LSG B-BR - L 11 SB 22/06 - Urteil vom 19.04.2007
Eine vor den Zeitpunkt der Antragstellung r�ckwirkende Feststellung des GdB nach Ma�gabe des � 6 Abs. 1 S. 2 SchwbAwV kommt nur in offenkundigen F�llen in Betracht.
Der GdB f�r ein Mamacarzinom ist erst ab dem Zeitpunkt festzustellen, an dem die Geschwulst durch Operation und andere Prim�rtherapie als beseitigt angesehen werden kann (= Beginn der Heilungsbew�hrung).
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl�gerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bereits ab 16. November 2000 zuzuerkennen ist.
Die 1945 geborene Kl�gerin stellte am 16. Dezember 2002 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB gem�� � 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Sie sei bereits vor dem 16. November 2000 wegen mehrerer Leiden in �rztlicher Behandlung gewesen. Am 15. September 2000 sei ein Mammatumor und am 28. Mai 1996 seien Ver�nderungen der HWS deutlich oberhalb der Altersnorm, eine Discopathie und Spondylose C 4/5 und C 6/7 diagnostiziert worden. Sie leide an einer Arthrose des Endgelenks des zweiten Fingers der rechten Hand. Ferner l�gen mit Einschr�nkungen des Gleichgewichts einhergehende St�rungen des Geh�rs vor. Schwerh�rigkeit bestehe seit Jahren. Auch aus internistischer Sicht seien seit August 1999 Einschr�nkungen vorhanden.
Zur Ermittlung des Sachverhalts zog der Beklagte �rztliche Ausk�nfte der Hals-Nasen-Ohren-�rzte Dres. A. und G. vom 17. M�rz 2003 mit der Diagnose einer geringf�gigen Schallempfindungsschwerh�rigkeit rechts ohne Tinnitus, Schwindel oder Sprachst�rung, des Gyn�kologen Dr. Q. vom 18. M�rz 2003 und 22. August 2003, der u.a. angab, es gebe keinen Anhalt f�r ein Tumorrezidiv, der Orthop�din Dr. O. vom 08. April 2003 und des Allgemeinmediziners Dipl. med. J. vom 16. Juni 2003, der seiner Auskunft Kopien einer Vielzahl medizinischer Befunde seit 2001 beif�gte, bei. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Fach�rztin f�r �ffentliches Gesundheitswesen und Arbeitsmedizin Dr. J. vom 25. September 2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 09. Oktober 2003 einen GdB von 70 ab 16. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Antragstellung, wegen folgender Behinderungen fest:
1. Erkrankung der Brust rechts (in Heilungsbew�hrung)
2. Funktionsbehinderung der Wirbels�ule
3. chronische ven�se Insuffizienz (Krampfaderleiden) des Beines beiderseitig,
Funktionseinschr�nkung des Fu�es beiderseitig
4. Schwerh�rigkeit rechts 5. Herzrhythmusst�rungen.
Intern wurden die Behinderung zu 1. mit einem Einzel-GdB von 50, die Behinderung zu 2. mit einem Einzel-GdB von 40, die Behinderung zu 3. mit einem Einzel-GdB von 20 und die Behinderungen zu 4. und 5. mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 bewertet.
Mit weiterem Bescheid vom 10. Oktober 2003 stellte der Beklagte einen GdB von 50 bereits ab 01. Dezember 2000 fest. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. ergebe sich, dass die Schwerbehinderteneigenschaft wegen der Erkrankung der Brust in Heilungsbew�hrung bereits zu dem fr�heren Zeitpunkt festzustellen gewesen sei. Mit dem gegen den letztgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch machte die Kl�gerin geltend, die gesundheitlichen Einschr�nkungen, die einen GdB von 50 rechtfertigten, h�tten bereits am 16. November 2000 vorgelegen. Es bestehe auch ein sch�tzenswertes Interesse an dieser Feststellung, da eine Rente an schwerbehinderte Menschen ohne Abschl�ge nur dann zu leisten sei, wenn diese bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert seien. Diese Voraussetzungen erf�lle sie.
Der Beklagte befragte daraufhin erneut den Gyn�kologe Dr. Q., der den histologischen Bericht des Klinikums A. vom 06. Dezember 2000 mit dem Ergebnis einer am 04. Dezember 2000 durchgef�hrten Stanzbiopsie im �u�eren oberen Quadranten der linken Mamma sowie den Bericht der Frauenklinik des Klinikums A. vom 28. Dezember 2000 �ber die am 13. Dezember 2000 durchgef�hrte wide excision der linken Mamma �bersandte.
Am 03. Dezember 2003 stellte die Kl�gerin einen Antrag auf �berpr�fung des Bescheides vom 09. Oktober 2003 nach � 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und verwies dabei auf einen Bericht des I. Krankenhauses im E. gGmbH vom 11. November 2003 �ber ihre Vorstellung wegen orthop�discher Beschwerden. Au�erdem legte die Kl�gerin ein Attest von Dr. Q. vom 11. Dezember 2002 vor. Danach wurde bei ihr am 15. September 2000 ein Mammatumor diagnostiziert. In einer weiteren Auskunft vom 15. Januar 2004 gab Dr. Q. erneut an, wegen der Geschwulsterkrankung h�tten keine Funktionsbeeintr�chtigungen festgestellt werden k�nnen. In einer �rztlichen Auskunft vom 22. Februar 2004 erkl�rte Dipl. med. J. u.a., eine entz�ndliche rheumatische Erkrankung sei auszuschlie�en. Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme erlie� der Beklagte den Bescheid vom 06. Mai 2004 und stellte unter entsprechender R�cknahme des Bescheides vom 09. Oktober 2003 fest, der GdB von 70 liege bereits ab 13. Dezember 2000 vor. Den dagegen ohne Begr�ndung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2004 zur�ck. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2004 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2003 zur�ck. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lie�en nicht den Nachweis zu, dass bereits ab November 2000 ein GdB von 50 vorgelegen habe. Die Diagnose Brustkrebs sei erstmals mit der OP am 13. Dezember 2000 gestellt worden. Eine Anerkennung besonderer Auswirkungen aufgrund einer zum Stichtag 16. November 2000 noch nicht anerkannten Krebsbehandlung sei nicht m�glich. Vor Dezember 2000 habe h�chstens ein GdB von 30 vorgelegen, da lediglich eine Funktionsst�rung der HWS bestanden habe. Erst in dem Befund von 2003 sei eine Funktionsbehinderung st�rkeren Ausma�es belegt. Daf�r sei Einzel GdB von 40 gerade noch zul�ssig. Er habe keinesfalls ab November 2000 bestanden.
Dagegen hat die Kl�gerin am 21. Oktober 20004 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingelegt, mit der sie unter Ab�nderung des Bescheides vom 10. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 die Feststellung eines GdB von 50 bereits ab dem 16. November 2000 begehrt hat. Zur Begr�ndung ihrer Klage hat sie erneut geltend gemacht, bereits am 16. November 2000 h�tten gesundheitliche Einschr�nkungen vorgelegen, die einen GdB von 50 bedingten. Dies werde durch die Ausk�nfte von Dr. Q. nicht negiert. Aus dessen Kurzbefund vom 11. Dezember 2002 ergebe sich vielmehr, dass die Diagnose Krebserkrankung bereits am 15. September 2000 gestellt worden sei. Die Kl�gerin hat au�erdem geltend gemacht, auch psychische Leiden seien bei der Bemessung des GdB zu ber�cksichtigten. Zwar seien in einem GdB-Grad regelhaft psychische Beeintr�chtigungen bereits enthalten. Als regelhaft seien jedoch nicht solche psychischen St�rungen anzusehen, die f�r sich allein wieder Krankheitswert gew�nnen. Deshalb k�me h�ufig bei dem Verlust der Brust auch nach der Heilungsbew�hrung noch ein GdB von 50 in Betracht, wenn erhebliche psychische St�rungen auftr�ten. Insofern verkenne der Beklagte die massiven Beeintr�chtigungen der weiblichen Psyche, wenn sie bei Vorliegen einer Diagnose eines Mammatumors am 15. September 2000 einen GdB von 50 erst ab dem 01. Dezember 2000 anerkenne.
Dem hat der Beklagte entgegengehalten, die Bewertung des GdB von 50 beruhe auf einer Heilungsbew�hrung im Sinne der Anhaltspunkte f�r die �rztliche Gutachtert�tigkeit im sozialen Entsch�digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004 - AHP 2004 - Nr. 26.1 Seite 37 und Nr. 26.14 Seite 50 bzw. den Anhaltspunkten f�r die �rztliche Gutachtert�tigkeit im sozialen Entsch�digungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 - AHP 1996 - Seite 48 und Seite 114. Dort werde ausdr�cklich ausgef�hrt, ma�geblicher Bezugspunkt f�r den Beginn der Heilungsbew�hrung sei der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation und andere Prim�rtherapie als beseitigt angesehen werden k�nne; eine zus�tzliche medikament�se Therapie habe keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbew�hrung. Entscheidend sei damit nicht der Zeitpunkt der Diagnose eines Tumors, sondern der Tag seiner operativen Entfernung. Diese sei erst im Dezember 2000 erfolgt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt der GdB von 50 gerechtfertigt sei.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht einen Befundbericht von Dr. Q. vom 08. Juni 2005 eingeholt, der angegeben hat, am 08. November 2000 sei bei der Kl�gerin eine Mammographie mit dem Ergebnis eines suspekten Mikrokalks in der linken Brust durchgef�hrt worden. Am 04. Dezember 2000 habe sich der Verdacht nach einer Vakuumbiopsie der linken Brust best�tigt. Als Diagnose hat er einen Brustdr�senkrebs im sehr fr�hen Stadium im Bereich der linken Brust gestellt.
Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 20. Oktober 2005 hat die Kl�gerin erkl�rt, nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe sehr gro�es Vertrauen zu Dr. Q. und habe deshalb auf eine solche Behandlung verzichtet.
Durch Urteil vom 20. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begr�ndung ausgef�hrt, die Kl�gerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 seit 16. November 2000. Aus den AHP ergebe sich zweifelsfrei, dass nicht schon bei Bestehen des Verdachts eines Tumors ein GdB von 50 festgestellt werden k�nne. Auf die Besonderheiten der Heilungsbew�hrung habe der Beklagte zutreffend hingewiesen. Nach Ablauf der Heilungsbew�hrung betrage der GdB bei Verlust der Brust einseitig 30. Die orthop�dischen Beschwerden rechtfertigten ebenfalls keinen GdB von 50 seit 16. November 2000. Der R�ntgenbefund vom 28. Mai 1996 belege, dass ein regelrechtes Schultergelenk rechts ohne Zeichen der Arthrose vorgelegen habe und degenerative Ver�nderungen der Halswirbels�ule bestanden h�tten. Nach den AHP erscheine ein GdB von 20 f�r das Wirbels�ulenleiden angemessen. Die Beklagte selbst habe den GdB im November 2000 insoweit mit 30 eingesch�tzt.
Entgegen der Ansicht der Kl�gerin sei kein GdB f�r die im Klageverfahren vorgetragenen psychischen Belastungen anzunehmen. Sie sei wegen der behaupteten psychischen Erkrankung von Dr. Q. mitbehandelt worden. Den Befundberichten des Arztes sei jedoch eine auf eine psychische Erkrankung hinweisende Diagnose nicht zu entnehmen. Die Kl�gerin habe dieses Leiden in ihrem am 16. Dezember 2002 gestellten Antrag auch nicht mitgeteilt.
Gegen das am 07. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. M�rz 2006 eingelegte Berufung der Kl�gerin. Zur Begr�ndung wiederholt und vertieft die Kl�gerin ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kl�gerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Ab�nderung des Bescheides vom 10. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 zu verurteilen, bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 bereits ab 16. November 2000 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
Der Beklagte h�lt die Entscheidung des Sozialgerichts f�r zutreffend. Soweit sich die Kl�gerin auf das Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen L 15 SB 86/04, berufe, sei zu ber�cksichtigen, dass nach dieser Entscheidung der Beginn der Heilungsbew�hrung an den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis der Tumorerkrankung gebunden sei. Der Beklagte befinde sich damit in vollkommener �bereinstimmung mit dem LSG Bayern, denn bereits im Schriftsatz vom 03. August 2005 sei erkl�rt worden, dass die Heilungsbew�hrung erst ab definitiver Diagnosestellung beginnen k�nne. In den vorliegenden Unterlagen finde sich keine Best�tigung der Behauptung der Kl�gerin, es sei bereits am 15. September 2000 ein Mammatumor diagnostiziert worden. Vielmehr ergebe sich aus dem Befundbericht von Dr. Q., dass die erste Behandlung am 15. September 2000 stattgefunden habe. Zwar m�sse der Verdacht auf eine Geschwulsterkrankung bereits vor dem 04. Dezember 2000 bestanden haben, denn die Kl�gerin habe sich am 08. November 2000 einer Mammographie und am 04. Dezember 2000 einer Vakuumstanzbiopsie unterzogen, die definitive Diagnose einer Krebserkrankung sei jedenfalls am 16. November 2000 nicht gestellt worden. Au�erdem m�sse klargestellt werden, dass nicht das Vorliegen eines Tumorleidens an sich mit einem GdB ber�cksichtigt werde, sondern die Auswirkungen der Erkrankung. Der Tumor an sich w�re also mit einem GdB von 0 zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgr�nde
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zul�ssig aber unbegr�ndet. Die Kl�gerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 bereits ab November 2000.
Der Senat ist nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen und Gutachten zu der �berzeugung gelangt, dass bei der Kl�gerin zu diesem Zeitpunkt zwar Behinderungen vorgelegen haben, die durch sie bedingten Funktionsst�rungen jedoch nicht so schwerwiegend waren, dass sie die Feststellung eines GdB von 50 rechtfertigten. Denn ein GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeintr�chtigungen so erheblich sind wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beins ab Unterschenkel, bei einer vollst�ndigen Versteifung gro�er Abschnitte der Wirbels�ule, bei Herz-Kreislauf-Sch�den oder Einschr�nkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeintr�chtigung bei bereits leichter Belastung (AHP 1996/2004/2005 Nr. 19 (2)).
Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft trifft der Beklagte eine Statusentscheidung, die generell nur f�r die Zukunft wirkt. Im Interesse des schwerbehinderten Menschen, durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar benachteiligt zu werden, ordnet jedoch � 6 Abs. 1 S. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an, dass die Feststellung des GdB nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung hier�ber, sondern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Dass ist im Fall der Kl�gerin der 16. Dezember 2002. Eine weitere R�ckwirkung eines solchen Antrags ist nach Ma�gabe des � 6 Abs. 1 S. 2 SchwbAwV vorgesehen; sie ist allerdings auf offenkundige F�lle zu beschr�nken (BSG SozR 3-1300 � 44 Nr. 3; Urteil des Bayerischen LSG vom 24. Oktober 2006, Aktenzeichen L 18 SB 18/04). Vorliegend hat sich der Beklagte bei der Bewertung des GdB nicht an dem Antragsdatum, dem 16. Dezember 2002, orientiert, sondern zugunsten der Kl�gerin auch eine Feststellung mit Wirkung f�r die Zeit vor der Antragstellung getroffen, denn er hat ihre Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab dem 01. Dezember 2000 festgestellt. Es ist nicht offenkundig, dass der Kl�gerin bereits zum 16. November 2000 die Schwerbehinderteneigenschaft zugestanden hat.
Ma�gebend f�r die Bewertung des GdB sind allein die Funktionseinschr�nkungen, die bei der Kl�gerin im November 2000 bestanden haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Operation wegen eines Mamma-CA links noch nicht durchgef�hrt. Nach den AHP Nr. 26.14 rechtfertigt aber allein der vollst�ndige oder teilweise Verlust der weiblichen Brust einen GdB. Weitere Funktionsbeeintr�chtigungen durch diese Erkrankung vor der Operation sind nicht nachgewiesen, wie Dr. Q. in seiner �rztlichen Auskunft vom 15. Januar 2004 ausdr�cklich ausgef�hrte. Deshalb ist der Einzel-GdB f�r die Krebserkrankung f�r den hier streitigen Zeitraum mit 0 anzusetzen.
Dass die Kl�gerin wegen ihrer Krebserkrankung bereits vor der operativen Entfernung des Tumors psychisch beeintr�chtigt war, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch zur �berzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie im November 2000 an einer psychischen Erkrankung litt, die gem�� den AHP Nr. 26.3 als beeintr�chtigende St�rung einzustufen war. Weder befand sich die Kl�gerin in fach�rztlicher Behandlung noch ist von dem sie zu diesem Zeitpunkt behandelnden Arzt Dr. Q. in seinen zahlreichen Berichten die Diagnose einer Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung gestellt worden. Es kann auch nicht au�er Acht gelassen werden, dass die Kl�gerin erstmals im Klageverfahren behauptet hat, an einer solchen Erkrankung zu leiden. Die pauschale Annahme, vor der Entfernung eines Mammatumors habe die Kl�gerin wie alle Patientinnen mit dieser Erkrankung an einer psychischen St�rung gelitten, die als Behinderung einzustufen w�re, ist mit den AHP nicht zu vereinbaren.
Die Annahme einer Heilungsbew�hrung und damit Erh�hung des GdB auf 50 gem�� den AHP Nr. 26.14 konnte erst ab dem 13. Dezember 2000 vorgenommen werden, dem Zeitpunkt der Excision im Bereich der linken Mamma im Klinikum A. Mit der Heilungsbew�hrung wird pauschalierend anerkannt, dass nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung bestimmter Krankheiten - insbesondere Tumorerkrankungen -, die zu Rezidiven (Wiederauftreten der Krankheit) neigen, bei der GdB- Bemessung eine Heilungsbew�hrung abzuwarten ist. In dieser Zeit , die i.d.R. 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem etwa die Geschwulst durch Operation oder andere Prim�rtherapie als beseitigt angesehen werden kann, andauert, ist abzuwarten, ob sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert oder ob neue Krankheitssch�be auftreten. Diese Zeit ist h�ufig durch eine au�erordentliche seelische und k�rperliche Belastung des Erkrankten gekennzeichnet. Deshalb wird w�hrend des Zeitraums der Heilungsbew�hrung ein h�herer GdB- Wert angenommen, als �blicherweise der Fall ist (BSG vom 9.8.1995, Az. 9 RVs 14/94; AHP Nr. 26.1 (3)) Nach den AHP Nr. 26.14 beginnt die Heilungsbew�hrung bei einem Mamma-CA nach Entfernung des malignen Brustdr�sentumors. F�r den Beginn der Heilungsbew�hrung ist deshalb nicht ma�gebend, wann die Erkrankung diagnostiziert worden ist. Wie der Begriff Heilungsbew�hrung besagt, kommt es auf die Bew�hrung der Heilung an. Diese kann begriffsnotwendig nicht vor Beginn der Heilbehandlung und schon gar nicht vor der Diagnosestellung beginnen. Die operative Heilbehandlung in Form einer wide excision ist erst am 13. Dezember 2000 durchgef�hrt worden.
Die Kl�gerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19. Dezember 2006, Az.: L 6 SB 54/06), des S�chsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005, Az.: L 6 SB 55/04) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005, Az.: L 15 SB 86/04) berufen. Die Ausf�hrungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als auch das Bayerische Landessozialgerichts beziehen sich unter Wiedergabe der o.g. Entscheidung des BSG auf den Zeitpunkt der Diagnose der Krebserkrankung f�r den Beginn der Heilungsbew�hrung. Abgesehen davon, dass der Beginn einer Heilungsbew�hrung bei einem Brusttumor, wie bereits erl�utert, nach den AHP 26.14 ausdr�cklich erst nach der Entfernung des Tumors beginnt, ist die Diagnose einer Krebserkrankung bei der Kl�gerin erstmals durch die Stanzbiopsie am 04. Dezember 2000 gesichert. Durch die Mammographie am 08. November 2000 ist lediglich der Verdacht dieser Erkrankung ge�u�ert worden, da sich ein suspekter Mikrokalk in der linken Brust der Kl�gerin fand. In dem Urteil des S�chsischen Landessozialgerichts, in dem es um die Herabsetzung des GdB wegen Ablaufs der Heilungsbew�hrung geht, wird keine andere Auffassung vertreten. Das Landessozialgericht betont hier, solange die "Heilungsbew�hrung" noch nicht eingetreten sei, h�nge das Damoklesschwert des Rezidivs �ber dem Betroffenen, dessen besonderer psychosozialer Belastung durch eine pauschale Regelung Rechnung getragen werde. Die Heilungsbew�hrung bezeichnet aber nicht, wie die Kl�gerin diesen Ausf�hrungen zu entnehmen meint, die Zeit vor der Diagnosestellung bzw. Entfernung des Tumors, sondern den Ablauf ab diesem Zeitpunkt f�r die Dauer der in den AHP geregelten Zeit, also hier 5 Jahre. Weitere Gesundheitsst�rungen, insbesondere im Bereich des St�tz- und Bewegungsapparats, die bereits im November 2000 einen GdB von 50 bedingen k�nnten, sind nicht nachgewiesen und von der Kl�gerin auch nicht geltend gemacht worden. Die Einsch�tzung der Funktionsbehinderung der Wirbels�ule durch den Beklagten mit einem GdB von 40, was nach den AHP Nr. 26.18 mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Lendenwirbels�ulenabschnitten entspricht, ist nach den vorliegenden medizinischen Befunden, wie sie sich aus den �rztlichen Ausk�nften von Dr. O. vom 08. April 2003 und Dipl. med. J. vom 16. Juni 2003 ergeben, nicht zu beanstanden, sondern, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, eher als gro�z�gig zu bezeichnen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass noch st�rker behindernde Einschr�nkungen im Bereich der Wirbels�ule bereits im November 2000 vorgelegen haben, denn die Kl�gerin war zu diesem Zeitpunkt nicht in fach�rztlicher Behandlung. Gleiches gilt f�r die �brigen Gesundheitsst�rungen, die der Beklagte der Bildung des Gesamt-GdB zugrunde gelegt hat. So liegen keine �rztlichen Befunde vor, die nach den AHP Nr. 26.9 einen h�heren GdB als 20 f�r das Krampfaderleiden bedingen. Wegen der Schwerh�rigkeit rechts und der Herzrhythmusst�rungen liegen ebenfalls keine Befunde vor, die einen h�heren GdB von 10 nach den AHP Nr. 26.5 und 26.9 rechtfertigen k�nnten. Allein das Vorliegen von Herzrhythmusst�rungen ist durch ein Belastungs-EKG vom 11. August 1999 nachgewiesen.
Nach alledem war die Berufung zur�ckzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gr�nde f�r die Zulassung der Revision gem�� � 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.