer fachärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher sonstiger vorhandenen medizinischen Unterlagen festgestellt werden kann (vgl. LSG f. d. Saarland, a.a.O.; SG Dresden a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.