Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30.

Die 1959 geborene Klägerin wandte sich am 5. September 2013 mit dem dafür vorgesehenen behördlichen Vordruck an den Beklagten und beantragte unter Hinweis insbesondere auf Sprunggelenksbeschwerden nach bimalleolärer Sprunggelenksfraktur links mit Beteiligung des hinteren Kantendreiecks, ihren GdB festzustellen. Nach medizinischen Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2013 die Feststellung eines GdB mit der Begründung ab, bei der Klägerin sei kein GdB von wenigstens 20 festzustellen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den sie eingehend begründete und mit dem sie beantragte, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben, zu ändern und erneut über die Höhe des Grades (sprich 40%) der Behinderung/ die Feststellung eines Merkzeichens zu entscheiden". Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2014 zurück.

Hiergegen hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 21. März 2014 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen GdB von "mindestens 20" festzustellen. Eingangs der Klagebegründung heißt es, die Klägerin vertrete die Auffassung, dass bei ihr ein GdB von 30 vorliege und sie aus diesem Grund einen Anspruch habe, sich einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen zu lassen. Die Klagebegründung schließt mit der Einschätzung, "aus diesem Grund wäre bei der Klägerin aufgrund der Trümmerbrüche im unteren Sprunggelenk und der darauf beruhenden Bewegungsbeeinträchtigung zuzüglich der erheblichen Schmerzen ein BGB von 30 festzustellen".

Nach Einholung eines Befundberichts und Übersendung an den Beklagten durch das Sozialgericht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der GdB ab September 2013 mit 20 festzustellen sei. Soweit das Begehren darüber hinaus gehe, werde beantragt, die Klage abzuweisen. Das Teilanerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen und erklärt, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2016 abgewiesen und weiter entschieden, der Beklagte trage die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage sei unzulässig. Es fehle ihr nach Anerkennung des begehrten Mindest-GdB von 20 am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe (nur) einen GdB von mindestens 20 begehrt und sei dabei auch nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten geblieben. Eine Erweiterung oder Änderung ihres Klageantrages habe sie nicht vorgenommen, auch habe sie ihn nicht im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch zur Klagebegründung korrigiert. Durch die Anerkennung des begehrten Mindest-GdB sei der Klageanspruch erfüllt und ein Wegfall der Beschwer eingetreten.

Gegen diesen ihr am 8. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Januar 2016 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Festzustellen sei ein GdB von 30.

Unter dem 11. Januar 2016 hat der Beklagte einen "Ausführungsbescheid" erlassen, mit dem er den GdB mit Wirkung ab dem 5. September 2013 mit 20 festgestellt hat.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 11. Januar 2016 zu verurteilen, den Grad der Behinderung zugunsten der Klägerin für die Zeit ab dem 5. September 2013 mit 30 festzustellen, hilfsweise die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf Entscheidungen des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung - über eine solche entscheidet der Senat auch hinsichtlich des vor Berufungseinlegung ergangenen und damit dem Klageverfahren zuzuordnenden Ausführungsbescheides vom 11. Januar 2016 (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris) - ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht auch begründet.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hiernach kann das LSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage (zu Unrecht) abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne eine Sachentscheidung zu treffen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die Sachurteilsvoraussetzungen im Fall der Klägerin zu bejahen. Insbesondere fehlt es für die von ihr form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der sie unter gleichzeitiger Änderung des Bescheides des Beklagten vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 11. Januar 2016 die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von "mindestens 20" für die Zeit ab der Antragstellung bei dem Beklagten begehrt hat und nunmehr die Feststellung eines GdB von (genau) 30 begehrt, nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Erledigung ihres Klagebegehrens ist durch das Teilanerkenntnis des Beklagten ungeachtet der wohl zu bejahenden Frage, ob insoweit bei nicht angenommenem (Teil)Anerkenntnis ein (Teil)Anerkenntnisgerichtsbescheid hätte ergehen müssen - eine solche Entscheidung kommt mit Blick auf den Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2016 nun nicht mehr in Betracht -, nicht eingetreten, weil der Beklagte ihrem Begehren nicht in vollem Umfang abgeholfen hat.

Ob die Behörde einem Begehren in vollem Umfang abgeholfen hat, ist anhand eines Vergleichs zu beurteilen, bei dem gegenüberzustellen ist, was der Kläger mit seiner Klage begehrt hat und was ihm von der Behörde zuerkannt worden ist. Dieser Vergleich ergibt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin nicht zur Gänze stattgegeben hat.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist das Klagebegehren der Klägerin hier dahingehend zu verstehen, dass sie schon bei Klageerhebung die Feststellung eines GdB von 30 geltend machen wollte. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ausweislich ihrer eindeutigen Widerspruchsbegründung im Widerspruchsverfahren zunächst einen GdB von 40 und mit ihrer auf Feststellung eines GdB von "mindestens 20" gerichteten Klage einen GdB von (noch) 30 erreichen wollte (vgl. zum Folgenden das Urteil des Senats vom 28. Januar 2016 - L 11 SB 254/15 - juris).

Wie ihre Klage zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5 a RKn 11/87 - juris) die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist, wobei neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle sonstigen Umstände des Falles, wie z. B. sonstige Schreiben, vorherige Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beachten sind, soweit sie für den Empfänger der Erklärung erkennbar gewesen sind. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d. h. die Erklärung muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger sie bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte, wobei für den Fall, dass - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht, nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden so genannten Meistbegünstigungsgrundsatz im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erklärende alles begehrt, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt.

Dies zugrunde gelegt hat sich die Klägerin mit ihrer Klage nicht auf einen GdB von nur 20 beschränkt. Hierfür spricht die Klagebegründung, in der sie an mehreren Stellen und unter Hinweis auf die überhaupt erst ab einem GdB von 30 mögliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, der GdB sei bei ihr mit 30 festzustellen. Einen Widerspruch zwischen Klageantrag und -begründung vermag der Senat entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts nicht zu erkennen. Vielmehr wird mit der Klagebegründung der grundsätzlich nach oben offene Klageantrag präzisiert und beschränkt. Auch die sonstigen für das Sozialgericht und den Beklagten objektiv erkennbaren Umstände des Falles lassen eine Beschränkung des Begehrens auf die Feststellung eines GdB von nur 20 nicht erkennen. Im Gegenteil ergibt sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Oktober 2014, dass sie den Rechtsstreit ungeachtet des Teilanerkenntnisses des Beklagten nicht für erledigt gehalten hat und also davon ausgegangen ist, der GdB sei jedenfalls mit 30 festzustellen.

Nach dem Gesagten kann hier offen bleiben, ob die Klägerin möglicherweise mit ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 konkludent und mit ihrer Berufung ausdrücklich ihren Klageantrag in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG erweitert hat, was ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - L 11 SB 178/10 - juris).

Der Senat folgt ausdrücklich nicht dem auch von dem Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 9. August 1995 (9 RVs 7/94 - juris). In diesem Urteil ist eine fortdauernde Beschwer nur für den Fall verneint worden, in dem der Kläger im Widerspruchsverfahren einen bestimmten Mindest-GdB verlangt hat, der ihm mit dem Widerspruchsbescheid auch zuerkannt worden ist. Diese Entscheidung des BSG, die die Höhe des GdB ohnehin nur mittelbar betrifft, weil sie in einem Streitverfahren über die Höhe der Kosten des Vorverfahrens ergangen ist, lässt bereits unberücksichtigt, dass nicht nur der juristische Laie mit der Wendung "mindestens" möglicherweise auch einen nach oben offenen Antrag verbindet. Zudem erscheint die Begründung des BSG für seine Entscheidung nicht zwingend. Sie schließt an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in die Zahlung von Schmerzensgeld betreffenden Streitverfahren an, in denen der BGH für den Fall, dass sich der jeweilige Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten will, die Angabe eines Mindestbetrages verlangt, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 [VersR 1970, 83], Beschluss vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - , Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - , Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 - Urteil vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03 - [jeweils juris]). Diese Rechtsprechung des BGH beruht auf der Überlegung, dass der jeweilige Kläger nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung an sich gehalten ist, den eingeklagten Betrag genau zu beziffern, was jedoch in den Streitverfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld typischerweise schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, weil die Höhe des Schmerzensgeldes unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen des Tatrichters festzusetzen ist. Um den jeweiligen Kläger nun von den mit der Verpflichtung zur Bezifferung verbundenen Risiken freizustellen (verlangt er zu viel, ist dies mit Kostennachteilen verbunden, verlangt er zu wenig, kann ihm das Gericht nur den eingeklagten Betrag zusprechen), erachtet der BGH in diesen Fällen ausnahmsweise einen unbezifferten Klageantrag für zulässig, fordert allerdings die Angabe einer ungefähren Größenordnung des Anspruchs oder die Angabe eines Mindestbetrages, den der jeweilige Kläger auf jeden Fall zugesprochen haben will. Verlangt der Kläger einen Mindestbetrag (üblicherweise wird insoweit ein in das Ermessen des Gerichts gestellter Betrag gefordert, mindestens aber ein konkret bezifferter Betrag), ist er nicht mehr beschwert, wenn ihm das Gericht in der Höhe des konkret bezifferten Mindestbetrages ein Schmerzensgeld zuspricht. Er kann das Urteil dann nicht mehr mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld zu erlangen, anfechten. Lediglich dem Gericht sind durch die Angabe des Mindestbetrages nach oben keine Grenzen gezogen; es kann in seiner Entscheidung folglich über den Mindestbetrag auch hinausgehen.

Diese Rechtsprechung will nun das BSG auf die Verfahren übertragen, in denen über die Feststellung eines GdB gestritten wird, weil die Ausgangslage insoweit ähnlich sei. Denn auch der GdB ließe sich nicht errechnen, sondern sei Ergebnis einer Bewertung unter Würdigung sämtlicher Einzelbehinderungen und ihrer wechselseitigen Beziehungen. Genau zu diesem Punkt setzt die Kritik des Senats ein. Die Aussage des BSG ist zwar für sich genommen zutreffend und findet sich - ebenso wie bereits in den früheren bis zum 31. Dezember 2008 maßgeblichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) - seit dem 1. Januar 2009 in kodifizierter Form in Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsmedizin-Verordnung - vom 10. Dezember 2008 in jeder ihrer Fassungen wieder. Anders als die Bemessung des Schmerzensgeldes steht die Feststellung des GdB jedoch nicht im freien Ermessen des Tatrichters, sondern bildet exakt das Ausmaß der Behinderung ab, für das im Übrigen auch nicht alle Gesamtumstände des Einzelfalls, sondern lediglich die im Einzelfall feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen und ihre wechselseitigen Beziehungen Bedeutung haben. Insoweit kann hier nicht von einer Lage gesprochen werden, die der Bemessung des Schmerzensgeldes ähnlich ist, wobei der Senat nicht verkennt, dass es den betroffenen Klägern ohne geeignete Beratung oftmals nicht möglich sein wird, den in ihrem Fall bestehenden GdB korrekt zu bestimmen, sie im Streitfall (bei anwaltlicher Vertretung) ebenfalls Kostenrisiken ausgesetzt sind und bei der Entscheidung an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten werden müssen.

Mangels Erledigung des Klagebegehrens konnte der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Im Rahmen der von ihm gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung hat sich der Senat veranlasst gesehen, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, weil er dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung eingeräumt hat. Insoweit hat er neben dem Umstand, dass die Klägerin die Zurückverweisung selbst hilfsweise beantragt, berücksichtigt, dass das Sozialgericht zwar bereits einen Befundbericht eines die Klägerin behandelnden Arztes eingeholt hat, der für sich genommen aber nicht ausreicht, eine fundierte Sachentscheidung zu treffen. Vielmehr müssen hier jedenfalls noch weitere medizinische Unterlagen beigezogen und wahrscheinlich dann ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, auf dessen Grundlage zu entscheiden sein wird, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Klägerin tatsächlich leidet, ob und gegebenenfalls in welcher Ausprägung sie Behinderungsrelevanz haben und in welchen wechselseitigen Beziehungen sie gegebenenfalls stehen, um das Ausmaß der Behinderung beurteilen zu können. Bezogen auf die Sprunggelenksverletzung dürfte ein von der Klägerin in ihrem Verwaltungsantrag erwähntes Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 5. Juli 2013 von Interesse sein. Auch werden weitere Gesundheitsstörungen als die des linken Sprunggelenks in den Blick zu nehmen sein, zumal die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen hat, der Tod ihres Ehemannes vor ca. zwei Jahren nach schwerer Krankheit belaste sie noch heute, und die Klägerin ausweislich ihrer Angaben im Antrag bei dem Beklagten Anfang 2012 eine stationäre 6-wöchige psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme absolviert hat. In diesem Zusammenhang wird der Entlassungsbericht über diese Rehabilitationsmaßnahme anzufordern sein; um sich ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin zu verschaffen, dürfte es auch geboten sein, einen Befundbericht bei der im Verwaltungsantrag genannten Hausärztin einzuholen. Der Rechtsstreit ist insgesamt auch erst seit dem 21. März 2014 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig, was im Verhältnis zu anderen Rechtsstreiten, in denen ebenfalls medizinische Fragen zu klären sind, noch nicht als übermäßig langer Zeitraum anzusehen ist, der im Interesse der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie einer baldigen Entscheidung zugeführt werden müsste.

Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie muss der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 159 Rn. 5 f).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).