Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 44/06 - Urteil vom 20.06.2007
Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sind die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens) und des Bundessozialgerichtes (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe) entwickelten Grundsätze übertragbar. Danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazuerhält, Vermögen ist dagegen das, was er bei Beginn eines Zeitraumes bereits hat, sogenannte Zuflusstheorie. Diese Zuflusstheorie ist auch weiterhin heranzuziehen. Die Erstattung von Lohn- oder Einkommenssteuer durch das Finanzamt ist daher als Einkommen angesehen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.03.2005, die Erstattung für März bis Mai 2005 und die Ablehnung der Leistung von Juli 2005 bis Februar 2006. Im Vordergrund steht die Frage, ob eine Steuererstattung als Einkommen oder als Vermögen zu behandeln ist.
Die Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 08.12.2004 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 541,32 EUR monatlich zuerkannt. Sie war dabei von einem Bedarf von 1.094,65 EUR ausgegangen und hatte vom Einkommen der Klägerin 553,33 EUR angerechnet.
Am 18.03.2005 erhielten die Kläger 5.090,35 EUR als Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2004 vom Finanzamt M auf ihr Konto überwiesen. Der Kläger zu 1) teilte dies der Beklagten am 21.03.2005 mit und gab an, dass er von dem Betrag 4.000,00 EUR abgehoben habe, um private Schulden bei seiner Schwester abzuzahlen. Sie habe ihm vor zwei Jahren diesen Betrag geliehen, damit er sich nach einem Unfall ein neues Auto kaufen konnte. Von dem Restbetrag sei sein Konto ausgeglichen worden.
Mit Bescheid vom 29.03.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von der Leistung mit Wirkung ab 01.03.2005 auf. Sie berief sich auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Die in den Monaten März und April 2005 zu viel erbrachte Leistung in Höhe von 1.082,64 EUR forderte sie zurück. Es wurde ausgeführt, aufgrund der Steuererstattung sei es offensichtlich, dass die Kläger den Lebensunterhalt bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes selbst sicherstellen könnten. Mit weiteren Bescheid vom 22.07.2005 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Leistung ab Juli 2005 ab. Aufgrund der gezahlten Steuererstattung sei es den Klägern möglich, ihren Bedarf zumindest in den nächsten 786 Tagen aus eigenen Kräften und Mitteln sicher zu stellen.
Gegen beide Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie trugen vor das Geld habe den Klägern nicht zu Verfügung gestanden, da damit Schulden beglichen worden seien. Im Übrigen würde die Leistungsbewilligung zur Befreiung von vielen Zahlungsverpflichtungen führen,, wie der Zahlung der Rundfunkgebühren, der Hundesteuer, der Praxisgebühr und der Arzneimittelzuzahlung. Auch wäre eine Reduzierung der Telefongebühren damit verbunden. Es wurde eine Bestätigung von Frau I N vorgelegt, worin diese bestätigt, dass sie am 19.03.2005 vom Kläger zu 1) 4.000,00 EUR als Rückzahlung für ein Darlehen erhalten habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Steuererstattung Einkommen gem. § 11 Abs. 1 SGB II sei. Bei der Steuererstattung handele sich es um eine einmalige Einnahme. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Alg II-Verordnung seien einmalige Leistungen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift (Fassung ab 01.01.2005) sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sie unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zuzahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine solche einmalige Einnahme. Nach der sogenannten Zuflusstheorie seien Einkommen alle Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen, die jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalten, was sein Geld oder seine Geldwertmittel vermehre. Demnach sei die Steuererstattung als Zufluss in der Bedarfszeit des Monats März 2005 Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Der Umfang der vom Einkommen abzusetzenden Kosten und Ausgaben sei in der abschließenden Aufzählung in § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit den in § 3 der Alg II-Verordnung bestimmten Pauschbeträgen und Absetzungsbeträgen normiert. Andere als die in diesen Bestimmungen ausdrücklich geregelten Abzüge seien wegen des ausschließlichen Charakters der Norm nicht zulässig. Insbesondere seien Ausgaben, die zur Begleichung von Schulden erfolgten, nicht absetzbar. Es widerspräche dem Gedanken der steuerfinanzierten Sozialleistung, wenn ein zur Verfügung stehendes Einkommen zur Schuldentilgung verwandt werde und hierdurch die Allgemeinheit verpflichtet werde, laufende Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Da die Steuererstattung nach Bewilligung der Leistungen gezahlt worden sei, handele es sich um eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 22.03.2006 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die Steuererstattung lediglich im Monat der Zahlung, also im März, als Einkommen angesehen werden könne, in den Monaten danach sei sie als Vermögen zu bewerten. Im vorliegenden Falle könne sie jedoch überhaupt nicht berücksichtigt werden, da die Erstattung in voller Höhe zur Rückzahlung eines fälligen Darlehens und zum Kontoausgleich habe verwandt werden müssen.
Vor dem Sozialgericht haben die Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 22.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen ab 01.07.2005 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Für die Zeit ab 01.06.2005 hat die Klägerin zu 2) ihre Steuerklasse von V in III ändern lassen. Dies führte zu einer um 370,98 EUR höheren Lohnauszahlung. Der ungedeckte Bedarf sank daraufhin auf 131,56 EUR. Eine Auszahlung ergab sich aber unter Berücksichtigung der Steuererstattung erneut nicht. Für die Zeit ab 01.03.2006 haben die Kläger einen neuen Leistungsantrag gestellt, der mit Bescheid vom 24.04.2006 abgelehnt worden ist. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden.
Mit Urteil vom 19.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Es hat den Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2006 lediglich insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Alg II für März bis Mai 2005 für mehr als 424,19 EUR aufgehoben und ein entsprechender Betrag erstattet verlangt worden ist. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Steuererstattung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu behandeln sei. Es hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Bundessozialhilfegesetz gestützt. Schulden seien von diesem Einkommen nicht abzuziehen. Die Allgemeinheit und damit der Steuerzahler sei nicht dazu da, zur Schuldentilgung beizutragen. Das Sozialgericht ist dagegen nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass die Berechnung gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Alg II-Verordnung in der Fassung vom 20.10.2004 erfolgen müsse. Die Steuererstattung müsse vielmehr auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Da sich die Steuererstattung auf ein Jahr bezogen habe, sei es entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht angemessen, den Betrag auf eine tägliche Leistung umzurechnen. Insofern sei die Verordnung zu pauschal und berücksichtige die unterschiedlichen Möglichkeiten von Einkünften nicht. Das Sozialgericht halte es deshalb für angemessen, die Steuererstattung ebenfalls auf 1 Jahr zu verteilen und den entsprechenden Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen. Dies seien monatlich 424,19 EUR. Insoweit ergebe sich für die Monate März bis Mai 2005 für die Kläger noch eine geringfügige Leistung. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist den Klägern am 02.08.2006 und der Beklagten am 03.08.2006 zugestellt worden. Die Beteiligten haben jeweils selbstständig Berufung eingelegt und zwar die Kläger am 24.08.2006 und die Beklagte am 25.08.2006.
Mit der Berufung rügen die Kläger, dass die Steuererstattung zu Unrecht als Einkommen behandelt worden sei. Richtigerweise hätte diese als Vermögen behandelt werden müssen. Jedenfalls sei es unbillig, einen einmaligen Zufluss für 786 Tage als Einkommen zu werten. Zur Stützung ihrer Auffassung, eine Steuererstattung sei Vermögen, verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 16.08.2006 (S 9 AS 405/05 ER). Auch das Bundesverwaltungsgericht werte freiwillige Ansparungen als Vermögen. Auch die bewusste Nichteintragung eines Freibetrages oder eine nicht vorgenommene Steuerklassenänderung führe gezielt zu einer Steuererstattung. Dies könne man durchaus als freiwillige Ansparung betrachten. Wären die der Steuererstattung zu Grunde liegenden Beträge erst gar nicht an das Finanzamt abgeführt worden, wären diese der Allgemeinheit im Bedarfszeitraum auch nicht zu Gute gekommen. Die Steuererstattung habe den Klägern als Einkommen nicht zur Verfügung gestanden. Hätte ihnen die Steuererstattung bereits früher zur Verfügung gestanden, hätten sie auch früher bereits ihre Verbindlichkeiten mit den höheren Lohnzahlungen zurückführen können. Eine Benachteiligung der Allgemeinheit liege nicht vor. Wenn man von Vermögen ausgehe, sei dieses überhaupt nicht zu berücksichtigen, weil die Kläger über kein weiteres Vermögen verfügten und der Erstattungsbetrag unter dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II liege. Wegen des genauen Wortlauts der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.10.2006 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.07.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, dass die Leistungen bis zum 28.02.2006 zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und darüber hinaus das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.07.2006 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil insoweit für zutreffend, als es eine Steuererstattung als Einkommen und nicht als Vermögen ansehe und Schuldentilgung nicht zu berücksichtigen sei. Sie verweist ergänzend darauf, dass das von den Klägern zitierte Urteil des SG Leipzig vom sächsischen LSG aufgehoben und somit nicht rechtskräftig geworden ist. Soweit das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben habe, könne dem nicht gefolgt werden. Das Sozialgericht habe § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-Verordnung in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung anwenden müssen, wonach die einmalige Einnahme in Tage fehlender Bedürftigkeit umzurechnen sei. Soweit das SG für März bis Mai 2005 nur einen Anrechnungsbetrag von 424,19 EUR ausgeurteilt habe, habe es praktisch schon die ab 01.10.2005 geltende Fassung angewendet. Dies finde in der Alg-II Verordnung und im SGB II keine Grundlage. Ob man bereits ab 01.10.2005 oder erst am 01.01.2006 die Neufassung anwende, sei letztlich nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man ab 01.10.2005 nur monatlich 424,19 EUR aus der Einkommenssteuererstattung berücksichtigte, ergebe sich bei einem ungedeckten Bedarf (ohne die Steuererstattung) von 140,58 EUR ab Oktober 2005 bis Februar 2006 kein Auszahlungsbetrag. Die Beklagte hält ihre diesbezüglichen Ausführung im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 weiterhin für zutreffend. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 24.08.2006 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass der vorliegende Rechtsstreit auf die Zeit bis 28.02.2006 beschränkt wird.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorstreitakte des Sozialgerichts Münster S 12 AS 29/06 und die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger für die Zeit von März 2005 an keine Leistungen mehr zustanden, weil die Steuererstattung in Höhe von 5.090,35 EUR als Einkommen anzusehen ist und dieses Einkommen einen Anspruch jedenfalls bis Februar 2006 ausschließt.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar ist auch nach § 12 SGB II Vermögen zu berücksichtigen, aber im Gegensatz zum Einkommen werden den Betroffenen höhere Freibeträge eingeräumt, bis zu dessen Höhe eine Anrechnung nicht stattfindet.
Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sind die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens) und des Bundessozialgerichtes (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe) entwickelten Grundsätze übertragbar. Danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazuerhält, Vermögen ist dagegen das, was er bei Beginn eines Zeitraumes bereits hat, sogenannte Zuflusstheorie (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 - und Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 AR -). Diese Zuflusstheorie ist auch weiterhin heranzuziehen, da die Regelungen der § 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen (LSG Berlin Brandenburg Beschluss vom 31.07.2006 - L 19 B 303/06 AS ER -; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -). Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, nach dem was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B.. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung oder eine Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung auf die Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr war unter der Geltung des BSHG angenommen worden, dass im Falle der Erfüllung einer Geldforderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessierte, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellte. Das galt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. über Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Als Einkommen galt somit nicht die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige oder liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. Die Erstattung von Lohn- oder Einkommenssteuer durch das Finanzamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Einkommen angesehen (Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (so auch LSG Berlin-Brandenburg und LSG Niedersachsen-Bremen a. a. O.). Der gegenteiligen Ansicht (SG Leipzig Beschluss vom 16.08.2005 - S 9 AS 405/05 ER -; Münder in SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 9; differenzierend: VGH Baden-Würtemberg vom 01.09.2004 - 12 S 844/04 und Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 18 und 19 und 26) vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts Leipzig und der Kläger, dass es sich bei der durch bewusste Nichteintragung eines Freibetrages oder Wahl einer ungünstigen Steuerklasse herbeigeführten Steuererstattung um eine Art "freiwillige Ansparung" handelt, die als Vermögen zu werten ist. Will man dies akzeptieren, so könnte auf Kosten des Steuerzahlers Einkommen in Vermögen umgewandelt werden. Dies zeigt gerade der Fall der Klägerin zu 2) deutlich. Diese hat nach der Änderung der Lohnsteuerklasse im Juni 2005 ein um 370,98 EUR höheres monatliches Einkommen. Dies war bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2) hätte nicht damit gehört werden können, dass sie diese 370,98 EUR zwecks Bildung von Vermögen ansparen wolle. Die Kläger werden durch Behandlung der Steuernachzahlung als Einkommen nur so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn sie gleich "die richtige Wahl" auf der Steuerkarte getroffen hätte.
Ausgehend von der Behandlung der Steuererstattung als Einkommen ergibt sich folgendes: Das Einkommen wurde nach der Bewilligung der Leistungen erzielt, so dass eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegt, die zur Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 08.12.2004 berechtigte. Die Berücksichtigung hatte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-Verordnung ab dem Zuflussmonat, also ab März 2005, zu erfolgen. Die Dauer der Berücksichtigung richtet sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-Verordnung in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung und nicht nach der ab 01.10.2005 geltenden Fassung. Dies gilt jedenfalls für die Zeit bis 30.09.2005. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts, die zu der Verurteilung zur Leistungsgewährung für März bis Mai 2005 führte, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar mag der Verordnungsgeber erkannt haben, dass eine Umrechnung auf Tage nicht sinnvoll oder praktikabel ist. Die Umstellung auf eine monatsweise Umrechnung und die Begrenzung auf einen angemessenen Zeitraum kann jedoch frühestens ab 01.10.2005 erfolgen. Ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, die Neufassung könne frühestens ab 01.01. oder 01.03.2006 berücksichtigt werden, bedarf keiner Entscheidung. Die Auffassung des Sozialgerichts wirkt sich nur für die Zeit von März bis Mai 2005 aus, denn für die Zeit ab Juni 2005 hätte sich durch das erhöhte Einkommen der Klägerin zu 2) wegen des Steuerklassenwechsels selbst dann kein Zahlbetrag ergeben, wenn man nur monatlich 424,19 EUR aus der Erstattung anrechnet und dies auf 1 Jahr, also bis Februar 2006 begrenzt. Die Berufung der Beklagten, die allein diesen Punkt betrifft, ist somit begründet. Die Klage war auf die Berufung hin in vollem Umfang abzuweisen.
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes Rechenwerk: Im März und April 2005 sind den Kläger tatsächlich monatlich jeweils 541,32 EUR gezahlt worden. Zugestanden hat ihnen aber keine Leistung, so dass zu Recht ein Betrag von 1.082,64 EUR zurückgefordert wird. Von Mai bis Februar 2006 sind keine Leistungen geflossen und standen auch keine zu, so dass die Aufhebung der Bewilligung ab März und die Ablehnung ab Juli 2005 zu bestätigen war. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des jeweiligen monatlichen Bedarfs ab März 2005, des anzurechnendes Lohns und des zu berücksichtigenden Betrages aus der Steuererstattung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 und der angefügten Berechnungen (Bl. 87 bis 104 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Der Senat hält die Berechnung für zutreffend. Sie sind rechnerisch zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Zusätzliche Absetzungen wegen der Tilgung von Schulden waren nicht vorzunehmen. Die diesbezügliche Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts ist herrschende Ansicht, der auch der erkennende Senat folgt (vgl. LSG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.2007 - L 13 AS 6118/06 ER - B; LSG Berlin vom 22.05.2007 - L 5 B 240/07 AS ER ; Urteil des erk. Senats v. 14.02.2007 - L 12 AS 12/06 -). ).
Im Ergebnis war somit der Berufung der Beklagten stattzugeben, während die Berufung der Kläger zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei misst, ob eine Steuererstattung - wie hier - oder als Einkommen oder Vermögen zu behandeln ist. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewesen. Angesichts der zitierten gegenteiligen Auffassungen ist eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert.