Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zeigte er beim Beklagten an, dass er den 1973 geborenen I. J. vertrete und für diesen die Feststellung des GdB beantrage. Nachdem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, ihn als Bevollmächtigten zurückzuweisen, legte der Kläger seine beruflichen Erfahrungen im Schwerbehindertenrecht dar und machte geltend, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf Steuer- und Kindergeldangelegenheiten um eine für Steuerberater zulässige Nebenleistung i.S.d. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handele.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten des Herrn J. zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht berechtigt sei, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Der Kläger überschreite bei einer Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten den Kreis der in § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannten Befugnisse. Das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX stelle sich auch nicht lediglich als erlaubnisfreie Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar.

Hiergegen machte der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend, dass seine Tätigkeit als Bevollmächtigter nach § 2 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei sei. Für einen Steuerberater seien bei einer Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten keine vertieften oder besonderen rechtlichen Prüfungen erforderlich. Unabhängig davon ergebe sich die Befugnis zur Vertretung auch aus § 5 Abs. 1 RDG. Diese Norm sei - möglicherweise anders als die Vorgängernorm in § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) - weit bzw. extensiv auszulegen. Es sei Regelungsziel des Gesetzgebers gewesen, naheliegende Nebentätigkeiten z.B. in Steuerangelegenheiten durch die dort bereits tätigen Fachleute mit erledigen zu lassen. Die vom Bundessozialgericht (BSG) zum RBerG ergangene restriktive Rechtsprechung sei durch die Gesetzesnovellierung überholt. Eine Vertretung in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten des im vorliegenden Fall bereits volljährigen, jedoch schwerbehinderten und unter Betreuung stehenden Herrn J. sei lediglich bei gleichzeitiger Wahrnehmung auch der naheliegenden sozialrechtlichen Antragsverfahren sinnvoll.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass das Verfahren zur Feststellung des GdB weder seinem Inhalt noch seinem Umfang nach lediglich eine Nebenleistung der steuerberatenden Tätigkeit darstelle. Etwaige steuerrechtliche Aspekte seien bei diesem eigenständigen sozialrechtlichen Verfahren nur von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn das Ergebnis des Feststellungsverfahrens Auswirkungen auf steuerrechtliche Fragen habe, ermächtige dies einen Steuerberater nicht zu einer Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX (Widerspruchsbescheid vom 21. August 2009).

Hiergegen hat der Kläger am 17. September 2009 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet sei. Der Beklagte habe den Kläger rechtsfehlerfrei als Bevollmächtigten zurückgewiesen, da dieser nicht über die für eine Rechtsvertretung vorgeschriebene Erlaubnis verfüge. Die Vertretung im Antragsverfahren sei auch keine erlaubnisfreie Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Diese Norm differenziere entgegen dem Vorbringen des Klägers nämlich nicht nach dem Grad der Schwierigkeit der vorzunehmenden Rechtsprüfung. Dementsprechend unterfalle ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht generell dem Erlaubnisvorbehalt in § 3 RDG. Bei der Vertretung des Herrn J. habe es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG gehandelt. Entscheidend sei, ob der Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht zukomme, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person i.S.d. §§ 10, 11 RDG erforderlich sei. Das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sei sozialrechtlich, nicht steuerrechtlich geprägt und setze dementsprechend eine diesbezügliche besondere Sachkunde voraus. Dies lasse sich auch aus den für Rentenberater geltenden §§ 10 und 11 RDG entnehmen. Steuerberater verfügten weder über besondere sozialrechtliche noch über besondere medizinische Kenntnisse. Gegen eine Befugnis zur Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten spreche auch § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach Steuerberater in Angelegenheiten nach §§ 28h, 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor den Sozialgerichten vertretungsbefugt seien. Unabhängig davon, dass sich diese Vertretungsbefugnis ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren beziehe, zeige die dort vorgenommene Differenzierung, dass eine Vertretung durch Steuerberater in anderen sozialrechtlichen Verfahren nicht erlaubt sei.

Gegen das dem Kläger am 29. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 11. Mai 2010 eingelegte Berufung. Er vertieft sein Vorbringen dahingehend, dass hinsichtlich der Vertretung des Herrn J. vertiefte oder besondere Rechtsprüfungen nicht erforderlich gewesen seien. Es habe sich um eine Routineangelegenheit gehandelt, die bereits nach § 2 RDG erlaubnisfrei gewesen sei. Teile man diese Auffassung nicht, sei die Vertretung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei gewesen. Durch die Neuregelung im RDG sei der bisherige "Ausnahmetatbestand" (§ 5 RBerG) zu einer "Berechtigung zur Annexrechtsberatung" umgewandelt worden. Auch in der Gesetzbegründung zum RDG sei diese "grundlegend andere Bedeutung" herausgestellt worden. Vorliegend habe die Vertretung in der Schwerbehindertenangelegenheit nur eine Nebenleistung zu der vom Kläger erbrachten Hauptleistung (Steuerberatung und Beantragung von Kindergeld) dargestellt. § 5 RDG erlaube nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten, sondern auch z.B. die Vertretung in Feststellungsverfahren nach dem SGB IX. Schließlich wirkten sich der GdB und die Nachteilsausgleiche hauptsächlich im Steuerrecht aus. Der Endverbraucher erwarte dementsprechend diese Nebenleistung von einem steuerlichen Berater. Beide Leistungen sollten in einer Hand bleiben. Die zum RBerG ergangene Rechtsprechung des BSG sei überholt und auf das RDG nicht übertragbar. Die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers seien im Rahmen der Kindergeldangelegenheit ausführlich erörtert worden. Da über derartige Dinge "nicht gern in breiter Front mit fremden Personen" gesprochen werde, sei es richtig, wenn der Steuerberater diesen Sachverhalt auch im Rahmen des Antrags nach dem SGB IX bearbeite. Die Kindergeldgewährung sei die Haupttätigkeit, der Antrag auf Feststellung nach dem SGB IX die hierfür erforderliche Nebentätigkeit. Steuerberater verfügten auch über die hierfür erforderliche Sachkompetenz für ein Antragsverfahren nach dem SGB IX. So werde das Schwerbehindertenrecht z.B. nur von wenigen Anwälten gekannt bzw. beherrscht. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass der rechtliche Teil des Antrags nach dem SGB IX von untergeordneter Bedeutung sei. Für die Einstufung des GdB komme es vielmehr auf einen gewissen medizinischen Sachverstand an, über den der Steuerberater unter Mithilfe von weiteren Informationen aus medizinischen Fachbüchern, Austausch mit Ärzten usw. entweder bereits verfüge bzw. den er leicht gewinnen könne. Die vom SG vorgenommene restriktive Auslegung verkenne bereits, dass Ausnahmebestimmungen nicht immer restriktiv zu interpretieren seien. Anderenfalls werde die Ausnahme zur Regel. Ebenso wenig könne der Hinweis des SG auf § 73 SGG überzeugen. Diese Norm gelte ausschließlich für das Gerichtsverfahren, während es vorliegend um das Verwaltungsverfahren gehe. Die Zurückweisung des Klägers verstoße zudem gegen Art 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 und Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zusätzlich sei der grundgesetzlich geschützte Anspruch des Herrn J. auf effektiven Rechtsschutz und auf freie Wahl seines Beraters verletzt worden. Die Zurückweisung seines Bevollmächtigten werde weder durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt noch sei sie verhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 aufzuheben,

2. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn I. J. gegenüber der Behörde aufzutreten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das SG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zutreffend als zulässig angesehen. Schließlich kommt eine Zulassung des Klägers als Bevollmächtigter für das Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht, nachdem das Verwaltungsverfahren des Herrn J. mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. hierzu: Erklärung der Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG). Für die Feststellung, dass der Kläger zur Vertretung in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn J. berechtigt gewesen wäre, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gefahr einer erneuten Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter von Antragstellern nach dem SGB IX besteht (Wiederholungsgefahr, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2011 - L 8 R 319/10, Rn 34 - zitiert nach Juris).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter erfolgte zu Recht.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB IX) kann sich ein Beteiligter in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 13 Abs. 5 SGB X). § 3 RDG bestimmt, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Der Begriff der Rechtsdienstleistung wird in § 2 Abs. 1 RDG definiert als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In § 2 Abs. 3 RDG werden Tätigkeiten aufgezählt, die nicht unter die Rechtsdienstleistungen fallen (z.B. Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Mediation oder die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Regelungen im RDG sollen sicherstellen, dass sich Rechtsunkundige einer besonderen Sachkunde ihrer Bevollmächtigten sicher sein können. Die Vorschrift gewährleistet den erforderlichen Schutz Rechtssuchender vor unqualifiziertem Rechtsrat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 16/3655, S. 51).

Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei der Vertretung von Herrn J. um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger plausibel dargelegt worden, wie eine GdB-Feststellung ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls möglich sein soll. Schließlich beruht die GdB-Bewertung gerade nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist sie unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 9, Rn 29 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89, BSGE 67, 204, 208 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1 S 5 f; Masuch, SozSich 2004, 314, 315; Straßfeld, SGb 2003, 613). Dass es sich bei der Vertretung von Herrn B. nicht um eine erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 RDG handelt (Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeit in Einigungs- und Schiedsstellen, Mediation usw.), ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Ebenso wenig handelt es sich bei der Vertretung des Herrn J. lediglich um eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Im vorliegenden Fall stellt entweder die allgemeine steuerberatende Tätigkeit des Klägers für den unter Betreuung stehenden Herrn J. oder aber dessen Vertretung bei der Beantragung von Kindergeld die Haupttätigkeit dar. Unabhängig davon, dass auch bereits hinsichtlich der durch den Kläger erfolgenden Vertretung in der Kindergeldangelegenheit Zweifel an einer entsprechenden Befugnis des Klägers bestehen (vgl. hierzu: SG Aachen, Urteil vom 17. April 2012 - S 13 KG 1/12 (Juris); für die Zeit vor Inkrafttreten des RDG ebenso: BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95, SozR 3-1300 § 13 Nr. 2), scheitert die Annahme einer Nebenleistung i.S.d § 5 RDG bereits daran, dass im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX Rechtskenntnisse erforderlich sind, die nicht den für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnissen entsprechen (hier: Steuer- bzw. Kindergeldangelegenheiten). Insoweit hat das BSG bereits im Jahre 1995 überzeugend dargelegt, dass sich die steuerliche Beratung mit Hinweisen auf die einkommenssteuerlichen Auswirkungen eines höheren GdB und auf den Weg zu dessen Feststellung erschöpft. Von da an liegen in einem Verwaltungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) alle weiteren Schritte außerhalb des Steuerrechts. Auf steuerrechtlichen Sachverstand kommt es somit gerade nicht an (BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 - 9 RV 14/94, SozR 3-1300 § 13 Nr. 2). Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er selbst in Angelegenheiten nach dem SGB IX besonders fachkundig sei. Bei der Prüfung der juristischen Qualifikation i.S.d. § 5 Abs. 1 S 2 RDG ist nämlich ausschließlich auf die Qualifikation abzustellen, die objektiv für die (nicht rechtsdienstleistende) Haupttätigkeit allgemein erforderlich ist. Nicht entscheidend ist, über welche juristischen Kenntnisse der Leistende tatsächlich verfügt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 RDG, BT-Drs 16/3655, S. 54; Dreyer/Müller in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 5 Rn 30; Weth in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage 2010, § 5 RDG Rn 12). Die Vertretung in einem Antragsverfahren nach dem SGB IX stellt zudem keine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar. Sie ist im Verhältnis zur Vertretung in Steuer- bzw. Kindergeldangelegenheiten nämlich nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nämlich nicht in Steuervorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen (z.B. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Erleichterung des Zugangs zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen für Mehrbedarfe im Sozialhilferecht, besondere Parkberechtigungen im Straßenverkehr, Kostenbefreiungen bzw. -Ermäßigungen im öffentlichen Personenverkehr oder Blindengeld). Schon allein diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX eine eigenständige Bedeutung hat, der im Einzelfall sogar deutlich mehr Gewicht zukommen kann als Steuer- bzw. Kindergeldangelegenheiten.

In Übereinstimmung mit dem SG spricht auch aus Sicht des Senats die gesetzgeberische Intention des § 73 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV u.a. Steuerberater vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertretungsberechtigt sind, gegen eine Befugnis von Steuerberatern zur Vertretung in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX. Schließlich hat der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren mit dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen (nämlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV), nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig ist. Unterstellt man, dass - wie der Kläger meint - Steuerberater in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vertretungsberechtigt sein sollen, wäre es sinnwidrig, diesen Personenkreis im Gerichtsverfahren diesbezüglich wieder auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aus der Zulassung von Steuerberatern in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV gefolgert werden muss, dass der Gesetzgeber keine generellen Vorbehalte gegen das Auftreten von Steuerberatern im sozialgerichtlichen Verfahren hat (im Ergebnis ebenso: SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009 - S 6 R 217/08, zitiert nach Juris).

Da es sich bei den Regelungen in § 5 RDG um Bestimmungen zum Schutz der Rechtssuchenden handelt (vgl. hierzu erneut: Gesetzesbegründung, BT-Drs 16/3655, S. 51), liegen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls dafür vor, die Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz durch Regelungen zur Berufsausübung einzuschränken (im Ergebnis ebenso: SG Aachen, Urteile vom 27. November 2009 und 17. April 2012 - S 6 R 217/08 sowie S 13 Kg 1/12; LSG Nordrhein-Westfallen, Urteil vom 23. Februar 2011 - L 8 R 319/10 mit Verweis gem. § 153 Abs. 2 SGG auf das Urteil des SG Aachen vom 27. November 2009).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,- Euro festgesetzt (sog. Auffangstreitwert; ebenso: SG Aachen, Urteil vom 17. April 2012 - S 13 Kg 1/12, Rn 31 - zitiert nach Juris). Schließlich geht das mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte Rechtsschutzbegehren über das wirtschaftliche Interesse an den bei einer Vertretung des Herrn J. anfallenden Gebühren hinaus (vgl. dagegen zur Höhe des Streitwerts bei einer entsprechenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2007 - L 13 AL 4889/05 W-B; SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009 - S 6 R 217/08, jeweils zitiert nach Juris; von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 13 Rn 15).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).-