Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 268/10 - Urteil vom 28.11.2014
Bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nur im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr -"Beendigung der Gehörlosenschule") gerechtfertigt. Im Erwachsenenalter sind nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt. Mit dieser Differenzierung bei Gehörlosen im Kindes- und Erwachsenalter soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf die Gehfähigkeit auswirkende Orientierungsstörungen im Regelfall nur bei Gehörlosen im Kindesalter auftreten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
Die am 1989 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Taubheit. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter in B. und besuchte von August 2002 bis Juli 2006 die MSchule - Förderzentrum mit Schwerpunkt "Hören" - (Bl. 66 BA) in B.. Seit August 2007 verfügt die Klägerin über einen zweiten Wohnsitz in E., wo sie an dem R Berufskolleg E (Förderschule) - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation - (Bl.98 BA) im Jahre 2011 die Allgemeine Hochschulreife erlangte. Anschließend absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Bürokauffrau.
Mit letztem bestandskräftigem Bescheid vom 1. November 1996 stellte der
Beklagte aufgrund einer
Hörrestigkeit beiderseits (praktische Taubheit) und
audiogenen Sprachentwicklungsstörung
einen Grad der Behinderung (GdB) von unverändert 100 fest. Zugleich stellte der
Beklagte (unverändert) das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Merkzeichen "H" (hilflos) und "RF" (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht bzw. seit dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der
Rundfunkbeitragspflicht) sowie (neu) der Merkzeichen "G" und "B" fest. Zugleich
wurde empfohlen, ein Verkehrsschutzzeichen (VKS) zu benutzen.
Im Rahmen eines von Amts wegen am 24. Mai 2005 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens holte der Beklagte einen ärztlichen Befundbericht des Arztes für Kinderheilkunde Dr. H vom 21. März 2006 ein. Mit Bescheid vom 21. März 2007 entzog der Beklagte der Klägerin nach deren Anhörung - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Feststellungen im Übrigen - die Merkzeichen "G" und "B". Zugleich stellte er fest, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens "Gl" (gehörlos) gegeben seien (mit dem Merkzeichen "Gl" ist ebenfalls eine Freifahrt im ÖPNV aus Gründen der Aufrechterhaltung der Kommunikation verbunden). Den gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurück.
Die Klägerin hat am 15. September 2008 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2010 die Klage abgewiesen: Die auf § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gestützte Entziehung der Merkzeichen "G" und "B" sei rechtmäßig. Im maßgeblichen Entziehungszeitpunkt - hier der letzten Behördenentscheidung: Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 - könne die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht mehr erfolgreich auf Störungen der Orientierungsfähigkeit gestützt werden. Soweit hierzu im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit genüge, habe die Klägerin das 17. Lebensjahr im Entziehungszeitpunkt vollendet. Soweit bei entsprechenden Hörstörungen im Erwachsenenalter die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zudem das Vorliegen erheblicher Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) erfordere, lägen solche Störungen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe sich ausreichende Kompetenzen zur Kommunikation (insbesondere durch Lesen und Schreiben) angeeignet, die die fehlende Orientierung über das Gehör ausglichen. Ein atypischer Fall, der die weitere Zuerkennung des Merkzeichens "G" rechtfertige, liege nicht vor. Angesichts der bestehenden vollen Orientierungsfähigkeit der Klägerin sei diese bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht (mehr) auf eine ständige Begleitung angewiesen; das Merkzeichen "B" könne daher nicht weiterhin zuerkannt werden.
Gegen den ihr am 4. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2. November 2010 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass bei Gehörlosen eine Störung der Ausgleichsfunktion gegeben sei. Die Kommunikationsmöglichkeit mit anderen sei so gut wie ausgeschlossen.
Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. P vom 18. Juli 2013 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S vom 25. Juli 2013 beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 insoweit aufzuheben, als die Merkzeichen "G" und "B" entzogen wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend.
Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist als isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 erschöpft sich in der (teilweisen) Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 1. November 1996). Würde der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 1. November 1996 hinsichtlich der auch zuerkannten Merkzeichen "G" und "B" wieder auf.
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 erlassen hat.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein - wie hier von Anfang an rechtmäßiger - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Letzteres ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin lagen bezogen auf den hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr vor.
Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch die gesundheitlichen Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind.
Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt der letzteren Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008) nicht mehr vor. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte (AHP) für die gutachtliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, wobei es hier auf die zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt geltende Ausgabe 2008 (AHP 2008) ankommt. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z.B. BSGE 91, 205), weshalb sich auch der Senat im vorliegenden Fall auf die genannten AHP stützt.
Soweit in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 Regelfälle normiert sind, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, liegen diese bei der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 14. August 2008 nicht mehr vor. Bei der Klägerin bestehen weder sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Auch sind keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 vorhanden, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Auch Beeinträchtigungen durch innere Leiden oder hirnorganische Anfälle liegen nicht vor.
Zwar kann auch eine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Orientierungsstörung bei Hörstörungen die Vergabe des Merkzeichens "G" rechtfertigen. Doch ist nach Teil B Nr. 30 Abs. 5 AHP 2008 bei Hörbehinderungen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr -"Beendigung der Gehörlosenschule", so noch der zwischenzeitlich überkommene Zusatz nach der AHP 1996, s. hierzu im Einzelnen die nachfolgend zit. Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2014, dort Rn. 31 nach juris) gegeben. Im Erwachsenenalter sind nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt.
Mit der vorliegend vorgenommenen Differenzierung der Zuerkennung des Merkzeichens "G" bei Gehörlosen im Kindes- und Erwachsenalter soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf die Gehfähigkeit auswirkende Orientierungsstörungen im Regelfall nur bei Gehörlosen im Kindesalter auftreten. Denn bei diesen bestehen typischerweise tiefgreifende Kommunikationsstörungen, die sich insbesondere in der Ausbildung auswirken, weil Wahrnehmung, Erkenntnis und Lernen durch Sprache vermittelt wird. Anders ist dies indes bei Gehörlosen im Erwachsenalter zu beurteilen. Denn ein des Lesens und Schreibens kundiger Gehörloser ist im Regelfall nicht auf eine Kommunikation mit Mitmenschen zum Zweck der Orientierung angewiesen. Dies gilt nicht für gewöhnliche und eingeübte Wege, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückgelegten Wegstrecken ausmachen, sondern auch für unbekannte Wege, die erstmals zurückgelegt werden. Denn insoweit kann der Gehörlose Stadtpläne und schriftliche Wegbeschreibungen zu Rate ziehen und ggf. Passanten schriftlich um Auskunft bitten (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 9 RVs 5/95 - und vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R -). Darüber hinaus kann ein weitreichendes Spektrum an modernen Kommunikationsmitteln, wie z.B. Mobilfunktelefon mit GPS-Navigation oder Internetfunktion (z.B. DB-Navigator) eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 6 SB 5788/11 - und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2014 - L 7 SB 72/12 -). Etwas Anderes gilt bei gehörlosen Erwachsenen nur dann, wenn andere Störungen zu erheblichen, sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Orientierungsstörungen führen.
Dies zu Grunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" im Zeitpunkt des 14. August 2008 bei der Klägerin nicht mehr vor. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr vollendet, so dass allein die Taubheit und die damit einhergehenden Einschränkungen für die weitere Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht mehr genügt.
Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt durch den Abschluss des Besuches der MSchule und des Beginns ihrer weiteren schulischen Ausbildung am Berufskolleg in E. mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, des Schreibens und Lesens mächtig, so dass sie ausreichend in die Lage versetzt gewesen ist, sich zu orientieren. Dem entgegenstehende Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die Klägerin leidet unter Berücksichtigung der eingeholten Befundberichte auch an keiner Sehbehinderung, geistigen oder vergleichbaren Störung der Ausgleichsfunktion, die zu einer Orientierungsstörung führt. Dass ein Gehörloser trotz aller vorgenannter möglicher Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlt, kann nicht als Maßstab für die Orientierungsfähigkeit der Klägerin herangezogen werden und damit die Aufrechterhaltung des Merkzeichens "G" rechtfertigen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 12. November 1996).
Zu Recht hat der Beklagte auch das Merkzeichen "B" entzogen. Nach § 146 Abs. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfen angewiesen sind. Nach Teil B Nr. 32 Abs. 2 AHP 2008 ist dabei zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfen beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) erforderlich sind. Nach Teil B Nr. 32 Abs. 3 AHP ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung anzunehmen, u. a. bei den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 und 5 genannten Hörbehinderten, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres waren Orientierungsstörungen der Klägerin nicht mehr anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.