Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 197/10 B ER - Beschluss vom 03.09.2010
Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch darauf, dass das Gericht oder die Behörde feststellt, dass eine Behinderung nicht besteht. Zweck des Schwerbehindertenrechts ist es, soziale Benachteiligungen aufgrund eines Körperschadens auszugleichen. Damit sind nur Feststellungen zu treffen, mit denen dieser Zweck erreicht werden kann.
Gründe:
Die vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seiner Ausführungen mit seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2010 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den vom Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 5. April 2010 gestellten Antrag abgelehnt, im Wege einstweiliger Anordnung "zu beschließen", d. h. festzustellen, dass "die Behinderung am 22. Februar 2007 endete". Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller richtigerweise hätte beantragen müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Feststellung zu treffen, und ob und inwieweit eine derartige Feststellung überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein kann, erweist sich dieser Antrag jedenfalls als unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung setzt der Erlass einer - wie hier begehrten - Regelungsanordnung voraus, dass der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der verfolgte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die beantragte vorläufige Intervention durch das Gericht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, fehlt es im Fall des Antragstellers bereits an einem Anordnungsgrund, weil wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Antragsteller ist es vielmehr auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, sein Begehren in einem Verfahren der Hauptsache durchzusetzen. Insbesondere benötigt der Antragsteller die beantragte Feststellung nicht, um seine Rechte auf Übertragung einer Pfarrstelle gegenüber der E zu wahren. Denn der beantragten Feststellung kommt insoweit keine präjudizielle Wirkung zu.
Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall aber auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine materiell - rechtliche Grundlage dafür finden lässt, durch das Gericht oder den Antragsgegner feststellen zu lassen, dass eine Behinderung nicht besteht. Denn das Schwerbehindertenrecht hat die Aufgabe, soziale Benachteiligungen auszugleichen, denen Personen infolge eines Körperschadens ausgesetzt sind. Es erlaubt deshalb nur solche Feststellungen, die geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen. Dies können im Gegensatz zu der vom Antragsteller begehrten - negativen - Feststellung indes nur solche Feststellungen sein, mit denen - positiv - bestätigt wird, dass eine Behinderung gegeben ist, weil sich allein hieran rechtliche Erleichterungen anknüpfen lassen, mit denen das Ziel des Schwerbehindertenrechts erreicht werden kann.
Dies bedeutet bei überschlägiger Prüfung indes nicht, dass sich der Antragsteller von der Feststellung, er sei behindert, nicht mehr lösen könnte. Denn abgesehen davon, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den Schwerbehindertenstatus entziehen könnte, wenn sich die insoweit getroffene Feststellung als von Anfang an rechtswidrig erweisen sollte oder aber - was hier näher liegen dürfte - sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Besseren gewendet haben sollten, bestünde für ihn wohl die Möglichkeit, von sich aus - jedenfalls für die Zukunft - in entsprechender Anwendung von § 46 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) auf seinen Schwerbehindertenstatus zu verzichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1986 - 9a RVs 4/83 –, abgedruckt in SozR 3870 § 3 Nr. 21). Einen solchen Verzicht dürfte der Antragsteller hier im Übrigen mit seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 24. März 2010 bzw. spätestens mit seinem ebenfalls an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2010, mit dem er diesem den Schwerbehindertenausweis zurückgesandt hat, auch schon erklärt haben. Sollte eine wirksame Verzichtserklärung vorliegen, dürfte nunmehr der Antragsgegner gehalten sein, über den Verzicht einen förmlichen Bescheid zu erteilen. Mit diesem Bescheid dürfte - jedenfalls für die Zukunft - entweder die Statusfeststellung aufzuheben oder das Ende der Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).