Tatbestand:

Der Kläger beansprucht Leistungen nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der am 00.00.1967 geborene Kläger stellte im August 2007 beim Versorgungsamt F einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem OEG. Er sei während einer Klassenfahrt in der sechsten Klasse auf die Jugendburg I am 17.06.1981 Opfer eines Missbrauchs geworden. Er habe sich arglos auf der Toilette befunden. Als er die Toilettenkabine verlassen habe, habe er "sst - sst" gehört und in die Richtung geschaut, aus der das Zischen kam. Der Busfahrer der Klassenfahrt habe mit entblößtem Unterkörper und erigiertem Glied im Bereich der Pissoire onaniert. Zu einem Gespräch oder einem körperlichen Kontakt sei es nicht gekommen. Unmittelbar nach Erfassen der Situation sei er zum Schlafraum gerannt und in sein Bett gekrochen. Ein Klassenkamerad habe ihn gefragt, ob er schon schlafe. Darauf habe er heftig reagiert und "Halts Maul" gesagt. Er habe beim Einschlafen nicht mehr aufwachen wollen. In der folgenden Nacht habe er eingenässt. Der Busfahrer habe ihn bereits beim Einsteigen in den Bus bei Fahrtbeginn komisch angeguckt; dies habe er einem Schulfreund gegenüber auch kommentiert. Am ersten oder zweiten Tag in I habe er ihm und dem Freund sein Schlafzimmer gezeigt. Der damalige Schulfreund sei zwischenzeitlich verstorben. Infolge des Ereignisses leide er an Stressempfindlichkeit, Vertrauensverlust, Traumatisierung, Angststörung, Ichbezogenheit und gelegentlichen Schlafstörungen und Krampfanfällen. Eine reguläre Arbeit habe er nach seinem Real- und Fachhochschulabschluss nie aufnehmen können und diverse Hilfstätigkeiten ausgeführt.

Das Versorgungsamt F gab den Vorgang an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales ab. Dieses zog die Akte der Staatsanwaltschaft F bei, weil der Kläger bereits im Juni 1998 Strafanzeige gegen den Busfahrer "B" gestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ohne weitere Ermittlungen wegen Verjährung ein.

Mit Bescheid vom 24.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Versorgung nach dem OEG ab. In der Begründung führte er aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden sei. Selbst unter Zugrundelegung seiner Angaben liege kein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG vor.

Auf den Widerspruch des Klägers ließ der Beklagte ihn durch Medizinaldirektor Dr. K im November 2007 untersuchen und begutachten. Dieser bestätigte die im Schwerbehindertenverfahren gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und Angstsyndrom (Grad der Behinderung - GdB - 50), sah aber keinen Zusammenhang mit der angeschuldigten Tat. Die für Sekundenbruchteile bestehende Situation ohne Körperkontakt oder sonstige Gefährdung sei nicht geeignet, eine Störung im geltend gemachten Umfang bei einem gesunden Jungen dieses Lebensalters (damals 13,75 Jahre) auszulösen.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 zurück. Es habe schon kein tätlicher Angriff vorgelegen. Ergänzend sei festzustellen, dass das geltend gemachte Ereignis keinen abgrenzbaren Einfluss auf die vorbestehende seelische Störung ausgeübt habe.

Der Kläger hat am 19.12.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 1 OEG seien erfüllt.

Mit Urteil vom 23.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Mangels Einwirkungen auf die körperliche Integrität des Klägers fehle es an einem tätlichen Angriff i.S.d. § 1 OEG.

Mit seiner hiergegen am 24.09.2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er habe das Verhalten des Busfahrers als tätlichen Angriff empfunden. In einem am 21.01.2009 durchgeführten Erörterungstermin erläuterte der Kläger zu den örtlichen Gegebenheiten in der Gemeinschaftstoilette, es habe keine Stehpissoire gegeben. In der Mitte des Raumes hätte sich vielmehr eine Reihe mit von beiden Seiten benutzbaren Waschbecken befunden. Er habe sich an das Ende der einen Reihe begeben wollen, als er auf der anderen Seite den Täter habe stehen sehen. Er habe die Hose bis auf die Knie heruntergezogen gehabt und sei "voll zugange" gewesen. Als der Täter ihn gesehen habe, habe er weiter gemacht. Er habe zweimal mit zeitlichem Abstand nach ihm gezischt, das sei nicht aus Wollust oder um ihn fernzuhalten erfolgt. Nach Erfassen der Situation sei er in Sekundenbruchteilen weg gerannt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2010 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, der Busfahrer habe durch seine Aktion sein Nervensystem herausgefordert und erheblich überreizt. Es sei auch zu beachten, dass der 17. Juni damals noch ein gesetzliche Feiertag gewesen sei und keine Schulpflicht bestanden habe; deshalb sei er rechtswidrig zur Teilnahme an der Klassenfahrt verpflichtet worden. Wäre er zu Hause geblieben, wäre er nicht in die Situation gekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 zu verurteilen, ihm wegen des schädigenden Ereignisses vom 17.06.1981 eine Versorgungsrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu bewilligen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 24.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs.. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Das beklagte Land hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger wegen des von ihm geltend gemachten schädigenden Ereignisses vom 17.06.1981 Leistungen nach Maßgabe des OEG i.V.m. dem BVG in Form einer Versorgungsrente zu bewilligen. Das angefochtenen Urteil ist richtig.

Die Voraussetzungen des § 1 OEG sind nicht erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält unter anderem derjenige Versorgung, der im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Hier liegt, wie im Urteil des SG zutreffend ausgeführt, kein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 OEG vor. Dies gilt, obwohl der Kläger Opfer sexuellen Missbrauchs i.S.d. § 176 Strafbesetzbuch (StGB) geworden ist.

Der Senat legt dabei den Geschehensablauf zugrunde, so wie ihn der Kläger geschildert hat. Er hält die Ausführungen für glaubhaft. Der Kläger hat das Kerngeschehen stets in gleicher Weise detailliert und widerspruchsfrei, jedoch mit emotionaler Beteiligung beschrieben. Er hat des Weiteren vor allem in seiner Strafanzeige, gegenüber dem Gutachter Dr. K im Widerspruchsverfahren und im Erörterungstermin viele Details aus dem Randgeschehen und zu den Örtlichkeiten geschildert. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geschilderte "Vorgeschichte", das vom Kläger als seltsam empfundene Angucken des Täters beim Einsteigen, welches er gegenüber seinem Freund auch kommentierte und das Zeigen des Schlafzimmers mit der Bemerkung "Nennt mich U". Hinzu kommt, dass der Kläger, wenn er es auf eine Versorgungsrente angelegt hätte, sich sicherlich einen weitaus schwereren Missbrauch als das Onanieren vor einem fast 14-Jährigen und der Wahrnehmung für Sekundenbruchteile hätte ausdenken können. Eine Vernehmung des Busfahrers als Zeuge ist danach nicht erforderlich.

Dieses Geschehen erfüllt nicht den Tatbestand des "tätlichen" Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG. Als tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG, Urteile vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, Juris Rn 14 m.w.N., vom 10.12.2003, B 9 VG 3/02 R in SozR 4 /800 § 1 Nr. 5 m.w.N. Juris Rn 13, ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23, vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07, Juris Rn 27 und vom 25.11.2009, L 10 VG 3/09, Juris Rn 24; LSG Nds-Bremen, Urteil vom 06.04.2005, L 5 VG 8/03, Juris Rn 25). Insofern ist es allerdings nicht nötig, dass der Täter nennenswerte Kraft aufwenden muss, um einen Widerstand seines Opfers zu überwinden. Es ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl.. BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 VG 2/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, Juris Rn 13). Vielmehr genügt es, wenn in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt wurde. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007, die unter Entfaltung physischer Kraft ein aggressives Handeln in feindseliger Willensrichtung verlangen, gehen daher in der Definition des tätlichen Angriffs zu weit. Das BSG hat in den Fällen des ohne körperliche Gewaltanwendung begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern einen tätlichen Angriff angenommen, weil den Opfern die Einwilligung zur Tat durch Täuschung entlockt wurde bzw. es den Opfern aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelte, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligung zu erkennen (Urteile des BSG vom 18.10.1995, 9 RVg 4/93, Juris Rn 14ff. und 9 Rvg 7/93, Juris Rn 10). Die dort entschiedenen Fälle lassen sich jedoch mit dem Vorliegenden nicht vergleichen. Es ist dort jeweils zu einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper der Opfer durch den sexuellen Missbrauch gekommen, auch wenn dieser nicht mit einer Gewaltanwendung im herkömmlichen Sinne verbunden war. Vorliegend ist es aber zu keiner körperlichen Einwirkung irgendeiner Art auf den Kläger gekommen. Zumindest das Element der unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielenden Einwirkung muss aber für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG weiterhin verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23). Handlungen, die - von Extremfällen abgesehen - den Geschädigten ohne unmittelbare Einwirkung auf den Körper attackieren, fallen nicht unter das OEG, auch wenn - so der Kläger - , das Nervensystem herausgefordert und überreizt wird und das Opfer dadurch psychisch erkrankt. Insoweit hat das BSG überzeugend entschieden, dass Vorgänge des gesellschaftlichen Lebens, welche das Opfer verbal und nonverbal in seinem Ansehen, seiner Ehre, seiner gesellschaftlichen Reputation und seiner Selbstachtung verletzen, auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs fallen, wenn das hierdurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte und oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt (vgl.. Urteil vom 14.02.2001, a.a.O.). Danach werden durch das OEG nur die Opfer von Gewalttaten entschädigt, nicht hingegen sämtliche anderen aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken abgedeckt.

Nichts anderes ergibt sich aus der Anerkennung sog "Schockschäden" in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.1979, 9 RVg 1/78, Juris; Urteile vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R und B 9 VG 8/01 R, Juris). Zwar fehlt es in diesen Fällen an einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf den Körper des Sekundäropfers, aber es gibt in diesen Fällen einen tätlichen Angriff gegen das Primäropfer, dessen Folge dann eine psychische Schädigung des Sekundäropfers ist. Vorliegend hat aber gegen niemanden eine körperliche Einwirkung stattgefunden. Ohne eine körperliche Einwirkung irgendeiner Art ist ein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 OEG zu verneinen, auch wenn der Täter Straftatbestände verwirklicht hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, zum Mobbing, Juris Rn 14 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23, zum Abspielen heimlich gefertigter Tonbandaufnahmen; LSG Nds-Bremen, Urteil vom 06.04.2005, L 5 VG 8/03, Juris Rn 25, 27, zum Abspielen eines heimlich gefertigten Sexvideos,).

Auch hier dürfte der Täter in strafbarer Weise einen sexuellen Missbrauch begangen haben. Gem. § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der 1981 geltenden Fassung wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornahm, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen. Sexuelle Handlungen waren nach § 184c (jetzt § 184g) StGB definiert als nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Sexuelle Handlungen vor einem anderen setzen gem. § 184c Nr. 2 StGB die Wahrnehmung durch denjenigen voraus, vor dem sie vorgenommen wurden. Der Kläger war zum Tatzeitpunkt noch 13 Jahre alt, stand drei Monate vor seinem 14. Geburtstag und war somit noch ein Kind i.S.d. § 176 StGB. Durch das Onanieren hat der Täter eine Handlung einiger Erheblichkeit vorgenommen; diese wurde vom Kläger auch wahrgenommen. § 176 StGB a.F. enthielt als subjektives Tatbestandsmerkmal noch ausdrücklich die Absicht, sich, einen anderen oder das Kind durch die Vornahme zu erregen. Zugunsten des Klägers kann man diese Absicht hier unterstellen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Situationen vor der Tat - dem Gucken bei Einsteigen und dem Zeigen des Schlafzimmers mit der Bemerkung "Nennt mich U" - erscheint es plausibel, dass der Busfahrer entweder dem Kläger in die Bad/Toilettenräume gefolgt ist oder den Kläger bzw. ein anderes Kind dort aufgelauert hat und das Wissen um die Anwesenheit eines Jungen für ihn in seiner Vorstellung erregungsbestimmend war. Als der Kläger aus der Kabine kam, war dies für ihn ein weiterer willkommener Kick in seiner Erregung. Dass er bei der Wahrnehmung durch das Klägers mit seinem Tun fortfuhr und auch die Aufmerksamkeit des Klägers durch das "Zischen" hervorrief, zeigt, dass es ihm auf die Wahrnehmung durch den Kläger als weiteres Erregungspotential ankam.

Dieser Vorgang, der zwar den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt, beinhaltet jedoch keinen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG, denn das Handeln des Busfahrers beschränkte sich ohne gezielten körperlichen Kontakt auf die Anwesenheit und Wahrnehmung durch das Kindes. Einbezogen hat er den Kläger in seine sexuellen Handlungen gerade nicht. Jedenfalls ist es dazu nicht gekommen, weil der Kläger in Sekundenbruchteilen weg gerannt ist. Das OEG entschädigt nicht schlechthin die Opfer von Straftaten, sondern nur die Betroffenen einer mit einer Gewalttat verbundenen Straftat. So ist in der Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG ausgeführt, dass der Entwurf planmäßig davon absehe, einzelne Vorschriften des Strafgesetzbuchs als Grundlage für die Entschädigung zu nennen. Ein solches an sich wünschenswertes Listensystem sei deshalb nicht eingeführt worden, weil manche Straftaten durch unterschiedliche Begehensweisen verwirklicht werden könnten und das OEG nur die Tätlichkeit gegen Personen erfassen wolle, nicht aber andere Begehensweisen derselben Strafvorschrift. In diesem Zusammenhang wird neben anderen Vorschriften des StGB auch § 176 StGB genannt (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 Rvg 4/93 unter Verweis auf BT-Drucks 7/2506 S 10, Juris Rn 17; vgl.. BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, Juris Rn 14). Eine ausdehnende Auslegung des tätlichen Angriffs ist für Fälle wie den vorliegenden (im Gegensatz zur Ausdehnung auf "gewaltlosen" körperlichen Missbrauch) demzufolge nicht angezeigt.

Ungeachtet der rechtlichen Wertung des angenommenen sexuellen Missbrauchs als tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG ist es im versorgungsrechtlichen Sinne nicht wahrscheinlich, dass die Tat beim Kläger einen bleibenden Gesundheitsschaden verursacht hat. Möglicherweise ist durch das Geschehen das Nervensystem des Klägers herausgefordert und überreizt worden. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Medizinaldirektors Dr. K ist jedoch davon auszugehen, dass die für Sekundenbruchteile bestehende Situation ohne Körperkontakt oder sonstige Gefährdung nicht geeignet war, eine bleibende seelische Reaktion und Störung im geltend gemachten Umfang auszulösen. Hierauf kommt es letztlich nicht an, weil es an dem tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG fehlt.

Der Gesichtspunkt, dass am 17. Juni 1981 eigentlich unterrichtsfrei war, ist für die Beurteilung des erfolgten sexuellen Missbrauchs und das Auftreten der seelischen Reaktion unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben.