Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Die im Jahre 1970 geborene Klägerin ist seit 1999 bei der Volkswagen AG (VW) beschäftigt. Nachdem sie dort zunächst am Montageband (Akkord) sowie ab 2003 an einem Einzelarbeitsplatz ohne taktgebundene Arbeit eingesetzt war, führt sie seit Oktober 2006 Tätigkeiten im Büro am PC aus. Am 16. September 2004 beantragte sie erstmals die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" wegen ihrer generalisierten Angststörung, Panikattacken, Gleichgewichtsstörungen sowie Geh- und Stehproblemen. Der Beklagte holte Befundberichte von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie I. sowie dem Facharzt für Innere Medizin Dr. J. ein. Anschließend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung ab 16. September 2004 einen GdB von 40 fest. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung von Merkzeichen wurden abgelehnt, weil der GdB unter 50 liege. Die Entscheidung beruhte auf der Funktionseinschränkung "Psychische Erkrankung".

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihrer Angsterkrankung beim Überqueren der Straße und öffentlichen Plätzen der ständigen Hilfe bedürfe. Ständiges Schwitzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Herzrasen, Übelkeit mit Erbrechen, Humpeln und Gestikulieren mit den Armen seien beim Überqueren der Straße ihre ständigen Begleiter. Ohne die Hilfe ihrer Eltern könne sie gar nicht mehr gehen. Sie werde daher regelmäßig über die Straße begleitet, damit sie sicher zum VW-Werksbus bzw. auf dem Rückweg nach Hause gelange.

Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 17. Januar 2005 sowie eines weiteren Befundberichtes der Dipl.-Psych. K. von Anfang März 2005 erließ der Beklagte am 24. Mai 2005 einen Teilabhilfebescheid, mit dem er mit Wirkung ab 16. September 2004 einen GdB von 50 (Schwerbehinderung) feststellte. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" nicht vorlägen, weil die Klägerin nach versorgungsärztlicher Beurteilung durchaus in der Lage sei, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen.

Dagegen hat die Klägerin am 26. Juli 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben. Sie hat sich nur noch gegen die Ablehnung des Merkzeichens "G" gewendet und vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, insbesondere der mittelgradigen sozialen Anpassungsstörung nicht mehr in der Lage sei, innerhalb von 30 Minuten eine Wegstrecke von 2000 m zurückzulegen. Die Panikattacken und die damit verbundenen körperlichen Begleiterscheinungen wie Kraftlosigkeit in den Beinen und Zittern würden jeden Tag auch im betrieblichen Bereich auftreten.

Das SG hat Befundberichte bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie I. sowie von der Psychotherapeutin K. eingeholt. Es hat Beweis erhoben durch Anhörung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. (vgl. Gutachten vom 22. Februar 2007). Das SG hat mit Urteil vom 26. Juli 2007 den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, bei der Klägerin den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" erfüllt seien. Denn die Angstanfälle und Panikattacken aufgrund der phobischen Störung begründeten eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, übliche Wegstrecken im Ortsverkehr ohne erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für sich zurückzulegen. Die Panikattacken der Klägerin würden "Anfälle" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellen. Auch wenn psychische Störungen in den Anhaltspunkten 2005 unter Punkt 30 nicht erwähnt seien, sei Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen, die Vorschrift des § 146 Abs. 1 SGB IX. Die Anhaltspunkte konkretisierten nur die Voraussetzungen und seien nicht abschließend. Die Anfälle seien insbesondere mit den in den Anhaltspunkten explitzit aufgeführten hirnorganischen Anfällen, wie z.B. epileptische Anfälle von mittlerer Häufigkeit vergleichbar. Eine mittlere Häufigkeit könne bei Epilepsie bei generalisierten (großen) und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen und kleinen, einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen angenommen werden. Das Anfallsleiden der Klägerin sei hinsichtlich der Schwere und der Häufigkeit mit einfach-fokalen Anfällen vergleichbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Panikattacken weitgehend unbeeinflusst vom Wollen der Klägerin und fast täglich im Ortsverkehr auftreten würden. Unerheblich sei, dass die Klägerin längere Strecken in einsamen Gegenden ohne Straßenverkehr und größeren Menschenmengen wohl ohne weitere Probleme zurücklegen könne, weil die Vorschrift des § 146 Abs. 1 SGB IX auf übliche Wegstrecken im Ortsverkehr abstelle, die im Regelfall mit dem Überqueren von Straßen und der Begegnung mit anderen Menschen verbunden sei. Die Bewältigung gerade dieser Wege sei aber aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich.

Gegen das ihm am 7. August 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 24. August 2007 beim LSG erhobenen Berufung. Er sieht keine Vergleichbarkeit eines hirnorganischen Anfallsleidens mit mittlerer Häufigkeit mit den bei der Klägerin bestehenden Angst- und Panikattacken. Während die Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit einen GdB von 60 bis 80 vorsehen, bedinge die bei der Klägerin vorliegende psychische Störung als schwere Störung lediglich einen GdB von 50. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BSG vom 10. Mai 1994 (9 BVs 45/93), wonach psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit Anfällen gleichzusetzen seien, sondern z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergingen, in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich um eine organische Erkrankung oder um eine psychische Erkrankung handele. Im Übrigen seien psychisch erkrankte Menschen mit organisch erkrankten Mensche gleich zu behandeln.

Der Senat hat aktuelle Befundberichte von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie I., von der Psychotherapeutin K. sowie von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. J. eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Dem Senat haben die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und im Übrigen auch zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G". Das zusprechende Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen ist. Nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX ist. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§§ 145 Abs.1, 146 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Wegstrecken von 2 km Länge bei einer Fußwegdauer von etwa einer halben Stunde (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273).

Die Klägerin ist in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX. Die Vorschrift wird durch die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I, 2412) bzw. bis zu deren Inkrafttreten durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bzw. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hier: Ausgaben 2004, 2005 bzw. 2008 - AHP 2004/2005/2008) konkretisiert. Diese rechtsnormähnlichen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Oktober 1994 - 9 RVs 1/93, BSGE 75, 176) Anhaltspunkte bildeten das Ergebnis langer medizinischer Erfahrung und stellten ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB dar (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285).

Dabei steht zwischen den Beteiligten zunächst nicht im Streit, dass die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Störungen und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführten Regelfällen zählt. Denn die Klägerin leidet unstreitig weder unter einer sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt, noch liegen bei ihr Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z.B. eine Versteifung des Hüftgelenks, Versteifungen der Knie- oder Fußgelenke in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten. Sie leidet auch nicht unter einer vergleichbaren Behinderung des Bewegungsapparates. Ferner liegt bei der Klägerin kein inneres Leiden vor, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist. Ebenso fehlt es nach den medizinischen Unterlagen an einer Störung der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen kann sowie an hirnorganischen Anfällen (vgl. VersMedV D 1 Punkt d; AHP 2004/ 2005/ 2008 Punkt 30 Abs. 3 bis 5).

Zwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten die rechtliche Prüfung eines Anspruchs auf den Nachteilsausgleich "G" nicht darauf zu beschränken, ob die Klägerin zu einer der in der VersMedV bzw. in den AHP (vgl. VersMedV D 1; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30) genannten Personengruppe gehört. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere Behinderte als Vergleichsmaßstab dienen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr 1, Rn 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 - L 11 SB 193/08, Rn 29). Bei den beschriebenen Regelfällen handelt es sich um Beispiele, denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit wird durch die Konkretisierung dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP bzw. die VersMedV all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (zuletzt: BSG, Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.).

Dies zugrunde gelegt erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G". Denn die bei ihr beschriebenen psychischen Störungen sind nicht mit den in der VersMedV genannten Personengruppen vergleichbar. Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen - nicht zu berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt.

Entgegen der Auffassung des SG sind die Angstzustände und Panikattacken nicht mit hirnorganischen Anfällen oder hpoglykämischen Schocks (vgl. VersMedV D 1 Punkt e; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30 Abs. 4) vergleichbar. Nach den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 22. Februar 2007 leidet die Klägerin an phobischen Störungen mit Anteilen einer Agoraphobie, mit sozialer Phobie und mit Panikstörung bei ängstlich-abhängiger Persönlichkeitsstörung. Ausgelöst durch multiple Faktoren und Stressoren (wie unter anderem Geräuschen, Stressbelastung am Arbeitsplatz, der Notwendigkeit, eine Straße zu überqueren oder öffentliche Plätze zu betreten oder auch durch Selbstbeobachtung) kommt es bei ihr zu Angstzuständen und Panikattacken. Dabei kommt es zu Schwindelgefühl, Schwitzen, lähmender Bewegungsunfähigkeit, Humpeln, Haltsuchen, Unruhe in den Beinen, Zittern und innerem Beben, Gleichgewichtsstörungen, Herzklopfen oder unregelmäßigem Puls, Gestikulieren oder Hochreißen der Arme. Diese genannten mit der Angststörung und den Panikattacken teilweise die Fortbewegung beeinträchtigenden Symptome sind im Gegensatz zu den genannten hirnorganischen Anfällen oder hypoglykämischen Schocks, welche neurologische und internistische Ursachen haben, von äußeren Umständen abhängig. Insoweit kann den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., der die Symptome der Panikattacken mit denjenigen von epileptischen Anfällen im Sinne der Vergleichsgruppe gleichsetzt, weil die Attacken weitgehend unbeeinflusst vom Willen der Klägerin eintreten, nicht gefolgt werden. Denn mit "Anfällen" i.S.v. § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind nur hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks (bei Zuckerkranken) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewussteinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93). Solche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr werden die Panikattacken als Folge der Angststörung und nicht unabhängig vom Bewusstsein der Klägerin beschrieben.

Eine Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Klägerin im Rahmen der Prüfung der "erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" kommt nicht in Frage. Denn die Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr ist nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen beeinträchtigt. Das Gehvermögen der Klägerin, also die organisch bedingte Fähigkeit, Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, ist nicht eingeschränkt. So kann die Klägerin ohne Weiteres eine Wegstrecke von mindestens 2000 m zurücklegen, auch im Straßenverkehr, wenn dort keine öffentlichen Plätze zu betreten oder Straßen zu überqueren sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L., wonach die Klägerin in unmittelbarer Umgebung ihrer Wohnung eine kleine Strecke an einem See Nordic walking betreibt, was möglich ist, weil sie für den Weg dorthin keine Straße überqueren muss. Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G" einbezogen werden dürfen, sind nach der Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende Senat folgt, aber abschließend geregelt (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O.). Hierzu gehören lediglich die "Anfälle" und "Störungen der Orientierungsfähigkeit". Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O.). Eine Abweichung von der Regelung des § 146 Abs. 1 S. 1. SGB IX (konkretisiert durch die AHP bzw. VersMedV) ist nicht möglich, weil der Gesetzgeber auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 1994 keine andere Regelung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" getroffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.