Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß begehrt,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorläufig festzustellen,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Weder hat er vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch hat er dargelegt, weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).