Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu übernehmenden Heizungskosten für das den Antragstellern gehörende und von ihnen bewohnte Einfamilienhaus.

Der im Juli 1953 geborene Antragsteller zu 1. und die im Februar 1955 geborene Antragstellerin zu 2. sind verheiratet und Eigentümer eines im Jahre 1979 bezugsfertig gewordenen, von ihnen im Jahre 1990 erworbenen Einfamilienhauses zur Größe von etwa 100 qm Wohnfläche, welches auf einem etwa 500 qm umfassenden Grundstück errichtet worden ist. Das Haus verfügt nach Angaben der Antragsteller über ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, Küche und Bad, ein Gäste-WC und einen Büroraum; die Beheizung erfolgt durch eine Gaszentralheizung. Die Antragsteller haben im hier interessierenden Bewilligungszeitraum einen monatlichen Abschlag für den Bezug von Gas an den örtlichen Energieversorgungsträger in Höhe von 189,00 EUR zu zahlen. Der Antragsteller zu 1. ist selbstständig als Alarmanlagentechniker berufstätig; nach seinem Vorbringen erwirtschaftet er schon seit Jahren nur sehr geringe oder gar keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Die Antragstellerin zu 2. bezog bis zum Ende November 1999 Arbeitslosengeld von der Arbeitsverwaltung und war anschließend zeitweise berufstätig. Spätestens ab dem Juli 2004 erhielten die Antragsteller laufende (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes.

Auf ihren Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 1. Januar 2005 laufende ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 13. Dezember 2004). Dabei wurden zunächst bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft diese auf der Bedarfsseite in dem Umfang zugrunde gelegt, wie sie von den Antragstellern dargelegt worden waren (Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 2005, Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 und weiterer Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005). Die Antragsgegnerin forderte die Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2005 auf, ihre Unterkunftskosten – insbesondere im Hinblick auf die Heizungskosten – bis zum Ende des Jahres 2005 zu senken.

Auf den Fortzahlungsantrag der Antragsteller, der am 18. November 2005 einging, bewilligte die Antragsgegnerin ihnen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 weiterhin laufende Leistungen, wobei jedoch auf der Bedarfsseite bei den Kosten der Unterkunft neben einer als angemessen angesehenen "Kaltmiete" von 395,00 EUR monatlich (gegenüber höheren Zinsbelastungen der Antragsteller für die Grundstücksdarlehen) lediglich Heizkosten in Höhe von 57,00 EUR monatlich in Ansatz gebracht wurden. Dagegen legten die Antragsteller mit einem am 3. Februar 2006 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein, der von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen haben die Antragsteller am 21. Juli 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben (Az.: S 8 AS 438/06), über die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden ist.

Auch für den danach folgenden Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 verfuhr die Beklagte bei der Berechnung der Unterkunftskosten in der oben dargestellten Weise (Bescheid vom 29. Juni 2006). Über den dagegen eingelegten Widerspruch wurde – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden.

Am 6. November 2006 haben sich die Antragsteller an das SG Stade mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie haben ihr Begehren auf die Gewährung von Heizungskosten in dem von ihnen geltend gemachten Umfang beschränkt. Das von ihnen bewohnte Eigenheim sei nicht unangemessen groß; auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Heizverhalten unwirtschaftlich wäre. Sie hätten einen Energieberater konsultiert, um Heizkosten einzusparen, was aber kaum durchführbar sei. Kosten für den Einbau einer Zwischentür zum Dachboden (Flachdach) und eines - moderneren - Außenfühlers könnten sie leider mangels Einkünften nicht aufbringen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2007 hat das SG Stade die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass auf der Bedarfsseite nicht von den tatsächlichen Kosten des Eigenheims der Antragsteller, sondern nur von den angemessenen Kosten einer Mietwohnung mit einer angemessenen Wohnraumgröße von 60 qm sowohl hinsichtlich der Unterkunftskosten als auch der Heizkosten auszugehen sei. Denn die gesetzlichen Regelungen über den Nichteinsatz von Schonvermögen dürften nicht zu einer Privilegierung von Eigenheimbesitzern gegenüber anderen Hilfebeziehern führen, die lediglich Mieter ihrer Wohnung seien. Auch habe die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass eine Auswertung der Daten von Wohngeldbeziehern für den Bereich der Stadt H. ergeben habe, dass im Durchschnitt lediglich Heizungskosten von einem Euro pro Quadratmeter Wohnfläche anfielen. In ca. 60 v. H. der ausgewerteten Fälle seien die Heizungskosten sogar niedriger als die nun von der Antragsgegnerin angesetzte Pauschale von 0,95 EUR pro qm Wohnfläche (bei hier 60 qm angemessener Wohnraumgröße). Die Antragsteller hätten nichts dafür glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin angesetzte Pauschale nicht die angemessenen Heizkosten für entsprechenden Wohnraum im Gebiet der Stadt H. wiedergeben würde.

Gegen den am 14. Mai 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie machen geltend: Tatsächlich hätten sie kaum eine wirkungsvolle Möglichkeit, ihre Heizkosten, die durch die monatliche Abschlagszahlung an den Energieversorger geprägt seien, zu senken. Sie könnten auch nicht wie Mieter ihre Unterkunft problemlos wechseln. Tatsächlich würden sie damit auch schlechter als Mieter gestellt. Im Übrigen dürfe sich die Angemessenheit der Heizkosten nicht nach Tabellenwerten richten, sondern sie müsse sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und verweist auf die von ihr als zutreffend angesehenen Begründungen im angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des SG Stade zum genannten Aktenzeichen und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des SG begegnet rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben für ihre Begehren, ihnen bei der Berechnung von laufenden Leistungen nach dem SGB II höhere Heizkosten zu gewähren, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Dazu im Einzelnen:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erhöhung der ihnen zu gewährenden Heizkosten im Umfang von monatlich 132,00 EUR über die bereits zu ihren Gunsten anerkannten 57,00 EUR monatlich hinaus glaubhaft dargetan.

1.) Soweit das SG im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, auch bei Eigentümern seien die Kosten der Unterkunft ausschließlich am Maßstab von der Angemessenheit von Mietwohnungen auszurichten, muss dieser Problemkreis im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R -, FEVS 58 [2007], 241 (247)) in einem obiter dictum die Ansicht vertreten, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG würde bei den Kosten der Unterkunft eine Gleichstellung von Mietern und Eigentümern gebieten. Ob dieser Ansicht – die im vom BSG entschiedenen Fall nicht von Bedeutung war – zutreffend ist, muss hier deswegen nicht entschieden werden, weil die Antragsteller ausdrücklich ihr Begehren lediglich auf die Heizungskosten beschränkt haben (vgl. für die unterschiedliche Bewertung von Eigentümern und Mietern: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 – L 7 AS 443/05 ER – einerseits; andererseits für den ausschließlichen Maßstab der Angemessenheit allein nach dem Mietmarkt: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006 L 8 AS 409/05 ER – und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2007 – L 20 B 906/07 AS ER -).

2.) Soweit es wie hier allein um die Angemessenheit von Heizkosten für die Bewohner von Eigenheimen geht, gilt:

Die Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, bei den Heizungskosten dürften Durchschnittswerte, die von der Antragsgegnerin bei Wohngeldbeziehern ermittelt worden sind, zugrunde gelegt werden, teilt der Senat nicht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit macht schon der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass Anknüpfungspunkt in erster Linie die tatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Hilfesuchenden sind und dass es Sache des Trägers der Leistungen ist, eine gegebenenfalls vorliegende Unangemessenheit festzustellen, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die Unangemessenheit der Heizungskosten zu beseitigen. Demgegenüber widerspricht die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten der Heizung der gesetzlichen Regelung. Tatsächlich hat auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales von der in § 27 SGB II eingeräumten Ermächtigung, eine Verordnung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist es der Rechtsprechung überlassen, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse den Begriff der Angemessenheit als unbestimmten Rechtsbegriff bei der Anwendung auf den Einzelfall gerichtlich voll zu überprüfen.

Ausgehend von diesen Erwägungen entspricht es auch mittlerweile gesicherter Rechtsprechung, dass eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie nicht zulässig ist, sondern quadratmeterbezogene Richtlinien nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit der Heizkosten bilden können, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/05 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2007 – L 7 B 110/07 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.01.2007 – L 8 B 39/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007 – L 20 B 77/07 AS ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.09.2007 – L 6 AS 145/07 ER -; LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2006 L 7 AS 770/05 ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2006 – L 3 ER 148/06 -, FEVS 58 [2007], S. 219). Auch in der Literatur wird diese Ansicht geteilt (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdn. 67; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 46; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rdn. 6; Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand: Mai 2007, § 22 Rdn. 43).

Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung – d. h. für die Erwärmung der Wohnung – ergibt sich dabei regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. Für diese monatlich bestimmten Vorauszahlungsfestsetzungen spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, da erfahrungsgemäß die Vermieter und Energieversorgungsträger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen. Dies gilt jedenfalls solange, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Es liegt auch auf der Hand, dass nicht ohne Weiteres Durchschnittswerte gebildet werden können. Denn tatsächlich bestimmt sich die Höhe der Heizkosten einer Wohnung sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist von Bedeutung ebenso wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Ebenso wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch Erfordernisse des jeweiligen Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z. B. ältere Personen, Kleinkinder, Behinderte). Schließlich ist zu bedenken, dass das Verbrauchsverhalten erwerbstätiger Personen nicht ohne Weiteres für die Betrachtung des hier in Frage stehenden Problemkreises herangezogen werden kann, da sich nichterwerbstätige Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger im Laufe eines Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. hierzu auch Spindler, info also 2007, 61 (63)).

3.) Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht kann auch nicht ohne Weiteres eine Beschränkung bei der Berechnung des Bedarfs an Heizungskosten in der Weise erfolgen, dass lediglich die Quadratmeterzahl einer für angemessen angesehenen Mietwohnung der Berechnung zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft auch gegenüber Hauseigentümern auf die Kosten einer Mietwohnung im Vergleich abzustellen ist, mag man verschiedener Ansicht sein. Dies wurde bereits oben unter Punkt 1.) erörtert. Jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall nicht über den Umweg einer Deckelung der Heizungskosten – gleichsam durch die Hintertür – eine ständige Unterdeckung des Bedarfs an Heizungskosten herbeigeführt werden mit der Folge, dass es sonst zu erheblichen Schulden beim örtlichen Energieversorgungsträger kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ein unwirtschaftliches Heizungsverhalten keine Anhaltspunkte gegeben sind und der betreffende Hilfesuchende während des Wohnens in der betreffenden Unterkunft wie hier bei einem Eigenheim keine Möglichkeit hat, eine Senkung der Heizkosten ohne Weiteres herbeizuführen.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für die Heizungskosten der von den Antragstellern dargelegte monatliche Abschlagsbetrag an das örtliche Energieversorgungsunternehmen in Höhe von 189,00 EUR im Monat zugrunde zu legen ist. Da in den angegriffenen Bescheiden bereits von der Antragsgegnerin monatlich 57,00 EUR anerkannt worden sind, ist somit ein monatlicher Betrag von 132,00 EUR im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen, denn ein Anordnungsgrund ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls gegeben.

Allerdings wäre zu berücksichtigen, ob das bezogene Gas auch zur Zubereitung von Warmwasser genutzt wird, so dass insoweit ein Abschlag vorzunehmen wäre. Da aber der Antragsgegner im vorliegenden Fall diese Umstände nicht ermittelt hat, obwohl er dazu von Amts wegen verpflichtet ist, muss es im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn diese Umstände nicht ausermittelt wurden. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsgegner herausgegebenen Formulare offensichtlich für diesen Gesichtspunkt keine Felder für Angaben enthalten. Eine weitere Überprüfung des geltend gemachten Heizkostenbedarfs muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Da für ein unangemessenes Heizungsverhalten der Antragsteller von der Antragsgegnerin weder Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, ist der Beschwerde mit der Kostenlastregelung zu ihren Gunsten stattzugeben. Denn es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 193 SGG, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit ihrem Begehren obsiegt haben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.